GO). Auch ohne förmlichen Antrag des Beklagten drängte sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung zu diesem Thema nicht auf. 7 Das Berufungsgericht ist - zutreffend - davon ausgegangen, nach § 65 Abs.
1 Satz 1 LDG NRW an die tatsächliche Feststellung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts gebunden zu sein, dass der Beklagte zur Tatzeit nicht an einer seelischen Störung gelitten hat, die den nach § 20 StGB an ein Eingangsmerkmal gestellten Anforderungen entspricht. Dementsprechend wäre das Oberverwaltungsgericht insoweit zu einer Sachaufklärung nur dann berechtigt gewesen, wenn diese Feststellungen offenkundig unrichtig sind. Die Voraussetzungen einer Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren nach § 65 Abs.
1 Satz 1 LDG NRW hat die Beschwerde nicht dargelegt. 8 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend. Die Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts vorrangig den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen Ermittlungsmöglichkeiten und Erfahrungen einerseits sowie den hierfür geltenden rechtsstaatlichen Sicherungen andererseits trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 7). Die Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfällt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nur, wenn und soweit die strafgerichtlichen Feststellungen "offenkundig unrichtig" sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245>; Beschlüsse vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13 und vom 30. August 2017 - 2 B 34.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 51 Rn. 13 m.w.N.). 9 Zu den ausdrücklich wie auch stillschweigend getroffenen, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Aufgabe des Disziplinargerichts ist es dagegen, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 15 m.w.N.). 10 Die Frage, ob die Minderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung eine "erhebliche" ist, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 7 und vom 29. August 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 11). Diese Rechtsfrage stellt sich indes nur, wenn einer "der in § 20 bezeichneten Gründe" gegeben ist. Die Vorschrift des § 21 StGB ist zweistufig aufgebaut und kommt nur bei Vorliegen eines der in § 20 StGB benannten Gesundheitsdefekte in Betracht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 21 und vom 23. Mai 2017 - 2 B 51.16 - Buchholz 235.1 § 64 BDG Nr. 3 Rn. 15). Als Vorfrage ist stets zu klären, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 20, vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 49 Rn. 7 und vom 29. August 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 15). 11 Dieser gesetzlich vorgegebenen Differenzierung ist das Berufungsgericht gefolgt. Bei der Beurteilung der Vorfrage, ob der Beklagte zur Tatzeit an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, hat es sich an die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gebunden gesehen, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Für das Berufungsgericht war kein Anlass erkennbar, sich von diesen Feststellungen zu lösen. Nur bei einer Lösung von diesen bindenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW hätte es aber eigene Feststellungen dazu treffen können, ob - wie § 21 StGB auf der ersten Stufe verlangt - der Beklagte an einem Gesundheitsdefekt im Sinne von § 20 StGB gelitten hat und bejahendenfalls - auf der zweiten Stufe - ob dieser Defekt zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit geführt hat. Dies übersieht die Beschwerde. Der Beklagte hat weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen förmlichen Antrag zur Lösung von den tatsächlichen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW gestellt noch in der Beschwerdebegründung geltend gemacht, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig seien. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.