Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch Verfügung des Kommandeurs ... vom 11. Februar 2015 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 15. Dezember 2015 ein Dienstvergehen zur Last gelegt: "Er handelte als verantwortlicher Stabsoffizier ... im Feldlager ... wie folgt:
1 geschickt werden solle. Ihnen sei klar gewesen, dass dies wie ein "Materialausgleich Truppe-Truppe" zu handhaben gewesen sei. Der Soldat habe gewusst, dass es sich um Betreuungsmaterial, jedenfalls um dienstliches Material handeln sollte. Als der Container am 18. September 2012 im Feldlager 1 eingetroffen sei, habe er den Schlüssel an sich genommen und sei im Wesentlichen wie angeschuldigt vorgegangen: 17 Zum Vorwurf a): Der Soldat habe dem Zeugen A aus dem Container einen Kompressor und ein Fahrrad zur Prüfung der Funktionsfähigkeit und Vereinnahmung im Fall der Brauchbarkeit übergeben. Dem Zeugen B habe er einen Kühlschrank überlassen, der im Zugzelt aufgestellt worden sei. Den Zeugen C und D habe er eine Playstation 3 mit vier Spielen unter Hinweis darauf überreicht, dass die Gegenstände zurückgegeben werden müssten, wenn sie für Betreuungszwecke gebraucht würden. Dem Zeugen E habe er einen Fernseher übergeben. Der Soldat habe vor der Weitergabe keine Listung oder Vereinnahmung der Geräte veranlasst. Die Weitergabe eines Kickers und eines Kühlschranks an die Zeugen C und D sowie eines Kühlschranks an den Zeugen E habe nicht bewiesen werden können. 18 Zum Vorwurf b): Der Soldat habe einen Fernseher aus dem Container auf seiner Stube genutzt und dort Playstation-Geräte und Zubehörteile aufbewahrt, nicht hingegen eine Digitalkamera. 19 Die Kammer glaube dem Soldaten nicht, dass er das Material für Privateigentum gehalten habe und dass er den Fernseher und die Playstation uneigennützig auf seine Stube verbracht habe. Im Übrigen habe er die Gegenstände ohne eine Übernahme in dienstliche Bestandsverzeichnisse verteilen wollen. Dabei habe er vorsätzlich gehandelt. 20 In beiden Fällen habe er seine Pflicht zum treuen Dienen in Form der "Vermögensbewahrungspflicht" verletzt. Auch durch die Nichtbeachtung der "Richtlinien über die Verwendung der Haushaltsmittel für die Betreuung der Soldaten in der Freizeit" habe er gegen die Treuepflicht verstoßen. Des Weiteren habe der Soldat seine Gehorsamspflicht verletzt, weil er den Befehl aus Nr. 401 der ZDv 33/4, wonach
weise für Material zu führen seien, nicht beachtet habe. Damit habe er zugleich seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. 21 Zwar habe das Dienstvergehen keine
teiligen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Die Verfügungsgewalt des Dienstherrn sei aber kurzzeitig gelockert gewesen. Das Maß der Schuld werde durch das vorsätzliche Handeln des Soldaten bestimmt. Seine Beweggründe seien zwiespältig. Zwar sei der angegebene Grund für sein Handeln nicht völlig zu verurteilen. Jedoch habe er allein entschieden, wer bedürftig sei. Eigennützig habe er nur hinsichtlich des Fernsehers gehandelt. Die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" fielen stark zu seinen Gunsten aus. Die unterlassenen Vereinnahmungen des Kompressors und des Fahrrads seien angesichts des Zustands gut
vollziehbar und gering zu werten. Auch unter Einbeziehung der Lebensleistung des Soldaten wäre eine Dienstgradherabsetzung unangemessen. Deshalb sei die nächstmildere Disziplinarmaßnahme zu wählen und mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu verbinden. 22
folgend wurden im Feldlager 2 auf Veranlassung des Zeugen F verschiedene Gegenstände, die von Soldaten privat angeschafft und im Feldlager 2 zurückgelassen worden waren, in einen Container mit der Bezeichnung "..." gepackt. Ein einheimisches Transportunternehmen verbrachte den verschlossenen Container sodann mit einem "Transportbeleg Bundeswehr", einer Inhaltsliste und dem Containerschlüssel in das Feldlager 1. Der "Transportbeleg Bundeswehr" enthielt den Lieferbezug "NAKTMAT" (gemeint: "NKATMAT" für nicht katalogisiertes Material) und nannte als Empfänger "PATF 1 S4StOffz". Die Inhaltsliste trug die Überschrift "Container ... (Inhalt: NKAT/Empfänger: PATF 1 MatGrp S4 StOffz)". Darin waren unter 22 laufenden Nummern die im Container transportierten Gegenstände mit Artikelbezeichnungen, ihrem jeweiligen vorherigen Lagerort im Feldlager 2 sowie den Vermerken "Übermaterial Betreuung" bei zwei Gegenständen und "NKAT-Liste" bei den übrigen Gegenständen aufgeführt. Der Container traf am 18. September 2012 im Feldlager 1 ein und wurde im Bereich der Materialgruppe abgestellt. Der Materialgruppenführer, Oberfeldwebel G, heftete sämtliche dem Container beigefügten Unterlagen in seinem Büro ab, informierte sodann den Soldaten - wie von diesem zuvor erbeten - über den eingetroffenen Container und überließ ihm den Containerschlüssel. Der Soldat nahm keine Einsicht in die abgehefteten Unterlagen. Der Zeuge G informierte ihn auch nicht darüber. 27 Zum Anschuldigungspunkt
dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anwendbar ist, entscheiden die deutschen Gerichte
deutschem internationalem Privatrecht (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2010 - II ZR 286/07 - juris Rn. 20 und - II ZR 287/07 - juris Rn. 20).
1 EGBGB unterliegen zwar Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet, hier dem heimischen Recht. Besteht aber mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung, ist
Hier besteht eine wesentlich engere Verbindung zum deutschen Recht. Denn die genannten Gegenstände wurden von Soldaten der Bundeswehr privat angeschafft, von ihnen im deutschen Feldlager 2 genutzt und bei der Auflösung dieses Feldlagers von ihnen dort zurückgelassen. Sämtliche Personen, die über die weitere Handhabung der Gegenstände bestimmten, gehörten ebenfalls der Bundeswehr an, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und hielten sich im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung - der Beteiligung am ISAF-Einsatz - nur vorübergehend im Ausland auf. Das heimische Transportunternehmen, das die Gegenstände in das Feldlager 1 überführte, handelte in Erfüllung eines von dinglichen Rechten an den Gegenständen losgelösten Transportauftrags. Diese Konstellation ist so zu behandeln wie der Anwendungsfall des Art. 46 EGBGB, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, auf einer gemeinsamen Auslandsreise gruppenintern über ins Ausland mitgenommene Sachen verfügen und dabei Interessen Dritter vor Ort offenkundig nicht berührt sind (dazu Spickhoff, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Stand: 1.8.2019, Art. 43 Rn. 6; Wendehorst, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2018, Art. 46 EGBGB Rn. 45 f.). 31 Der Bund hat das Eigentum an den genannten Gegenständen, wenn die Soldaten sie in 2 bei der Materialbewirtschaftungsstelle abgegeben haben,
Wenn die Soldaten die Sachen im Lager schlicht zurückgelassen haben, hat der Bund das Eigentum durch Aneignung erworben (§ 958 Abs. 2 BGB). Die Gegenstände wurden durch ihr Zurücklassen im Feldlager 2 zunächst herrenlos. Denn die Soldaten gaben ihren Besitz erkennbar in der Absicht auf, auf das Eigentum zu verzichten (§ 959 BGB). Ob die Sachen in das Eigentum und/oder den Besitz eines anderen Soldaten oder des Bundes übergehen oder entsorgt würden, war ihnen gleichgültig. Der Bund nahm die herrenlos gewordenen Gegenstände sodann durch die Materialbewirtschaftungssoldaten als Besitzdiener (§ 855 BGB) in Eigenbesitz. So wie Soldaten Besitzdiener des Bundes hinsichtlich der ihnen dienstlich anvertrauten Sachen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 WD 16.15 - BVerwGE 155, 161 <165>), sind sie dies auch im Hinblick auf solches Material, das sie in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit einer dienstlichen Verwendung zuführen. Denn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines Soldaten ist ein "ähnliches Verhältnis" i.S.d. § 855 BGB, vermöge dessen ein Soldat den Weisungen, die sich auf solches Material beziehen, Folge zu leisten hat. 32 Ausgehend davon erlangte der Bund an den Gegenständen schon teilweise dadurch Eigenbesitz, dass sie in die "Bestandsliste nicht katalogisiertes Material" des PRT 2 aufgenommen wurden.
der glaubhaften Aussage des Zeugen F in der Berufungshauptverhandlung handelte es sich bei der Bestandsliste um eine "Einvernahmeliste" in dem Sinne, dass diejenigen Gegenstände, die darauf gelistet werden, in das Eigentum des Bundes übergingen. 33 An den nicht in die Liste aufgenommenen Gegenständen erwarb der Bund dadurch Eigenbesitz, dass sie im Feldlager 2 auf Anweisung des dortigen S4-Stabsoffiziers F von Angehörigen der Bundeswehr in den dienstlich bereitgestellten Container ... verpackt und verschlossen und sodann als sog. nicht katalogisiertes Material nicht etwa an den Soldaten als Privatperson, sondern an das PATF 1 zu Händen des Soldaten als S4-Stabsoffizier gesteuert wurden. So enthält der dem Container ... beigefügte Transportbeleg den entsprechenden Lieferbezug und weist als Empfänger "PATF 1 S4StOffz" aus. Die beigefügte Inhaltsliste trägt die Überschrift "Container ... (Inhalt: NKAT/Empfänger: PATF 1 MatGrp S4 StOffz)". Hierdurch haben die jeweils in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit mit der Versendung der in Rede stehenden Gegenstände im Feldlager 2 befassten Bundeswehrangehörigen zum Ausdruck gebracht, dass auch diese Gegenstände fortan als dienstliches Material beim Bund verbleiben sollten. 34 c) Der Senat hat die Überzeugung gewinnen können, dass der Soldat das Material des Bundes weder Dritten noch sich rechtswidrig zueignen wollte. Der Vorwurf der Unterschlagung ist zu Recht nicht angeschuldigt. Aus den erst- und zweitinstanzlichen Aussagen des Zeugen A ergibt sich, dass der Soldat ihm den Kompressor und das Fahrrad zur Prüfung zwecks Aufnahme in eine NKAT-Liste im Fall der Brauchbarkeit und zwecks Vernichtung im Fall der Nichtbrauchbarkeit übergab. Bei der Übergabe der Playstation 3 nebst Spielen an die Zeugen C und D und des Fernsehers an den Zeugen E äußerte der Soldat, dass sie die Gegenstände nur so lange behalten dürften, bis jemand anders Bedarf anmelde, bzw. Gegenstände, die woanders gebraucht würden, zurückzugeben seien. 35 Ebenso wenig wollte der Soldat sich die auf seine Stube verbrachten Gegenstände zueignen. Seine Behauptung, er habe die Playstation auf dem Weg zur Unterkunft für eine Betreuungseinrichtung beim Spieß abgeben wollen, der nicht mehr da gewesen sei, und habe die Playstation deshalb vorübergehend mit auf seine Stube genommen, ist nicht zu widerlegen gewesen. Entsprechendes gilt für seine Einlassung, er habe den Fernseher nur deshalb mit auf seine Stube genommen, um ihn zu testen, damit er im Fall der Funktionsfähigkeit im noch nicht fertiggestellten Stabsgebäude, das noch keine Antennenanlage gehabt habe, hätte aufgestellt werden können, wofür eine Bedarfsanfrage vorgelegen habe. Soweit diese Einlassung zunächst Zweifeln unterlegen hat, weil der Soldat in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verbringung des Fernsehers aus dem Container auf seine Stube seinen eigenen Fernseher an zwei Kameraden verkauft hatte, hat er diese Zweifel in der Berufungshauptverhandlung ausgeräumt. Dort hat er die Kopie einer Rechnung vom 20. September 2012 über die Bestellung eines Fernsehers vorgelegt, der seinen verkauften Fernseher ersetzen sollte. Auch ergab die Befragung des Soldaten zu der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H, dass die von diesem bezeugte anderweitige Deckung der Bedarfsanfrage bezüglich des Fernsehers für das neue Stabsgebäude erst erfolgte,
dem die Feldjäger den vom Soldaten zu diesem Zweck vorgesehenen, auf seine Stube verbrachten Fernseher eingezogen hatten. 36 2. Der Soldat hat durch die Aufbewahrung der Playstation und des Fernsehers auf seiner Stube sowie mit der Weitergabe der Playstation 3 nebst vier Spielen an die Zeugen C und D und des Fernsehers an den Zeugen E (anders als mit der Übergabe des Kompressors und des Fahrrads an den Zeugen A) ein gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndendes Dienstvergehen begangen. Denn er hat dadurch schuldhaft mehrere Dienstpflichten verletzt (§ 23 Abs. 1 SG). 37 a) Das Truppendienstgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Soldat seine Pflicht zum treuen Dienen
Diese gebietet dem Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom
der in den Akten enthaltenen Beschreibung des Tätigkeitsbildes eines Truppenversorgungsstabsoffiziers Streitkräfte durch die Bundeswehr hatte der Soldat als solcher u. a. die vorschriftengerechte Durchführung der Materialwirtschaft sicherzustellen, den Bestandsnachweis zu überwachen und die
weis- und Bestandsprüfungen im Verantwortungsbereich sicherzustellen. Dem ist er nicht
gekommen. Denn er hat hinsichtlich der in Rede stehenden Gegenstände nicht dafür gesorgt, dass sie vorschriftsgemäß
gewiesen wurden. Vielmehr hat er es verhindert, dass seine Materialgruppe die Gegenstände ordnungsgemäß gelistet bzw. umgebucht hat. 39
Nr. 401 der Zentralen Dienstvorschrift "Die Materialbewirtschaftung in der Bundeswehr" (ZDv 33/4) ist der Verbleib des entgeltlich oder unentgeltlich in den Besitz der Bundeswehr übernommenen Materials
zuweisen. Diese Regelung wird in den Nr. 601 und 602 der "Besonderen Anweisung Logistik: Die Materialbewirtschaftung in den Streitkräften", Band 11 (BesAnLog 33/4-10-26-0019/11) modifiziert.
Nr. 601 BesAnLog 33/4-10-26-0019/11 sind aus privaten Mitteln beschaffte Gegenstände im Eigentum der Bundeswehr (z. B. aus Sammlungen oder Schenkungen) nicht im Bestandsnachweis
zuweisen, sofern der Wert jedes einzelnen Artikels den geschätzten Betrag von 150 € nicht übersteigt. Damit die Übersicht über diese Gegenstände gewährleistet ist, sind sie
Nr. 602 BesAnLog 33/4-10-26-0019/11 in einer formlosen "Liste über Gegenstände, die aus privaten Mitteln beschafft wurden", zu führen. 40 Waren Gegenstände im Feldlager 2 bereits als dienstliches Material gelistet, musste im Fall der Übergabe an das Feldlager 1 dort eine Umbuchung vorgenommen werden; bis zur Umbuchung verblieb das dienstliche Material in der Regel in der Materialgruppe. Dies ergibt sich aus den schlüssigen und
vollziehbaren Erläuterungen des Zeugen G in der Berufungshauptverhandlung. 41 Hinsichtlich des dem Zeugen E übergebenen Fernsehers hat der Soldat eine solche Umbuchung vor der Verbringung des Fernsehers auf die Stube des Zeugen E nicht sichergestellt. Da der Fernseher im Feldlager 2 in der Bestandsliste als dienstliches Material aufgeführt war, wäre eine Umbuchung
dem Eintreffen des Fernsehers im Feldlager 1 erforderlich gewesen. 42 Bezüglich der den Zeugen C und D übergebenen Playstation 3 nebst vier Spielen, der auf seine Stube verbrachten Playstation 3 Slim und des auf seine Stube verbrachten Fernsehers hat der Soldat nicht dafür gesorgt, dass Nr. 401 ZDv 33/4 bzw. Nr. 602 BesAnLog 33/4-10-26-0019/11 eingehalten wurden. Da diese im Feldlager 2 nicht in die Bestandsliste aufgenommenen Gegenstände unentgeltlich in das Eigentum des Bundes und in den Besitz der Bundeswehr gelangt waren, hätten sie
ihrem Eintreffen im Feldlager 1 von der zuständigen Person - je
Wert des Gegenstands - entweder
gewiesen oder in eine formlose "Liste über Gegenstände, die aus privaten Mitteln beschafft wurden" aufgenommen werden müssen. Dies hat der Soldat vor der Verbringung der Gegenstände auf die Stuben nicht sichergestellt. Die von ihm selbst gefertigten formlosen, von den darin genannten Empfängern nicht unterschriebenen Übernahmebelege stellen keinen solchen
weis bzw. keine solche Liste dar. 43 Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Soldat hinsichtlich des Kompressors und des Fahrrads, die er dem Zeugen A übergab, die Einhaltung der Dienstvorschriften nicht sichergestellt hat. Denn er hat beide in einem sehr schlechten Zustand befindlichen Gegenstände dem Zeugen A dessen erst- und zweitinstanzlichen Aussagen zufolge zur Überprüfung gerade mit dem Ziel übergeben, dass sie im Fall der Brauchbarkeit im Feldlager 1
gewiesen würden. Wie sich aus der Aussage des Zeugen G ergibt, war eine solche Überprüfung auf die Brauchbarkeit in der Materialgruppe selbst, wo nur Sichtprüfungen durchgeführt wurden, nicht möglich. Der Zeuge A hat weiter bekundet, dass auch eine Gegenzeichnung vor einer Prüfung nicht üblich gewesen sei. Sowohl der Kompressor als auch das Fahrrad sind durchweg im dienstlichen Gewahrsam verblieben. 44
weisführung bzw. Listung einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, abhanden zu kommen. Dies gilt wiederum nicht für den Kompressor und das Fahrrad, die sich - wie ausgeführt - durchweg in dienstlichem Gewahrsam befanden. 46 dd) Der Soldat hat die festgestellten Verstöße gegen seine Pflicht zum treuen Dienen auch schuldhaft verletzt. 47 Zwar ist ihm entgegen der Annahme des Truppendienstgerichts ein vorsätzliches Handeln nicht
zuweisen. Vorsatz hat, wer mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 WD 13.09 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 54). Dem Soldaten war indes nicht
zuweisen, dass er wusste, dass die betreffenden Gegenstände bereits dienstliches Material des Bundes waren. Die Berufungshauptverhandlung hat weder ergeben, dass er mit dem Zeugen F über die Vereinnahmung des Materials geredet hatte, noch, dass er Kenntnis vom Inhalt der Transportunterlagen hatte, aus denen sich der dienstliche Verwendungszweck ergab. Vielmehr hat der Soldat gedacht, dass es sich um von Soldaten zurückgelassenes Privateigentum handelte, dass solches geblieben war. Dieser Irrtum ist so zu behandeln wie die Konstellation, dass ein Täter im Bereich des Diebstahls (§ 242 StGB) eine Sache irrtümlich für herrenlos hält. In derartigen Fällen wird davon ausgegangen, dass dem Täter infolge eines Tatbestandsirrtums der Vorsatz fehlt (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 242 Rn. 31 m.w.N.). 48 Der Soldat hat seine Pflicht zum treuen Dienen aber grob fahrlässig verletzt. Als ausgebildeter und erfahrener S4-Offizier hätte ihm bei Anstellung der einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen einleuchten müssen, dass es sich bei den auf Kosten des Bundes verpackten, versicherten und versandten Gegenständen in dem Container bereits um dienstliches Material handelte. Denn der Zeuge I hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft versichert, er habe den Soldaten mindestens drei Mal
einer Liste gefragt und sich bei ihm erkundigt, ob das Material vereinnahmt werden solle. Dies hätte der Soldat zum Anlass nehmen müssen, sich Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen zu verschaffen. Er hätte z. B. ohne Weiteres nochmals Rücksprache mit dem PRT 2 nehmen und sich beim Materialgruppenführer G
den Transportunterlagen erkundigen und an deren Inhalt erkennen können, dass es sich um für den Dienstgebrauch bereit gestelltes Material handelte. 49 b) Der Soldat hat durch die Aufbewahrung der Playstation und des Fernsehers auf seiner Stube sowie mit der Weitergabe der Playstation 3 nebst vier Spielen an die Zeugen C und D und des Fernsehers an den Zeugen E des Weiteren seine Wohlverhaltenspflicht
2 Satz 1 SG schuldhaft verletzt. Danach muss das Verhalten eines Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit dadurch eingetreten, dass der Soldat das dienstliche Material
Gutdünken an einzelne Untergebene verteilt bzw. auf seine eigene Stube verbracht hat. Dieses Verhalten war geeignet, Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit als Soldat und Vorgesetztem zu wecken. Dabei hat der Soldat ebenfalls grob fahrlässig gehandelt. Insoweit gelten die obigen Erwägungen entsprechend. 50 c) Entgegen der Annahme des Truppendienstgerichts hat der Soldat nicht auch seine Gehorsamspflicht verletzt.
1 Satz 1 SG muss der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SG hat er ihre Befehle
besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Es kann dahinstehen, ob - wie das Truppendienstgericht meint - Nr. 401 der ZDv 33/4 einen Befehl enthält. Offenbleiben kann auch, ob Nr. 601 und 602 der BesAnLog 33/4-10-26-0019/11 Befehlscharakter haben. Denn gegen einen etwaigen sich aus diesen Vorschriften ergebenden Befehl hat der Soldat nicht verstoßen. Er selbst hatte als S4-Stabsoffizier weder den Verbleib des Materials im Feldlager 1
zuweisen noch die formlose "Liste über Gegenstände, die aus privaten Mitteln beschafft wurden" zu führen. Vielmehr bestand seine Aufgabe - wie ausgeführt - darin, die vorschriftengerechte Durchführung der Materialwirtschaft sicherzustellen, den Bestandsnachweis zu überwachen und die
weis- und Bestandsprüfungen im Verantwortungsbereich sicherzustellen. Dadurch, dass er diesen Verpflichtungen nicht
gekommen ist, hat er nicht selbst gegen Nr. 401 ZDv 33/4 und/oder Nr. 601 und 602 BesAnLog 33/4-10-26-0019/11 verstoßen. 51 3. Bei Art und Maß der wegen des Dienstvergehens zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind
7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen. Dabei erweist sich eine Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten um 1/20 für die Dauer von 15 Monaten als tat- und schuldangemessen. 52 a) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus. Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Auf der zweiten Stufe prüft er, ob im Einzelfall im Hinblick auf die vorstehend genannten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, welche die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme
"oben" bzw.
"unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet (vgl. BVerwG, Urteile vom
ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einem Soldaten in einer Vorgesetztenstellung, der sich vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten eines Soldaten, wenn etwa auf anvertrautes Gut zugegriffen wird, ist die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Satz 1 WDO besteht die Bezügekürzung in der bruchteilsmäßigen Verminderung der Dienstbezüge um mindestens 1/20 und höchstens 1/5 für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Bezügekürzung im mittleren Bereich ist dementsprechend mit einer Kürzung um 1/10 für die Dauer von 30 Monaten anzusetzen. 57
den Angaben des Soldaten alle "unter Strom gestanden hätten", weil das Feldlager 2 schnellstmöglich geräumt werden sollte, wobei der Soldat einen Sicherheitsauftrag hatte. Diese für den Soldaten schwierige Gesamtsituation stellt aber keine so außergewöhnliche Belastungssituation dar, dass von ihm eine Sicherstellung der vorschriftengerechten Durchführung der Materialwirtschaft, die ihm aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung geläufig war und auf die er zudem mehrfach vom Zeugen I hingewiesen worden war, nicht mehr hätte erwartet werden können. Mit Blick auf das sich über zwei Tage erstreckende Tatgeschehen, die wiederholten Gebrauchsanmaßungen und das Festhalten am Vorgehen trotz der Hinweise des Zeugen I liegt auch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor. 60 bb) Die Beweggründe des Soldaten wirken sich ebenfalls nicht maßnahmemildernd aus. Das Truppendienstgericht hat sie zu Recht als "zwiespältig" bewertet. Zwar ist dem Soldaten - auch hinsichtlich der auf seine Stube verbrachten Gegenstände - kein eigennütziges Handeln vorzuwerfen. Auch ist sein Ansinnen, die im Feldlager 2 nicht mehr benötigten Gegenstände im Feldlager 1 einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, positiv zu sehen. Negativ zu werten ist, dass er die für dienstliches Material geltenden Vorschriften außer Acht gelassen hat. Der Soldat hat als Vorgesetzter die betreffenden Gegenstände
Gutdünken an einzelne ihm unterstellte Soldaten verteilt und sich damit selbst die Entscheidung darüber vorbehalten, wen er für bedürftig hielt. 61 cc) Zu Lasten des Soldaten ist zu berücksichtigen, dass sein Dienstvergehen
teilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hatte. Zwar ist dem Bund durch den vorübergehenden Entzug des dienstlichen Materials kein nennenswerter wirtschaftlicher Schaden entstanden. Auch dienten die betreffenden Gegenstände als Freizeitmaterial nicht (wie etwa Ausrüstungsgegenstände) der Dienstverrichtung im engeren Sinne. Jedoch hat das Verteilen des Materials
Gutdünken im Kameradenkreis zu großem Aufsehen und Aufruhr geführt, weil einige Kameraden mit Gegenständen aus dem Container bedacht wurden, andere hingegen nicht. Zudem erschwerte die verfahrensbedingte Aberkennung des Sicherheitsstatus die vollumfängliche Aufgabenerfüllung als Abteilungsleiter. 62 dd) Zu Gunsten des Soldaten sprechen demgegenüber die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung". Der Soldat ist disziplinar- und strafrechtlich nicht vorbelastet. Dies hat allerdings noch kein milderndes Gewicht, weil der Soldat insoweit nur den Mindesterwartungen an einen Soldaten gerecht wird. Auch der Milderungsgrund einer
bewährung (vgl. BVerwG, Urteile vom
teilen verbunden, die
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2017 - 2 WD 1.17 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 55). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist
den Umständen des Falls unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeit, des Verhaltens des Betroffenen und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen. Dies erfordert eine Einzelfallprüfung ohne feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- und Anhaltswerte (vgl. BVerwG, Urteil vom
Verhängung der Disziplinarbuße keiner weiteren Sachverhaltsermittlungen bedurfte, hätte das gerichtliche Disziplinarverfahren
Durchführung der noch erforderlichen Anhörungen viereinhalb Monate
der Verhängung der einfachen Disziplinarmaßnahme eingeleitet werden können. Dass es stattdessen u. a. wegen eines Wechsels der Zuständigkeit von der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich der
etwa zweieinhalb Jahren am 19. Juli 2018 entschieden. Das Verfahren hatte im Hinblick darauf, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung angeschuldigt war und eine Degradierung im Raum stand, erhebliche Bedeutung. Gründe für die mangelnde Förderung des Verfahrens sind der Akte über lange Zeiträume nicht zu entnehmen. Angesichts dessen, dass es sich um einen Fall mittlerer Schwierigkeit handelte und das Prozessverhalten des Soldaten und der Wehrdisziplinaranwaltschaft nicht zu Verzögerungen führte, wäre zu erwarten gewesen, dass das erstinstanzliche Verfahren binnen eines Jahres abgeschlossen wird. Dass dies wegen der allgemein bekannten Überlastung der Truppendienstgerichte nicht möglich gewesen ist, kann als ein ebenfalls in der Verantwortung des Staates liegender Umstand die Länge des Verfahrens nicht rechtfertigen. 68 Zwar wurde durch das damit um insgesamt mindestens dreieinhalb Jahre zu lange Verfahren keine Beförderung des Soldaten „blockiert“. Denn der Soldat war - wie ausgeführt - kurz
Eintritt der Unanfechtbarkeit der einfachen Disziplinarmaßnahme zum Oberstleutnant befördert worden und konnte nicht mit einer weiteren Beförderung rechnen. Gleichwohl hat ihn die erhebliche Überlänge des Verfahrens deutlich über Gebühr belastet, was eine Kompensation in Form der Halbierung des Kürzungsanteils als angemessen erscheinen lässt. 69 3. Gründe für die hilfsweise beantragte Einstellung des Verfahrens liegen nicht vor. 70 4. Wegen der
träglichen Verhängung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verbleibt es
2 Satz 1 WDO bei der Aufhebung der einfachen Disziplinarmaßnahme durch das Truppendienstgericht. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 139 Abs. 3 und § 140 Abs. 5 Satz 1 WDO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unberührt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900855&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.