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BVerwG 8 C 8/18

WBRE201900860 ECLI:DE:BVerwG:2019:120919U8C8.18.0 BVerwG 8. Senat 20190912 8 C 8/18 Urteil vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. August 2018, Az: 6 A 11812/17, Urteilvorgehend VG Neust

Art. 12GG Nr. 304 Rn. 26; BVerf

G, Beschluss vom

  1. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 97 ff.). Der Landesgesetzgeber hat mit § 11d LGlüG RP 2015 auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages der Länder i.d.F. des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom
  2. Dezember 2011 (GVBl. 2012, 166, 173) eine besondere Regelung über die Sperrzeit für Spielhallen geschaffen und eine Ausnahme von ihr auch nach Gaststättenrecht ausgeschlossen. Die Vorschrift betrifft den abgegrenzten Regelungsgegenstand des Betriebes von Spielhallen und führt nicht zu einer verfassungswidrigen Mischlage von Bundes- und Landesrecht. Sie ersetzt die bundesrechtliche Ermächtigung für die Festsetzung von Sperrzeiten durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung aus § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG - i.d.F. des Gesetzes vom
  3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) für diesen Regelungsgegenstand vollständig und ändert nicht nur einzelne Vorschriften. Dies wird den Anforderungen des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. April 2017 - 8 C 16.

Art. 12GG Nr.

304 Rn. 28). 24 Die sechsstündige, ausnahmslose Sperrzeit für Spielhallen ist materiell verfassungsgemäß. Sie stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention dient (vgl. bereits zu der achtstündigen Sperrzeit in Berlin BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 Rn. 69, 38). Der Einwand der Klägerin im Parallelverfahren 8 C 7.18, die Einschränkung des Spielhallenbetriebes stehe im Widerspruch zu der faktischen Möglichkeit entsprechender Glücksspiele im Internet, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Sie käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagten eine derartige faktische Möglichkeit - etwa wegen ihrer Duldung oder wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Bekämpfung von öffentlichem Glücksspiel im Internet unter Verstoß gegen § 4 GlüStV - zuzurechnen wäre. Tatsächliche Feststellungen, aus denen sich dies ergeben könnte, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. 25 Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Spielhallen in Rheinland-Pfalz einer längeren Sperrzeit unterliegen als Spielbanken, für die nach § 2 der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken Rheinland-Pfalz (Spielordnung - SpielO RP 2008) vom
  2. Juli 2008 (GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juni 2012 (GVBl. S. 166), höchstens eine vierstündige Sperrzeit gilt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber den an wenigen Standorten vorhandenen Spielbanken darstellt (vgl. für Rheinland-Pfalz BVerwG, Urteil vom
  4. Dezember 2016 - 8 C 4.

Art. 12GG Nr. 303 Rn. 30; allg. vgl. BVerf

G, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 174). Das Berufungsgericht hat sich dem angeschlossen (UA S. 20) und keine Tatsachen festgestellt, die das höhere Gefährdungspotenzial von Spielhallen gegenüber demjenigen von Spielbanken in Frage stellen. 26

  1. cc)Besondere Gesichtspunkte, die eine Unverhältnismäßigkeit der gegenüber der Klägerin getroffenen Ermessensentscheidung im Einzelfall begründeten, sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht ersichtlich. 27
  2. c)Die Beklagte hat die Ausnahmegenehmigung innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG widerrufen. Diese Frist begann erst mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung zum beabsichtigten Widerruf am 6. September 2013 zu laufen und war bei Erlass des Widerrufsbescheides am 22. Oktober 2013 bei weitem noch nicht verstrichen. Soweit das Berufungsurteil für den Beginn der Jahresfrist auf die Kenntnis der Beklagten von dem Hinweisschreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013 abgestellt hat, verletzt es Bundesrecht. Es ist jedoch im Ergebnis richtig, weil es die Einhaltung der Jahresfrist für den Widerruf ausgehend von diesem Zeitpunkt ebenfalls bejaht. 28
  3. aa)Erhält die Behörde Kenntnis vom Widerrufsgrund und von den für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen, so ist gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde den Grund für den Widerruf des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr, BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1987 - 3 C 27.86 - Buchholz 451.511 § 6 MOG Nr. 2 und vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360; zur Rücknahme vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356). Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <362 f.>). Entsprechendes gilt für die Rücknahme eines Verwaltungsakts. 29 Vollständige Kenntnis von dem für den Widerruf oder die Rücknahme des Verwaltungsakts erheblichen Sachverhalt hat die Behörde erlangt, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens darüber zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 27). 30 Die vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Widerrufs- bzw. Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen (BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 und vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 - BVerwGE 118, 174 <179>). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 10 C 5.17 - GewArch 2019, 233, juris Rn. 30 ff.). 31 Die Beklagte hatte eine Ermessensentscheidung über den Widerruf der Ausnahmegenehmigung zu treffen und darin etwaige Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines Widerrufs im Einzelfall der Klägerin von Bedeutung waren. Eine Anhörung war deshalb nach § 28 Abs. 1 VwVfG geboten. Die Klägerin hat am 6. September 2013 eine Stellungnahme abgegeben. Mit ihrem Eingang begann die Jahresfrist zu laufen. Auf den Zeitpunkt, in dem die Beklagte Kenntnis von der Rechtsänderung zur Sperrzeit für Spielhallen durch § 11 Abs. 8 LGlüG RP 2012 hatte oder hätte haben müssen, kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an. 32
  4. bb)Eine Verwirkung der Widerrufsbefugnis der Beklagten liegt angesichts der zeitlichen Nähe des Widerrufs zum Abschluss der Anhörung fern. 33 Die Jahresfrist war schließlich auch nicht nach Inkrafttreten des § 11d LGlüG RP 2015 als der nach dem Widerspruchsbescheid maßgeblichen Rechtsänderung erneut einzuhalten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist eine Frist für die Entscheidung und nicht für die Begründung der Entscheidung. Sie dient dem Schutz des Vertrauens des Adressaten auf den Bestand des Bescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 25). Dieses wird bereits durch den Widerruf im Ausgangsbescheid zerstört. Für einen erneuten Vertrauensschutz des Widerrufsadressaten im weiteren Verwaltungsverfahren besteht keine Grundlage. Ist die Widerrufsfrist - wie hier - durch den Ausgangsbescheid gewahrt, so bleibt der im Widerspruchsverfahren zu überprüfende Widerruf fristgerecht, selbst wenn der Widerspruchsbescheid die Begründung für seine materielle Rechtmäßigkeit ändert. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900860&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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