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BVerwG 2 C 32/18

WBRE201900876 ECLI:DE:BVerwG:2019:260919U2C32.18.0 BVerwG 2. Senat 20190926 2 C 32/18 Urteil Art 3 MRK, Art 1 Abs 1 EURL 2016/680, Art 16 EURL 2016/680, Art 3 EURL 2016/680, Art 4 EURL 2016/680, Art 5

§ 1, S.

5 ff.) und die Bestimmung dieses Gesetzes den Vorschriften jenes - allgemeinen - Gesetzes vorgehen (Landtag Brandenburg, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 6/7365,

§ 1Abs. 2, S. 2). 67 Unter "Polizei" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bbg

PJMDSG versteht das Gesetz alle öffentlichen Stellen der brandenburgischen Landespolizei, soweit sie personenbezogene Daten zu repressiv- oder präventiv-polizeilichen Zwecken verarbeiten (Landtag Brandenburg, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 6/10692,

§ 1, S.

7). Dazu zählen auch die personalverwaltenden Stellen, denen die Vergabe und Verwaltung der fünfstelligen Ziffern-Kennzeichnungen obliegt (Nr. 4.6.1 VV Kennzeichnungspflicht). 68 (

  1. a)Die Polizeivollzugsbediensteten wirken bei der Zuordnung der Kennzeichnungen durch den Dienstherrn entsprechend § 6 Abs. 1 BbgPJMDSG mit. Dass der Dienstherr diese - offene - Zuordnung speichert, ist den Bediensteten bewusst. Die Verwendung der Daten wird dadurch transparent, dass, sofern aufgrund eines entsprechenden Hinweises auf ein Fehlverhalten eines Trägers einer Kennzeichnung Ermittlungen eingeleitet werden, diese dem betroffenen Bediensteten bekannt gemacht werden müssen, um seine Rechte im Ermittlungsverfahren zu wahren. In diesem Verfahren kann auch die Rechtmäßigkeit der Verwendung überprüft werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten und deren Gründe sind zu dokumentieren (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BbgPJMDSG). 69 § 40 Abs. 1 BbgPJMDSG räumt dem Bediensteten entsprechend Art. 14 RL 2016/680/EU ein umfassendes Auskunftsrecht ein; danach kann dieser auch Auskunft darüber verlangen, welchem Empfänger die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind. 70 (
  2. b)§ 3 Nr. 2 BbgPJMDSG normiert den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b RL 2016/680/EU geregelten Grundsatz der Zweckbindung. Danach dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und in einer mit diesen Zwecken zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden. 71 Aus § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG ergibt sich, dass nur solche Daten aufgrund dieser Ermächtigung gespeichert werden dürfen, die für eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung der einzelnen Polizeivollzugsbediensteten unabweisbar notwendig sind. Ausgehend vom Wortlaut der gesetzlichen Regelung und den Materialien dürfen diese personenbezogenen Daten nur genutzt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei einem Einsatz einer geschlossenen Einheit eine strafbare Handlung oder eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung durch ein Mitglied dieser Einheit begangen worden und die Identifizierung des Täters auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BbgPJMDSG darf der Empfänger die ihm übermittelten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten. 72 (
  3. c)§ 15 Abs. 1 BbgPJMDSG setzt Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. e RL 2016/680/EU um und normiert eine allgemeine Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten von Amts wegen in den Fällen, in denen der Zweck der Verarbeitung erreicht worden ist. § 15 Abs. 2 BbgPJMDSG dient der Umsetzung von Art. 5 RL 2016/680/EU, der die Festlegung angemessener Fristen für die Löschung personenbezogener Daten oder für eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung verlangt. Dabei orientiert sich die Umsetzung an § 37 Satz 2 bis 4 BbgPolG (Landtag Brandenburg, Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 6/10692,

§ 15, S.

18). 73 Danach sind die betreffenden personenbezogenen Daten zu löschen, sobald ein Polizeivollzugsbediensteter eine Kennzeichnung nicht mehr nutzt und sofern die Daten nicht weiterhin für den eigentlichen Zweck ihrer Erhebung, die Feststellung der Identität des Polizeivollzugsbediensteten, erforderlich sind. Dabei ist nach dem letzten Einsatz des Bediensteten unter Nutzung dieser Kennzeichnung eine Karenzzeit einzuhalten, die sich aus dem erfahrungsgemäßen zeitlichen Abstand zwischen einem Einsatz und dem Eingang einer konkreten Anzeige ergibt. 74

(3)Wird die Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BbgPolG entgegen den Ausführungen unter Rn. 60 ff. nicht dem Bereich der Richtlinie 2016/680/EU, sondern der Datenschutz-Grundverordnung zugeordnet, so ergibt sich hinsichtlich der weiteren, übergreifenden Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kein anderes Ergebnis. Die rechtlichen Bindungen folgen in diesem Fall aus der unmittelbar geltenden Verordnung (z.B. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO). 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900876&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.