WBRE201900891 ECLI:DE:BVerwG:2019:121119B6BN2.19.0 BVerwG 6. Senat 20191112 6 BN 2/19 Beschluss Art 6 Abs 1 S 1 MRK, Art 13 MRK, Art 19 Abs 4 GG, § 109 StVollzG, § 110 StVollzG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO,
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GO Nr. 212 Rn. 15 ff.). 8 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe brauchte das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich zu halten und konnte durch Beschluss entscheiden. Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei der zur Entscheidung stehenden Fallkonstellation überhaupt um eine "Streitigkeit(en) in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt. Denn selbst wenn man zugunsten der Beschwerde die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt, musste die Vorinstanz über den unstatthaften und damit offensichtlich unzulässigen Normenkontrollantrag nicht aufgrund mündlicher Verhandlung befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <215>). Die Unstatthaftigkeit des Normenkontrollantrags ergibt sich daraus, dass das Land Berlin von der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat. Auf diesen Umstand und die beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den Antragsteller bereits im Schreiben vom
- Mai 2019 hingewiesen. Soweit sie zur Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung die grundsätzliche Bedeutung der Sache behauptet, verfehlt die Beschwerde bereits die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie zeigt keinen über die angeführte Rechtsprechung hinausweisenden Klärungsbedarf auf. 9
- Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht von der offensichtlichen Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ausgegangen. Die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verletze Art. 19 Abs. 4 GG, der auch vorbeugenden Rechtsschutz gewähre, wenn schwerwiegende Rechtsverletzungen später nicht mehr korrigiert werden könnten. Das sei bei den Regelungen zur Ausstattung des Haftraums für den davon unmittelbar betroffenen Antragsteller der Fall. Dieses Vorbringen führt weder auf einen Verfahrensmangel des Normenkontrollgerichts noch auf die zugleich geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache. 10 Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Art. 19 Abs. 4 GG den Gesetzgeber nicht verpflichtet, die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle allgemein einzuführen (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364 <369 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom
- November 1964 - 7 B 115.62 - Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 36 S. 37 f. und vom
- September 1973 - 4 B 149.73 - Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 47; vom
- September 1983 - 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <14> und vom
- Februar 1984 - 4 B 191.83 - BVerwGE 69, 30 <33>). Die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleistet auch keine Erstreckung der in § 47 VwGO geregelten prinzipalen Normenkontrolle in Bezug auf jede Rechtsvorschrift, die im Range unter dem Landesgesetz steht (BVerwG, Beschlüsse vom
- August 1990 - 7 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 48; vom
- April 1997 - 2 BN 1.97 - juris Rn. 8 und vom
- März 2018 - 10 BN 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:220318B10BN1.17.0] - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 213 Rn. 9). Effektiver Rechtsschutz ist vielmehr durch eine Inzidentprüfung von Rechtsnormen im Wege der Klage gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen gewährleistet, denn es gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer Rechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern es für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt (BVerwG, Urteile vom
- Dezember 1982 - 5 C 103.81 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 78 S. 15 f.; vom
- November 1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 <362> und vom
- Januar 2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54 Rn. 25). Schließlich gewährt die Verwaltungsgerichtsordnung - wenn die Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht statthaft ist - subsidiär Rechtsschutz gegen nicht-vollzugsbedürftige Rechtsnormen im Wege der Feststellungsklage (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2000 - 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 <278>). 11 Der Umstand, dass einige Bundesländer von der Ermächtigungsklausel des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO keinen Gebrauch gemacht haben, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Bundesstaat fordert Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Länder die ihnen zustehende Gesetzeskompetenz in gleicher Weise ausfüllen müssen. Es unterliegt vielmehr ihrer rechtspolitischen Einschätzung, ob und inwieweit sie die ihnen in der Öffnungsklausel des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte Normierungsbefugnis ausschöpfen (BVerwG, Beschlüsse vom
- August 1990 - 7 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 48; vom
- April 1997 - 2 BN 1.97 - juris Rn. 8 und vom
- März 2018 - 10 BN 1.
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GO Nr. 213 Rn. 11 f.). 12 Auch die Ausführungen zu Art. 2, 3 und 13 EMRK verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Hierzu macht die Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Rechtsweg zu den Strafvollzugskammern nach § 109 StVollzG gegen Verletzungen der Art. 2 und 3 EMRK durch unmenschliche Haftbedingungen sei wegen der langen Verfahrensdauer nicht effektiv. Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision. 13 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Art. 13 EMRK die Zugänglichkeit eines Rechtsbehelfs vor einer für die inhaltliche Prüfung der Rüge zuständigen Stelle verlangt. Wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK ist eine Beschwerde bereits dann, wenn sie entweder die behauptete Rechtsverletzung oder deren Fortdauer verhindert oder nach bereits erfolgter Rechtsverletzung für eine angemessene Wiedergutmachung sorgt. Auch die Notwendigkeit, gegen zahlreiche behauptete Rechtsverletzungen jeweils gesonderte Verfahren anstrengen zu müssen, lässt die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsbehelfs nicht entfallen (EGMR, Entscheidung vom
- Oktober 2016 - Nr. 55977/13 - EuGRZ 2016, 608 Rn. 23 m.w.N.). Die Beschwerde verkennt, dass Art. 13 EMRK keine bestimmte Art eines Rechtsbehelfs verlangt, sondern den Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vorschrift einen Beurteilungsspielraum einräumt (EGMR, Urteil vom
- September 1999 - Nr. 33985/96 und Nr. 33986/96 - NJW 2000, 2089 Rn. 135). Demzufolge bestünde, selbst wenn der Rechtsschutz nach §§ 109, 110 StVollzG zu den Strafvollstreckungskammern der ordentlichen Gerichte defizitär wäre, mit Blick auf Art. 13 EMRK keine gleichsam kompensatorische Pflicht des Landes Berlin, die Normenkontrolle nach § 47 VwGO zum Oberverwaltungsgericht für Streitigkeiten über die Gültigkeit strafvollzugsrechtlicher Verwaltungsvorschriften zu eröffnen. Dem stünde mit Blick auf die Rechtswegzuständigkeit der Normenkontrollgerichte (§ 47 Abs. 1 VwGO: "... im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit ...") schon die bundesrechtliche Sonderzuweisung in § 110 StVollzG entgegen (BVerwG, Beschluss vom
- März 2019 - 6 BN 1.19, 6 AV 9.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:120319B6BN1.19.0] - juris Rn. 4). Aufgrund dessen braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob die hier angegriffenen Verwaltungsvorschriften überhaupt andere "im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften" im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO wären (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
- November 2017 - 6 BN 1.
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GO Nr. 212 Rn. 6 ff. m.w.N.). 14 Schließlich rügt die Beschwerde eine Verletzung des Art. 47 sowie anderer Bestimmungen der Europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) und behauptet auch insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Ihr Vorbringen wird jedoch den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon deshalb nicht gerecht, weil sie sich nicht zur Anwendbarkeit der Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh verhält. Aus welchen Gründen hier ein Fall der "Durchführung des Rechts der Union" vorliegen sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass sich auch die Frage einer Vorlage nach Art. 267 AEUV nicht stellt. 15 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE201900891&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public