WBRE202000006 ECLI:DE:BVerwG:2019:211119B1WB16.19.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20191121 1 WB 16/19 Beschluss § 17 Abs 4 S 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 12 Abs 3 WBO, § 6 Abs 1 WBO, § 7 WBO, § 57 Abs 2 VwGO, § 187 BGB, § 188 BGB, § 222 Abs 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumnis der Antrags- und der Beschwerdefrist 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Neufassung seiner Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2017. 2 Der Antragsteller ist voraussichtlich bis Ende Juni 2020 Soldat auf Zeit und seit März 2017 Hauptmann. 3 Am 3. August 2018 beantragte er die Prüfung der Neufassung seiner Beurteilung zum 30. September 2017. Mit Bescheid vom 7. August 2018, dem Antragsteller am 29. August 2018 eröffnet, hob das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu der Beurteilung auf, verlangte eine Neuerstellung, wies den Antrag aber im Übrigen - sinngemäß - ab. 4 Daraufhin legte der Antragsteller unter dem 8. Oktober 2018 Beschwerde ein. Die digital unterschriebene Beschwerde ging am 9. Oktober 2018 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und am 12. Oktober 2018 beim Bundesministerium der Verteidigung ein. Dort ging am 15. Oktober 2018 nach einem Hinweis auf das Formerfordernis auch eine handschriftlich unterschriebene Fassung der Beschwerde ein. 5 Mit Bescheid vom 11. März 2019, dem Antragsteller am 18. März 2019 ausgehändigt, wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Sie sei verfristet. Der angegriffene Bescheid sei dem Antragsteller am 29. August 2018 eröffnet worden. Die Monatsfrist ende daher Montag, den 1. Oktober 2018. Die Beschwerde sei am 8. Oktober 2018 verfasst worden, als die Frist bereits abgelaufen sei. Zudem genüge sie mangels eigenhändiger Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis. 6 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18. April 2019, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 24. April 2019, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 dem Senat vorgelegt. 7 Der Antragsteller führt aus, weder sein Antrag noch seine Beschwerde seien in ihrem Wesensgehalt erfasst worden. Er beanstande, die Form der "Entscheidung". Auf seine Beschwerde hätte das Bundesministerium der Verteidigung einen Beschwerdebescheid verfassen müssen. Der Sachverhalt zur Aushändigung und Erörterung seiner Beurteilung sei falsch dargestellt worden. Er habe die Unterschrift unter die Eröffnung verweigert. Die fehlerhafte Eintragung stelle eine Urkundenfälschung oder eine Falschbeurkundung im Amte dar. Er beantrage die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Die Herleitung der Verfristung weise er zurück. Von der Benachteiligung durch die unterlassene Erörterung sei er immer noch betroffen. Wegen massiver Form- und Verfahrensfehler sei die Beurteilung aufzuheben. Er beantrage eine Definition der Schriftform bei Beschwerden. Er frage, ob schriftlich persönlich verschlüsselte und signierte E-Mails dem Schriftformerfordernis nicht genügen würden. 8 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 9 Die Antragsfrist sei nicht gewahrt. Er habe aus den im Beschwerdebescheid ausgeführten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg. 10 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 11 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 12 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO). Hiernach begehrt er die Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 11. März 2019 und der Neufassung seiner Anlassbeurteilung zum Stichtag 30. September 2017, die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2018, soweit dieser seinen Antrag zurückwies, sowie eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einer Neubescheidung seines Antrages vom 3. August 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. 13 2. Der Antrag ist weder zulässig noch begründet. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.