Drogenentzug 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Rücknahme seiner Dienstfahrerlaubnis. 2 Der ... geborene Antragsteller leistete von Juli ... bis Ende Mai ... zunächst Grundwehrdienst und zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst. Im Juni 2016 bewarb er sich für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und ist seit März 2017 Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit wurde auf zehn Jahre verlängert und wird voraussichtlich ... enden. Mit Wirkung vom 1. Februar ... wurde er zum Stabsgefreiten befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 5 E eingewiesen. 3
der erfolgreichen Teilnahme am entsprechenden Lehrgang wurde dem Antragsteller am
seinem Wehrdienst 2013 regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Anfangs seien es maximal zwei Gramm pro Woche und schließlich vier bis sechs Gramm pro Woche gewesen. Seit elf Tagen habe er aber nicht mehr konsumiert, der Entzug sei die Hölle. Seine Ex-Freundin stehe ihm bei, er mache eine Drogenberatung und habe sich im Internet schon über weitere Hilfe beim trockenen Entzug informiert. Eine zur Beschuldigtenvernehmung hinzugezogene Polizeioberkommissarin stellte Entzugserscheinungen beim Antragsteller fest. 6
Anhörung des Antragstellers nahm die Zentrale Militärkraftfahrtstelle mit Bescheid vom
VG i.V.m. der Zentralen Dienstvorschrift A-1050/10 für den Entzug der Dienstfahrerlaubnis zuständig. Diese dürfe nur erteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Durch die Einnahme von Drogen habe der Antragsteller sich als ungeeignet erwiesen. Dies sei erst
der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung bekannt geworden. 7 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom
langer und
weisbarer Abstinenz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG und der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV rechtmäßig erteilt worden. Eine bundeswehrinterne Verwaltungsvorschrift könne die gesetzliche Regelung nicht einschränken. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. 8 Mit Bescheid vom
V) seien körperliche und geistige Anforderungen zu erfüllen. Gemäß Nr. 9.2.1 und 9.3 Anlage der FeV fehle die Eignung bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis und bei bestehender Abhängigkeit von Betäubungsmitteln.
den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen und den Angaben des Antragstellers und seinem Auftreten bei seiner polizeilichen Vernehmung sei von einer Abhängigkeit auszugehen. Gemäß Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei auch
einer Entgiftung und Entwöhnung erst bei einer
gewiesenen mindestens einjährigen Abstinenz wieder von der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen auszugehen. Diese müsse durch mindestens vier unvorhersehbar anberaumte Laboruntersuchungen in unregelmäßigen Abständen, die durch speziell qualifiziertes Personal
bestimmten Standards durchgeführt worden seien,
gewiesen werden. Hierfür reichten die seit Januar 2018 bei der zuständigen Sanitätsstaffel erbrachten Urinproben nicht aus. Daher sei die erteilte Dienstfahrerlaubnis mangels Eignung rechtswidrig gewesen und ihre Rücknahme
VfG rechtmäßig. Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle habe erst
dem 28. August 2017 von der fehlenden Eignung erfahren und sei daher binnen Jahresfrist
Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zur Rücknahme berechtigt gewesen. 9 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom
prüfung durch die Wehrdienstgerichte (BVerwG, Beschlüsse vom
VG zuständig. Der Antragsteller ist vor der Rücknahme schriftlich angehört worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG). 21 b) Sie entspricht auch materiellem Recht.
VfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 22 Die dem Antragsteller am 30. Juni 2017 durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle der Bundeswehr gemäß § 2 Abs. 10 StVG erteilte Dienstfahrerlaubnis stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Dienstfahrerlaubnis war rechtswidrig, weil sie erteilt worden war, obwohl nicht
gewiesen war, dass der Antragsteller die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiedererlangt hatte. Dieses
weises hätte es bedurft, weil der Antragsteller vor dem Erwerb der Dienstfahrerlaubnis an einer seine Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelabhängigkeit gelitten hatte und einer Entgiftung und Entwöhnung bedurfte. 23 Da für Dienstfahrerlaubnisse
VG grundsätzlich die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften gelten, durfte die Dienstfahrerlaubnis
VG rechtmäßig nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG erlassene Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) bestimmt in § 11 Abs. 1 Satz 1, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen.
V sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zählt in tabellarischer Form die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen beeinträchtigenden Krankheiten und Mängel auf. Unter Nr. 9 sind verschiedene Formen der Einnahme von Betäubungsmitteln erfasst. Für die Führerscheinklasse B ist
Nr. 9.2.1 die Eignung oder bedingte Eignung im Falle der regelmäßigen Einnahme von Cannabis ausgeschlossen, während
Nr. 9.2.2 bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Eignung unter der Voraussetzung besteht, dass eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust hinzutritt. Nr. 9.3 bestimmt wiederum, dass bei einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Eignung fehlt. Gemäß Nr. 9.5 besteht dagegen eine Eignung oder bedingte Eignung
einer Entgiftung und Entwöhnung
einjähriger Abstinenz. 24 Hiernach durfte die Zentrale Militärkraftfahrtstelle davon ausgehen, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Dienstfahrerlaubnis die Eignung für die Führung eines Kraftfahrzeuges fehlte. Diese Einschätzung war auch zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch gerechtfertigt. 25 Es kann dahinstehen, ob die über den Landkreis ermittelten Unterlagen aus dem Strafverfahren des Antragstellers wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz den Schluss rechtfertigen, er habe im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig Cannabis konsumiert. 26 Eine die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende regelmäßige Einnahme von Cannabis i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt jedenfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 14). Eine derartig hohe Frequenz des Betäubungsmittelkonsums liegt dem rechtskräftigen Strafbefehl aber nicht sicher zugrunde, ist dort doch maximal von einem über die genannten Zeiträume hin jeweils einmal wöchentlichen Erwerb die Rede. Da allerdings
dem gewöhnlichen Wortsinn als "regelmäßig" ein Verhalten anzusehen ist, das gewissen Regeln und Gesetzmäßigkeiten folge, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen stattfindet (BVerwG, Urteil vom
Entgiftung und Entwöhnung voraussetzt. Ein entsprechender
weis hat bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis nicht vorgelegen, sodass diese deshalb rechtswidrig erteilt worden war. 28 Dass beim Antragsteller noch zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung im Strafverfahren am
einer elftägigen Konsumpause unter für Dritte erkennbaren Entzugserscheinungen litt. Die Stärke der Entzugserscheinungen wird durch seine eigene Angabe, der Entzug sei "die Hölle" unterstrichen. Er ist der Feststellung einer in der Vergangenheit liegenden Abhängigkeit von Cannabis auch in diesem Verfahren nicht entgegen getreten. Vielmehr hat er in der Beschwerdebegründung seinen Drogenkonsum selbst als "Teufelskreis" bezeichnet,
dem er sein Leben erst wieder in den Griff bekommen musste. In der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezieht sich der Antragsteller selbst auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und beruft sich auf eine einjährige Abstinenz
einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung. 29 Wie der
weis einer einjährigen Abstinenz zu führen ist, regelt die Anlage 4 zur FeV zwar nicht. Jedoch sehen die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, Stand: 24. Mai 2018, S. 78 f.) vor, dass
der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen auf der Basis von vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist
zuweisen ist. Die Begutachtungsleitlinien, denen die Anlage 4 zur FeV zugrunde liegt, beruhen auf verkehrsmedizinischem Erfahrungswissen und geben den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wieder (BVerwG, Urteil vom
der Durchführung der Untersuchung in einem
ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditierten Labor. Zudem formulieren die Beurteilungskriterien Anforderungen an die Durchführungsbedingungen einer Abstinenzkontrolle, Gewinnung und Übermittlung von Untersuchungsmaterial sowie die Befundübermittlung an die Untersuchungsstelle. Damit soll sichergestellt werden, dass aussagekräftige, verlässliche Befunde erstellt und Manipulationsgefahren minimiert werden. 30 Diese für die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis im Straßenverkehr anerkannten Grundsätze sind auch bei der Erteilung der Dienstfahrerlaubnis (§ 26 FeV) im militärischen Bereich zu berücksichtigen. Denn an die Erteilung einer militärischen Dienstfahrerlaubnis können in Bezug auf die Fahreignung keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im zivilen Bereich. Dies folgt schon daraus, dass auch für die Dienstfahrerlaubnis die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG statuierte Eignungsvoraussetzung gilt. Da von körperlich nicht geeigneten Kraftfahrern im Dienst hohe Gefahren für wichtige Schutzgüter - die körperliche Unversehrtheit und das Leben von Kameraden und dritten Verkehrsteilnehmern und das Vermögen des Dienstherrn - ausgehen, ist es gerechtfertigt, dass die Zentrale Militärkraftfahrtstelle an den
weis einer einjährigen Abstinenz
Entgiftung und Entwöhnung dieselben Anforderungen stellt wie eine zivile Fahrerlaubnisbehörde. Diese Anforderungen gelten für alle Fahrerlaubnisbewerber in gleicher Weise. Sie basieren auf wissenschaftlich fundierten Expertenmeinungen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Dienstfahrerlaubnis lagen hier keine entsprechenden
weise vor. 31 Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob gemäß Nr. 308 Zentralrichtlinie A2-1050/10-0-20 Personen, die missbräuchlich Betäubungsmittel genommen haben, grundsätzlich nicht kraftfahrerverwendungsfähig sind. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die genannte Bestimmung die gesetzlichen Anforderungen an die Kraftfahreignung zutreffend interpretiert. 32 § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erlaubt die Rücknahme innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Rücknahme rechtfertigen. Diese Frist ist eingehalten. Denn die Zentrale Militärkraftfahrtstelle erlangte erst Ende August 2017 Kenntnis von - zu diesem Zeitpunkt noch nicht näher bestimmten - Verstößen des Antragstellers gegen das Betäubungsmittelgesetz, aus denen sich Zweifel an seiner Kraftfahrteignung ergeben konnten. Mit Schreiben des Landkreises vom
weis einer einjährigen Cannabisabstinenz nicht. Die Tests sind schon rein zahlenmäßig nicht ausreichend. Sie sind weder durch ein akkreditiertes Labor noch unter den von den Beurteilungskriterien vorgesehenen Bedingungen durchgeführt worden. Im Übrigen fehlt der in den Begutachtungsleitlinien geforderte
weis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung. Die angekündigte Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das in solchen Fällen
V gefordert werden kann und den
weis der Fahreignung erbringen würde, ist nicht erfolgt. Die bloße Bereitschaft zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist nicht geeignet, die Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2018 - 3 VR 1.18 - DVBl 2019, 495 Rn. 25 f.). Da der Dienstherr auf der Grundlage dieser
weise nicht in der Lage ist, eine Dienstfahrerlaubnis zu erteilen, konnte er auch ohne Überschreitung seines Ermessensspielraumes die Rücknahme aussprechen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000007&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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