WBRE202000063 ECLI:DE:BVerwG:2020:090120B8PKH8.19.0 BVerwG 8. Senat 20200109 8 PKH 8/19 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO, § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 835 Abs 2 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 28. August 2019, Az: 1 A 816/17, Urteilvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 31. August 2017, Az: 1 K 590/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unbegründeter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. August 2019 wird abgelehnt. 1 Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen überwiegend erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung der Klage unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung ergeht, und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Für die von ihm beabsichtigte Beschwerde hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 2 Der Antrag ist abzulehnen, weil die Beschwerde nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dafür müsste ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, muss so weit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich Vertretenen, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre. Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 - juris). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine in diesem Sinne zureichenden Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO entnehmen. 3 1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; der Prozesskostenhilfeantrag führt nicht auf eine Grundsatzfrage. 4 Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Fragen von fallübergreifender Bedeutung entnehmen. Dies gilt zunächst für seinen Vortrag, das Oberverwaltungsgericht habe der Überschrift der Verfügung des Finanzamts vom 4. Februar 2011 ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung des Regelungsgehalts beimessen müssen. Damit zeigt der Kläger keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Vielmehr wendet er sich gegen die vorinstanzliche Anwendung der in der höchstrichterlichen, von ihm zitierten Rechtsprechung entwickelten Auslegungsmaßstäbe entsprechend §§ 133, 157 BGB, nach denen der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Adressaten durch Einbeziehung aller auslegungsrelevanten Merkmale - einschließlich der Überschrift, aber nicht allein auf deren Grundlage - zu bestimmen ist. Weiterer oder erneuter Klärungsbedarf ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen. 5 Aus den Ausführungen zur Zulässigkeit einer Pfändung einer Grundschuld zur Überweisung an Zahlungs statt kann sich ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben, weil die Annahme der Vorinstanz, die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung sei nicht durch Befriedigung entsprechend § 835 Abs. 2 ZPO erloschen, unabhängig von Erwägungen zur Zulässigkeit einer allfälligen Überweisung der Grundschuld bereits von der Annahme getragen wird, die Verfügung vom 4. Februar 2011 ordne nur deren wirksame Pfändung und nicht (auch) deren Überweisung an Zahlungs statt zum Nennwert an. Bezüglich dieser Annahme ist, wie eben dargelegt, keine aussichtsreiche Grundsatzrüge angekündigt und, wie im Folgenden unter 2. und 3. ausgeführt wird, auch kein sonstiger Revisionszulassungsgrund ersichtlich. 6 Aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit einer Hilfsaufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen und zum Fehlen einer Rücknahmeverfügung ist keine grundsätzliche Bedeutung der Sache herzuleiten, weil die Vorinstanz in beiden Punkten der Auffassung des Klägers gefolgt und die von diesem erstrebte Klärung der Fragen in seinem Sinne daher nicht entscheidungserheblich ist. 7 2. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht erkennbar. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vorliegt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine derartige Abweichung abstrakter Rechtssätze ist aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar. Die von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofs sind nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht divergenzfähig. Soweit der Kläger die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen beanstandet, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat, begründet dies keine Divergenz. Ein abstrakter Rechtssatz der Vorinstanz, mit dem sie einem solchen Rechtssatz - etwa bezüglich der Auslegung von Willenserklärungen - widersprochen hätte, ist aus der Antragsbegründung nicht zu ersehen. 8 3. Schließlich lassen sich dem Vorbringen des Klägers auch keine Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entnehmen. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.