WBRE202000122 ECLI:DE:BVerwG:2019:181219B1WB6.19.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20191218 1 WB 6/19 Beschluss § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 SÜG, § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SÜG, § 14 Abs 3 SÜG DEU Bundesrepublik Deutschland Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). 2 Der ... geborene Antragsteller ist seit Januar ... Soldat auf Zeit und seit Juli ... Oberstabsgefreiter. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem Juni ... enden. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Nach seiner Wiedereinstellung im Januar ... wurde er bei der ... in ... verwendet. Seit dem 1. Oktober 2018 war er zum ...regiment ... in ... kommandiert und ab 1. Juli 2019 dorthin versetzt worden. Dort wird er nicht in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eingesetzt. 3 2014 wurden gegen den Antragsteller zwei Strafverfahren wegen des Verdachts auf eine Nötigung im Straßenverkehr geführt: Das Verfahren wegen eines Vorfalles am 24. August 2014 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 22. März 2016 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Das zweite Strafverfahren betraf einen Vorfall am 14. September 2014 und war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 5. Mai 2015 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden. 4 Unter dem 24. März 2014 wurde Auftrag zur Durchführung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) erteilt. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller als Kraftfahrer mit der Führung von Fahrzeugen zu betrauen, die im Spektrum der ... zur Fernmeldeaufklärung eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei ein Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "streng geheim" möglich. 5 Im Rahmen der Ermittlungen wurden zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt. Unter dem 24. Juli 2015 wurde über eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung der ... - Vollstreckungsbehörde vom 26. Mai 2015 wegen einer Forderung in Höhe von 18 779,76 € informiert. Wegen dieser Forderung wurden von den Bezügen des Antragstellers in Höhe von 2 037, 24 € zunächst monatlich 194,72 € und seit März 2016 177,49 € einbehalten. 6 Daraufhin fand am 18. November 2015 eine erste Befragung zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers statt. Dieser wurde zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert. Außerdem stimmte er der Einholung von Auskünften der Bezügestelle zur Klärung seiner finanziellen Verhältnisse zu. Eine weitere Befragung fand am 25. November 2015 statt. Der Antragsteller wurde über seine Pflicht zur Mitwirkung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren belehrt und aufgefordert, Unterlagen zu seiner finanziellen Situation und zu den im Verfahren bekannt gewordenen Strafverfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr vorzulegen. 7 Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 eröffnete das Amtsgericht ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit. In der Folge werden seit November 2016 von den Bezügen des Antragstellers monatlich 201,49 € an den Insolvenzverwalter abgeführt. 8 Nachdem der Antragsteller auch bei einer dritten Befragung am 16. Dezember 2015 die angeforderten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hatte, wurde er aufgefordert, diese über seinen Sicherheitsbeauftragten an den Militärischen Abschirmdienst (MAD) zu senden. Einen Teil der geforderten Unterlagen legte der Antragsteller im Januar 2016 vor. Am 13. Dezember 2016 fand auf Wunsch des Antragstellers ein weiteres persönliches Gespräch statt. Der Antragsteller berichtete von seinem Insolvenzverfahren und seiner Absicht, an einem Auslandseinsatz teilzunehmen. 9 Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 hörte der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller zu der beabsichtigten Feststellung eines Sicherheitsrisikos schriftlich an. Auf den Wunsch des Antragstellers nach einem persönlichen Gespräch wurde er am 15. August 2017 persönlich angehört. 10 Unter dem 26. September 2017 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Dafür waren nach dem Schreiben vom 29. September 2017, dem Antragsteller am 17. Oktober 2017 ausgehändigt, die folgenden Gründe maßgeblich: 2014 sei er zweimal in kurzem Abstand wegen Nötigung im Straßenverkehr in Erscheinung getreten, wobei die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erfolgte. Sie sei kein Freispruch. Wegen der weiter bekannt gewordenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse seien die vom Antragsteller begangenen Straftaten als nachrangig zu betrachten, begründeten aber erste Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. 11 Weitere Zweifel hätte sein tiefgreifende charakterliche Mängel offenbarendes Verhalten in der Befragung durch den MAD begründet. Erst in der dritten Befragung habe er Angaben zu den Strafverfahren gemacht, diese zuvor auf Nachfrage bestritten und nur einen Kontakt im Jahre 2000 eingeräumt. Seine Angabe in der persönlichen Anhörung durch den Geheimschutzbeauftragten, er habe keine Ahnung gehabt, dass er die Strafverfahren hätte angeben müssen, sei nicht glaubhaft. 12 Fallentscheidend sei, dass er in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen über 18 779,76 € eingegangen sei, obwohl er gewusst habe, dass seine finanziellen Mittel zur Bedienung aller Gläubigerforderungen nicht ausreichten. Mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens habe er dokumentiert, dass er nicht in der Lage sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Frühestens mit Ablauf der Wohlverhaltensphase 2022 werde eine Restschuldbefreiung erfolgen. Die Einlassung, er habe keinen Überblick über monatliche feste Ausgaben und die Verpflichtungen seiner Ehefrau, zeigten ein Desinteresse an seiner finanziellen Situation. Der Tilgung seiner Schulden widme er sich nicht ernsthaft genug. 13 Tragend sei auch, dass die Bereitschaft des Antragstellers für eine Ansprechbarkeit durch einen fremden Nachrichtendienst hoch einzustufen sei. Zwar werde er den Forderungen aus dem Insolvenzrecht gerecht. Jedoch dokumentiere er durch sein Handeln, dass er nicht in ausreichendem Maße bereit sei, finanzielle Einschränkungen hinzunehmen, die erforderlich wären, um seinen Zahlungsverpflichtungen störungsfrei nachzukommen. In der Gesamtschau begründe der vorbezeichnete Sachverhalt nicht zurückstellbare Zweifel hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit. Hieraus erwachse eine unkalkulierbare nachrichtendienstliche Gefährdungssituation. Sein wiederholtes Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum erlaube keine positive Prognose für die künftige Erfüllung seiner Sorgfalts-, Wahrheits- und Offenbarungspflichten. Das im Sicherheitsüberprüfungsverfahren gezeigte Verhalten lasse die gebotene Sorgfalt im Umgang mit den in der Verwendung beim Bataillon ... anfallenden sicherheitsrelevanten Informationen nicht erwarten. Dies gelte auch im Hinblick auf die nachrichtendienstliche Gefährdungssituation. Bei der Güterabwägung sei dem Sicherheitsinteresse des staatlichen Geheimschutzes Vorrang vor den Interessen des Antragstellers zu geben. 14 Hiergegen hat der Antragsteller am 16. November 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2019 dem Senat vorgelegt. 15 Der Antragsteller trägt vor, die strafrechtlichen Ermittlungen hätten Nötigungen im Straßenverkehr in einem privaten Umfeld betroffen. Sie hätten keinen Zusammenhang zu seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Verfahren lägen drei Jahre zurück. Er habe sich keiner weiteren Straftat schuldig gemacht. Die Einstellung des Verfahrens lasse die Schuldfrage offen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Zweifel an seiner Täterschaft habe das Bundesministerium der Verteidigung eingeräumt. Ihm sei nur vorgeworfen worden, zu dicht aufgefahren zu sein. Selbst wenn dies zutreffe, sei es kein Indiz für seinen Umgang mit Verschlusssachen. Unklar sei, weswegen das Bundesministerium der Verteidigung ihm ein Zögern oder eine mangelnde Mitwirkung im Verfahren vorhalte. Er sei nur einmal zu einer Befragung einbestellt worden. Weitere Termine seien auf seinen Wunsch zustande gekommen. Er habe bei den Ermittlungen mitgewirkt und unaufgefordert alle relevanten Unterlagen vorgelegt. Ein laufendes Insolvenzverfahren begründe nicht ohne Weiteres ein Sicherheitsrisiko. Seine Schulden seien mit 18 000 € überschaubar und würden in regelmäßigen Abständen mit Hilfe seines sicheren Einkommens getilgt. Er nutze dafür alle denkbaren Mittel und habe auch die Schuldnersoforthilfe Deutschland e.V. einbezogen. Eine Überschuldung und die Gefahr einer Ansprechbarkeit durch fremde Nachrichtendienste bestünden nicht. Zwar ende seine Dienstzeit mit dem 30. Juni 2020. Er strebe aber eine Verlängerung der Dienstzeit an. Wiederholte Anfragen bei seinen Vorgesetzten hätten ergeben, dass ein Verlängerungsantrag nur Erfolg hätte, wenn er die Ü 3 erhalte. 16 Der Antragsteller beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. September 2017 zu verpflichten, über die Ü 3-Sicherheitsfreigabe hinsichtlich des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 17 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 18 Zur Begründung verweist es zunächst auf den angegriffenen Bescheid. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Antragsverfahren bestünden Zweifel an seiner uneingeschränkten Zuverlässigkeit sowie eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste. 19 In Absprache mit dem Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Gründe des Bescheides klarstellend und ergänzend Folgendes vorgetragen: Es werde nicht verkannt, dass es Zweifel an der Täterschaft des Antragstellers wegen des Vorfalles vom 24. August 2014 gebe. In sicherheitsrechtlicher Hinsicht begründe das zeitliche Zusammentreffen zweier ähnlicher Vorwurfslagen jedoch erste Zweifel, die für sich genommen, aber letztlich auch im Zusammenspiel mit den sonstigen Erkenntnissen nicht entscheidungserheblich seien. 20 Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers folgten im Kern aus seinem Verhalten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. So seien die Formulierungen des angegriffenen Bescheides zu verstehen. Entgegen den Angaben seines Bevollmächtigten, seien die zweite und dritte Befragung des Antragstellers nicht auf seinen Wunsch hin, sondern zur Einholung von Unterlagen angesetzt worden. Er habe auch nicht in jeder für ihn denkbaren Weise bei den Ermittlungen mitgewirkt. Anfänglich habe er trotz Nachfrage nach Polizeikontakten die Strafverfahren verschwiegen. Erst nach Auswertung von Kontoauszügen, die eine Zahlung an einen Rechtsanwalt dokumentierten, habe er den gegen ihn erhobenen Vorwurf einer Verkehrsstraftat eingeräumt. Erst ein Jahr nach der dritten Befragung habe der Antragsteller eigeninitiativ Kontakt zum MAD aufgenommen und von dem Insolvenzverfahren und seiner Absicht, möglichst bald an einem Auslandseinsatz teilzunehmen, berichtet. Trotz des laufenden Sicherheitsüberprüfungsverfahrens habe der Antragsteller nur zögerlich und unvollständig zu seiner angespannten finanziellen Lage informiert. Insgesamt habe er bei den Befragungen einen gleichgültigen Eindruck vermittelt und Informationen bewusst zurückgehalten, um nicht näher ausführen zu müssen. Zudem habe er schon in der ersten Befragung geäußert, er gehe nicht von einem positiven Abschluss der Sicherheitsprüfung aus und verbinde damit die Hoffnung auf eine heimatnahe Versetzung. Nach dem in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindruck könne von einer hinreichend gefestigten Persönlichkeit nicht ausgegangen werden. Dies allein begründe schon das erkannte Sicherheitsrisiko. 21 Zudem sei der Antragsteller einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt. Im laufenden Insolvenzverfahren bestünden noch Verbindlichkeiten des Antragstellers in Höhe von etwa 18 000 €. Im Hinblick auf die Einkommenssituation und seine Verpflichtungen als Vater von drei Kindern sei nicht davon auszugehen, dass eine Schuldentilgung bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase möglich sei. Es sei auch nicht anzunehmen, dass es zu einer Verkürzung der Wohlverhaltensphase kommen werde, so dass frühestens im Jahr 2022 mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei. Die Schuldenlast des Antragstellers werde durch einen monatlichen Einbehalt eines Teils seiner Bezüge getilgt, was zu einer spürbaren Beschneidung seines finanziellen Spielraums führe. Das Verhalten des Antragstellers und seine Einstellung zu finanziellen Fragen zeigten, dass er sich nicht ausreichend mit seinen wirtschaftlichen Problemen und deren Ursache auseinandersetze. Deswegen sei auch nicht hinreichend sicher davon auszugehen, dass er einer möglichen nachrichtendienstlichen Ansprache widerstehen würde. 22 Vor diesem Hintergrund könne eine verlässliche positive Prognose noch nicht gestellt werden. Die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründenden Aspekte erstreckten sich über eine längere Zeitspanne, in der er wiederholt sein mangelhaftes Sicherheitsbewusstsein zu erkennen gegeben habe. Die Wirkungsdauer des festgestellten Sicherheitsrisikos von fünf Jahren sei daher angemessen. 23 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 24 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 25 1. Der Antrag ist zulässig, soweit er sich auf die Aufhebung des ein Sicherheitsrisiko feststellenden Bescheides vom 29. September 2019 richtet. 26 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, wonach die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m.w.N.). Unzulässig mangels Antragsbefugnis ist allerdings der zusätzlich gestellte Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über die Ü 3-Sicherheitsfreigabe hinsichtlich des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 25). 27 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 29. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.