VfG erstreckt, dürfen über den Anschluss des Vorhabens an das bestehende Straßennetz und dessen Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Eine im Zuge eines Autobahnanschlusses mitgeplante 3,5 km lange Ortsumgehung, die eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf, erfüllt diese Anforderungen nicht. 2. Eine inzidente gerichtliche Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der SUP-Richtlinie ist nicht
RG ausgeschlossen. 3. Soll der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
AbG an einen unmittelbar zuvor auf der Grundlage einer Strategischen Umweltprüfung beschlossenen Bundesverkehrswegeplan angepasst werden, so bedarf es vor der Einbringung des Bedarfsplans in das Gesetzgebungsverfahren keiner erneuten Strategischen Umweltprüfung.
dem Stand der Technik ohne Weiteres beherrschbar sind (hier verneint für den
träglichen Einbau von Retentionsbodenfiltern in die Straßenentwässerung im Hinblick auf verschärfte Umweltqualitätsnormen). 7. Soweit Oberflächenwasserkörper keinen sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder kein sehr gutes oder gutes ökologisches Potenzial aufweisen, führt eine Überschreitung der Schwellenwerte der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten für den sehr guten oder guten ökologischen Zustand oder das höchste oder gute ökologische Potenzial (Anlage 3 Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 1.1.2 und 2.1.2 OGewV) nur dann zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands oder Potenzials, wenn sie mit einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente einhergeht. 1 Der Kläger, eine
RG anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den
dem insbesondere die Verkehrsuntersuchung aktualisiert und auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben worden war. Die geänderten Planunterlagen lagen in der Zeit vom
teiligen Wirkungen auf die Umwelt oder andere Rechte erforderlich sind. 12 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 13 Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. 14 Die zulässige Klage, die der Kläger als
RG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erheben kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, ist
RG begründet. 15 Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2018 in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Änderungen und Ergänzungen verstößt gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über seinen Erlass von Bedeutung sind (A). Der Verstoß berührt auch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger
seiner Satzung fördert (B). Dies hat allerdings nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich die hilfsweise beantragte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit zur Folge (C). 16 A. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt Rechtsvorschriften, die für seinen Erlass von Bedeutung waren, sowohl in verfahrensrechtlicher (I) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (II). 17 I. Er ist formell rechtswidrig. Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden (1 und 2). Die Planfeststellungsbehörde hätte jedoch die Verlegung der L 289 und der B 248
Norden nicht in den Planfeststellungsbeschluss für den 7. Bauabschnitt der A 39 mit einbeziehen dürfen
2 Nr. 2 UVPG in der Fassung von Art. 1 Nr. 36 Buchst. a des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) - UVPG n.F. - sind verwaltungsbehördliche Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen,
der Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu Ende zu führen, die vor dem 16. Mai 2017 galt, wenn vor diesem Zeitpunkt die Unterlagen
vorgelegt wurden. Dies entspricht Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1), wonach die Verpflichtungen
und 5 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2014/52/EU (im Folgenden: UVP-RL a.F.) gelten, wenn vor dem 16. Mai 2017 die Informationen
1 UVP-RL a.F. vorgelegt wurden. 20 Danach sind hier das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die UVP-Richtlinie in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Der Vorhabenträger hat die Planfeststellungsunterlagen mit den Unterlagen
bzw. Art. 5 Abs. 1 UVP-RL a.F. der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde mit Schreiben vom
1 Satz 2 Nr. 2 UVPG a.F. umfasst die Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf das Klima. Dazu gehören aber nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf das großräumige und globale Klima und den Klimawandel (BVerwG, Urteil vom
3 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 4 Buchst. b und c Doppelbuchst. gg UVPG n.F. im UVP-Bericht auch Auswirkungen auf das Klima in Form von Veränderungen des großräumigen Klimas, z.B. durch Treibhausgasemissionen, und als mögliche Ursache der Umweltauswirkungen die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber Folgen des Klimawandels anzugeben. 22 Ein anderes Verständnis von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG a.F. ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht aus europarechtlichen Gründen geboten. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom
Ansicht des Ausschusses zu bestimmten Typen von Projekten führen, die wie im Fall transeuropäischer Netze (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 36) durch den mit ihnen verbundenen Struktureffekt global erhebliche Umweltauswirkungen
sich zögen, während diese Auswirkungen für ein isoliert betrachtetes Vorhaben vernachlässigt werden könnten (Sitzungsdokument A4-0174/95, S. 33). Die globalen Auswirkungen von Treibhausgasemissionen sollten also
den Vorstellungen des Ausschusses nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein einzelnes Projekt, sondern auf der Ebene der zugrunde liegenden Politiken und Programme Berücksichtigung finden, auf die der Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie erstreckt werden sollte. Der entsprechende Änderungsvorschlag des Ausschusses zu Art. 1 Abs. 1 UVP-RL (Änderungsantrag 19, Sitzungsdokument A4-0174/95, S. 9) hat jedoch in der Richtlinie 97/11/EG keinen Niederschlag gefunden, obwohl das Europäische Parlament ihn übernommen und im gesamten Rechtssetzungsverfahren daran festgehalten hatte (Legislative Entschließungen vom
1 Satz 2 UVPG a.F. im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen. 28 a) Die Umweltauswirkungen des Sandabbaus stellen sich nicht als unmittelbare Auswirkungen des Vorhabens dar. Die Sandabbaufläche ist keine Nebenanlage, die
G der Bundesfernstraße zuzurechnen ist. 29
dieser Bestimmung gehören zu den Bundesfernstraßen als Nebenanlagen diejenigen Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z.B. Entnahmestellen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die natürlichen Bodenverhältnisse fast nirgendwo geeignet sind, ohne Erdbewegungen einem weiträumigen Fahrzeugverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG als Unterbau zu dienen, so dass der Erdkörper regelmäßig an die Erfordernisse der Straße angepasst und entsprechend befestigt werden muss. Als von dieser Zweckbestimmung des § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG als sogenannte Seitenentnahme umfasste Entnahmestelle lässt sich eine Bodenentnahme nur dann qualifizieren, wenn sie sich als ein in den Bau einer Bundesstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG unmittelbar eingebundener Vorgang darstellt. Um die Wesensmerkmale einer Nebenanlage zu erfüllen, muss zwischen der Entnahmestelle und dem Bauvorhaben, dem sie dient, ein technisch-funktionaler Zusammenhang bestehen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Planungsbehörde durch eine Flächeninanspruchnahme die Voraussetzungen dafür schafft, dass in einem Bereich, in dem der Straßenuntergrund nicht die erforderliche Tragfähigkeit aufweist, in der unmittelbaren
barschaft der geplanten Trasse aber geeignete Bodenbestandteile vorhanden sind, ein Bodenaustausch stattfinden kann (BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 - 4 A 22.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 169 S. 121 f.). 30 Dies zugrunde gelegt, stellt das in Rede stehende Sandabbauvorhaben keine zur Autobahn gehörende Entnahmestelle dar. Nicht die Planungsbehörde schafft durch eine Inanspruchnahme geeigneter Flächen mit dem Planfeststellungsbeschluss die Voraussetzungen für einen Bodenaustausch, sondern ein privater Unternehmer bemüht sich außerhalb des Planfeststellungsverfahrens um die Zulassung eines eigenen Sandabbauvorhabens, um gegebenenfalls Sand für den Autobahnbau liefern zu können. 31 b) Die Auswirkungen des Sandabbauvorhabens mussten auch nicht als mittelbare Auswirkungen
1 Satz 2 UVPG a.F. in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden. 32 Zwar ist der Begriff der mittelbaren Auswirkungen grundsätzlich weit zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 30). Insbesondere kann die Umweltverträglichkeitsprüfung
1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4 Buchst. b UVP-RL a.F. und § 6 Abs. 4 Nr. 2 UVPG a.F. auch eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge der Nutzung der natürlichen Ressourcen bzw. der Art und des Umfangs der Nutzung des Bodens erfordern, wie sie die Verwendung von Sand für den Autobahnbau grundsätzlich darstellen kann. Bei dem fraglichen Sandabbauvorhaben handelt es sich aber um ein selbständiges Vorhaben, für das gegebenenfalls eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss (s. oben). 33 Solche Vorhaben müssen unter Umständen in eine Kumulationsbetrachtung einbezogen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4 Fn. 1 UVP-RL a.F.). Dies setzt indes voraus, dass die etwaigen kumulativen Auswirkungen eines anderen Projekts verlässlich absehbar sind. Die gebotene Gewissheit ist grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die Zulassungsentscheidungen für die anderen Pläne und Projekte erteilt sind (vgl. zur FFH-Verträglichkeitsprüfung
3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
träglich geheilt worden (d). 35 a)
G in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Folgemaßnahmen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen dürfen. Dies setzt dem Bestreben der Planfeststellungsbehörde Grenzen, in jeder Hinsicht optimale Lösungen zu entwickeln. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge des Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist (BVerwG, Urteile vom
G, andererseits
auf § 38 Abs. 1 Satz 1 NStrG. Für die Planfeststellung des
G dem zuständigen Landkreis. 40 Die Vorhaben treffen aber nicht derart zusammen, dass für sie oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Voraussetzung dafür wäre insbesondere, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Beschluss vom
der Begründung der Kostenübernahme durch den Bund bestand aus Sicht des Landes als Straßenbaulastträger vielmehr keine Veranlassung, die L 289 zu verlegen (Planunterlage 21.4.2). Ebenso wenig verfügte der Bund über ein ausgearbeitetes Planungskonzept für die Verlegung der B 248. Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen vom 4. Oktober 2004 sah vielmehr statt der planfestgestellten Verlegung der B 248
Norden eine Ortsumgehung von Ehra im Südosten vor. 42 c) Die Einbeziehung der Verlegung von L 289 und B 248 in den Planfeststellungsbeschluss kann schließlich nicht auf § 38 Abs. 6 NStrG gestützt werden. 43 Zwar soll diese Regelung im Falle eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Planung des Baus einer Bundesautobahn und der Planung der Änderung einer anderen Straße auch dann die Möglichkeit eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens ermöglichen, wenn die Änderung der anderen Straße über eine Folgemaßnahme
G in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hinausgeht (vgl. LT-Drs. 18/533 S. 7). Zum einen hätte dies aber
G vorausgesetzt, dass der Landkreis hinsichtlich der Änderung von L 289 und B 248 seine Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde
G durch Vereinbarung auf die Beklagte übertragen hätte, woran es fehlt. Zum anderen ist § 38 Abs. 6 NStrG
Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 112) erst
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom
RG in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn es ist nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 45 Schließlich kommt auch eine
trägliche Heilung des Verfahrensfehlers nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Planfeststellungsbeschluss
Schluss der mündlichen Verhandlung durch eine neue Nebenbestimmung Nr. 1.1.2.3 ergänzt, wonach mit dem Bau der Anschlussstelle erst begonnen werden darf, wenn für die geplante Anbindung des östlichen Teilknotens - falls es an der Zuständigkeit der Beklagten fehlen sollte - ein gesondertes Planfeststellungsverfahren neu eingeleitet worden ist, und die Verkehrsfreigabe der Anschlussstelle nur zusammen mit der Anbindung erfolgen darf. Die bloße "Verklammerung" kann allerdings den Zuständigkeitsmangel nicht beheben. Deshalb bestand für den Senat auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 46 II. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt darüber hinaus gegen materielles Recht. Zwar fehlt ihm nicht die Planrechtfertigung
prüfung aus, ob für die geplante Autobahn ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom
1 und 2 Buchst. a SUP-RL der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung. 50 aa)
dieser Regelung wird eine solche Umweltprüfung bei allen Plänen vorgenommen, die im Bereich Verkehr ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird, für die die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder bestehen kann. Dementsprechend ist
1.1 UVPG a.F. eine Strategische Umweltprüfung bei "Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfsplänen
einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes" durchzuführen. 51 bb) Die SUP-Richtlinie ist nicht im Hinblick darauf unanwendbar, dass die Neubaustrecke der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) enthalten war. 52 Zwar galt für jenen Bedarfsplan noch nicht die Verpflichtung des Art. 4 Abs. 1 SUP-RL, die Umweltprüfung während der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder dessen Einbringung ins Gesetzgebungsverfahren durchzuführen (vgl. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Satz 1 SUP-RL). 53 Jedoch bedürfen die Änderung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes und die ihr zugrunde liegende Änderung des Bundesverkehrswegeplans ungeachtet dessen einer Strategischen Umweltprüfung, dass der Neubau der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg weiterhin als Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs eingestuft bleibt (vgl. Bundesverkehrswegeplan 2030, S. 114, lfd. Nr. 31, und Bedarfsplan, lfd. Nr. 701). Änderungen von Plänen
2 Buchst. a SUP-RL erfordern
3 SUP-RL nur dann keine Strategische Umweltprüfung, wenn sie geringfügig sind. Bezugspunkt für die Geringfügigkeit der Änderung ist dabei
dem klaren Wortlaut dieser Regelung der jeweilige Plan als solcher und nicht das einzelne vom Plan erfasste Vorhaben. Daran gemessen kann von einer nur geringfügigen Änderung angesichts des erheblichen Anteils neu aufgenommener Vorhaben nicht ausgegangen werden (vgl. Bundesverkehrswegeplan 2030, S. 14, Tabelle 3). 54 cc) Der Bedarfsplan vom 4. Oktober 2004 ist seinerseits mit dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes am 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten und gilt deshalb bereits
nationalem Recht nicht mehr fort. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bedarfsplan nicht dadurch automatisch gegenstandslos wird, dass die Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs, die gemäß § 4 Satz 1 FStrAbG jeweils
Ablauf von fünf Jahren zu erfolgen hat, nicht rechtzeitig und in jeder Hinsicht vollständig stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 26), folgt nichts anderes. Denn diese Rechtsprechung betrifft allein die Frage, ob ein Bedarfsplan fortgilt, obwohl die Pflicht zur Prüfung seiner Anpassungsbedürftigkeit
AbG verletzt worden ist. 55 Würde ein unter Verstoß gegen die SUP-Richtlinie geänderter Bedarfsplan fortgelten, soweit ein bestimmtes Vorhaben darin bereits vor der Änderung enthalten war, so wäre dies im Übrigen auch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip nicht vereinbar (vgl. dazu EuGH, Urteile vom
seinem Wortlaut nur auf Rechtsbehelfe, die gegen die Entscheidung über die Annahme des Plans durch formelles Gesetz gerichtet sind und diese selbst zum Gegenstand haben. Nicht ausgeschlossen wird hingegen die inzidente Überprüfung der Vereinbarkeit eines durch formelles Gesetz angenommenen Plans mit der SUP-Richtlinie. Dies entspricht auch dem Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Die Regelung soll Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251; im Folgenden: Aarhus-Konvention) umsetzen (BT-Drs. 18/9526 S. 31). Danach müssen die Vertragsparteien den Zugang zu gerichtlichen Verfahren zur Anfechtung von durch Behörden vorgenommenen Handlungen eröffnen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Zu den Handlungen von Behörden zählen dabei
2 Satz 2 Aarhus-Konvention allerdings nicht die Handlungen von Gremien oder Einrichtungen, die in gesetzgebender Eigenschaft handeln. Dem trägt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG Rechnung (BT-Drs. 18/9526 S. 35). Straßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse stellen behördliche Handlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention dar, gegen die eine gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit eröffnet sein muss. Für dieses Verständnis spricht schließlich auch das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip. Denn ohne die Möglichkeit ihrer inzidenten Überprüfung wären Pläne und Programme, über deren Annahme wie im Fall des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen durch Gesetz entschieden wird, der Kontrolle durch die nationalen Gerichte vollständig entzogen. 57 c) Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen vom 23. Dezember 2016 verstößt jedoch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen gegen die SUP-Richtlinie. 58 Die Strategische Umweltprüfung, der Pläne und Programme
1 und 2 Buchst. a SUP-RL zu unterziehen sind, wird
1 SUP-RL während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Gehören Pläne oder Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten
3 Satz 1 SUP-RL zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, dass die Prüfung gemäß der Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird. Sie wenden
3 Satz 2 SUP-RL zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen Art. 5 Abs. 2 und 3 SUP-RL an. 59
1 Satz 1 SUP-RL ist im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zunächst ein Umweltbericht zu erstellen, in dem die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Informationen, die zu diesem Zweck vorzulegen sind, sind im Anhang I angegeben (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 SUP-RL). Insoweit enthält der Umweltbericht
2 SUP-RL die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, deren Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können. Zur Gewinnung der in Anhang I genannten Informationen können
3 SUP-RL alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Unionsrechts gesammelt wurden. 60
1 SUP-RL werden der Entwurf des Plans oder Programms und der Umweltbericht den
3 SUP-RL von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ihnen wird
2 SUP-RL innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die Öffentlichkeit schließt dabei
4 Halbs. 2 SUP-RL die Teile der Öffentlichkeit ein, die vom Entscheidungsprozess
der SUP-Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, insbesondere relevante Nichtregierungsorganisationen wie Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes. 61 Der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der etwaigen
SUP-RL im Hinblick auf Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat zu führenden grenzüberschreitenden Konsultationen werden
1 SUP-RL bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. 62 Gemäß Art. 9 Abs. 1 SUP-RL stellen die Mitgliedstaaten schließlich sicher, dass den Behörden, der Öffentlichkeit und den konsultierten Mitgliedstaaten unter anderem der angenommene Plan und eine zusammenfassende Erklärung zugänglich gemacht werden, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht, die abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Konsultationen berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm,
Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen, gewählt wurde. 63 Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen vom 23. Dezember 2016 genügt diesen unionsrechtlichen Anforderungen. 64 aa) Der Verzicht auf eine eigene Strategische Umweltprüfung für den Plan entspricht § 19b Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.1 UVPG a.F. Danach ist bei Bedarfsplänen
einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes eine Strategische Umweltprüfung nur für solche Umweltauswirkungen erforderlich, die nicht bereits Gegenstand einer Strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung anderer Verkehrswegeplanungen des Bundes, also insbesondere des Bundesverkehrswegeplans, waren. 65
der Gesetzesbegründung zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes schloss die Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2030 die in § 4 Satz 1 FStrAbG vorgeschriebene Überprüfung des aktuellen Bedarfsplans ein. Der Gesetzentwurf beinhaltete deshalb diejenigen Straßenprojekte, die auch der Bundesverkehrswegeplan für seine Geltungsdauer von 2016 bis 2030 zum Gegenstand hatte (BT-Drs. 18/9523 S. 53). Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag mit Schreiben vom 5. September 2016 zugeleitet und damit kurz
dem die Bundesregierung den Bundesverkehrswegeplan am 3. August 2016 beschlossen hatte. Angesichts dieses engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs sind Umweltauswirkungen, die nicht bereits Gegenstand der Strategischen Umweltprüfung für den Bundesverkehrswegeplan waren und eine zusätzliche Umweltprüfung erforderlich gemacht hätten, nicht ersichtlich. 66 Das Absehen von einer weiteren Strategischen Umweltprüfung für den Bedarfsplan ist auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die SUP-Richtlinie hebt verschiedentlich hervor, dass Mehrfachprüfungen zu vermeiden sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 2 SUP-RL). Insbesondere die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung vernünftiger Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 SUP-RL), kann auf der Ebene des Bundesverkehrswegeplans besser erfolgen als auf der des Bedarfsplans. Denn der Bundesverkehrswegeplan umfasst neben den Bundesfernstraßen auch die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes und die Bundeswasserstraßen. 67 bb) Mit Unionsrecht vereinbar ist es darüber hinaus, dass der Umweltbericht nicht für alle in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommenen Projekte deren konkrete Umweltauswirkungen ermittelt, sondern diese nur anhand von Durchschnittswerten abgeschätzt und ein bestimmtes Investitionsvolumen als Platzhalter vorgesehen hat. 68 Der Bundesverkehrswegeplan 2030 stellt fest, welche Erhaltungs- und Ersatzinvestitionen und welche Aus- und Neubauinvestitionen im Bereich der Bundesfernstraßen, der Schienenwege des Bundes und der Bundeswasserstraßen bis zum Jahr 2030 erforderlich sind (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 5). Er unterscheidet dabei ebenso wie der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im Bereich der Neubauvorhaben zwischen den Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs und des Vordringlichen Bedarfs - Engpassbeseitigung, die bis zum Jahr 2030 umgesetzt oder begonnen werden sollen, und den Vorhaben des Weiteren Bedarfs, für die voraussichtlich erst ab 2030 Mittel zur Verfügung stehen werden (Bundesverkehrswegeplan 2030, S. 12). Im Bereich der Schienenwege stuft der Bundesverkehrswegeplan zusätzlich eine Reihe von Projekten als Vorhaben des sogenannten Potenziellen Bedarfs ein. Diese Projekte sollen erst im
gang zum Bundesverkehrswegeplan in einer 2. Phase einer Detailbewertung unterzogen werden und können in den Vordringlichen Bedarf aufsteigen, wenn sie sich dabei als sinnvolle Ergänzung des Schienennetzes herausstellen. Im Vordringlichen Bedarf ist ein Budget als Platzhalter für die Projekte des Potenziellen Bedarfs vorgesehen (Bundesverkehrswegeplan 2030, S. 39 und S. 167 ff.). Für diese Projekte hat eine projektbezogene Bewertung der Umweltauswirkungen nicht stattgefunden, weil dies aufwendigerer Planungen bedurft hätte, die noch ausstanden. Vielmehr wurde eine Abschätzung ihrer Umweltauswirkungen auf der Grundlage der durchschnittlichen Umweltauswirkungen der in die Einzelprojektbewertung eingestellten Projekte durchgeführt, um die Umweltauswirkungen des Bundesverkehrswegeplans auch insoweit zu erfassen (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 144 und 174). 69 Dieses Vorgehen steht mit den Anforderungen des Unionsrechts im Einklang. Zwar sind
1 Satz 1 SUP-RL im Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
2 SUP-RL müssen aber nur solche Angaben gemacht werden, die
gegenwärtigem Wissensstand und aktuellen Prüfmethoden sowie dem Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms vernünftigerweise verlangt werden können. Welche Angaben danach in den Umweltbericht aufgenommen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - 7 B 19.10 - NVwZ 2011, 812 Rn. 64 und vom 24. Mai 2011 - 4 BN 45.10 - juris Rn. 5). 70 Dies zugrunde gelegt, war das Vorgehen unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Inhalt und Detaillierungsgrad des Bundesverkehrswegeplans und auf der Grundlage des damaligen Wissensstands konnten vernünftigerweise keine genaueren Angaben verlangt werden. 71 Zwar sieht Art. 5 Abs. 3 SUP-RL vor, dass für den Umweltbericht alle verfügbaren Informationen über Umweltauswirkungen des Plans herangezogen werden können; es gibt aber keine Verpflichtung, vorhandene Erkenntnislücken durch weitere Ermittlungen zu schließen. Vielmehr sind solche Ermittlungen entbehrlich, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 SUP-RL in Verbindung mit Anhang I Buchst. h der Richtlinie ergibt. Danach umfassen die im Umweltbericht vorzulegenden Informationen auch eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse). Dem wird der Umweltbericht gerecht (vgl. genauer Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 174). 72 cc) Fehlerhaft ist die Strategische Umweltprüfung auch nicht, soweit im Umweltbericht
1 Satz 1 Halbs. 2 SUP-RL vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden müssen. 73 Dass die Beschreibung und Bewertung der Alternativen auf einer weniger genauen Datengrundlage erfolgt, ist - wie ausgeführt -
2 SUP-RL nicht zu beanstanden. 74 Auch soweit der Kläger geltend macht, 40 % der Vorhaben seien als "feststehend" in den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen und so einer aktualisierten Prüfung und insbesondere dem Variantenvergleich entzogen worden, ist ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SUP-RL nicht ersichtlich. Denn Alternativen zu der im Bundesverkehrswegeplan festgelegten Gesamtplanung lassen sich zum einen auch dann ermitteln, wenn ein nicht unerheblicher Teil der ins Auge gefassten Vorhaben als feststehend behandelt wird. Zum anderen verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SUP-RL nur die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung vernünftiger Alternativen. Alternativen, durch die laufende und fest disponierte Vorhaben wieder in Frage gestellt werden, die sich bereits im Bau befinden oder in Kürze begonnen werden, für die im Rahmen einer Öffentlich-Privaten-Partnerschaft bereits ein Konzessionsvertrag besteht oder in Kürze bestehen wird oder die Streckenabschnitte betreffen, die wie Lückenschlüsse für die Netzwirkung unverzichtbar sind (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 30; BT-Drs. 18/9523 S. 66), musste der Umweltbericht aber nicht als vernünftige Alternativen ansehen. Vielmehr durften solche Vorhaben als vernünftigerweise geboten in den Bundesverkehrswegeplan eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59.82 - BVerwGE 72, 282 <288> zur Planrechtfertigung für einen Lückenschluss). 75 Schließlich hat der Umweltbericht tatsächlich auf Projekt- und Netzebene verkehrsträgerinterne und verkehrsträgerübergreifende Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 128 ff. und S. 138 ff.). Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung kritisiert hat, dass der im Bundesverkehrswegeplan 2030 vorgesehene Anteil der Investitionen in die Bundesfernstraßen im Vergleich zum Schienenanteil unter Umwelt- und insbesondere Klimaschutzgesichtspunkten zu hoch sei, zielt dies lediglich auf das Ergebnis der Bewertung der beschriebenen Alternativen und den Inhalt des Bundesverkehrswegeplans. Insoweit enthält die SUP-Richtlinie jedoch keine Vorgaben. Die weitere Kritik, der Bundesverkehrswegeplan 2030 stehe im Widerspruch zum Klimaschutzplan 2050, weil er im Hinblick auf die hohen Investitionen in das Bundesfernstraßennetz mit einer für das Erreichen der Klimaziele zu geringen Reduzierung der Treibhausgase verbunden sei, trifft im Übrigen nicht zu. Denn
dem Klimaschutzplan 2050 soll die zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrsbereich notwendige Treibhausgasreduzierung nicht vorrangig durch die Verlagerung von Straßenverkehr auf andere Verkehrsträger, sondern durch die Kombination aus einer Effizienzsteigerung der Fahrzeuge und dem verstärkten Einsatz treibhausgasneutraler Energie erreicht werden (Klimaschutzplan 2050, S. 52). 76 dd) Mit der SUP-Richtlinie ist es auch vereinbar, dass der Umweltbericht für die Bewertung der Umweltauswirkungen auf die monetarisierten umweltbezogenen Kriterien der Nutzen-Kosten-Analyse zurückgegriffen hat, die die Verkehrslärmbelastung, die CO2-Emissionen und sonstige Luftschadstoff-Emissionen betreffen (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 18 ff.). 77 Das methodische Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Strategischen Umweltprüfung für den Bundesverkehrswegeplan liegt eine Methodik zugrunde, die auf der Grundlage eines Forschungsprojekts zur Erarbeitung eines Konzepts zur Integration einer Strategischen Umweltprüfung in die Bundesverkehrswegeplanung in einem mehrjährigen Prozess entwickelt wurde (Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 8).
1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang I Buchst. f SUP-RL werden im Umweltbericht nur die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Verwirklichung des Plans auf die Umwelt hat, ermittelt, beschrieben und bewertet. Wirtschaftliche oder soziale Belange, die die Bewertung dieser Auswirkungen beeinflussen könnten, haben hingegen außer Betracht zu bleiben. Damit steht der Umweltbericht im Einklang. Denn übernommen wurden aus der Nutzen-Kosten-Analyse ausschließlich die monetarisierten umweltbezogenen Kriterien, nicht jedoch etwaige gegenläufige verkehrliche, wirtschaftliche oder soziale Belange (vgl. etwa Umweltbericht zum Bundesverkehrswegeplan, S. 138). 78 ee) Die Strategische Umweltprüfung genügt auch den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 SUP-RL. 79 aaa) Die Öffentlichkeitsbeteiligung
SUP-RL, in deren Rahmen der Entwurf des Bundesverkehrswegeplans und der Umweltbericht den betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 6 Abs. 1 SUP-RL) und ihnen innerhalb angemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (Art. 6 Abs. 2 SUP-RL), wurde in der Zeit vom 21. März 2016 bis zum 2. Mai 2016 durchgeführt (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 1). Der Bundesverkehrswegeplan wurde am 3. August 2016 von der Bundesregierung angenommen. Für die
SUP-RL gebotene Berücksichtigung der etwa 39 000 abgegebenen Stellungnahmen (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 2; BT-Drs. 18/9763 S. 2) bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Bundesverkehrswegeplans standen daher lediglich drei Monate zur Verfügung. Gleichwohl war diese Zeitspanne angesichts des Verfahrens zur Sichtung der Stellungnahmen
Überzeugung des Senats (noch) ausreichend, um zu gewährleisten, dass diese gemäß Art. 8 SUP-RL vor der Annahme des Bundesverkehrswegeplans in einer Weise berücksichtigt werden konnten, die dem Erfordernis einer effektiven Beteiligung
2 SUP-RL genügt. 80 Das im Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030 (S. 2 f.) sowie in der BT-Drs. 18/9763 näher beschriebene Verfahren, mit dem zunächst reine Meinungsäußerungen ausgeschieden und von den verbleibenden Sachargumenten nur diejenigen, die Einfluss auf den Gesamtplan haben konnten, einer näheren Prüfung durch Experten zugeführt wurden, reduziert die eingegangenen Stellungnahmen auf die für eine etwaige Änderung des Planentwurfs relevanten Einwände und verringert dadurch den Prüfungsaufwand in der Sache erheblich. Die Vorfilterung der eingegangenen Stellungnahmen ist mit der Berücksichtigungspflicht
SUP-RL ebenso vereinbar wie mit dem Erfordernis einer effektiven Gelegenheit zur Stellungnahme
2 SUP-RL. Denn der Sache
sind auch diejenigen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung des Plans effektiv berücksichtigt worden, denen
zutreffender Verneinung ihrer Erheblichkeit für die Planungsentscheidung in einem frühen Prüfungsstadium nicht mehr weiter
gegangen worden ist. 81 bbb) Die Kriterien für die Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen sind nicht zu beanstanden. Die Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
2 SUP-RL sollen zur Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen beitragen, auf deren Grundlage die Umweltprüfung erfolgt und der Plan erstellt wird (Erwägungsgrund 15 der SUP-Richtlinie). Gewährleistet werden soll die Anpassung des Plans, soweit sich aus den Stellungnahmen ergibt, dass er auf unvollständigen oder unzutreffenden Informationen beruht. Dem entspricht es, nur solche Stellungnahmen zu berücksichtigen, die die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung eines Projekts in den Gesamtplan zum Gegenstand haben, während Einwände, die sich nur gegen die konkrete Ausgestaltung eines Vorhabens richten, keine Berücksichtigung finden. Denn die Details eines Bundesfernstraßenprojekts spielen für seine Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan regelmäßig keine Rolle. Bedeutung erlangen sie erst für spätere Raumordnungs-, Linienbestimmungs- und insbesondere Planfeststellungsverfahren (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 1). 82 Im Einklang damit wurden neben Einwänden, die den Bedarfsnachweis für das Projekt in Frage stellten (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 1), auch Stellungnahmen berücksichtigt, die die Umweltauswirkungen eines einzelnen Projekts und deren Bewertung betrafen. Im Fall einer unzutreffenden Umweltbewertung führte dies zu deren Korrektur (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 35). Dementsprechend wurden Stellungnahmen, die wie die des Klägers als Alternative zu Autobahnbaumaßnahmen den Ausbau des
geordneten Bundesstraßennetzes vorschlugen, ausdrücklich geprüft und gegebenenfalls
vertiefter Prüfung in den Prozess der Ausarbeitung des Bundesverkehrswegeplans aufgenommen (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 56; BT-Drs. 18/9763 S. 3). 83 ccc) Auch die Anwendung der Kriterien ist nicht zu beanstanden. 84 Zwar konnten
den "Hinweisen zur Abgabe einer Stellungnahme" alle teilnehmen, die "von den Umweltauswirkungen von Projekten des BVWP 2030 betroffen sein sollten" (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 98). Dies rechtfertigte aber nicht den Schluss, dass alle projektbezogenen Stellungnahmen unabhängig von den weiteren Kriterien für ihre Berücksichtigung in der Sache geprüft würden. Denn unter der Rubrik "Wozu kann ich Stellung nehmen?" führen die Hinweise ausdrücklich aus, dass Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung die fachliche Überprüfung der im Entwurf des Bundesverkehrswegeplans getroffenen Festlegungen, insbesondere im Hinblick auf die sich aus dem Gesamtplan ergebenden Auswirkungen auf die Umwelt sei, dass Stellungnahmen ohne Bezug zur Wirkung des Gesamtplans und bloße Meinungsäußerungen ohne sachliche Begründung nicht berücksichtigt würden und dass es nicht Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung sei, jedes Einzelprojekt im Detail zu diskutieren, weil dies Aufgabe
gelagerter Planungsverfahren wie des Planfeststellungsverfahrens sei (Bericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung des BVWP 2030, S. 99). 85
AbG nicht entgegen, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob das Vorhaben unabhängig davon vernünftigerweise geboten ist und deshalb über die erforderliche Planrechtfertigung verfügt. 88 2. Die Rügen des Klägers zum Habitatschutzrecht greifen weder in Bezug auf das FFH-Gebiet DE 3430-301 "Vogelmoor" (
SchG bzw. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL nicht geboten. 91 aaa) Für die Prüfung der Verträglichkeit maßgeblich ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteile vom
2 Nr. 2 UVPG n.F. im vorliegenden Verfahren noch keine Anwendung findet, weil die Unterlagen
vor dem
e Unterabs. 2 FFH-RL nur dann günstig, wenn das Verbreitungsgebiet eines natürlichen Lebensraums und die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen. Dies hängt gerade auch von den Auswirkungen des Klimawandels ab. Sie gehören zu den Bedrohungen, die in dem betreffenden Gebiet vorkommende Lebensräume und Arten beeinträchtigen oder ein potenzielles Risiko für diese Lebensräume und Arten darstellen können und daher
Ansicht der EU-Kommission im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung Berücksichtigung finden können (EU-Kommission, "Natura 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG", 2019, ABl. C 33 S. 32). 95 Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten
2 FFH-RL die geeigneten Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten sowie Störungen von Arten zu vermeiden, für die die besonderen Schutzgebiete ausgewiesen wurden. Geboten sein können insoweit nicht nur Maßnahmen bezüglich vom Menschen verursachter Beeinträchtigungen und Störungen, sondern auch Maßnahmen zur Unterbindung natürlicher Entwicklungen, die den Erhaltungszustand von Arten und Lebensräumen verschlechtern können (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 [ECLI:EU:C:2005:626] - Rn. 34), also insbesondere auch zur Verhinderung von Veränderungen infolge des Klimawandels (EU-Kommission, "Natura 2000 - Gebietsmanagement", S. 18). 96 ccc) Das Vorstehende zugrunde gelegt, bleibt das Vorbringen des Klägers, die Verträglichkeitsprüfung habe die Gefährdungen der wertbestimmenden Lebensraumtypen und Arten des FFH-Gebiets durch den Klimawandel nicht ausreichend in den Blick genommen, zu unsubstantiiert. 97 Die Verträglichkeitsprüfung enthält eine detaillierte Aufstellung der vorkommenden Lebensraumtypen und stuft deren Erhaltungszustand
einer dreistufigen Skala als hervorragend, gut oder mittel bis schlecht ein (Planunterlage 19.3, S. 41 ff.). Damit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander. Vielmehr weist er ohne Bezug zum konkreten FFH-Gebiet lediglich allgemein auf die
dem im Internet verfügbaren Norddeutschen Klimaatlas zu erwartenden Veränderungen der klimatischen Bedingungen und deren grundsätzlich mögliche Auswirkungen für die Verbreitung von Tier- und Pflanzenarten hin. Ähnlich allgemein gehalten sind die in der Klagebegründung in Bezug genommenen naturschutzfachlichen Anmerkungen von Dr. S. zu den Lebensraumtypen 7140 "Übergangs- und Schwingrasenmoore" und 91DO* "Moorwälder". Eine Auseinandersetzung mit der Qualifizierung des Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Verträglichkeitsprüfung (Planunterlage 19.3, S. 45 bzw. S. 42) findet nicht statt. Im Übrigen hat der naturschutzfachliche Berater der Planfeststellungsbehörde, Prof. Dr. K., in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass insbesondere eine Gefährdung des grundwasserabhängigen Lebensraumtyps 7140 durch den Klimawandel ausgeschlossen sei, weil die Hydrologen für die betreffenden Bereiche von künftig steigenden Grundwasserständen ausgingen. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. 98 bb) Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Vogelmoor" ist auch nicht zu beanstanden, soweit sie sich auf die Beeinträchtigung von Lebensraumtypen durch Stickstoffeinträge bezieht. 99 Um die für die Zulassung des Vorhabens erforderliche Gewissheit zu erlangen, dass es sich nicht
teilig auf das Gebiet als solches auswirkt, muss die Planfeststellungsbehörde ihrer Entscheidung unter Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
dem Verweis des Klägers auf die Internetseite der Deutschen Umwelthilfe e.V. wurden diese erst am 15. August 2018 und damit
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlicht. Die Realitätsnähe des HBEFA 3.3 wird auch nicht substantiiert in Frage gestellt, soweit der Kläger rügt, bei den zugrunde liegenden Messungen zu Dieselfahrzeugen der Euro-6-Norm seien ausländische Hersteller und Modelle stark unterrepräsentiert gewesen. Denn
der vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Tabelle waren immerhin ein Fünftel der Fahrzeuge Modelle ausländischer Hersteller mit zum Teil hohen Zulassungszahlen (vgl. Update of Emission Factors for Euro 4, Euro 5 and Euro 6 Diesel Passenger Cars for the HBEFA Version 3.3 - Final Report, 22. Mai 2017, Tabelle 3, S. 11 f.). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit er schließlich in seiner Replik die Aktualität des HBEFA 3.3 unter Hinweis auf einen Bericht in der Süddeutschen Zeitung von Ende 2018 über einen durchschnittlichen Stickstoffausstoß von 906 mg NOx/km in Zweifel zieht, greift dies nicht durch. Denn von diesem Wert geht auch das HBEFA 3.3 für Fahrzeuge der Euro-5-Norm aus (Umweltbundesamt, Hintergrundinformationen zum Handbuch für Emissionsfaktoren für Straßenverkehr <HBEFA>, Stand April 2017, S. 6). 103 bbb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Verträglichkeitsprüfung auf das Konzept der Critical Loads zurückgegriffen und der Planfeststellungsbeschluss auf dieser Grundlage eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Vogelmoor" verneint hat (PFB S. 212 ff.). 104
gehenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom
RG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuweisen. 110 Die betreffenden Ausführungen sind erstmals in der Replik des Klägers vom 15. Mai 2019 und damit außerhalb der Klagebegründungsfrist von zehn Wochen
Klageerhebung (§ 6 Satz 1 UmwRG) erfolgt. Sie sind deshalb
RG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt
RG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nur dann nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 111 Dies zugrunde gelegt, kommt eine Zulassung des Vorbringens nicht in Betracht. Entschuldigungsgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Sachverhalt kann auch nicht vom Gericht mit geringem Aufwand selbst ermittelt werden. 112
dem Planfeststellungsbeschluss erfolgt die Ausweisung der mit dem Abwasserverband Wolfsburg abgestimmten Ersatzflächen für die Abwasserverregnung nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem separaten Verfahren bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde (PFB S. 329 und Nebenbestimmung 1.1.4.4.3, S. 10). Mit der Zulässigkeit dieses Konflikttransfers in ein
gelagertes Verwaltungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 121) setzt sich der Kläger nicht auseinander. 115 cc) Dem Einwand des Klägers, die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Vogelmoor" sei unvollständig, weil die westlich des Gebiets gelegenen Vorkommen des Lebensraumtyps 9190 "Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur" und der Anhang-II-Art Hirschkäfer nicht in das FFH-Gebiet einbezogen worden seien, wird die Beklagte in dem wegen der fehlerhaften Einbeziehung der Verlegung von L 289 und B 248 als Folgemaßnahme ohnehin durchzuführenden ergänzenden Verfahren weiter
gehen müssen. 116 Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich dabei aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der FFH-Richtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Diese Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden.
der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht allerdings
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat festhält, eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Deshalb bedürfen Einwände dagegen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 59 m.w.N.). 117 Der vom Kläger beauftragte Sachverständige Dr. S. hat insoweit unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung anhand eines Luftbilds dargelegt, dass sich westlich des FFH-Gebiets "Vogelmoor" eine etwa 40 ha große Fläche mit dem auch im FFH-Gebiet selbst in geringem Umfang vorhandenen Lebensraumtyp 9190 befindet und dass es im Umfeld dieser Fläche und in dem Bereich zwischen ihr und dem FFH-Gebiet Hirschkäfervorkommen gibt. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich deshalb eine sinnvolle Erweiterung des FFH-Gebiets vornehmen lasse und dass für den Hirschkäfer, für den lediglich zwei FFH-Gebiete mit entsprechenden Erhaltungszielen existierten, weitere Gebiete erforderlich seien, wenn dem Vernetzungsgedanken Rechnung getragen werden solle. Zwar hat demgegenüber Prof. Dr. K. für die Beklagte erläutert, der vom Kläger angeführte Bestand des Lebensraumtyps 9190 sei zerfasert, nicht gut ausgebildet und daher auch nicht besonders bedeutend. Es gebe bessere Vorkommen in den Landkreisen Celle und Gifhorn. Allerdings stufen die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Vollzugshinweise zum Schutz der FFH-Lebensraumtypen sowie weiterer Biotoptypen mit landesweiter Bedeutung in Niedersachsen (Vollzugshinweise) als bedeutende Vorkommen des Lebensraumtyps bereits Gebiete außerhalb von FFH-Gebieten mit einer Flächengröße von mehr als 20 ha ein (Vollzugshinweise, S. 6). Insgesamt scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass die vom Kläger genannten Bereiche
den in Anhang III Phase 1 FFH-RL genannten Kriterien in die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Vogelmoor" mit hätten einbezogen werden müssen, zumal die Vollzugshinweise davon ausgehen, dass der Bestand des Lebensraumtyps in Niedersachsen für seinen Bestand in Deutschland und die Erhaltung seines Verbreitungsgebiets und seiner qualitativen Bandbreite bedeutsam ist (Vollzugshinweise, S. 7). Das ohnehin erforderliche ergänzende Verfahren bietet Gelegenheit, dies zu klären. 118 b) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der südlich des 7. Bauabschnitts entlang der bereits bestehenden A 39 gelegenen Natura 2000-Gebiete nicht durchgeführt worden ist. 119
SchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, bzw. das Gebiet als solches beeinträchtigen können. Dies ist der Fall, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht. Davon ist auszugehen, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten das Gebiet erheblich beeinträchtigt (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom
1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
SchG und Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ebenfalls anzuwenden sind (BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - juris Rn. 22 <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 451.17 § 43e EnwG Nr. 2>). 120 Dies zugrunde gelegt, war eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die südlich der Anschlussstelle Weyhausen gelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete nicht erforderlich. Weder die unmittelbaren (aa) noch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens (bb) können diese Gebiete erheblich beeinträchtigen. 121 aa)
den Ausführungen in der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Vogelmoor" scheiden unmittelbare Auswirkungen auf das FFH-Gebiet DE 3021-331 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" und das Vogelschutzgebiet DE 3530-401 "Barnbruch", die sich etwa 900 m südlich der Anschlussstelle Weyhausen befinden und damit den geringsten Abstand zum 7. Bauabschnitt der A 39 haben, bereits auf Grund der Entfernung zum Vorhaben aus. Das vorgenannte FFH-Gebiet liegt außerhalb der maximalen Ausbreitungsentfernung von 770 m für Stickstoffeinträge. Für alle weiter entfernten Gebiete kann eine Beeinträchtigung durch Stickstoffeinträge von vornherein ausgeschlossen werden, weil die zusätzliche Stickstoffbelastung unter dem Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a liegt. Für das Vogelschutzgebiet kann eine Beeinträchtigung durch Lärmeinwirkungen ausgeschlossen werden, weil sich weder hinsichtlich der im Leitfaden "Vögel und Straßenverkehr" definierten Effektdistanzen noch
den für das Vorhaben berechneten Schallpegeln in einer Entfernung von mehr als 900 m Auswirkungen ergeben können (Planunterlage 19.3, S. 6). 122 Dies zieht der Kläger lediglich insoweit in Zweifel, als er das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a in Frage stellt. Die Anwendung dieses Abschneidewerts, der gerade der Bestimmung des Einwirkungsbereichs eines geplanten Vorhabens dient (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 - juris Rn. 33), ist jedoch - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht zu beanstanden. 123 bb) Eine Verträglichkeitsprüfung war auch nicht im Hinblick auf mittelbare Auswirkungen des streitgegenständlichen Bauabschnitts geboten, wie sie sich aus vorhabenbedingten Verkehrszunahmen auf der bereits vorhandenen A 39 südlich von Weyhausen ergeben könnten. Der Senat lässt offen, ob sich dies schon aus dem Bestandsschutz des genannten Abschnitts ergibt (aaa); vorhabenbedingte Verkehrszunahmen sind aber
den objektiven Umständen ausgeschlossen (bbb). 124 aaa) Die Beklagte ist der Auffassung, durch Verkehrssteigerungen an anderen Straßen bedingte Beeinträchtigungen eines FFH-Gebiets seien im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur dann zu betrachten, wenn die betroffene Straße
der Gebietslistung planfestgestellt und realisiert worden sei. Dies sei bei der am 8. Oktober 1997 planfestgestellten A 39 zwischen Stellfelde und Weyhausen nicht der Fall; sie genieße daher Bestandsschutz. 125 Der Stickstoffleitfaden Straße, den der Senat - wie oben mehrfach erwähnt - als derzeit aktuellsten wissenschaftlichen Stand in Bezug auf vorhabenbedingte Stickstoffeinträge ansieht, geht zwischen der Auffassung der Beklagten und der Gegenposition des Klägers einen vermittelnden Weg. Danach wird für die Ausbreitungsrechnung in der Regel neben dem zu betrachtenden Abschnitt "das umgebende Straßennetz in jeder Richtung um mindestens 1 km Straßenlänge um den Planabschnitt bilanzierend betrachtet, damit die Einflüsse umgebender Straßen (insbesondere Straßen mit DTV über 5 000 Kfz/24 h) berücksichtigt werden" (vgl. Stickstoffleitfaden Straße, Fassung 2019, 2.1 Änderung der Verkehrsbelastung, Hervorhebung im Original). Hierzu hat in der mündlichen Verhandlung der Sachverständige L., der an dem Leitfaden mitgewirkt hat, erklärt, dass im Wege der Bilanzierung neu hinzukommende Punkt- und Linienquellen mitberücksichtigt würden, um die Datenmenge in Bezug auf den Wirkraum des Vorhabens zu konkretisieren; dieser selbst solle dadurch aber nicht erweitert werden. Davon abgesehen sind die Vorgaben des Stickstoffleitfadens im Bestandsnetz "dagegen nur bei Straßen anzuwenden, die
Gebietslistung genehmigt wurden und die eine prognostizierte Zunahme des DTV von mehr als fünftausend Fahrzeugen pro Tag aufweisen" (Stickstoffleitfaden Straße, S. 7 f.). 126 bbb) Der Senat kann die aufgeworfenen Fragen weitgehend offen lassen, da
den objektiven Umständen eine erhebliche Beeinträchtigung der entfernt liegenden FFH-Gebiete auf Grund der durch den 7. Bauabschnitt der A 39 bedingten Verkehrszunahme ausgeschlossen werden kann. 127
Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils Rechenschaft darüber abzulegen, ob
teilige Wirkungen auf ein außerhalb gelegenes FFH-Gebiet, die der abschnittsweise geplante Verkehrsweg als solcher in seiner Gesamtheit hervorruft, bei der Verwirklichung weiterer Abschnitte voraussichtlich bewältigt werden können (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 9 B 25.17 - DVBl 2018, 1179 Rn. 9). Die Beklagte hat die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit in der mündlichen Verhandlung durch eine Protokollerklärung um ein vorläufiges positives Gesamturteil ergänzt. Danach lassen sich etwaige Konflikte im Bereich der Natura 2000-Gebiete südlich von Weyhausen, die durch den Betrieb der gesamten Neubaustrecke der A 39 zwischen Wolfsburg und Lüneburg hervorgerufen werden können, voraussichtlich mit dem vorhandenen Instrumentarium an Schutzvorkehrungen oder Betriebsregelungen, gegebenenfalls auch mit Hilfe von Ausnahmen
den objektiven Umständen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Lärm- als auch für die Stickstoffbelastung. 130
der Schalltechnischen Untersuchung für das
geordnete Straßennetz erhöht sich die Verkehrsmenge auf der A 39 südlich von Weyhausen zwischen den Anschlussstellen Weyhausen und Wolfsburg Sandkamp durch den 7. Bauabschnitt um 1 500 Kfz/24 h von 36 300 Kfz/24 h auf 37 800 Kfz/24 h (Planunterlage 17.3.8, S. 11, Tabelle 1 und S. 12, Tabelle 2). Dies führt zu einer Lärmerhöhung von lediglich 0,2 dB(A) (Planunterlage 17.3.8, S. 13, Tabelle 3). Bei einer so geringfügigen Lärmzunahme ist eine erhebliche Beeinträchtigung der FFH- und Vogelschutzgebiete entlang der A 39 südlich der Anschlussstelle Weyhausen durch Lärmimmissionen
Überzeugung des Senats ausgeschlossen. 131 Gleiches gilt angesichts einer Verkehrszunahme um lediglich 1 500 Kfz/24 h in Bezug auf Stickstoffeinträge. Denn der Stickstoffleitfaden Straße geht davon aus, dass eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf eine vorhabenbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung im Übrigen bestehenden Straßennetz nur bei einer Zunahme um mehr als 5 000 Kfz/24 h erforderlich ist. Dementsprechend hat sich der Vorhabenträger auch, ohne dass es für das vorliegenden Verfahren darauf ankommt, in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Protokollerklärung verpflichtet, vor Inbetriebnahme desjenigen Abschnitts des Gesamtvorhabens, durch den die durch den Lückenschluss verursachte Verkehrssteigerung auf der bestehenden A 39 südlich von Weyhausen erstmals den im Stickstoffleitfaden für Verträglichkeitsprüfungen im Bestandsnetz vorgesehenen Wert von 5 000 Kfz/24 h überschreitet, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und die Vereinbarkeit der Verkehrssteigerungen mit dem Habitatschutzrecht sicherzustellen. 132
vollziehbar ergäben. Im Übrigen fasst er diese Anmerkungen, die ohne die zugehörigen Anlagen 96 Seiten umfassen, ausdrücklich nur aus Gründen prozessualer Vorsorge Kapitel für Kapitel knapp zusammen. Zum Teil verweist er dabei ohne weitere Ausführungen zu deren Inhalt auf die Kapitel selbst, zum Teil bezeichnet er den Gegenstand und Inhalt des jeweiligen Kapitels oder gibt die dazu vertretene Auffassung des Sachverständigen, teilweise auch deren Begründung, kurz wieder. Dies lässt die gebotene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung nicht erkennen. Ebenso wie bei einer bloßen Bezugnahme auf die Äußerungen eines Dritten oder einer wörtlichen Wiedergabe solcher Äußerungen unterläuft der Prozessbevollmächtigte damit den Vertretungszwang
GO. Dies gilt auch dann, wenn er mit dem Sachverständigen vorher abgestimmt hat, zu welchen Gesichtspunkten sich dessen Stellungnahme äußern soll. 135 Die dem Prozessbevollmächtigten aufgegebene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs beschränkt sich auch nicht auf rechtliche Ausführungen. Sie umfasst vielmehr gerade auch im Zusammenhang mit der zehnwöchigen Frist zur Klagebegründung
RG (bzw. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) die Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Denn nur so kann der Prozessbevollmächtigte seiner Aufgabe gerecht werden, rechtlich fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fristgerecht zu benennen und den Prozessstoff festzulegen, damit für das Gericht und die übrigen Beteiligten
Ablauf der Klagebegründungsfrist klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16). 136
gegangen. Diese bleiben jedoch ohne Erfolg; einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht (dd). 137 aa) Die Kritik hinsichtlich der Bestandsaufnahme greift nicht durch. 138 Soweit der Kläger geltend macht, die Daten der Brutvögel seien "mit neun Jahren deutlich zu alt", setzt er sich mit dem Planfeststellungsbeschluss nicht auseinander, der das Problem ausdrücklich anspricht: Wegen des zwischenzeitlich erreichten Alters der Bestandsdaten von mehr als fünf Jahren habe man im Jahr 2016 eine - näher beschriebene - Aktualisierungsprüfung durchgeführt (PFB S. 31). Weder die Klagebegründung selbst noch die in Bezug genommenen naturschutzfachlichen Anmerkungen des Sachverständigen gehen auf diese Aktualisierungsprüfung (Planunterlage 19.5.24) ein, die ihrerseits unter anderem auf einen überarbeiteten Bericht zu den Biotoptyperfassungen verweist (vgl. hierzu Deckblattunterlagen D 2-19.5.20 in Ordner 21). 139 Auch die Art der Kartierung hat der Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Entgegen seiner Behauptung war die Erfassungsmethodik nicht "unklar"; auch hat sie sich nicht auf eine bloße Linienkartierung beschränkt. Vielmehr wird in den Planungsunterlagen die Erfassungsmethode als "eine an die Revierkartierung angelehnte Linienkartierung, die hier in leicht modifizierter Form angewendet wurde", bezeichnet und näher erläutert. Zusätzlich wurden die methodischen Kriterien der Revierkartierung angewendet sowie Klangattrappen eingesetzt (vgl. Planunterlage 19.5.1, S. 5). Dass die Anzahl von fünf Begehungen trotz des großen Untersuchungsbereichs ausgereicht hat, und die Kartierung auch personell fachgerecht zu bewältigen war, wurde in der mündlichen Verhandlung von einem der beiden Kartierer
vollziehbar mit den örtlichen Gegebenheiten (weniger Wald als behauptet, viel Offenlage und Ortslagen) erläutert. Die weitere Kritik des Klägers, angesichts des Fehlens genauerer Angaben zu dem eingesetzten Zeit- und Personalaufwand für die Erfassungen könne die fachgerechte Kartierung nicht überprüft werden, überzeugt im Ergebnis ebenfalls nicht. Zwar mag es zum fachlichen Standard gehören, für jede Begehung Datum, Beginn und Ende sowie die Witterungsbedingungen zu dokumentieren (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - BVerwGE 160, 263 Rn. 46). Diese Voraussetzungen sind jedoch erfüllt. In den Planunterlagen selbst sind bereits Angaben zu den Kartierungsdaten und den jeweiligen Witterungsbedingungen enthalten; eine Liste mit der Anzahl der Kartierer und den genauen Uhrzeiten wurde in der mündlichen Verhandlung
gereicht. 140 Die Rüge, die häufige Annahme des Brutnachweises der Feldlerche sei bei der erfolgten Erfassung untypisch und deshalb unplausibel, ist nicht hinreichend substantiiert. Sollte die Kritik darauf abzielen, die Kartierung sei nicht sorgfältig erfolgt, kann auf oben verwiesen werden, sollte sie sich eher auf die fehlerhafte Ableitung von Maßnahmen beziehen, würde es sich allenfalls um eine Überschätzung von Beeinträchtigungen handeln. Soweit die Klagebegründung in Abrede stellt, dass die Gartengrasmücke und der Kernbeißer nur in zwei Revieren vorkommen, ist dies ebenfalls nicht ausreichend substantiiert dargelegt. 141 bb) Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zeigt der Kläger keine durchgreifenden Mängel auf. 142 Das von ihm in Bezug auf das Tötungsverbot
SchG konkret für das Braune Langohr beanstandete "Zeitfenster bis zum 1.10." stellt entgegen seiner Auffassung kein baubedingtes Tötungsrisiko für diese Art in ihren Sommerquartieren dar. Unabhängig von der Frage, ob diese Fledermausart ihren Winterschlaf im Oktober oder November aufnimmt, ist jedenfalls durch die vorgeschriebene Kontrolle potenzieller Quartierbäume vor Fällung sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung dieser Art vermieden wird (vgl. planfestgestellte Maßnahmenblätter 2.1 VCEF und 3.6 VCEF, Planunterlage 9.4, S. 73 ff. und 95 ff.). Soweit der Kläger ganz allgemein die beiden vorgenannten Maßnahmen als "unzureichend" beanstandet, bleibt dies unsubstantiiert. 143 Auch hinsichtlich weiterer Verbotstatbestände bleiben die Ausführungen in der Klageschrift zu vage - so etwa bezüglich der Kritik, hinsichtlich festgesetzter CEF-Maßnahmen fehle "häufig der räumliche Zusammenhang", die ungefährdeten Vogelarten könnten nicht sämtlich ausweichen oder durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der schon bestehenden A 39 ergäben sich artenschutzrechtliche Probleme - oder sie unterstellen ein Erfassungsdefizit, von dem der Senat
dem Vorstehenden nicht ausgeht; das gilt selbst dann, wenn man insoweit ergänzend auf den Vortrag im beigefügten Fachgutachten abstellt (so etwa bezüglich der betriebsbedingten Störung des Braunen und Grauen Langohrs, weil Nahrungshabitat und Wochenstubenquartier der örtlichen Population im Trassenbereich nicht ermittelt worden seien). 144 cc) Schließlich stellt auch die Kritik zur Wirksamkeit von Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf betriebsbedingte Tötungsrisiken die Planung nicht in Frage. 145 Der Planfeststellungsbeschluss sieht im Hinblick auf das Tötungsverbot
SchG ein Fledermaus-Schutzkonzept vor, das aus verschiedenen Elementen wie Querungshilfen, also Durchlässen und Brücken als Faunapassagen (Maßnahmen 1.1b VCEF, 1.1c VCEF, 1.6 VCEF, 1.7 VCEF, 1.8 VCEF, 1.9 VCEF und 1.10 VCEF), Schutzwänden (Maßnahmen 1.12 VCEF, 1.13 VCEF) sowie der Anlage unterschiedlicher Gehölzpflanzungen besteht (vgl. PFB S. 217). Durch eine entsprechende Nebenbestimmung (1.1.4.3.5 Risikomanagement, PFB S. 9) wird erreicht, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Querungshilfen in einem ökologischen Risikomanagement überprüft und bei Bedarf
gesteuert wird. 146 Die pauschale Kritik des Klägers, die Maßnahmen 1.12 VCEF und 1.13 VCEF (temporäre Kollisionsschutzwände) seien ungeeignet, weil die Tiere an ihrer Flugroute festhielten und die Wirkung der Wände unklar sei, greift angesichts dessen zu kurz. Es handelt sich - wie dargelegt - um ein Gesamtkonzept, das jedenfalls grundsätzlich im Zusammenwirken der verschiedenen Maßnahmen geeignet sein kann (vgl. BVerwG, Urteile vom
vollziehbar. 150 Der Senat hat keine Zweifel daran, dass seine gefestigte Rechtsprechung zu dem sogenannten Signifikanzkriterium im Rahmen des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots, die ihre Bestätigung nunmehr durch den Gesetzgeber gefunden hat (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG), mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL in Einklang steht, und folgt deshalb nicht der Anregung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Ohne eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Tötung von Tieren im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen bewusst in Kauf genommen wird (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 98 ff., 101). 151 4. Zu beanstanden ist der Planfeststellungsbeschluss jedoch in wasserrechtlicher Hinsicht. Er steht mit den Anforderungen des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots
1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1; im Folgenden: WRRL) nicht in vollem Umfang im Einklang. 152
WRRL, dessen Umsetzung die §§ 27 und 47 WHG dienen, führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL). Außerdem führen sie die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i WRRL).
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben diese Regelungen verbindlichen Charakter und verpflichten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme
7 WRRL, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es geeignet ist, den ökologischen Zustand, das ökologische Potenzial oder den chemischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 50) oder den mengenmäßigen oder chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers zu verschlechtern. Dieser Verpflichtung genügt der Planfeststellungsbeschluss nicht in jeder Hinsicht. 153 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der von der Beklagten zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab. 154 Ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers bewirken kann, beurteilt sich
dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 480). Demgegenüber vertritt der Kläger unter Berufung auf den Vorsorgegrundsatz die Ansicht, dass sich die Prüfung
dem für das Habitatrecht geltenden besonders strengen Maßstab richten müsse. 155 Einer Klärung bedarf es insoweit im vorliegenden Verfahren allerdings ebenso wenig wie der vom Kläger angeregten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
3 AEUV. Denn die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, auf den sich der Planfeststellungsbeschluss stützt (PFB S. 233), stellt in seiner Gesamteinschätzung ausdrücklich fest, dass der ökologische Zustand bzw. das ökologische Potenzial und der chemische Zustand der betroffenen Oberflächenwasserkörper Aller, Bokensdorfer Bach, Kleine Aller, Bullergraben und Bruneitzgraben und der quantitative und qualitative Zustand des Grundwasserkörpers "Ise-Lockergestein links" sich nicht verschlechtern (Planunterlage 18.6, S. 22), und schließt damit eine Verschlechterung sicher aus. Es kommt mithin nicht auf die Frage an, ob das Verschlechterungsverbot verletzt ist, wenn eine Verschlechterung
den objektiven Umständen nicht ausgeschlossen werden kann, oder ob seine Verletzung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt voraussetzt (vgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 52). 156 b) Auch die Rüge, wegen der jeweils getrennten Prüfung der Beeinträchtigung der Gewässerkörper für die Bauphase und den Betrieb in den geplanten einzelnen Entwässerungsabschnitten sei die erforderliche Gesamtbetrachtung unterblieben, greift nicht durch. 157 Abgesehen davon, dass
dem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie jedenfalls insoweit eine Gesamtbetrachtung stattgefunden hat, als trotz der Bildung von Entwässerungsabschnitten der Prüfung des Verschlechterungsverbots die Gesamteinleitungsmenge für alle Regenrückhaltebecken zugrunde gelegt worden ist (vgl. Planunterlage 18.6, S. 17), ist die Kritik des Klägers unsubstantiiert. Sie lässt nicht erkennen, welche relevanten Gesichtspunkte wegen der Unterteilung in Entwässerungsabschnitte und der Unterscheidung zwischen Bau- und Betriebsphase bei der wasserkörperbezogenen Prüfung
der Wasserrahmenrichtlinie nicht oder nicht angemessen berücksichtigt worden wären. 158 c) Unzureichend ist die wasserrechtliche Prüfung aber hinsichtlich der Ermittlung des Ist-Zustands der betroffenen Oberflächenwasserkörper. 159 Eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente des Anhangs V WRRL um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urteil vom
Anlage 3 Nr. 3.2 OGewV
den Angaben des Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie ebenso unklassifiziert wie die hydromorphologische Qualitätskomponente
Anlage 3 Nr. 2 OGewV (Planunterlage 18.6, S. 6). Auch für den Oberflächenwasserkörper Bullergraben fehlt eine Klassifizierung der allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten (Planunterlage 18.6, S. 9). Hinsichtlich des ökologischen Zustands des Bruneitzgrabens ist insbesondere die biologische Qualitätskomponente Fischfauna
Anlage 3 Nr. 1 OGewV nicht bewertet. Angaben zu den hydromorphologischen und chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten fehlen ganz (Planunterlage 18.6, S. 11). 162 Darüber hinaus fehlt bezüglich aller betroffenen Oberflächenwasserkörper die Angabe der ökologischen Qualitätsquotienten
Anlage 5 OGewV, obwohl diese
V bei der Einstufung des ökologischen Zustands oder Potenzials zu verwenden sind. Für sie sind Grenzwerte bestimmt, die die Grenze zwischen dem guten und sehr guten und zwischen dem mäßigen und guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festlegen. Für die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot sind die ökologischen Qualitätsquotienten von Bedeutung, weil ihre vorhabenbedingte Veränderung zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führt, wenn sie mit einer Grenzwertunterschreitung einhergeht. 163 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die unvollständige Ermittlung des Ist-Zustands für die Prüfung des Verschlechterungsverbots mangels vorhabenbedingter Wirkpfade unerheblich wäre. Denn der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie listet eine Reihe von Wirkfaktoren auf, die auf die biologischen Qualitätskomponenten Fische, Makrozoobenthos und Makrophyten sowie auf allgemeine physikalisch-chemische Parameter und Hydromorphologie einwirken können (Planunterlage 18.6, S. 14, Tabelle 4.1). Dementsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Fehler bei der Bestandsaufnahme eingeräumt. 164 d) Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot ist aber vor allem dadurch verletzt, dass die Straßenentwässerung in der planfestgestellten Form zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands der betroffenen Oberflächenwasserkörper führt (aa) und die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot sowie die Entscheidung über die Erforderlichkeit von Retentionsbodenfiltern der Ausführungsplanung überlassen wurde (bb). 165 aa) Soweit das auf der Autobahn anfallende Niederschlagswasser nicht versickert, sondern in Oberflächengewässer eingeleitet werden soll, erfolgt dies
dem Planfeststellungsbeschluss über fünf Regenrücklaufbecken, denen jeweils ein Absetzbecken vorgeschaltet ist (Planunterlage 5, Bl. D 1, D 14, D 16, D 17 und D 18, die
Nr. 1.1.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses zu den festgestellten Planunterlagen gehört). Das über das Regenrücklaufbecken 1 eingeleitete Straßenabwasser gelangt dabei in den Oberflächenwasserkörper Bruneitzgraben, dasjenige aus den Regenrückhaltebecken 2 bis 5 in den Oberflächenwasserkörper Kleine Aller. Dies führt
den Ergebnissen der erst
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgenommenen Untersuchung (Ingenieurgesellschaft für Stadthydrologie mbH - ifs, Immissionsbezogene Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen, Stand Mai 2019, im Folgenden: Immissionsbezogene Bewertung, S. 2, Tabelle 2-2) zu einer Verschlechterung des chemischen Zustands sowohl des Bruneitzgrabens als auch der Kleinen Aller (vgl. sogleich genauer). 166 Zwar gelten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 8, Tabelle 1, Nr. 28, Spalte 4 zur OGewV für PAK bis Ende des Jahres 2021 die (weniger strengen) Umweltqualitätsnormen
Anlage 7 der vorherigen Fassung der Oberflächengewässerverordnung. Das Gebot der Konfliktbewältigung erfordert aber, dass die Planfeststellung der strengeren Neuregelung bereits Rechnung trägt und gegebenenfalls Vorkehrungen vorsieht, die insoweit eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer vermeiden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 37). Das sieht auch die Beklagte so, die deshalb Retentionsbodenfilter verwenden will. 167 Für den Bruneitzgraben wurden sowohl die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe im Rahmen der chemischen Qualitätskomponente des ökologischen Zustands (§ 5 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 3.1 und Anlage 6 OGewV) als auch die Umweltqualitätsnormen für den chemischen Zustand (§ 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8 Tabelle 2 OGewV) untersucht. Die Immissionsbezogene Bewertung stellte mit 0,00028 µg/l eine allein vorhabenbedingte Überschreitung der überarbeiteten Umweltqualitätsnorm für die Jahresdurchschnittskonzentration (JD-UQN) für den chemischen Zustand von 0,00017 µg/l für Benzo(a)pyren (Anlage 8, Tabelle 2, Nr. 28 OGewV) fest (S. 12). Außerdem ergaben sich vorhabenbedingte Überschreitungen der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen für die zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) für den chemischen Zustand für Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Benzo(g,h,i)perylen (Anlage 8, Tabelle 2, Nr. 15 und 28 OGewV; Immissionsbezogene Bewertung, S. 14). 168 Für die Kleine Aller ist die JD-UQN für den chemischen Zustand von 0,00017 µg/l für Benzo(a)pyren bereits ohne die Einleitung des auf der A 39 anfallenden Niederschlagswassers überschritten (Immissionsbezogene Bewertung, S. 11). Der chemische Zustand des Oberflächenwasserkörpers verschlechtert sich insoweit vorhabenbedingt, weil die Benzo(a)pyren-Konzentration von 0,00073 µg/l auf 0,00079 µg/l ansteigt (Immissionsbezogene Bewertung, S. 11). Außerdem geht die Immissionsbezogene Bewertung von rein vorhabenbedingten Überschreitungen der überarbeiteten ZHK-UQN für Fluoranthen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Benzo(g,h,i)perylen aus (S. 13). 169 bb) Der Planfeststellungsbeschluss hätte die Prüfung der Vereinbarkeit der Einleitung des Straßenabwassers in Oberflächengewässer mit dem Verschlechterungsverbot und die Entscheidung über die Erforderlichkeit von Retentionsbodenfiltern nicht der Ausführungsplanung überlassen dürfen. 170 Als Entwässerungsanlagen gehören die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Absetz- und Regenrückhaltebecken ebenso wie gegebenenfalls an die Stelle der Absetzbecken tretende
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.