RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen
, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch
und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann? 2.
2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren
, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar
, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen? 3.
für die Beantwortung der Fragen
, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch
, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann? Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1.
RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dem minderjährigen ledigen Kind einer Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, eine von dieser abgeleitete Flüchtlingseigenschaft (sog. Familienflüchtlingsschutz) auch für den Fall zuzuerkennen
, dass dieses Kind - über den anderen Elternteil - jedenfalls auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch
und dessen Schutz es in Anspruch nehmen kann? 2.
2 RL 2011/95/EU dahin auszulegen, dass die Einschränkung, wonach ein Anspruch der Familienangehörigen auf die in den Artikeln 24 bis 35 dieser Richtlinie genannten Leistungen nur zu gewähren
, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar
, es verbietet, dem minderjährigen Kind unter den in Frage 1. beschriebenen Umständen die von dem anerkannten Flüchtling abgeleitete Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen? 3.
für die Beantwortung der Fragen
, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und seine Mutter besitzen, dessen Schutz diese in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings (Vaters) identisch
, oder genügt es, dass die Familieneinheit im Bundesgebiet auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen gewahrt bleiben kann? I 1 Die im ... 2017 im Bundesgebiet geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Familienangehörige. Sie besitzt jedenfalls die tunesische Staatsangehörigkeit. Ob sie auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt,
tatrichterlich nicht festgestellt. 2 Die in Libyen geborene Mutter der Klägerin
tunesische Staatsangehörige. In ihrem Asylantrag führte diese aus, sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrer Ausreise in Libyen gehabt. Ihr Asylantrag blieb erfolglos. Der Vater der Klägerin
nach seiner Darstellung syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Ihm wurde im Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. 3 Mit Bescheid vom
, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie in Tunesien, "ihrem - jedenfalls einen - Heimatstaat", keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes müsse sie sich im Hinblick auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Syrien darauf verweisen lassen, den Schutz des tunesischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, in Anspruch zu nehmen. Sie habe auch nicht in Anknüpfung an den Flüchtlingsschutz, den ihr syrischer Vater in Deutschland genieße, Anspruch auf Gewährung von Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AsylG. Denn es widerspreche vorrangigem Unionsrecht und namentlich dem auch dort geltenden Grundsatz der Subsidiarität, der ein allgemeines Prinzip des Asyl- und internationalen Flüchtlingsrechts sei, den internationalen Schutz auf Personen zu erstrecken, die - wie die Klägerin - bereits aufgrund ihres Personalstatuts als Angehörige eines schutzfähigen anderen Staates - und damit gleichsam a priori - keines Schutzes bedürften. 5 Zur Begründung ihrer Revision führt die Klägerin aus, sie sei tunesische Staatsangehörige. Minderjährigen Kindern, die von Eltern mit unterschiedlicher nationaler Herkunft abstammten, sei der Familienflüchtlingsstatus nach § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG auch für den Fall zuzuerkennen, dass nur einem Elternteil die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Der Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes stehe dem nicht entgegen. Art. 3 RL 2011/95/EU gestatte es einem Mitgliedstaat, in Fällen, in denen einem Angehörigen einer Familie internationaler Schutz gewährt werde, die Erstreckung dieses Schutzes auf andere Angehörige dieser Familie vorzusehen, sofern diese nicht unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fielen und sofern ihre Situation wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweise. Im Rahmen der Gesetzgebung seien der Minderjährigenschutz und das Kindeswohl in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies folge auch aus den Art. 3, 9, 18 und 22 der UN-Kinderrechtskonvention und deren Präambel sowie dem hierzu verfassten Joint Comment vom 16. November 2017. 6 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. II 7 Der Rechtsstreit
auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 3 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Flüchtling im Sinne des Abkommens vom
und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen
. (...)
, weil er keinen wirksamen Schutz durch ein Herkunftsland im Sinne des Art. 2 Buchst. n RL 2011/95/EU genießt,
danach Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urteile vom
vorbehaltlich des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Familienflüchtlingsschutz auch dann zu gewähren
, wenn der Familienangehörige (auch) die Staatsangehörigkeit eines Nichtverfolgerstaates besitzt. 15 2.2 Die Vorlagefragen bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof. 16 a) Mit der Vorlagefrage zu 1. möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 RL 2011/95/EU in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen
, dass er der in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG getroffenen Regelung entgegensteht, nach der die nationalen Behörden verpflichtet sind, dem minderjährigen ledigen Kind eines anerkannten Flüchtlings die - von diesem abgeleitete - Flüchtlingseigenschaft auch für den Fall zuzuerkennen, dass das Kind und sein anderer Elternteil die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen, welches nicht mit dem Herkunftsland des anerkannten Flüchtlings identisch
, und dessen Schutz sie in Anspruch nehmen können. 17 Art. 3 RL 2011/95/EU gestattet es den Mitgliedstaaten, günstigere Normen zur Entscheidung darüber zu erlassen, wer als Flüchtling gilt, sofern diese Normen mit der Anerkennungsrichtlinie vereinbar sind. 18 aa) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs
geklärt, dass eine günstigere Norm mit der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar
, wenn sie die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet. Unvereinbar sind nationale Normen, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose vorsehen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, Urteil vom
es dabei regelmäßig unerheblich, ob das weitere Familienmitglied über die Staatsangehörigkeit eines weiteren Staates verfügt, in dem er vor Verfolgung sicher
. Zum anderen setzt § 26 AsylG den durch Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU gebotenen Familienschutz für Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, in vom Unionsrecht so nicht gebotener Weise "überschießend" um. Der nationale Gesetzgeber gewährleistet für diesen Personenkreis nicht durch Einzelregelungen die in den Art. 24 bis 35 der RL 2011/95/EU benannten Leistungen. Zur Wahrung der Familieneinheit gewährleistet er dies dadurch, dass er den Schutzstatus des international Schutzberechtigten auch den anderen Familienangehörigen gewährt, und zwar - unter Ausschluss von Personen, welche persönliche Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 RL 2011/95/EU verwirklichen (§ 26 Abs. 4 AsylG) - unabhängig von der Verwirklichung von Schutzgründen in eigener Person. Angesichts dieser Doppelfunktion weist die auf der Grundlage des nationalen Rechts erfolgende automatische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an Familienangehörige einer Person, der diese Eigenschaft auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU zuerkannt wird, jedenfalls in aller Regel einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 72). 20 bb) Einer unionsrechtlichen Klärung durch den Gerichtshof bedarf indes die Frage, ob es mit der allgemeinen Systematik und den Zielen der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar
, Familienflüchtlingsschutz auch solchen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des anerkannten Flüchtlings zu gewähren, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen, das nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch
, und dessen Schutz sie genießen, oder ob dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung unvereinbar
. 21
Ausdruck des Grundsatzes der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes. 22 Dieser Grundsatz spiegelt sich in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2011/95/EU wider. Nach dem
, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte. Die Norm setzt an anderer Stelle geregelte materielle Voraussetzungen in einen behördlichen Prüfauftrag um, der sich im Hinblick auf Art. 1 A Nr. 2 GFK insbesondere auf das Erfordernis von Ermittlungen hinsichtlich des Besitzes mehrfacher Staatsangehörigkeiten bezieht (BVerwG, Urteil vom
und dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann. Dies hätte zur Folge, dass die Familieneinheit unter Wahrung der aus Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU folgenden Rechte nicht - wie im nationalen Recht vorgesehen - durch eine Statusgewährung auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95/EU, sondern unter den Voraussetzungen der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zum Familiennachzug durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gewahrt werden dürfte. 27
es mit der Richtlinie vereinbar, eine solche abgeleitete Flüchtlingseigenschaft Familienangehörigen selbst dann zuzuerkennen, wenn feststeht, dass diese keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen,
schwer erklärlich, weshalb die Existenz eines schutzgewährenden Herkunftsstaats, der nicht mit dem des Flüchtlings identisch
, den Anspruch auf Zuerkennung der (abgeleiteten) Flüchtlingseigenschaft ausschließen sollte. Denn die Möglichkeit, den Schutz des Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, stellt keinen - von der Flüchtlingsdefinition unterscheidbaren - Ausschlussgrund dar. Möglicherweise weist die Schutzerstreckung auf den Familienangehörigen daher auch in dieser Fallgestaltung schon wegen der Notwendigkeit, den Familienverband zu wahren, einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck des - dem Flüchtling zuerkannten - internationalen Schutzes auf. Darauf, ob die Familieneinheit im Zufluchtsland des Flüchtlings auch durch eine dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltserlaubnis sichergestellt werden könnte, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Ahmedbekova nicht abgestellt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 73). 28 b) Der Klärung bedarf zudem, welche Bedeutung dem in Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU enthaltenen Vorbehalt der Vereinbarkeit mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen beizumessen
. Der Vorbehalt der Vereinbarkeit der persönlichen Rechtsstellung geht auf einen Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für die spätere Richtlinie 2004/83/EG zurück. Die Formulierung "sofern dieser Status nicht unvereinbar mit ihrem bestehenden Status
" wurde seinerzeit dahingehend erläutert, dass einige Familienmitglieder unter Umständen einen eigenständigen und anderen Rechtsstatus haben, der unter Umständen nicht mit dem internationalen Schutzstatus vereinbar
(Bericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten vom 8. Oktober 2002 (KOM
daher zu fragen, ob der Vorbehalt des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU Familienangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, der nicht mit dem Herkunftsland des Flüchtlings identisch
und dessen Schutz sie genießen, von der Gewährung der in den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen ausnimmt und diese damit der Sache nach auf die Wahrung der Familieneinheit nach Maßgabe des Ausländerrechts verweist (so etwa VG Trier, Urteil vom
, ob es dem minderjährigen ledigen Kind und seinen Eltern im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils und nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar
, ihren Aufenthalt in dem Land zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit das Kind und ein Elternteil besitzen, dessen Schutz sie in Anspruch nehmen können und das nicht mit dem Herkunftsland des als Flüchtling anerkannten anderen Elternteils identisch
. Dabei
zu berücksichtigen, dass die Familieneinheit im Aufnahmemitgliedstaat nach deutschem Recht grundsätzlich auch auf der Grundlage aufenthaltsrechtlicher Regelungen zum Familiennachzug gewahrt bleiben kann, ohne dass insoweit allerdings ein alle denkbaren Fälle abdeckender, unbedingter Anspruch bestünde. 32 Eine Aufenthaltsnahme in dem Land der Staatsangehörigkeit seiner Familienangehörigen wäre dem Flüchtling unmöglich, wenn ihm etwa bereits die Einreise in dieses Land verweigert würde. Sie wäre ihm jedenfalls dann unzumutbar, wenn er besorgen müsste, in den Verfolgerstaat abgeschoben oder der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat (Kettenabschiebung) ausgesetzt zu werden (Refoulement-Verbot). An der Zumutbarkeit kann es in der vorliegenden Situation aber auch schon deswegen fehlen, weil der in einem Mitgliedstaat anerkannte Flüchtling - über ein bloßes Aufenthaltsrecht hinaus - sogleich alle mit der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Rechte in Anspruch nehmen können soll; dies
ihm nur in dem Staat ohne weiteres möglich, der ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (siehe auch EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964], Hamed und Omar - Rn. 40). Ungeklärt
zudem, ob insoweit auch sonstige individuelle Umstände zu berücksichtigen sind, die eine Aufenthaltsnahme des Flüchtlings, des minderjährigen ledigen Kindes oder des anderen Elternteils nach den tatsächlichen Umständen als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Für eine solche Berücksichtigung könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit streiten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000130&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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