WBRE202000136 ECLI:DE:BVerwG:2019:051219U3C22.17.0 BVerwG 3. Senat 20191205 3 C 22/17 Urteil Art 2 Buchst b EGV 1782/2003, Art 2 Buchst c EGV 1782/2003, Art 36 Abs 1 EGV 1782/2003, Art 44 Abs 1 EGV 1782/2003, Art 44 Abs 2 EGV 1782/2003, Art 44 Abs 3 EGV 1782/2003, Art 2 Buchst a EGV 795/2004, Art 2 Buchst j EGV 795/2004, Art 2 Abs 1 EGV 796/2004, Art 2 Abs 2 EGV 796/2004, Art 30 Abs 2 EGV 796/2004, § 858 BGB, § 859 BGB, § 861 BGB vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 9. März 2017, Az: 1 A 147/15, Urteilvorgehend VG Dresden, 30. April 2014, Az: 4 K 50/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Betriebsprämie; Zuordnung von Flächen zu einem Betrieb Eine landwirtschaftliche Fläche, die ein Landwirt gepachtet hat, bleibt auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses Fläche seines Betriebs im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wenn er weiter die unmittelbare Sachherrschaft innehat und die Fläche landwirtschaftlich nutzt. 1 Die Klägerin begehrt eine weitere Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2006. 2 Sie ist ein Landwirtschaftsunternehmen und beantragte mit ihrem Sammelantrag auf Direktzahlungen und Agrarförderung 2006 die Betriebsprämie. In ihrem Flächenverzeichnis gab sie landwirtschaftliche Flächen in der Größe von 508,55 ha an. Im Zuge der Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass Flächen in der Größe von 43,08 ha zugleich von einem anderen Landwirtschaftsunternehmen beantragt worden waren. Hintergrund dieser Doppelbeantragung war, dass verschiedene Flächen, die die Klägerin gepachtet hatte, nach umstrittenen Kündigungen der Pachtverträge an dieses Unternehmen neu verpachtet worden waren. Nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides und Neuberechnung durch Bescheid vom 10. März 2008 blieben im Widerspruchsverfahren zuletzt noch Flächen in der Größe von 6,45 ha streitig. Der Beklagte wies insoweit den Widerspruch mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 zurück. Fördervoraussetzung sei ein Recht zur Flächennutzung. Die Klägerin habe für die noch streitigen Flächen kein Nutzungsrecht nachweisen können. Aufgrund Urteils des Oberlandesgerichts Dresden stehe fest, dass die Pachtverträge der Klägerin für 5,98 ha der streitigen Flächen gekündigt worden seien und sie zur Herausgabe verpflichtet gewesen sei. Die übrige 0,47 ha große Fläche sei nur bis zum 31. August 2005 an die Klägerin verpachtet gewesen, eine weitergehende Nutzungsberechtigung habe sie nicht nachgewiesen. Für die verbleibende Übererklärung verhängte der Beklagte die sich daraus ergebende Kürzung in Höhe der doppelten Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche. 3 Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die begehrte weitere Betriebsprämie zu gewähren. Es stehe außer Streit, dass es sich bei den noch streitigen Flächen um landwirtschaftliche Flächen handele, die die Klägerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006 zum Anbau von Winterroggen beziehungsweise als Wiesen bewirtschaftet habe. Daraus ergebe sich die Zugehörigkeit der Flächen zum Betrieb der Klägerin. Dieser Zuordnung stehe nicht entgegen, dass der Verpächter das Pachtverhältnis zum 31. August 2005 gekündigt habe und sich die Kündigung im Nachhinein durch das im August 2010 verkündete Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden als wirksam herausgestellt habe. Die flächenbezogene Beihilfe knüpfe an die tatsächliche Bewirtschaftung an. Die Befugnis zur Bewirtschaftung werde letztlich vorausgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genüge die Befugnis, die Flächen zu verwalten. Dafür reiche aus, dass der Landwirt über eine gewisse Selbstständigkeit und hinreichende Entscheidungsbefugnis zur Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verfüge. Das sei hier unstreitig der Fall gewesen, denn die Klägerin sei auch nach Beendigung der Pachtverhältnisse als unmittelbare Besitzerin in der Lage gewesen, über die Bewirtschaftung der Flächen zu entscheiden. Den Besitz habe sie sich nicht angemaßt, sondern aufgrund des schwebenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung weiter innegehabt. 4 Hiergegen richtet sich die von dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend, das Urteil sei mit Unionsrecht nicht vereinbar. Als Fördervoraussetzung müsse geprüft werden, ob eine Befugnis zur Nutzung der Flächen gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehöre eine Fläche dann zum Betrieb eines Landwirts, wenn dieser befugt sei, sie für Zwecke einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten. Vorgaben zur Art des Rechtsverhältnisses bestünden zwar nicht, der Begriff der Befugnis impliziere aber ein Rechtsverhältnis. Der Besitz stelle kein Rechtsverhältnis dar, denn er besage nichts über den Rechtsgrund. Eine Befugnis lasse sich nicht schon darin sehen, dass ein Betriebsinhaber bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf der Fläche tatsächlich über eine hinreichende Selbstständigkeit verfüge. Das betreffe nur den Umfang der erforderlichen Verwaltung. In den Fällen einer Doppelbeantragung bestehe ein greifbares Bedürfnis, eine rechtliche Befugnis zu fordern. Das sei auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Werde allein auf die tatsächliche Nutzung abgestellt, könne dies zu offenen Nutzungskonflikten führen ("Pflugkrieg"). Mit dem angefochtenen Urteil werde ein Anreiz geschaffen, eine Fläche nach Beendigung der Pacht nicht herauszugeben. Das sei nicht im Sinne des Unionsrechts. 5 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Für die Zuordnung der Flächen zum Betrieb sei die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit entscheidend, was der Europäische Gerichtshof bestätigt habe. Ein mit Unionsrecht unvereinbarer Anreiz werde damit nicht gesetzt. Denn im Falle einer widerrechtlichen Nutzung müsse der Nutzer Schadensersatzansprüche gewärtigen. Es sei zudem nicht Aufgabe der Bewilligungsbehörde, das Bestehen eines Pachtverhältnisses zu beurteilen. 6 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und trägt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor, ein Recht zum Besitz sei keine Fördervoraussetzung, maßgeblich sei grundsätzlich die tatsächliche Bewirtschaftung. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift folge die Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb der Nutzung; er lasse genügen, dass die Fläche diesem zur Verfügung stehe. Dem folgend fordere das Verwaltungs- und Kontrollsystem keine Angaben über ein Besitzrecht und diesbezügliche Nachweise. Das entspreche dem Ziel, diejenigen zu fördern, die die Flächen bewirtschaften und damit entsprechende Ausgaben und Risiken tragen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sei die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Besitzerin und als solche gemäß §§ 861 f. BGB in ihrem Besitz geschützt gewesen. Dem Eigentümer oder sonst Berechtigten sei es verwehrt, seinen Herausgabeanspruch ohne gerichtliche Hilfe eigenmächtig durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genüge, dass der jeweilige Landwirt über die Fläche tatsächlich mit hinreichender Selbstständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfüge. Die Fläche müsse nicht aufgrund eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Geschäfts zur Verfügung stehen. Soweit der Gerichtshof von einer "Befugnis zu verwalten" spreche, sei dies im Sinne der englischen Fassung ("power to manage") weit zu verstehen und umfasse die rein tatsächliche Möglichkeit. Zur Frage der zehnmonatigen Nutzungsdauer stelle der Gerichtshof ebenso darauf ab, dass die Fläche nicht von einem Dritten genutzt worden sein dürfe. Im Zusammenhang mit der für die Rinderprämie erforderlichen Futterfläche habe der Gerichtshof in vergleichbarer Weise entschieden, dass sich die Verfügbarkeit aus der tatsächlichen Nutzung ergeben könne. Auch die Europäische Kommission habe sich wiederholt auf den Standpunkt gestellt, es komme darauf an, wem eine Fläche de facto zur Verfügung stehe. Würde ein Recht zum Besitz vorausgesetzt, könnten zivilrechtliche Konflikte in das Bewilligungsverfahren getragen werden, womit erhebliche Nachteile für den bewirtschaftenden Betrieb verbunden seien. Auch würde der mit der Kontrolle verbundene Aufwand das intendiert vereinfachte Antragsverfahren und die Bewilligung der Direktzahlungen übermäßig verkomplizieren und hinauszögern, zumal es nicht Sache der Bewilligungsstellen sei, über zivilrechtliche Konflikte zu entscheiden. 7 Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die noch in Rede stehenden 6,45 ha großen Flächen im Wirtschaftsjahr 2006 Flächen des Betriebs der Klägerin waren. Eine landwirtschaftliche Fläche, die ein Landwirt gepachtet hat, bleibt auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses Fläche seines Betriebs im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, wenn er - wie hier die Klägerin - weiter die unmittelbare Sachherrschaft innehat und die Fläche landwirtschaftlich nutzt. Die Klägerin hat daher über den bewilligten Betrag hinaus Anspruch auf eine weitere Betriebsprämie für diese Flächen und für ihre übrigen Flächen im Umfang der insoweit nicht gerechtfertigten Kürzung. 8 1. Rechtsgrundlage der hier in Rede stehenden Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 S. 1, mit Berichtigung in ABl. 2004, L 94 S. 70), in der für das Wirtschaftsjahr 2006 geltenden Fassung. 9 Gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsprämien auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags (Art. 44 Abs. 1 VO <EG> Nr. 1782/2003). Dabei ist "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Art. 44 Abs. 2 VO <EG> Nr. 1782/2003). 10 2. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist unstreitig, dass es sich bei den in Rede stehenden Flächen um "landwirtschaftliche Flächen" handelt, weil sie tatsächlich als Acker- beziehungsweise Dauergrünland genutzt wurden (zur Legaldefinition vgl. Art. 2 Buchst. a VO <EG> Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung <EG> Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe <ABl. L 141 S. 1> i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 VO <EG> Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung <EG> Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe <ABl. L 141 S. 18> in der Fassung der Verordnung <EG> Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung <EG> Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung <EG> Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe <ABl. L 42 S. 3>). Ebenfalls unstreitig festgestellt ist, dass die Flächen allein von der Klägerin genutzt wurden. Sie hat auf den Flächen für sich und damit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. Art. 2 Buchst. c VO <EG> Nr. 1782/2003) ausgeübt, was Voraussetzung für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen und damit die Betriebsprämie ist (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-61/09 [ECLI:EU:C:2010:606], Landkreis Bad Dürkheim - Rn. 69). Ein Betriebsprämienanspruch des Landwirtschaftsunternehmens, das neben der Klägerin für dieselben Flächen eine Betriebsprämie beantragt hat, scheidet vor diesem Hintergrund aus. 11 3. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob die Flächen dem Betrieb der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2006 zuzuordnen sind, es sich also um "Flächen des Betriebs" im Sinne von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gehandelt hat. 12
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