Art und Ursache der zu behandelnden Sprach-, Sprech-, Stimm-, Schluck- oder Hörstörungen würden unterschiedliche Therapieformen angewendet. 3 Ihrer Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
dem Heilpraktikergesetz entfalle nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Logopädin sei. Dieser Berufsabschluss berechtige nicht zur Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht angenommen, dass die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich der Logopädie erteilt werden dürfe. Der Umfang der erlaubten Heiltätigkeit sei hinreichend bestimmt, weil das Gebiet der Logopädie hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei. Der Tätigkeitsumfang werde durch die staatliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden definiert. Zudem handele es sich um ein in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenes Heilmittel. Dass die logopädische Tätigkeit zu einem gewissen Teil Verrichtungen umfasse, die nicht dem Heilkundebereich zuzuordnen seien oder bei denen die Zuordnung zweifelhaft sein könnte, stehe der Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis nicht entgegen. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe kein Anlass. Die hinreichende Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit seien keine medizinisch-fachlichen Tatsachen, die einem Beweis zugänglich wären. Ein Logopäde sei allerdings allein kraft seiner Ausbildung nicht zu einer Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung befähigt. Zum Schutz der Patienten sei deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse für eine eigenverantwortliche logopädische Heilkundetätigkeit
gewiesen würden. 4 Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Verwaltungsgerichtshof habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt. Er hätte ein Sachverständigengutachten dazu einholen müssen, ob logopädische Verfahren geeignet seien, unmittelbare oder mittelbare Gesundheitsgefährdungen hervorzurufen, und ob das Gebiet der Logopädie hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar sei. Zudem hätte er weiter aufklären müssen, ob die Logopädie überwiegend von Tätigkeiten geprägt sei, die heilkundliche Fachkenntnisse erforderten. Die Einstufung der logopädischen Behandlungsmethoden als insgesamt heilkundliche Tätigkeit sei nur
vollziehbar, sofern der heilkundliche Tätigkeitsanteil den nicht-heilkundlichen Anteil weit überwiege. Das Berufungsurteil lasse im Unklaren, was der heilkundliche Teil der logopädischen Tätigkeit sei und wie er vom nicht-heilkundlichen Bereich abzugrenzen sei. Es gebe eine Vielzahl logopädischer Therapieformen, die nicht eindeutig oder ausschließlich heilkundlicher Natur seien. Die für die Erlaubniserteilung erforderliche Abgrenzbarkeit der heilkundlichen logopädischen Tätigkeit sei deshalb nicht gegeben. Es sei zudem verfehlt, die krankenversicherungsrechtlichen Heilmittelvorschriften zur Bestimmung des Berufsbildes der Logopädie heranzuziehen. Das Berufungsurteil beruhe außerdem auf einer unrichtigen Auslegung des Heilpraktikerrechts. Eine weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis stehe nicht im Einklang mit dem Zweck des Heilpraktikergesetzes und widerspreche der staatlichen Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, den Gesundheitsfachberufen die Befugnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde einzuräumen. Die Zulassung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für Logopädie mit der damit verbundenen eingeschränkten Kenntnisüberprüfung höhle das gesetzliche Schutzkonzept aus und gefährde die Patientensicherheit. Logopäden behandelten oftmals Patienten mit einer schwerwiegenden Grunderkrankung. Es bedürfe daher stets einer ausführlichen Diagnostik. Ohne ärztliche Befunderhebung könne kein sinnvolles Therapiekonzept erstellt werden, schwerwiegende Grunderkrankungen würden möglicherweise nicht rechtzeitig diagnostiziert und behandelt. Aufgrund des weiten logopädischen Tätigkeitsgebietes, das praktisch alle medizinischen Fachbereiche berühre, müssten die Anforderungen an die Kenntnisüberprüfung im Wesentlichen denen der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis entsprechen. Sei aber eine umfassende Kenntnisüberprüfung geboten, fehle der Grund für die Zulassung einer sektoralen Erlaubnis. Die Änderungen des Heilpraktikerrechts durch Art. 17e und Art. 17f des Dritten Pflegestärkungsgesetzes vom
G eingreift (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
G ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nur solche Heilbehandlungen, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei ein nur geringfügiges Gefährdungspotential nicht ausreicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28.09 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 25 Rn. 18 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass die eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt und mit der Gefahr nennenswerter gesundheitlicher Schäden verbunden ist. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Die gegen sie vorgebrachten Revisionsgründe des Beklagten greifen nicht durch. 11 aa) Die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen für den Beruf des Logopäden zeigen, dass für die Anwendung logopädischer Behandlungsmethoden heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind.
G) vom
Kehlkopfoperationen, bei erworbenen, zentral bedingten Sprach- und Sprechstörungen sowie bei frühkindlichen cerebralen Bewegungsstörungen. Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
APrO unter anderem auf die Fächer Logopädie, Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, Audiologie und Pädaudiologie, Neurologie und Psychiatrie.
APrO sollen Kenntnisse in Anatomie und Physiologie in die Prüfung einbezogen werden. 12 Die Gesetzesmaterialien zum Logopädengesetz bestätigen ebenfalls, dass die Tätigkeit des Logopäden heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt. Dort heißt es, der Beruf des Logopäden sei ein dem medizinischen Bereich zugehöriger nichtärztlicher Heilberuf, dessen Tätigkeit in erster Linie die Erkennung und Behandlung von Hör-, Stimm- und Sprachkrankheiten umfasse. Die Ausbildung stelle hohe Anforderungen, die sich neben einem umfangreichen Wissen in der Medizin auf psychologische, heilpädagogische, pädaudiologische und gesundheitsfürsorgerische Fähigkeiten erstreckten (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Logopäden, BT-Drs. 8/741 S. 5). 13 Nicht zu beanstanden ist, dass sich der Verwaltungsgerichtshof ergänzend auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) i.d.F. vom
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden und den Bestimmungen der Heilmittel-Richtlinie ist nicht zweifelhaft, dass die eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt. Der Beklagte hat dies in den Gründen seines Widerspruchsbescheides vom 28. August 2015 nicht anders gesehen. Auch in den Entscheidungsgründen der vorinstanzlichen Urteile wird jeweils festgestellt, dass die Beteiligten übereinstimmend vom Erfordernis heilkundlicher Fachkenntnisse ausgehen. 15 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens musste sich dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Beurteilung der Frage aufdrängen, ob die Logopädie (weit) überwiegend von Tätigkeiten geprägt ist, die heilkundliche Fachkenntnisse erfordern. Er hat angenommen, dass sich am Heilkundecharakter der eigenverantwortlich ausgeübten Logopädie nicht deshalb etwas ändere, weil zum Gebiet der Logopädie auch Methoden zählten, die für sich genommen keine heilkundlichen Fachkenntnisse erforderten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Einstufung der eigenverantwortlichen Anwendung logopädischer Behandlungsmethoden als Heilkundeausübung im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG verlangt nicht, dass jede Maßnahme aus dem Bereich der Logopädie heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt. Der Heilkundecharakter hängt auch nicht davon ab, dass der heilkundliche Anteil des logopädischen Tätigkeitsfeldes eine bestimmte quantitative Schwelle überschreitet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass dem heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutsamen Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden und der Bestimmungen der Heilmittel-Richtlinie
vollziehbar festgestellt, dass die eigenverantwortlich ausgeübte Logopädie in erheblichem Maß durch Behandlungsmaßnahmen geprägt ist, die heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen. 16 cc) Er hat auch ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht zugrunde gelegt, dass die eigenverantwortliche Anwendung logopädischer Methoden zur Krankenbehandlung mit der Gefahr nennenswerter gesundheitlicher Schäden verbunden ist. 17 Zuzugestehen ist der Revision allerdings, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung, durch die Anwendung (mancher) Behandlungsmethode könnten unmittelbar Gefahren hervorgerufen werden, nicht weiter begründet hat. Dies erweist sich hier indes als unschädlich, denn es ist nicht zweifelhaft, dass insbesondere logopädische Maßnahmen zur Behandlung von krankhaften Schluckstörungen (Dysphagie; vgl. Abschnitt II.5 des Heilmittelkatalogs) eine gefahrengeneigte Tätigkeit sind. Vor allem bei Patienten, die künstlich beatmet werden müssen (u.a. Schlaganfallpatienten), kann die Behandlung wegen der Anforderungen des Trachealkanülenmanagements eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung zur Folge haben. Auch bei der Therapie von Stimmstörungen können gesundheitliche Schäden auftreten, wenn eine organisch bedingte Erkrankung der Stimme (z.B. aufgrund eines Tumors) zunächst nicht oder nicht richtig erkannt wird. Diese Gefahrengeneigtheit logopädischer Behandlungsmethoden kann der Senat seiner Entscheidung auch ohne entsprechende berufungsgerichtliche Feststellungen zugrunde legen, da es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO, § 291 ZPO handelt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2017 - 6 C 32.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:270917U6C32.16.0] - BVerwGE 160, 54 Rn. 45 m.w.N.). Auch die Beteiligten sind in den Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine logopädische Behandlung gegebenenfalls gesundheitliche Schäden zur Folge haben kann.
dem der Beklagte erstmals im Revisionsverfahren die Gefahrengeneigtheit in Frage gestellt hat, hat die Klägerin unter anderem auf das Gefahrenpotential bei der logopädischen Dysphagietherapie verwiesen (Schriftsatz vom 30. Oktober 2017, Bl. 234). Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die Behandlung von Stimm- und Schluckstörungen ein bedeutsamer Bestandteil der logopädischen Heiltätigkeit ist. Danach ist die eigenverantwortlich ausgeübte Logopädie in erheblichem Maß durch Methoden geprägt, die gesundheitliche Schäden verursachen können. 18 Die unmittelbaren Gefahren begründen die Einstufung der von der Klägerin beabsichtigten eigenverantwortlichen Heiltätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde, ohne dass es noch darauf ankommt, ob von der Tätigkeit auch nennenswerte mittelbare Gesundheitsgefährdungen ausgehen. Daher musste sich dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung nicht aufdrängen. 19 b) Die Erlaubnispflicht
dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Logopädin ist. Das hat der Senat für die Ausübung der Heilkunde durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 12 ff.). Für den Bereich der Logopädie gilt nichts Anderes. Die der Klägerin
G erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Logopädin" berechtigt nicht zur Krankenbehandlung ohne ärztliche Verordnung und damit nicht zur Ausübung der Heilkunde
G. Das Berufsrecht unterscheidet zwischen den Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Krankheiten, Leiden oder Schäden beim Menschen behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind. Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Logopäden zählt zur zweiten Gruppe. In den Gesetzesmaterialien wird darauf hingewiesen, dass die logopädische Therapie auf einer ärztlichen Diagnose und eigenen Erhebungen des Logopäden beruhe. Der Logopäde sei befähigt, einen Behandlungsplan selbstständig zu gestalten, habe aber ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten (Allgemeiner Teil der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 8/741 S. 5).
den berufungsgerichtlichen Feststellungen ist die Ausbildung darauf ausgerichtet, dass der Logopäde anhand einer vom Arzt angegebenen Diagnose die Einzelheiten der logopädischen Therapie abklärt und durchführt. Dementsprechend beschränken sich die Ausbildungsinhalte auf Kenntnisse und Fähigkeiten für eine logopädische Befunderhebung und Therapie und für die Aufstellung von Behandlungsplänen. In dem dafür notwendigen Umfang erstreckt sich der Unterrichtsstoff auch auf medizinische Fächer. Dagegen vermittelt die Ausbildung nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Erstdiagnose im Sinne einer ärztlichen Differentialdiagnostik (vgl. Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 LogAPrO). Deutlich wird die den Logopäden durch das Berufsrecht gezogene Grenze zudem durch den Vergleich mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Berufsbildes der Psychotherapeuten, denen die Ausübung der Heilkunde im Bereich der Psychotherapie ausdrücklich erlaubt ist (vgl. § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten <Psychotherapeutengesetz - PsychThG> vom
noch
seinem Sinn und Zweck ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Seit Inkrafttreten des vorkonstitutionellen Gesetzes haben sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Gesundheitsberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte der Freiheit der Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Danach ist eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung
G zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Patienten nicht erforderlich und deshalb nicht gerechtfertigt, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet ausüben will, dessen Tätigkeitsumfang hinreichend ausdifferenziert ist. In einem solchen Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis zuzusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Antragsteller die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet. Dies hat der Senat für die Bereiche der Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 - BVerwGE 91, 356 <361>) und der Physiotherapie bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 18). Die dortigen Erwägungen sind nicht auf diese Bereiche beschränkt, sondern gelten weiterhin allgemein (dazu unter b)). Die Voraussetzungen einer teilbaren Heilpraktikererlaubnis liegen auch für den Bereich der Logopädie vor (dazu unter c)). 23
den Feststellungen der Vorinstanzen nichts ersichtlich. 29
den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht-heilkundliche Verrichtungen zählen. Daraus ergeben sich keine Schwierigkeiten für die Bestimmung des Umfangs der erlaubten Heilkundetätigkeit. 31 Logopädische Tätigkeiten, die keine Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG sind, unterfallen nicht der Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 HeilprG. Auf sie erstreckt sich daher die von der Klägerin begehrte sektorale Heilpraktikererlaubnis nicht. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zur Erteilung einer unbeschränkten Erlaubnis. Erlaubnisgegenstand ist
G allein die erlaubnispflichtige heilkundliche Tätigkeit. 32 Abgrenzungsprobleme entstehen auch nicht in Bezug auf die Strafvorschrift des § 5 HeilprG. Die nicht-heilkundlichen logopädischen Tätigkeiten werden von § 5 HeilprG tatbestandlich nicht erfasst, weil es sich nicht um Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 HeilprG handelt. Jede heilkundliche Behandlungsmaßnahme darf im Fall der Erteilung der sektoralen Erlaubnis ausgeübt werden und ist damit nicht
G strafbewehrt. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen, dass es für die von der Klägerin begehrte sektorale Erlaubniserteilung nicht auf die Ermittlung und Gewichtung der heilkundlichen im Verhältnis zu den nicht-heilkundlichen Verrichtungen eines Logopäden ankommt. Wie bereits dargelegt genügt, dass dem heilkundlichen Tätigkeitsbereich erhebliches Gewicht zukommt, weil er einen bedeutenden Bestandteil der eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit ausmacht. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung greift daher auch insoweit nicht durch. 33 ee) Unklarheiten über den Umfang der erlaubten Tätigkeit ergeben sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt beruflicher Fort- und Weiterbildungen von Logopäden. Fachliche Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen, die sich im Rahmen der Aufgabenstellung des Berufsbildes und der Behandlungsmethoden und Therapieformen
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung halten, sind bei der Bestimmung des Tätigkeitsumfangs zu berücksichtigen. 34 3.
G ist eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin durch das Gesundheitsamt vorzunehmen, um festzustellen, ob die von ihr beabsichtigte Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Für den Umfang der Überprüfung gilt das Verhältnismäßigkeitsgebot. Von der Klägerin dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Heilkundetätigkeit stehen. Sie muss keine Kenntnisse und Fähigkeiten
weisen, die sie für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund ihrer Ausbildung ohnehin schon besitzt (BVerwG, Urteil vom
weisen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Logopädin gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeit besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Auch insoweit sind die berufungsgerichtlichen Feststellungen aus Sicht des Revisionsrechts nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 19.08 - BVerwGE 134, 345 Rn. 25 a.E. und Rn. 27). 37 Jenseits dessen gilt
G, dass die Kenntnisüberprüfung auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemachten Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien vom 7. Dezember 2017 durchzuführen ist. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000140&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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