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BVerwG 8 C 14/18

WBRE202000149 ECLI:DE:BVerwG:2019:061119U8C14.18.0 BVerwG 8. Senat 20191106 8 C 14/18 Urteil § 9 Abs 7 GlüStVtr BW 2012, § 12 Abs 1 GlüStVtr BW 2012, § 22 Abs 2 S 1 GlüStVtr BW 2012, § 42 Abs 1 VwGO,

§ 113Vw

GO Nr. 137 S. 29 f. und vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 <224>; dazu sogleich näher Rn. 18 ff.). 16

  1. b)Gegen Bundesrecht verstößt das Berufungsurteil auch, soweit es die selbständige Aufhebbarkeit der angegriffenen Nebenbestimmungen bejaht. 17
  2. aa)Das Urteil geht zunächst zutreffend davon aus, dass die vom Ministerium der Finanzen des Beklagten erlassenen angegriffenen Nebenbestimmungen rechtswidrig sind, weil sie gegen § 9 Abs. 7 GlüStV verstoßen. Diese Norm verbietet die Ausübung von Aufgaben der Glücksspielaufsicht durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis für eine Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential nach § 12 Abs. 1 GlüStV fällt in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Sie untersagt ausnahmslos die Ausübung von Glücksspielaufsicht durch eine Behörde, die für Finanzen des Landes zuständig ist. Die Entstehungsgeschichte und der daraus abzuleitende Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten insoweit keine Einschränkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 8 B 7.18 - juris Rn. 3 ff.). An dem Verstoß der angefochtenen Nebenbestimmungen gegen § 9 Abs. 7 GlüStV ändert der zwischenzeitliche Übergang der Zuständigkeit für die Erteilung von Erlaubnissen für Lotterien mit geringem Gefährdungspotential auf das Ministerium des Inneren und für Sport des Beklagten nichts. 18
  3. bb)Zu Recht nimmt das Berufungsgericht weiter an, dass die angegriffenen Nebenbestimmungen nur dann isoliert aufgehoben werden können, wenn der nach ihrer Aufhebung verbleibende Bescheid sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 70.

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GO Nr. 137 S. 29 f., vom

  1. Januar 1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185 <186>, vom
  2. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 <224>, vom
  3. Juni 2007 - 3 C 39.06 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 48 Rn. 20 und vom
  4. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - BVerwGE 144, 341 Rn. 5; Beschlüsse vom
  5. Juli 1995 - 1 B 23.95 - Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 19 S. 5 f. und vom
  6. August 1995 - 1 B 25.95 - juris Rn. 4). 19 Seine weitergehende Ansicht, es komme für die Frage, ob ein nach Aufhebung einer belastenden Nebenbestimmung verbleibender begünstigender Verwaltungsakt rechtmäßigerweise bestehen bleiben könne, darauf an, ob er gerade durch die Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung rechtswidrig werde, verstößt jedoch gegen Bundesrecht. Eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, darf vielmehr im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist. Nur dann kann dieser im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßigerweise bestehen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Februar 1984 - 4 C 70.

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GO Nr. 137 S. 29). Ob und in welchem Umfang ein mit der Klage angegriffener Verwaltungsakt aufgehoben wird, richtet sich nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <24>; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 113 Rn. 7; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 10), nach dem sich auch die Frage beantwortet, ob ein an die Verwaltung gerichtetes Leistungsbegehren sachlich begründet ist. Findet ein auf ein derartiges Leistungsbegehren ergangener begünstigender Verwaltungsakt keine Grundlage im materiellen Recht, so hat sein Adressat darauf keinen Anspruch. Nichts anderes gilt, wenn einer solchen rechtswidrigen Begünstigung ihrerseits ebenfalls rechtswidrige Nebenbestimmungen beigefügt sind. Damit besteht aber auch kein Recht auf deren isolierte verwaltungsgerichtliche Aufhebung, die mit der Konsequenz verbunden wäre, dass der materiell rechtswidrige und dem Adressaten nicht zustehende Verwaltungsakt weiterhin Geltung beanspruchte. 20 Aus den Regelungen des Verwaltungsprozessrechts folgt nichts anderes. § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann lediglich entnommen werden, wann ein Teil eines Verwaltungsaktes selbständig angegriffen werden kann. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Existenz eines materiell-rechtlichen Aufhebungsanspruchs voraus. Nur in dessen Umfang besteht auch ein prozessualer Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes oder eines Teiles davon (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 11). Keine andere Sichtweise gebietet schließlich auch die den Verwaltungsprozess beherrschende Dispositionsmaxime, die unter anderem in §§ 81, 88, 91 und 92 VwGO zum Ausdruck kommt. Mit ihrer Anerkennung räumt die Verwaltungsgerichtsordnung den Beteiligten lediglich die Befugnis ein, über den Streitgegenstand des Verwaltungsprozesses zu disponieren. Die zulässige Klageart, das materiell-rechtliche Prüfprogramm des Gerichts und der Umfang der daraus folgenden prozessualen Ansprüche des Klägers unterliegen dagegen nicht ihrer Disposition. 21 2. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die vom Kläger angegriffenen Nebenbestimmungen sind zwar isoliert anfechtbar (a), können aber nicht isoliert aufgehoben werden (b). 22

  1. a)Soweit die der glücksspielrechtlichen Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, ist die gegen sie erhobene Anfechtungsklage statthaft. Ihre isolierte Aufhebung scheidet nicht offenkundig von vornherein aus. Dass sie zusammen mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt im Rahmen einer einheitlichen Ermessensentscheidung ergangen sind, steht ihrer isolierten Anfechtbarkeit, wie ausgeführt nicht entgegen. Die angegriffenen Nebenbestimmungen stellen sich auch nicht als nicht selbständig anfechtbare Inhaltsbestimmungen oder modifizierende Auflagen dar, denn sie ändern oder berühren jeweils den Gegenstand der Erlaubnis nicht. Den Gegenstand der Erlaubnis für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential beschreibt § 17 GlüStV. Danach wird der Gegenstand der Erlaubnis durch den Veranstalter, die Art, den Ort oder das Gebiet, sowie durch Beginn und Dauer der Veranstaltung, den Verwendungszweck des Reinertrages, den Spielplan und die Vertriebsform definiert. Diese Merkmale sind nicht Gegenstand der angegriffenen Nebenbestimmungen. Die weiteren vom Beklagten für einen Ausschluss der isolierten Anfechtbarkeit vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Weder die Rechtsgüter, die mit den angegriffenen Nebenbestimmungen geschützt werden sollen noch der Wille der im Glücksspielkollegium über die Erlaubnis entscheidenden Länder schränken die isolierte Anfechtbarkeit der angegriffenen Nebenbestimmungen ein. 23
  2. b)Die angegriffenen Nebenbestimmungen können aber nicht isoliert aufgehoben werden. Denn der verbleibende Verwaltungsakt entspräche nicht der Rechtsordnung. Er wäre ebenso wie die angegriffenen Nebenbestimmungen rechtswidrig, weil auch er unter Verstoß gegen § 9 Abs. 7 GlüStV von dem Ministerium der Finanzen des Beklagten erlassen wurde. 24 3. Der Senat kann selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), weil keine weitere Aufklärung in der Sache erforderlich ist und die Berufung zurückweisen. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es im Hinblick auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Billigkeit, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000149&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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