BVerwG, Beschluss vom 16.01.2020 – 3 B 51/18 – Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen…
WBRE202000170 ECLI:DE:BVerwG:2020:160120B3B51.18.0 BVerwG 3. Senat 20200116 3 B 51/18 Beschluss § 28 Abs 1 S 1 FeV, § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV, § 28 Abs 4 S 2 FeV, § 28 Abs 4 S 3 FeV, § 28 Abs 5 FeV, § 29 Abs 1 S 1 FeV, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV, § 29 Abs 3 S 2 FeV, § 29 Abs 3 S 3 FeV, § 29 Abs 4 FeV, § 6a Abs 2 StVG, § 6a Abs 3 StVG, Einl StGebO 2011, Art 11 Abs 2 EGRL 126/2006, Art 11 Abs 4 EGRL 126/2006, § 111a StPO vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. September 2018, Az: 10 S 2295/17, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 21. Februar 2017, Az: 3 K 2952/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten ausländischen EU-Fahrerlaubnis 1. Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 785 € festgesetzt.
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.
2 Der Kläger wendet sich gegen die Nichtanerkennung der Berechtigung, mit einer ihm während der Zeit der vorläufigen Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.
3 Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erhielt 1985 eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Am 26. Juli 2013 fuhr er in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug auf ein an einer roten Ampel stehendes Fahrzeug auf. Dessen zwei Insassen wurden verletzt; am Lastkraftwagen des Geschädigten entstand nach den Feststellungen im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil ein Sachschaden in Höhe von 33 932,46 €. Die beim Kläger entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille. Der Führerschein des Klägers wurde von der Polizei beschlagnahmt.
4 Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 entzog das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ihm gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Mit Urteil vom 26. Februar 2014, rechtskräftig seit dem 31. Mai 2014, verurteilte das Amtsgericht Waldshut-Tiengen den Kläger wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 223 Abs. 1, §§ 229, 230 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, entzog ihm gemäß §§ 69, 69a StGB die Fahrerlaubnis, da er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, zog seinen Führerschein ein und verhängte unter Einbeziehung der seit der Beschlagnahme des Führerscheins verstrichenen Zeit eine weitere Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 Monaten.
5 Am 24. Januar 2014 erwarb der Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen angegeben. Als er den Führerschein im März 2015 bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland vorlegte, bat die Polizei das Landratsamt Waldshut um Prüfung der Gültigkeit.
6 Mit Bescheid vom 10. April 2015 stellte das Landratsamt gegenüber dem Kläger fest, dass seine in Polen erworbene Fahrerlaubnis von Anfang an keine Fahrberechtigung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begründet habe (1.), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich, d.h. spätestens eine Woche nach Erhalt dieser Verfügung vorzulegen sei, damit die fehlende Fahrberechtigung auf dem Führerschein vermerkt werden könne (2.), drohte, falls der Führerschein nicht innerhalb der Frist abgegeben werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an (3.), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an (4.) und setzte für diese Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 115 € zuzüglich 3,45 € für die Auslagen fest (5.).
7 Nachdem der Kläger den Führerschein nicht vorlegte, setzte das Landratsamt mit Bescheid vom 19. Juni 2015 zur Erfüllung der entsprechenden Auflage ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest (1.) und drohte für den Fall, dass die Auflage nicht bis zum 3. Juli 2015 erfüllt werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 € an (2.). Hierfür wurden gemäß §§ 1 und 4 des Landesgebührengesetzes i.V.m. § 31 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Kosten in Höhe von 20 € (zuzüglich der Kosten für die Zustellung) festgesetzt (3.).
8 Die hiergegen erhobenen Widersprüche hat das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2015 zurückgewiesen und für diese Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 150 € festgesetzt.
9 Die auf die Aufhebung der Bescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 21. Februar 2017 abgewiesen.
10 Die Berufung des Klägers, mit der er zusätzlich zum bisherigen Aufhebungsantrag die Feststellung begehrt, dass die Nichtanerkennung seiner Inlandsfahrberechtigung seit der Erledigung der bis zum 25. Dezember 2014 festgesetzten Sperrfrist bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts, insbesondere zu den Zeitpunkten der behördlichen Entscheidungen sowie der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung rechtswidrig gewesen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 24. September 2018 zurückgewiesen.
11 1. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Ist eine (gesetzlich konstitutive, aber auch verwaltungsrechtliche deklaratorische) Nichtanerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 bzw. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 FeV mit dem europäischen Primär- (freizügigkeitsrechtlicher Anerkennungsgrundsatz, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Grundsatz der Rechtssicherheit (insbesondere dem Vertrauensschutz und der Dogmatik der Tatbestandsfiktion eines Verwaltungsakts) und Sekundärrecht (Regelungen der 3. Führerscheinrichtlinie, Anerkennungsgrundsatz) nach dem Ablauf einer nationalen Sperrfrist vereinbar, insbesondere in Fällen, in denen die EU-Fahrerlaubnis vor Eintritt der nationalen Sperrfrist, aber während einer vorläufigen Maßnahme nach § 111a StPO erworben wurde? Ist die Verweigerung der Anerkennung einer solchen Fahrerlaubnis (ohne weitere Bedingungen) bis zum Ablauf der in § 29 StVG genannten Tilgungsfristen mit dem (europarechtlichen als auch mit dem verfassungsrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar?
13 Diese Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
14 Der Beklagte stützt die Nichtanerkennung der polnischen Fahrerlaubnis des Klägers auf § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 u.a. nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 und 4 nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 FeV enthält entsprechende Regelungen für den Fall, dass der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV im Inland hat. Die Frage, ob und gegebenenfalls seit wann der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat oder hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen (UA S. 19 f.).
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Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("2. Führerscheinrichtlinie") verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (EuGH, Urteil vom 20.
November 2008 - C-1/07, Weber - Slg. I-8571 Rn. 41). Im damaligen Fall bestand die "Maßnahme der Aussetzung" in der Anordnung eines Fahrverbots (a.a.O. Rn. 15). Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins angeordnet werde, sei ohne Bedeutung, da die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigten, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen hätten (a.a.O. Rn. 36). Ansonsten werde gleichsam ein Anreiz für den Täter von Zuwiderhandlungen geschaffen, sich unverzüglich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen (a.a.O. Rn. 39). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof mit Urteil vom 13.
Oktober 2011 - C-224/10, Apelt - (Slg. I-9601) in einem Fall bestätigt, in dem die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der deutsche Führerschein des Betroffenen wegen einer Trunkenheitsfahrt in polizeiliche Verwahrung genommen worden war, und die deutsche Fahrerlaubnis später wegen dieser Trunkenheitsfahrt entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt wurde (a.a.O. Rn. 17 ff.). Auch in diesem Fall hat der Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat für berechtigt gehalten, die Anerkennung des vor der Fahrerlaubnisentziehung in Deutschland erteilten ausländischen EU-Führerscheins abzulehnen (a.a.O. Rn. 50). Diese Rechtsprechung zum Anerkennungsgrundsatz nach der 2.
Führerscheinrichtlinie hat auch für die Richtlinie 2006/126/EG ("3. Führerscheinrichtlinie") Geltung (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 26. April 2012 - C-419/10, Hofmann [ECLI:EU:C:2012:240] - NJW 2012, 1935 Rn. 43 und 47 und vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz [ECLI:EU:C:2012:112] - NJW 2012, 1341 Rn. 40 und 64).
17 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 111a StPO ist insoweit nicht anders zu behandeln als ein Fahrverbot nach § 44 StGB oder die polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Führerscheins (ebenso VGH München, Beschluss vom 11. November 2014 - 11 ZB 14.1207 [ECLI:DE:BAYVGH:2014:1111.11ZB14.1207.0A] - juris Rn. 17 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2009 - 3 Ss 64/08 [ECLI:DE:OLGKARL:2009:0326.3SS64.08.0A] - NZV 2009, 466 Rn. 10). Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO verliert der Betroffene, auch wenn die Fahrerlaubnis noch nicht erlischt, die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 111a StPO Rn. 1; Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2014, § 111a StPO Rn. 28, jeweils m.w.N.). Daher handelt es sich um die Aussetzung einer Fahrerlaubnis bzw. eines Führerscheins im Sinne von Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG.
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Juli 2008 - C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207 Rn. 41). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das auch dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat nicht - wie in der Rechtssache C-225/07, Möginger - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt genannten Umständen, die auch im Fall des Klägers erfüllt sind. Der Gerichtshof hat die Fälle einer Aussetzung der Fahrberechtigung mit anschließender Entziehung der Fahrerlaubnis in Bezug auf die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats zur Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis den Fällen der Erteilung einer Fahrerlaubnis in einer noch laufenden Sperrfrist gleichgestellt.
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April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 73 f.). Die Entscheidung in der Rechtssache Aykul ist nach dem Urteil in der Rechtssache Hofmann ergangen, das der Kläger für sich in Anspruch nehmen will. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt ist nicht zweifelhaft, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Wiedererlangung der Fahreignung auch dann prüfen darf, wenn die Zuwiderhandlung zwar vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen wurde, der erstgenannte Mitgliedstaat diesen Führerschein aber nicht anerkennen muss, weil sowohl die Aussetzung als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt waren.
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21 In den bereits aufgeführten Entscheidungen hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit der Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit dem Unionsrecht zwar primär mit Blick auf den unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nach der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie geprüft. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber kein tragfähiger Anhaltspunkt dafür, weshalb in Bezug auf den "freizügigkeitsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz", dessen Inhalt nicht konkretisiert wird, etwas Anderes gelten soll. In den Erwägungsgründen beider Führerscheinrichtlinien wird ausdrücklich auf die Bedeutung der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen für die Verwirklichung der Freizügigkeit hingewiesen (vgl. 1. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439/EWG und 2. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/126/EG). Somit liegt dieser Gesichtspunkt auch den dort getroffenen Regelungen zur Reichweite der Anerkennungspflicht zugrunde. Für den Grundsatz der Rechtssicherheit gilt nichts Anderes.
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In seinem Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28.10 - (Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 22) hat der Senat dazu ausgeführt, dass es wegen der besonderen Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer, die vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssten, auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Nachweis der (Wieder-)Erlangung der Kraftfahreignung abhängig mache und die Nachweispflicht dem Betroffenen auferlege (vgl. § 11 und § 13 FeV sowie § 28 Abs. 5 FeV). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander; das wäre jedoch nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geboten gewesen.
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Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 75 Rn. 34 ff.). Außerdem geht die Beschwerde daran vorbei, dass sich die Fallgestaltung beim Kläger grundlegend von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag. Während bei der damaligen Verfassungsbeschwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Bundesverfassungsgericht dort zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausgeschlossen war, war der Beklagte im Fall des Klägers auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-225/07, Möginger, C-224/10, Apelt und C-260/13, Aykul berechtigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in Polen während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte.
Zugleich durfte wegen dieser Zusammenhänge die (Neu-)Erteilung der Inlandsfahrberechtigung mit der polnischen Fahrerlaubnis vom Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung abhängig gemacht werden.
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25 Auch damit wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargetan. Der Gerichtshof hat in seinem bereits genannten Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - (NJW 2015, 2945) den Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Befugnis zuerkannt, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (a.a.O. Rn. 74). Dem entspricht insoweit die Regelung in § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV. Auf die Möglichkeit einer antragsabhängigen Zuerkennungsentscheidung hat auch der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74 Rn. 34) abgestellt. Damit ist der Betroffene auf eine Neuausstellung der Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes nicht angewiesen.
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Das Erfordernis einer konstitutiven Einzelfallentscheidung ist - wie der Senat in mehreren Urteilen ausgeführt hat - ebenso wenig aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder aus dem Unionsrecht herleitbar (BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 28 und vom 25. August 2011 - 3 C 28.10 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 9 Rn. 12 ff.). Zudem ist spätestens dem am 23. April 2015 ergangenen Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/13, Aykul zu entnehmen, dass auch keine unionsrechtlichen Einwände gegen die Regelungstechnik in § 28 Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 FeV bestehen. Wenn die Nichtanerkennung nach § 28 Abs. 4 FeV wegen Unionsrechtswidrigkeit keinen Bestand hätte, gäbe es kein Bedürfnis für die dem Aufnahmemitgliedstaat vom Gerichtshof zuerkannte Befugnis, für sein Hoheitsgebiet zu überprüfen, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat (EuGH, Urteil vom 23.
April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 74).
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28 Auch an dieser Stelle genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungserfordernissen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - (BVerwGE 149, 74) zwar eingeräumt, dass sich mit Blick auf das Unionsrecht die Frage stelle, ob eine so erhebliche zeitliche Ausdehnung der Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis einer Nichtanerkennung auf unbestimmte Zeit zumindest nahekomme, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz wiederholt für unzulässig gehalten habe (a.a.O. Rn. 33). Diese Bedenken ließen sich aber mit Blick auf § 28 Abs. 5 FeV - und damit auch mit Blick auf die Parallelregelung in § 29 Abs. 4 FeV - ausräumen, wonach das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt werde, wenn die Gründe für die Entziehung oder Sperre nicht mehr bestünden (a.a.O.
Rn. 33 ff.). Dem ist zu entnehmen, dass die Regelung in § 28 Abs. 4 Satz 3 und § 29 Abs. 3 Satz 3 FeV, in der auf die Tilgungsfristen im Fahreignungsregister abgestellt wird, nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer früheren Wiederanerkennung auf Antrag zu sehen sind, die nach § 28 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 FeV dann erfolgen darf, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Denselben Zusammenhang stellt der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 her. Auch er stellt dort auf die Möglichkeit ab, dass der Betroffene die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland neu beantragen könne (a.a.O. Rn. 80 ff.).
Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
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31 Der Systematik und dem Wortlaut von § 28 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 bzw. von § 29 Abs. 3 und Abs. 4 FeV ist klar zu entnehmen, dass es sich bei der Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung und ihrer Wiedererteilung um verschiedene Verfahrensgegenstände handelt. Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Wiederanerkennung der Inlandsfahrberechtigung auf der Grundlage von § 28 Abs. 5 oder § 29 Abs. 4 FeV ist nach dieser Regelung ein entsprechender Antrag des Betroffenen. Ob ein solcher Antrag vorliegt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Abgesehen davon sind die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen auch nicht entscheidungserheblich. Auch ein Antrag auf Wiederanerkennung der Inlandsfahrberechtigung könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Mit Blick auf die Trunkenheitsfahrt des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille setzt die Erteilung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Ein solches Gutachten hat der Kläger dem Beklagten unstreitig nicht vorgelegt.
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33 Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden (Satz 2). Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben (Satz 3). Nach der Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) - soweit hier von Interesse - verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821).
34 In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG Gebrauch gemacht, die gebührenpflichtigen Maßnahmen und die Gebührensätze zu bestimmen (vgl. § 1 GebOSt), ebenso von der dort enthaltenen Ermächtigung, sich dabei zwischen festen Sätzen und Rahmengebühren zu entscheiden. Gebrauch gemacht hat er darüber hinaus von den Vorgaben des Satzes 2 zur Bemessung der Gebührenhöhe. Außerdem hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 6a Abs. 3 StVG Regelungen zum Auslagenersatz (§ 2 GebOSt), zu der Kostengläubiger- und der Kostenschuldnerschaft (§§ 3 und 4 GebOSt) und zur Gebührenfreiheit getroffen (§ 5 GebOSt).
35 Hat der Verordnungsgeber in derart umfassender Weise von einer aus mehreren Absätzen bestehenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, erübrigt es sich gemessen am Sinn und Zweck des Zitiergebots, in der Eingangsformel der Verordnung über die Benennung des Absatzes oder der Absätze hinaus zusätzlich auch die in Anspruch genommenen Sätze des jeweiligen Absatzes im Einzelnen aufzuzählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 [ECLI:DE:BVerfG:1999:fs19990706.2bvf000390] - BVerfGE 101, 1 <41 ff.>) dient das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG dazu, die Delegation von Rechtsetzungskompetenz auf die Exekutive verständlich und kontrollierbar zu machen.
Es soll nicht nur die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar gemacht, sondern auch die Feststellung ermöglicht werden, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen von einer gesetzlichen Regelung überhaupt Gebrauch machen wollte. Die Exekutive muss sich durch die Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtsetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung.
Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Hiervon ausgehend muss eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, diese vollständig zitieren und bei inhaltlicher Überschneidung mehrerer Ermächtigungsgrundlagen diese gemeinsam angegeben. Allerdings muss nicht zu jeder Bestimmung der Verordnung im Einzelnen angegeben werden, auf welcher der Ermächtigungen sie beruht (BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 - a.a.O. S. 42 f. sowie Beschluss vom 18. Oktober 1966 - 2 BvR 386/63 - BVerfGE 20, 283 <292>). Es ist nicht erforderlich, alle Untergliederungen einer Ermächtigungsgrundlage aufzuzählen, wenn sie alle in Anspruch genommen werden (vgl.
BFH, Urteil vom 2. August 1977 - VII R 37/74 - BFHE 123, 262 = juris Rn. 23). Diesen Anforderungen wird die Eingangsformel der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - soweit hier entscheidungsrelevant - ebenfalls gerecht. Deren Adressat kann, auch wenn nur die in Anspruch genommenen Absätze von § 6a StVG genannt werden, die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber nachprüfen. Bei seiner Rüge übergeht der Kläger zudem, dass die Eingangsformel der Gebührenordnung als Ermächtigungsgrundlage keineswegs nur § 6a Abs. 2 StVG, sondern zusätzlich auch die Absätze 3 und 4 aufführt.
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37 2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann nicht erfolgen. Die vom Kläger behauptete Abweichung des Berufungsurteils vom Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - (BVerfGK 19, 74) ist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Wie bereits im Zusammenhang mit der vom Kläger parallel hierzu erhobenen Grundsatzrüge dargelegt, unterscheiden sich die jeweils zu beurteilenden Sachverhalte maßgeblich.
38 3. Die vom Kläger beanstandeten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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40 Damit wendet sich der Kläger im Gewand einer Verfahrensrüge der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die genannten Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung unionsrechtskonform und auf den vorliegenden Fall anwendbar seien.
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42 Diese Rüge geht bereits daran vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als Berufungsgericht nach der hierfür zugrunde zu legenden konkreten Betrachtungsweise kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV ist. Dem Betroffenen ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO eröffnet, so dass ihm ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts zur Verfügung steht (vgl. dazu Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 94 Rn. 21 m.w.N.). Abgesehen davon ist - wie ausgeführt (1.a) aa) (4)) - die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs nicht dargelegt.
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46 Wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, geht auch diese Rüge fehl. Den Ausführungen in der Urteilsbegründung (UA S. 26) ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, vom Beklagten sei ausgehend von der in Nummer 206 des Gebührentarifs vorgegebenen Rahmengebühr die konkrete Gebührenfestsetzung im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen gewesen, die es nun verwaltungsgerichtlich zu überprüfen habe.
47 4. Soweit der Kläger - nach der Systematik der Beschwerdeschrift über die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO hinaus - unter D. die "Zulassung der Berufung zur Abhilfe einer sonstigen verfassungsrechtlichen Beschwer", nämlich der "Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 267 AEUV) wegen (Unterlassens) eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV durch Richtervorlage an den EuGH" begehrt, geht dies daran vorbei, dass die Gründe für die Zulassung der Revision in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend geregelt sind. Abgesehen davon war - wie bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gezeigt wurde - die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht geboten. Die Beschwerdebegründung wiederholt an dieser Stelle lediglich in Kurzform die Gründe, aus denen bereits die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt wurde, aber - wie dargelegt - nicht erfolgen kann. Außerdem werden in der Beschwerde dort nur - ein weiteres Mal - Auszüge aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2011 - 2 BvR 947/11 - (BVerfGK 19, 74) wiedergegeben.
48 5. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
49 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000170&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public