t-Schutzzone eines Flughafens (hier: verneint) Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 500 Euro festgesetzt. I 1 Die Kläger verlangen die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm. 2 Sie sind Eigentümer eines Wohngrundstücks, das außerhalb der Tag-Schutzzone 1 und
t-Schutzzone liegt, die § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30. September 2011 (GVBl. I S. 438) festsetzt. Zu ihren Gunsten bestehen Grunddienstbarkeiten an einem in der Nähe und teilweise innerhalb der
t-Schutzzone belegenen Grundstück; die Kläger geben an, Miteigentümer dieses Grundstücks zu sein. 3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der auf Erreichung eines bestimmten Schallschutzziels gerichtete Hauptantrag sei unzulässig und unbegründet, der Hilfsantrag, gerichtet auf Neubescheidung eines Antrags auf Erstattung von Aufwendungen, unbegründet. II 4 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. 5 1. a) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hauptantrag
GO abgewiesen, weil die Beteiligten in die Klageänderung nicht eingewilligt hätten und diese auch nicht sachdienlich sei. Im Übrigen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger ihr auf Bescheide aus den Jahren 2001 und 2002 gestütztes Begehren nicht zuvor gegenüber der Behörde geltend gemacht hätten. 6 Die Beschwerde beanstandet die Behandlung des Hauptantrags als Klageänderung. Damit bezeichnet sie keinen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil
GO beruhen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abweisung der Klage als unzulässig nämlich auch mit dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses begründet, ohne dass die Beschwerde insoweit einen Verfahrensfehler geltend macht. Da diese Begründung die Abweisung der Klage als unzulässig selbständig trägt, kommt es auf das Vorliegen des von der Beschwerde angenommenen Verfahrensfehlers nicht an. 7 b) Die Beschwerde macht hinsichtlich der Begründetheit des Hauptantrags die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
GO geltend. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. 8 Die Kläger werden durch die Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrags nicht beschwert, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof ihnen selbständig tragende Bedeutung beigemessen haben sollte (vgl. UA S. 11: "Im Übrigen ..."). Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnte der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei nur ein Prozessurteil erlassen. Daher erwachsen seine Ausführungen zur Unbegründetheit des Hauptantrags nicht in Rechtskraft, sondern sind als nicht geschrieben zu behandeln (BVerwG, Urteil vom
rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG im Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes einen Anspruch auf passive Lärmschutzmaßnahmen gewährt. 12 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom
t-Schutzzone und damit an das Überschreiten der in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FluglärmG jeweils gesondert geregelten Auslösewerte geknüpft (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 175 ff.). Die Vorschriften regeln
G für die Umgebung von Flugplätzen die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
G mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren
VG sowie das Planfeststellungsverfahren
VG. 14 Das Fluglärmschutzgesetz geht als speziellere Regelung dem allgemeinen Planfeststellungsrecht, also auch § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG vor und schließt dessen Anwendung aus.
VfG kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die
teiligen Wirkungen ausschließen, wenn nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst
Unanfechtbarkeit des Plans auftreten. Betroffene sollen
dieser Vorschrift nicht schlechter stehen als sie stünden, wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die aufgetretenen
teiligen Folgen bereits vorhergesehen worden wären (BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 24). Das Fluglärmschutzgesetz regelt indes auch den Fall späterer Veränderungen abweichend von § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG.
G ist der Lärmschutzbereich für einen neuen, wesentlich baulich geänderten oder bestehenden Flugplatz neu festzusetzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplatzes führen wird.
G ist spätestens
Ablauf von zehn Jahren seit Festsetzung der Lärmschutzbereiche zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich ändern wird. Damit regelt das Fluglärmschutzgesetz 2007, soweit die Lärmschutzbelange von seinem Regelungsanspruch erfasst sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 182), als speziellere Norm die Folgen veränderter tatsächlicher Verhältnisse und verdrängt die Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG über
trägliche Schutzanordnungen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. September 2014 - 6 A 22.14 - juris Rn. 28 ff.). 15 b) Die Kläger messen der Sache
der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 FluglärmG dem Eigentümer eines außerhalb der
t-Schutzzone gelegenen Wohngrundstücks einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gewährt, wenn innerhalb der
t-Schutzzone ein Grundstück liegt, das zu Gunsten des Wohngrundstücks mit Dienstbarkeiten (Fahr- und Wegerecht, Kinderspielplatzbenutzungsrecht, Versorgungsleitungsrecht, Müllcontainer- und Antennenmitbenutzungsrecht) belastet ist. 16 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Ihre Beantwortung bedarf keines Revisionsverfahrens. Sie ist zu verneinen. 17
G werden dem Eigentümer eines in der
t-Schutzzone gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen
G oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 FluglärmG zulässig ist, für Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattet. § 9 Abs. 2 Satz 1 FluglärmG setzt voraus, dass auf dem in der
t-Schutzzone gelegenen Grundstück die geschützte Nutzung - der Schlaf in Wohnungen oder schutzbedürftigen Einrichtungen - ausgeübt wird (zur Maßgeblichkeit der Belegenheit des Grundstücks vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 180). Für die von der Beschwerde geforderte erweiternde Auslegung fehlt ein Anhaltspunkt. Es ist nicht erkennbar, warum zu Gunsten der Eigentümer von Wohngrundstücken außerhalb der
t-Schutzzone Grundstücke anspruchsbegründend wirken sollen, die nicht zum Schlafen genutzt werden und eines Schallschutzes nicht bedürfen. 18 Der Hinweis auf § 5 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main vom 30. September 2011 (GVBl. I S. 438) zeigt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Danach gilt ein Grundstück als vollständig in der Tag-Schutzzone 1 oder der
t-Schutzzone gelegen, wenn es zum Teil in einer dieser Zonen liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Anwendung dieser nicht revisiblen Norm das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne für maßgeblich gehalten (UA S. 17). Revisionsrechtlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde insoweit nicht dar. 19 c) Die Beschwerde möchte schließlich klären lassen, ob das gegenüber § 2 FluglärmG höhere Schutzniveau aus den Bescheiden des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. April 2001 und vom 25. November 2002 auch
Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom
dieser Vorschrift bleiben weitergehende Regelungen unberührt, soweit diese in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung getroffen worden sind, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist.
Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Planfeststellungsbeschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.