WBRE202000211 ECLI:DE:BVerwG:2020:190220B20F7.19.0 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20200219 20 F 7/19 Beschluss § 189 VwGO, § 99 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 1. August 2019, Az: 14 PS 5/19, Beschlussvorgehend VG Göttingen, 1. April 2019, Az: 1 A 566/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Schwärzung einer Empfängerbehördenbezeichnung Der Widerspruch einer Behörde, die am Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden teilnimmt, gegen die Offenlegung ihrer Eigenschaft als Adressatin einer Informationsübermittlung rechtfertigt für sich genommen nicht die Schwärzung der Behördenbezeichnung in den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzulegenden Akten. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Fachsenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2019 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 29. Januar 2019 ist auch insoweit rechtswidrig, soweit auf Blatt 116 der Sachakte in der Zeile "An:" die Kurzbezeichnung einer weiteren Behörde geschwärzt ist. Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I 1 Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren die Verpflichtung des Beklagten, weitere Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen. 2 Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aufgefordert, die vollständigen Unterlagen zu übersenden. Dieser hat daraufhin einen teilweise geschwärzten Teil der Akten vorgelegt, die Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten aber unter Abgabe einer Sperrerklärung vom 29. Januar 2019 verweigert. 3 Auf den Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Verweigerung festzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. April 2019 das Verfahren an den Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Durchführung eines Zwischenverfahrens abgegeben. 4 Mit Beschluss vom 1. August 2019 hat der Fachsenat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die Sperrerklärung rechtswidrig ist, soweit sie sich auf Blatt 7 der Verwaltungsakte bezieht; im Übrigen sei die Sperrerklärung rechtmäßig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II 5 Die zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. 6 1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat das Vorliegen der mit der Sperrerklärung geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe geprüft. 7 Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde. Eine entsprechende Erschwernis kann sich daraus ergeben, dass bei einer umfangreichen Zusammenschau offengelegter Unterlagen Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen möglich werden. Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen, Arbeitstitel, Verfügungen, namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen, Querverweise, Hervorhebungen und Unterstreichungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 - 20 F 15.17 - juris Rn. 6, vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 13 und vom 10. Mai 2019 - 20 F 1.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 78 Rn. 6) sowie Vermerke zur Aktenverwaltung, Schriftverkehr mit anderen Behörden, Gesprächsdokumentationen, Verfügungsbögen und Deckblattberichte (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 7.16 - juris Rn. 7). 8 Personenbezogene Daten im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei ihnen besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen. Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 12). Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter. Personenbezogene Angaben wie Name, Funktionsbezeichnungen, Telefonnummer und sonstige Angaben zu Telekommunikationsverbindungen werden vom Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst. Daran ändert nichts, dass Behördenmitarbeiter in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und somit in ihrer Eigenschaft als Amtswalter tätig werden. Denn auch insoweit bleiben sie Träger von Grundrechten (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 14). Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - juris Rn. 15). 9 2. Nach diesen Maßstäben ist die Sperrerklärung des Beklagten vom 29. Januar 2019 über die Feststellung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts hinaus auch insoweit rechtswidrig, als auf Blatt 116 der Sachakte in der Zeile "An:" die Kurzbezeichnung einer weiteren Behörde geschwärzt ist. Im Übrigen ist die Sperrerklärung, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtlich nicht zu beanstanden. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.