WBRE202000274 ECLI:DE:BVerwG:2020:050320B6B1.20.0 BVerwG 6. Senat 20200305 6 B 1/20 Beschluss Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 15 Abs 3 VersammlG, § 108 Abs 1 S 1 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. September 2019, Az: 15 A 3186/17, Urteilvorgehend VG Gelsenkirchen, 24. Oktober 2017, Az: 14 K 1040/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Auflösung einer Versammlung wegen drohender Gewalttaten von Gegendemonstranten Gegen friedliche Versammlungen darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Ein solches Einschreiten kommt in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre (stRspr des Bundesverfassungsgerichts). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. I 1 Die Klägerin, eine rechtsgerichtete Partei, führte in Dortmund eine angemeldete Standkundgebung in unmittelbarer Nähe zu einer linksgerichteten Versammlung durch. Gegen Ende der Standkundgebung meldete sie gegenüber dem Einsatzleiter der Polizei einen Aufzug zum Hauptbahnhof an, der im Anschluss durchgeführt werden sollte. Der Beklagte löste den Aufzug auf, da mit Angriffen linksgerichteter Gruppen zu rechnen sei. Die Teilnehmer der Standkundgebung der Klägerin wurden ohne Durchführung eines Aufzuges von der Polizei zum Bahnhof geleitet. 2 Die dagegen erhobene Klage ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der Beklagte habe gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersammlG den Aufzug auflösen dürfen, weil eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben gewesen sei. Es hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, dass der Aufzug auf eine nicht unerhebliche Anzahl linker Gegendemonstranten treffen und es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen würde, sollte sich die Versammlung der Klägerin als Aufzug zum Hauptbahnhof bewegen. Zur Sicherung des Aufzuges hätten nicht ausreichend Polizeikräfte zur Verfügung gestanden. Mildere Mittel wie etwa Auflagen, um ein zügiges Voranschreiten des Aufzuges abzusichern, wären zur Gefahrenabwehr wegen der auch in diesem Fall zu erwartenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht ebenso geeignet gewesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Sie erachtet die Klärung der Voraussetzungen für die Annahme eines polizeilichen Notstands und der Prüfung eines milderen Mittels an Stelle eines Versammlungsverbots als rechtsgrundsätzlich bedeutsam. II 4 Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. 5 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann und die Beschwerde keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2019 - 6 B 30.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:131219B6B30.19.0] - juris Rn. 6 und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). 6 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Voraussetzungen, unter denen eine Versammlung verboten oder aufgelöst werden kann, geklärt. 7 Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Dieser Schutz der Versammlungsfreiheit umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 16 m.w.N.). Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, wie sie in § 15 VersammlG zu finden ist. Nach § 15 Abs. 3 VersammlG kann eine Versammlung oder ein Aufzug aufgelöst werden, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwider gehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 und 2 gegeben sind. Gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei deren Durchführung unmittelbar gefährdet ist. 8 Im Rahmen verfassungskonformer Anwendung kommen ein Verbot und die Auflösung einer Versammlung nur zur Abwehr von Gefahren elementarer Rechtsgüter in Betracht. Sie setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 <353 f.> und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 <2071> jeweils m.w.N.). Die Gefahrenprognose muss auf erkennbaren Umständen beruhen. Erforderlich hierfür sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 <353 f.>, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 - NJW 2010, 141 Rn. 9, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerfGK 17, 303 <307> und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17). 9 Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht durch die Versammlung, sondern durch Gegendemonstranten oder Dritte unmittelbar gefährdet, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten, um die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken. Gegen die Versammlung selbst darf nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstands eingeschritten werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 <360 f.>, vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 <80 f.>, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - BVerfGK 17, 303 <308> und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17 jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5). 10 Die Annahme des polizeilichen Notstands setzt voraus, dass die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 <80 f.>; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5). Eine Beschränkung der angemeldeten Versammlung durch eine Verbotsverfügung kommt hiernach in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und gegebenenfalls trotz Heranziehung externer Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069 <2072>, vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 - BVerfGK 8, 79 <81 f.> und vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17; wohl enger noch im Sinne einer hohen Wahrscheinlichkeit: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 <362>; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 6 B 53.08 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 16 Rn. 5 m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung). 11 Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot liegt bei der Behörde (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - NVwZ 2013, 570 Rn. 17 m.w.N.). 12 2. Am Maßstab dieser Rechtsprechung rechtfertigen die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen nicht die Revisionszulassung. 13
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