WBRE202000292 ECLI:DE:BVerwG:2020:300120U3C6.18.0 BVerwG 3. Senat 20200130 3 C 6/18 Urteil Art 80 Abs 1 EUV 1308/2013, Anh II Teil IV EUV 1308/2013, Anh VIII Teil I EUV 1308/2013, Art 3 Abs 5 EGV 606/2009, Anh I Teil D EGV 606/2009, § 13 Abs 1 WeinG 1994, § 15 Nr 1 WeinG 1994, § 15 Nr 3 WeinG 1994, § 19 Abs 3 S 1 Nr 2 WeinG 1994, § 21 Abs 1 Nr 5 WeinG 1994, § 16 Abs 1 WeinV 1995, § 18 Abs 15 Nr 1 WeinV 1995, § 26 Abs 1 S 1 WeinV 1995, § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 WeinV 1995, § 15 Abs 1 S 1 WeinV 1995 vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 27. Februar 2018, Az: 8 A 11751/17, Urteilvorgehend VG Mainz, 23. Februar 2017, Az: 1 K 611/16.MZ DEU Bundesrepublik Deutschland Saccharose-Zugabe bei der Weinherstellung Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Saccharose zu süßen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Der Rechtsstreit betrifft die Saccharose-Zugabe bei der Erzeugung von Qualitätsweinen. 2 Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts, er erhielt für seinen Rieslingwein "Bacharacher Insel Heyles'en Werth" aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein. Nachdem die Untersuchung der im Rahmen einer Betriebskontrolle entnommenen Weinproben einen Restzuckergehalt von 17,1 g/l bei einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47 : 53 ergeben hatte, gab der Kläger an, bei der zweiten Anreicherung vom März 2015 sei der zugegebene Zucker offenbar nicht vollständig vergoren. Mit Bescheid vom 24. September 2015 nahm die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz den Prüfungsbescheid daraufhin zurück. Entgegen den im Antragsverfahren gemachten Angaben sei der Wein gesüßt und damit unter Anwendung eines für die Vergabe einer Prüfungsnummer nicht zugelassenen önologischen Verfahrens hergestellt worden. Auch die Zugabe von Saccharose im Rahmen der Anreicherung bewirke eine Süßung, wenn eine ausreichende Vergärung des Zuckers nicht stattgefunden habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück. 3 Die Klage gegen den Rücknahmebescheid ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die im Wein vorhandene Rest-Süße dürfe nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren. Mit der Zulassung von Saccharose-Zugaben im Rahmen der Anreicherung werde nur die Erhöhung des Alkoholgehalts, nicht aber diejenige des Restzuckergehalts im Wein bezweckt. Die Annahme des Klägers, jegliche Zuckerzugabe, die während der Gärphase nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolge, müsse auch im Hinblick auf den im Wein verbleibenden Restzuckergehalt unbedenklich sein, treffe daher nicht zu. Da der vom Kläger im März 2015 zur Anreicherung zugegebene Kristallzucker nur zu 10 % vergoren sei, liege mit dem verbliebenen Restzucker eine unzulässige Süßung vor. Der Wein entspreche nicht den maßgeblichen Rechtsvorschriften, was der Beklagten erst nachträglich durch die Analysen des Landesuntersuchungsamts bekannt geworden sei. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, sodass der Rücknahmebescheid der Beklagten rechtmäßig ergangen sei. 4 Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine vollständige oder weit überwiegende Zucker-Vergärung nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht erforderlich sei. Während der Gärphase sei eine Saccharose-Zugabe erlaubt. Soweit eine Vergärung nicht erfolge, verbleibe der Restzucker als zulässiger potenzieller Alkoholgehalt im Wein. 5 Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und bekräftigt ihre Auffassung, dass bei einer zulässigen Anreicherung im Jungweinstadium darauf geachtet werden müsse, dass die Gärung weiterhin stattfinde. Die vom Kläger vertretene Meinung führe zu einer Aushebelung des Verbots der Süßung von Weinen mit Saccharose. 6 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für unbegründet. Auch die zulässige Anreicherung eines Jungweins mit Saccharose dürfe nicht zu einer Süßung des Weins mit Saccharose führen. Die Anreicherung sei daher stets mit einem Risiko behaftet, das der Erzeuger zu tragen habe. Zwar könne eine vollständige Vergärung der zugesetzten Saccharose nicht in jedem Fall garantiert werden; zumindest der überwiegende Teil der zugesetzten Saccharose müsse nach Ende des Gärprozesses aber in Alkohol umgewandelt sein. 7 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Berufungsurteil verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Rücknahmebescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Weinverordnung - WeinV - in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes - WeinG - in der Fassung vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52). Die Vorschrift ermächtigt auch zur Rücknahme des Prüfungsbescheids (1.). Sie erlaubt die Rücknahme der Entscheidung über die Erteilung einer Prüfungsnummer, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte (2.). Die Süßung eines Weins, die auf dem Restzucker einer nicht vollständig vergorenen Saccharose-Zugabe im Rahmen der Anreicherung beruht, kann einen derartigen Umstand begründen. Die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Saccharose zu süßen (3.). Der hier nach Abschluss der Anreicherung im Erzeugnis verbliebene Rest-Zucker liegt jenseits einer bei der Feststellung einer verbotenen Süßung möglicherweise hinzunehmenden Toleranzschwelle (4.). 8 1. Die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV enthaltene Ermächtigung zur Rücknahme der Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer umfasst auch die Rücknahme des streitgegenständlichen Prüfungsbescheids. 9 Da die Prüfungsnummer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WeinV im Prüfungsbescheid erteilt wird, kann die Prüfungsnummer nicht ohne Änderung des Prüfungsbescheids zurückgenommen werden. Die Erteilung der Prüfungsnummer ist Gegenstand des Prüfungsbescheids; sie ist das (positive) Ergebnis der Prüfung. Dies spiegelt die in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinV enthaltene Ermächtigung zur Rücknahme als actus contrarius wider. Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahme von Prüfungsbescheid und Prüfungsnummer in einem formal zweiaktigen Verfahren geschehen müsste, sind weder der Weinverordnung zu entnehmen noch sind Sachgründe hierfür ersichtlich. 10 2. Der angefochtene Rücknahmebescheid nimmt mit der angenommenen Süßung des Weins auf einen der Beklagten nachträglich bekannt gewordenen Umstand Bezug. 11 In seinem Antrag vom 1. Juni 2015 hatte der Kläger eine Süßung des Weins verneint. Anhaltspunkte dafür, dass der Wein gleichwohl gesüßt sein könnte, sind der Beklagten erstmals durch die Analyse der am 13. Juli 2015 entnommenen Proben - und damit nach Erteilung der Prüfungsnummer - bekannt geworden. 12 Darauf, dass aus den Unterlagen über die Anreicherung des Weins möglicherweise schon im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Prüfungsnummer auf eine nicht vollständige Vergärung der zugegebenen Saccharose hätte geschlossen werden können, kommt es nicht an. Die Möglichkeit einer Kenntniserlangung steht einer Kenntnis nicht gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8.00 - BVerwGE 112, 360 <363>). Die Beklagte war zu den Berechnungen und Analysen, die einen entsprechenden Rückschluss aus den vorgelegten Unterlagen möglicherweise erlaubt hätten, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Prüfungsnummer auch nicht verpflichtet. 13 3. Die Süßung eines Weins, die auf dem Restzucker einer nicht vollständig vergorenen Saccharose-Zugabe im Rahmen der Anreicherung beruht, begründet einen Umstand, der der Erteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden hätte. 14
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