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BVerwG 3 VR 1/19, 3 VR 1/19 (3 C 2/19)

WBRE202000302 ECLI:DE:BVerwG:2020:170320B3VR1.19.0 BVerwG 3. Senat 20200317 3 VR 1/19, 3 VR 1/19 (3 C 2/19) Beschluss § 18e Abs 2 AEG 1994, § 18e Abs 3 AEG 1994, § 75 Abs 1a VwVfG, § 80a Abs 3 VwGO, §

§ 76Vw

VfG Nr. 4 S. 3). Beides ist hier jedoch nicht der Fall. 17 dd) Der Antragsteller hat den geänderten Plan in das Revisionsverfahren einbezogen; daran war er nicht aus Rechtsgründen gehindert. 18 Die Unzulässigkeit von Klageänderungen im Revisionsverfahren (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO) steht der Einbeziehung nicht entgegen; § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist im Lichte der neueren Rechtsprechung zu den Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem festgestellt wird, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2018 - 4 C 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:240518U4C4.17.0] - BVerwGE 162, 114 Rn. 45; Beschluss vom
  2. März 2018 - 9 B 43.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:200318B9B43.16.0] - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 16 Rn. 65, jeweils m.w.N.), einschränkend auszulegen. Die frühere Rechtsprechung, auf die Antragsgegnerin und Beigeladene sich berufen (BVerwG, Beschluss vom
  3. Dezember 1991 - 4 C 25.

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VfG Nr. 4), ist insoweit überholt. Müsste der Kläger, wenn der Planfeststellungsbeschluss während des Revisionsverfahrens zur Behebung eines Fehlers geändert wird, die anhängige Klage für erledigt erklären und eine neue Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses erheben, würde dies nicht nur zu einer durch Sachgründe nicht gerechtfertigten Verzögerung der endgültigen Entscheidung führen, sondern vor allem Rechtsschutzsuchende partiell zu einer wiederholten Inanspruchnahme der Gerichte in derselben Sache zwingen. Nach der genannten neueren Rechtsprechung darf ein Gericht, das wegen eines erheblichen Mangels des Planfeststellungsbeschlusses dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit feststellt, die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Übrigen nicht offen lassen. Es ist vielmehr grundsätzlich gehalten, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit in seinem Urteil genau und vollständig festzustellen. Mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils stehen zwischen den Beteiligten nicht nur die vom Gericht identifizierten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses fest, sondern auch, dass er über die Beanstandungen des Gerichts hinaus nicht an weiteren Fehlern leidet (BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2018 - 4 C 4.17 - a.a.O. Rn. 45; Beschluss vom
  2. März 2018 - 9 B 43.16 - a.a.O. Rn. 65). Wäre ein Kläger gezwungen, ein von ihm wegen der erfolglos gebliebenen Rügen eingeleitetes Revisionsverfahren für erledigt zu erklären, könnte die Entscheidung über diese Klagegründe nicht rechtskräftig werden, obwohl sie unabhängig von den übrigen Klagegründen der Rechtskraft fähig ist. Die Vorinstanz müsste die erfolglosen Klagegründe erneut prüfen; gerade dies soll durch die aus § 75 Abs. 1a VwVfG hergeleitete Pflicht der Gerichte, das Klagevorbringen umfassend zu prüfen und den Umfang der Rechtswidrigkeit im Urteil vollständig festzustellen, verhindert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. März 2018 - 9 B 43.16 - a.a.O. Rn. 65). Vor diesem Hintergrund ist der Anwendungsbereich des § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse, die während des Revisionsverfahrens erlassen werden, einzuschränken; ihre Einbeziehung in die gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage ist auch im Revisionsverfahren zulässig. Das Revisionsverfahren ist mit dem geänderten Planfeststellungsbeschluss fortzuführen. 19 b) Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Die begehrte Feststellung einer von den Beigeladenen missachteten aufschiebenden Wirkung kann nicht getroffen werden. 20 aa) Die im Revisionsverfahren BVerwG 3 C 2.19 weitergeführte Klage des Antragstellers entfaltet in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom
  4. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom
  5. Oktober 2019 keine aufschiebende Wirkung. Diese ist durch Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes unter A.4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen worden. Der Ausschluss widerspricht nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom
  6. Dezember
  7. Dieser Beschluss hat die aufschiebende Wirkung nicht bezogen auf den im Revisionsverfahren anhängigen Planfeststellungsbeschluss wiederhergestellt, sondern in Bezug auf dessen frühere Fassung. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss ist jedoch infolge der Planänderung als Anfechtungsgegenstand erledigt; an seine Stelle ist eine substanziell - in der Abwägung - veränderte, neue Planungsentscheidung getreten. Das wiederum hat zur Folge, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat, gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Beschluss vom
  8. Dezember 1991 - 4 C 25.

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VfG Nr. 4). Auf eine gerichtliche Abänderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO, die der Antragsteller für einschlägig hält, war die Antragsgegnerin daher nicht angewiesen, um die Vollziehbarkeit wiederherzustellen. 21

  1. bb)Allerdings trifft es zu, dass eine Behörde die Bindungswirkung eines gerichtlichen Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet worden ist, nicht dadurch umgehen kann, dass sie den zu vollziehenden Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen ersetzt (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 127; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 171, jeweils m.w.N.). Daraus folgt für den vorliegenden Fall aber kein Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin keinen inhaltsgleichen Planfeststellungsbeschluss erlassen hat, passt diese Sichtweise, wie schon zum Verbot der Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO dargelegt, nicht zu den Befugnissen der Planfeststellungsbehörde in einem ergänzenden Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG, das die Behörde zur Beseitigung gerichtlich festgestellter Mängel durchgeführt hat. Schließt sie dieses Verfahren mit einer Entscheidung ab, die den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses bestätigt, den Plan aber in einem für die Rechtmäßigkeit und Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erheblichen Punkt ändert, entzieht sie der früheren gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Grundlage. Der Behörde ist es nicht verwehrt, bezogen auf diesen neuen Planfeststellungsbeschluss eine eigene neue Entscheidung über die Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu treffen. Die Bindungswirkung des gerichtlichen Beschlusses steht dem nicht entgegen, weil sie sich auf einen wesentlich anderen Prüfungsgegenstand erstreckt. 22 2. Ohne Erfolg bleibt auch das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Juli 2016 in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 wiederherzustellen. 23
  2. a)Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses ist nicht gemäß § 18e Abs. 2 AEG, also kraft Gesetzes, sondern gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung des Eisenbahn-Bundesamtes sofort vollziehbar. Das Eisenbahnvorhaben ist kein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2322) vordringlicher Bedarf festgestellt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat (UA S. 22 f.), ist es nicht Teil der Ausbau-/Neubaustrecke Stuttgart - Ulm - Augsburg (Nr. 19 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG), sondern des hiervon abzugrenzenden vorhandenen Eisenbahnknotens Stuttgart. Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO ist im Hinblick auf die mit der Revision weiterverfolgten Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und auf Feststellung seiner (weiterreichenden) Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eröffnet. 24
  3. b)Der Antrag hat nur dann Erfolg, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung überwiegt. Das ist hier nicht der Fall. 25
  4. aa)Die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bietet im vorliegenden Fall keine geeignete Grundlage für die Abwägung. Bei der dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nur festgestellt werden, dass der Antrag, den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Änderungsbeschlusses aufzuheben, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Eisenbahn-Bundesamt dürfte - anders als der Antragsteller meint - zuständig gewesen sein, auch den Plan für das Straßenvorhaben festzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass das Eisenbahn- und das Straßenvorhaben im Sinne von § 78 Abs. 1 VwVfG derart zusammentreffen, dass nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Eine optimale Planung beider Trassenführungen parallel zur Bestandstrasse der A 8 sei nur bei vollumfänglicher Abstimmung und daher bei gemeinsamer Planung möglich (UA S. 31). Dass dieser Einschätzung ein bundesrechtswidriger Maßstab oder aktenwidrige Feststellungen zugrunde liegen könnten, ist nicht ersichtlich. Alle anderen Rechtsverstöße, die der Antragsteller geltend macht, könnten in einem ergänzenden Verfahren behoben werden; sie rechtfertigen es nicht, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Ob und inwieweit der Antrag Erfolg haben wird, festzustellen, dass die Planungsentscheidung rechtswidrig und nichtvollziehbar ist, kann hingegen nicht abgeschätzt werden. Das gilt namentlich für die Einwendungen gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Abwägung zwischen den Planungsalternativen Abkommenschutzwall und Trennwand zwischen Neubaustrecke und der Bundesautobahn A 8. In Bezug auf den Änderungsplanfeststellungsbeschluss wird die Abschätzung der Erfolgsaussichten dadurch erschwert, dass insoweit eine vorinstanzliche Entscheidung nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht kraft Zulässigkeit der Einbeziehung zu einer Tatsacheninstanz wird. 26
  5. bb)Daher sind die im Verfahren einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 6.19 [ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR6.19.0] - juris Rn. 9 m.w.N.). In die Abwägung einzustellen sind hier die Folgen, die voraussichtlich bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache eintreten werden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 28. Mai 2020 bestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat nicht zeitnah im Anschluss an den Termin wird entscheiden können, sind nicht ersichtlich. Sollte er die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen, würde dieser zum Gericht der Hauptsache und könnte den Beschluss des Senats gegebenenfalls ändern oder aufheben (§ 80 Abs. 7 VwGO). 27 Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Planungsentscheidung liegt im öffentlichen Interesse. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass für das Eisenbahnvorhaben - wie dargelegt - kein vordringlicher Bedarf festgestellt ist und daher nicht bereits kraft Gesetzes (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) von einem besonderen öffentlichen Interesse an der beschleunigten Umsetzung des Vorhabens auszugehen ist. Das im Planfeststellungsabschnitt 1.3a zugelassene Eisenbahnvorhaben schließt die Lücke zwischen den Abschnitten 1.2 (Fildertunnel) und 1.4 (Filderbereich bis Wendlingen). Für beide Abschnitte sind die Planfeststellungsbeschlüsse unanfechtbar und weitgehend (PFA 1.4) oder teilweise (PFA 1.2) verwirklicht. Ohne den Abschnitt 1.3a kann die Ausbau-/Neubaustrecke Stuttgart - Ulm - Augsburg, die ein Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs ist, nur mit erheblichen betrieblichen Einschränkungen in das Streckennetz eingebunden werden. 28 Die sofortige Vollziehung liegt auch bezüglich des Straßenbauvorhabens "Südumgehung Plieningen" im öffentlichen Interesse. Die Trasse der Landesstraße soll mit der Neubaustrecke der Eisenbahn und der Bundesautobahn A 8 gebündelt werden. Eisenbahn- und Straßenvorhaben sind im Bereich der Anschlussstelle der A 8 auch technisch verbunden; der Anschluss an die A 8 muss sowohl die Neubaustrecke als auch die "Südumgehung" unterqueren. Die Zusage der Beigeladenen zu 2, bis Ende des ersten Quartals 2020 keine Straßenbaumaßnahmen durchzuführen (Schriftsatz vom 29. November 2019), steht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht entgegen. 29 Dass bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache vollendete Tatsachen eintreten, die die Effektivität des Rechtsschutzes gefährden könnten, ist nicht zu besorgen. Die Beigeladene zu 1 hat bereits begonnen, so genannte Vorabmaßnahmen durchzuführen. Umfasst hiervon sind die Umsiedlung von Amphibien, die Verlegung einer 110 KV-Leitung aus dem Baufeld, der Bau eines neuen Betriebsgebäudes der B 312 einschließlich Verlegung einer Mittelspannungsleitung - das vorhandene Gebäude steht auf der Trasse der Eisenbahn-Neubaustrecke -, die Verlegung eines Beckens der Beregnungsgemeinschaft Filder einschließlich der Leitungen und die Herstellung eines temporären Abschnitts der A 8; sie soll zeitlich begrenzt auf die Bauphase verschwenkt werden. Für die Amphibien ist ein dauerhafter Schaden nicht zu befürchten; neue funktionsfähige Laichgewässer stehen zur Verfügung. Im Übrigen können die Maßnahmen, wenn sich der Planfeststellungsbeschluss als rechtswidrig und nicht vollziehbar erweisen sollte, weitgehend rückgängig gemacht werden. Die temporäre Verschwenkung der A 8 ist hierauf angelegt. Die Beigeladene zu 1 hat im Planfeststellungsverfahren zugesagt, bauzeitlich in Anspruch genommene landwirtschaftliche Böden in einer Weise zu rekultivieren, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird (PFB A.4.4.2 <S. 44>). Dass die genannten Maßnahmen auch Lebensräume betreffen, die nur auf lange Sicht wiederhergestellt werden könnten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Das Maßnahmegebiet ist durch die A 8 erheblich vorbelastet. Hinzu kommt, dass Trassenalternativen nicht ersichtlich sind. Auch der Antragsteller wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Trassierung der Neubaustrecke in Bündelung mit der A 8. Er fordert, den Abstand zwischen den beiden Verkehrswegen zu verringern und dadurch Flächen zu sparen. 30 Die Beigeladene zu 1 will auch mit den so genannten Hauptbaumaßnahmen beginnen. Beim Zulauf West des Flughafentunnels sind ab Ende Februar 2020 Maßnahmen zur Herstellung der Baugrube vorgesehen (Nr. 7050 ff. der Bauablauf-Tabelle), die aber reversibel sind. Bis Ende Mai 2020 sollen Baustraßen, Behelfszufahrten, Baustelleneinrichtungsflächen und Oberbodenlager angelegt werden. Auch dies sind jedoch im Wesentlichen vorbereitende Maßnahmen. Mit dem Vortrieb des Flughafentunnels soll frühestens ab 31. Mai 2020 und damit nach der mündlichen Verhandlung des Senats begonnen werden. 31 Ausgehend hiervon überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen das Suspensivinteresse des Antragstellers. Ein Baustopp bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache würde die Fertigstellung des Gesamtvorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich verzögern. Die Amphibien können nur während der Laichphase umgesiedelt werden. Ein Stopp dieser Maßnahme würde die hiervon abhängigen Baumaßnahmen für mindestens ein Jahr verhindern. Könnten diese und die anderen vorbereitenden Maßnahmen nicht durchgeführt werden, müsste der gesamte Bauablauf neu geplant werden. Für zeitliche Puffer gibt es keine Anhaltspunkte. Der Bauablauf hat sich bereits verzögert; der Planfeststellungsbeschluss durfte, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wiederhergestellt hatte, bis zum Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 11. Oktober 2019 nicht vollzogen werden. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG. Bei der Bemessung ist die Hälfte des im Revisionsverfahren festzusetzenden Betrages zugrunde zu legen (Nr. 34.4 i.V.m. Nr. 1.2, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000302&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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