WBRE202000309 ECLI:DE:BVerwG:2020:270320B2WDB4.20.0 BVerwG
- Wehrdienstsenat 20200327 2 WDB 4/20 Beschluss § 126 Abs 1 WDO 2002, § 126 Abs 2 WDO 2002, § 126 Abs 5 S 3 WDO 2002, § 126 Abs 5 S 4 WDO 2002 DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässiger Antrag nach § 126 Abs. 5 Satz 3 und 4 WDO Der Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung vom
- Dezember 2019 wird abgelehnt. 1 Der Kommandeur des ... leitete mit Verfügung vom
- Juni 2018 ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten ein und ordnete seine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung seiner Dienstbezüge an. Mit einem dem Soldaten am
- August 2019 zugestellten Bescheid vom
- Juli 2019 wies er dessen Aufhebungsantrag gegen die genannten Anordnungen ab. Der Soldat hat unter dem
- September 2019 beim Truppendienstgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den er mit Schreiben vom
- Oktober 2019 zurückgenommen hat. Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts vom selben Tag hat der für den ersten Rechtszug bestellte Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom
- Dezember 2019 beim Truppendienstgericht für den Soldaten Berufung eingelegt und erneut beantragt, die genannten Anordnungen aufzuheben. 2 Der neuerliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist - unabhängig davon, dass der ausschließlich für den ersten Rechtszug bestellte Verteidiger des Soldaten für das beim Bundesverwaltungsgericht geführte Verfahren trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt hat - unzulässig. Denn der Antrag ist erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden. 3 Nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO kann der Soldat, wenn die Einleitungsbehörde seinen Antrag auf Aufhebung von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO abgelehnt hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnungsentscheidung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren - wie hier infolge der gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegten Berufung - beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts (§ 126 Abs. 5 Satz 4 WDO). Insoweit kommt es für die gerichtliche Zuständigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den der Entscheidung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1982 - 2 WDB 6.82 - BVerwGE 76, 1 <1 f.>). 4 Da die Ablehnungsentscheidung der Einleitungsbehörde dem Soldaten am
- August 2019 zugestellt wurde, war die einmonatige Antragsfrist nach § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO bei Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am
- Dezember 2019 bereits abgelaufen. 5 Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bedurfte es nicht. Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit erfasst. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000309&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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