WBRE202000310 ECLI:DE:BVerwG:2020:260220B1WB50.19.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20200226 1 WB 50/19 Beschluss § 17 Abs 3 S 1 WBO, § 30c SG, § 4 Nr 5 SAZV DEU Bundesrepublik Deutschland Belastung eines Dienstzeitkontos mit Fehlstunden 1. Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann der Saldo eines Dienstzeitkontos für einen konkreten Abrechnungszeitraum sein, nicht aber eine einzelne Buchung. 2. Für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung und von Mehrarbeit trägt grundsätzlich der Soldat die Darlegungs- und Beweislast. Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Belastung seines Dienstzeitkontos mit Fehlstunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017. 2 ... 3 Am 9. Februar 2017 befahl Oberst i.G. ... dem Antragsteller, in der siebten Kalenderwoche 2017 keinen Dienst zu leisten und "in schichtfrei" zu gehen. Diesem Befehl kam der Antragsteller nach. Unter dem 16. März 2017 beschwerte er sich gegen diesen Befehl, den er als Suspendierung vom Dienst wertete. Beschwerde, weitere Beschwerde und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben erfolglos. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Juni 2018 wies das Truppendienstgericht Nord den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück, soweit er sich gegen den genannten Befehl richtete. Der zulässige Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Befehls vom 9. Februar 2017 sei unbegründet, da der Befehl dem Antragsteller gegenüber in Bestandskraft erwachsen sei. Die Beschwerde des Antragstellers sei zu Recht als verfristet gewertet worden. 4 Unter dem 9. Juli 2018 beschwerte sich der Antragsteller gegen seine Stundenberechnung für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017. Das ... habe ihm 50 Minusstunden berechnet. Am 2. Juli 2018 seien ihm die Stundenaufstellung und die Dienstpläne ausgehändigt worden. Die Berechnung sei nicht durch die zuständige Stelle erfolgt, nicht nachvollziehbar und weise erhebliche Fehler auf. Der Unterstellungszeitraum sei falsch berechnet. Der Übertrag aus 2016 fehle. Die Auflistung der nach dem Rahmenschichtplan zu leistenden Dienste fehle. Die Schichttage seien falsch angegeben. Die Ausweisung von Krankheitstagen sei unzulässig und unzutreffend. Die Zahl der Dienstantritte sei nicht korrekt angegeben. Dienstliche Abwesenheiten seien unzutreffend erfasst. Urlaubsansprüche hätten nicht aufgeführt werden dürfen. Die Sollstunden seien fehlerhaft angegeben. Die Angabe zu geleisteten Stunden sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Anrechnung von 41 Fehlstunden für die siebte Kalenderwoche sei fehlerhaft. Sie gehe auf den Befehl von Oberst i.G. ... zurück, der disziplinarischen Charakter gehabt und Gegenstand seiner Beschwerde gewesen sei, die das Truppendienstgericht in die Zuständigkeit des Inspekteurs ... gegeben habe. Es habe sich um ein Verbot der Ausübung von Dienst gehandelt. Damit habe er im Rechtssinne Dienst geleistet und dies müsse bei der Stundenberechnung eingestellt werden. Er erwarte eine Aufklärung des Sachverhaltes. Das Vorgehen von Oberst i.G. ... stelle einen Missbrauch von Disziplinarbefugnissen und ein Dienstvergehen dar. 5 Unter dem 18. Februar 2019 erhob der Antragsteller weitere Beschwerde und rügte die unterbliebene Bearbeitung seiner Beschwerde durch den Inspekteur ... 6 Mit Bescheid vom 21. Mai 2019, dem Antragsteller übergeben am 3. Juni 2019, gab der Generalinspekteur der Bundeswehr der weiteren Beschwerde teilweise statt und wies den Inspekteur ... an, das Zeitkonto des Antragstellers für den streitgegenständlichen Zeitraum mit neun der 50 errechneten Minusstunden nicht zu belasten. Im Übrigen wies er die weitere Beschwerde zurück, soweit sie 41 Minusstunden aufgrund der Entscheidung von Oberst i.G. ... vom 9. Februar 2017 betreffe. Der Ausgangsbeschwerde fehle es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Über den Befehl sei schon in einem anderen Beschwerdeverfahren und einem rechtskräftigen Beschluss des Truppendienstgerichts entschieden worden. Begründet sei die Beschwerde wegen der Belastung des Zeitkontos mit weiteren neun Minusstunden. Da sich im Rahmen der Ermittlungen die Rechtmäßigkeit dieser Zeitkontenbelastung nicht ergeben habe, sei zu Gunsten des Antragstellers davon auszugehen, dass seine Einwände berechtigt seien. 7 Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 hat der Antragsteller, beim Generalinspekteur der Bundeswehr eingegangen am 18. Juni 2019, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Der Generalinspekteur der Bundeswehr hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 dem Senat vorgelegt. 8 Der Antragsteller rügt erneut eine Reihe von Berechnungsfehlern und Ungenauigkeiten: Insbesondere sei der Schichtfrei-Befehl von Oberst i.G. ... eine unrechtmäßige Disziplinarmaßnahme und ein Verbot der Ausübung des Dienstes gewesen. Für das Verbot der Ausübung des Dienstes sei geregelt, dass es kein Urlaub und folglich Dienst sei. Der Befehl müsse überprüft werden, da er die Grundlage der fehlenden 41 Stunden sei. Er habe in der Angelegenheit mehrere Beschwerden und truppendienstgerichtliche Verfahren geführt und die Bundesministerin der Verteidigung angeschrieben. In keinem dieser Verfahren sei die Rechtmäßigkeit des Befehls geprüft worden. Dass der Befehl von Oberst i.G. ... auch in diesem Beschwerdeverfahren nicht rechtlich bewertet worden sei, stelle eine Wehrstraftat nach § 40 WStG dar. 9 Er halte den Befehl vom 9. Februar 2017 für eine unrechtmäßige disziplinare Maßnahme, die er seinem Disziplinarvorgesetzten direkt gemeldet habe. Dieser habe versäumt zu fragen, ob er die Meldung als Beschwerde einlegen wolle. Die Maßnahme vom 9. Februar 2017 sei nicht mit dem Stabsbefehl ... zu rechtfertigen und stelle keine normale Schichtdienstplanung dar. Oberst i.G. ... habe sich in truppendienstgerichtlichen Verfahren widersprüchlich zu der Maßnahme geäußert. Er sei Vorgesetzter ohne Disziplinargewalt und sei zu einer Suspendierung oder der Anordnung von "schichtfrei" nicht berechtigt, da es sich nicht um erzieherische Maßnahmen handele. Er beschwere sich nicht nur gegen das Ergebnis, sondern auch gegen die Art und Weise der Stundenberechnung. Die 41 Stunden der siebten Kalenderwoche könnten erst in eine Gesamtberechnung einbezogen werden, wenn sie rechtlich betrachtet worden seien. Im Zweifel dürfe ihm gar keine zusätzliche Stunde zur Last gelegt werden. 10 Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Zur Begründung verweist er auf den Beschwerdebescheid vom 21. Mai 2019. Da der Inspekteur ... über die Beschwerde vom 9. Juli 2018 nicht entschieden habe, sei er nach § 16 Abs. 3 WBO für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig. Die Belastung des Dienstzeitkontos des Antragstellers mit 41 Stunden für seine Abwesenheit vom Dienst zwischen dem 9. Februar 2017 und dem 19. Februar 2017 beruhe auf dem Befehl des Oberst i.G. ... vom 9. Februar 2017. Darüber sei bereits mit Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 28. Juni 2018 entschieden worden. Der Beschwerde fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Minusstunden sei untrennbar mit diesem Befehl verknüpft. Das Truppendienstgericht Nord habe nicht entschieden, dass der Befehl die Kompetenz von Oberst i.G. ... überstiegen habe. Mit der Rechtskraft des Beschlusses vom 28. Juni 2018 müsse der Antragsteller den Befehl und als direkte Folge auch die auf ihm basierende Stundenberechnung gegen sich gelten lassen. Es seien alle möglichen Anstrengungen unternommen worden, den Sachverhalt wegen der weiteren neun Stunden aufzuklären. Da dies gescheitert sei, sei nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zugunsten des Antragstellers entschieden worden. Der Behauptung des Antragstellers, eine Prüfung gemäß § 40 WStG oder eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde sei rechtswidrig unterlassen worden, werde entgegengetreten. Ein entsprechender Verdacht habe nicht bestanden. Oberst i.G. ... habe den Antragsteller "in schichtfrei" befohlen. Dazu sei er als Gruppenleiter des für die Schichtplanung zuständigen Dezernats berechtigt. Der Befehl stelle keine Suspendierung und kein Verbot der Ausübung des Dienstes dar. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 14 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO). Da er hiernach eine vollständige Stattgabe seiner Beschwerde vom 9. Juli 2018 erreichen will, begehrt er der Sache nach die Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 21. Mai 2019, soweit dieser seine Beschwerde gegen die Belastung seines Dienstzeitkontos durch das ... mit Minusstunden für den in Rede stehenden Berechnungszeitraum zurückweist. Ferner greift er die Belastung seines Dienstzeitkontos für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2017 mit Fehlzeiten im Umfang von 41 Stunden an und begehrt die Verpflichtung zu einer weitergehenden Korrektur der Dienstzeitberechnung für den streitgegenständlichen Zeitraum. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller auch den stattgebenden Teil des Beschwerdebescheides angreifen will, auch wenn er auf die seiner Auffassung nach unzureichende Prüfung seiner auf diesen Teil der Fehlzeiten bezogenen Beschwerdegründe verweist. Denn ein solcher Antrag wäre mangels einer Beschwer unzulässig. Ein Soldat, der eine ihn belastende Maßnahme angefochten hat, kann nur die - hier teilweise erfolgte - Aufhebung der Maßnahme wegen ihrer Rechtswidrigkeit, nicht jedoch die Aufhebung aus einem bestimmten Grund verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 1 WB 4.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69 Rn. 26 m.w.N.). 15 2. Der Antrag ist im oben genannten Umfang zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller mit der Inanspruchnahme wehrdienstgerichtlichen Rechtsschutzes den richtigen Rechtsweg beschritten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. § 30c SG). 16 Der Sachantrag betrifft eine dienstliche Maßnahme und erfüllt damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO. Zwar sind einzelne Buchungen eines Dienstzeitkontos keine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angreifbare Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 WBO. Gegenstand eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung kann aber der Saldo des Dienstzeitkontos für einen konkreten Abrechnungszeitraum sein. Die Bildung eines Saldos von 50 - bzw. nach dem Beschwerdebescheid noch 41 - Fehlstunden auf dem Dienstzeitkonto des Antragstellers für den Berechnungszeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 stellt eine solche Maßnahme dar, weil sie den Antragsteller mit der Verpflichtung belastet, die Fehlzeiten durch zusätzliche Dienstleistungen auszugleichen. Damit berührt sie unmittelbar seine Rechte. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann rügen, dass eine unzutreffende Belastung seines Dienstzeitkontos mit Minusstunden ihn in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG, § 6 Satz 2 SG verletzt, nicht über den gesetzlich zulässigen Rahmen (§ 30c SG) hinaus Mehrarbeit leisten zu müssen. 17 3. Der Antrag ist aber nicht begründet. 18 Die Belastung des Dienstzeitkontos des Antragstellers mit den 41 Fehlstunden für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 ist rechtmäßig und belastet den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser kann daher weder eine zusätzliche Korrektur seines Dienstzeitkontos noch die Aufhebung des zurückweisenden Teils des Beschwerdebescheides vom 21. Mai 2019 verlangen. 19
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