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BVerwG 2 B 48/19

WBRE202000343 ECLI:DE:BVerwG:2020:270420B2B48.19.0 BVerwG 2. Senat 20200427 2 B 48/19 Beschluss § 157 BGB, § 133 BGB, § 125 Abs 1 S 1 VwGO, § 88 VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hanses

§ 126BRRG Nr.

27 Rn. 17; Beschluss vom

  1. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Beteiligten zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. November 1982 - 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.). § 88 VwGO ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen (BVerwG, Beschlüsse vom
  3. August 1989 - 8 B 9.89 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17 S. 1 und zuletzt vom
  4. März 2019 - 2 B 58.18 - ZBR 2019, 417 Rn. 8). 16 Allerdings gibt es keine Auslegungsregel, wonach ein Begehren, das sich auf die (Feststellung der Verpflichtung zur) Zahlung einer höheren Alimentation richtet, zugleich das Begehren enthält festzustellen, dass die Gesamthöhe der Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 2019 - 2 C 50.

§ 126BRRG Nr.

27 Rn. 22 und Leitsatz 1 sowie Beschluss vom

  1. März 2019 - 2 B 58.18 - ZBR 2019, 417 Rn. 14). Denn dass der Beamte seine Alimentation als zu niedrig ansieht und dies zur gerichtlichen Prüfung stellt, kann darauf beruhen, dass der Beamte lediglich ein bestimmtes Element der geltenden Rechtslage im Rahmen der Berechnung der Alimentation grundsätzlich (als verfassungswidrig) beanstandet oder dass er nur die Anwendung der einfachgesetzlichen Alimentationsvorschriften für falsch hält. Zwar sind an die Geltendmachung des Anspruchs, die Höhe der Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen, vor allem bei Erklärungen von Privatpersonen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Für die Geltendmachung des Begehrens genügt es, dass der Beamte zum Ausdruck bringt, sich mit der Höhe seiner Alimentation insgesamt nicht (mehr) zufrieden zu gegeben (BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2019 - 2 C 50.

§ 126BRRG Nr.

27 Rn. 22, 25 und 27 sowie Leitsatz 1). 17 Hiervon ausgehend ist im Streitfall zunächst festzuhalten, dass die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Widerspruchsverfahren in einer ersten inhaltlichen Stellungnahme vom

  1. März 2015 sich - allein - dagegen gewandt hat, dass es bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zu einer Verschlechterung gekommen sei und dass die Klägerin der Auffassung sei, Bestandsschutz zu genießen. Dies deutet auf eine lediglich punktuelle Beanstandung des Festsetzungsbescheids hin, nämlich auf das Begehren, die Versorgungsbezüge nach altem Recht festzusetzen (dies hat die Klägerin auch rechtskräftig erreicht). 18 Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die Klägerin sodann in einer persönlichen Widerspruchsbegründung, von ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet unter dem
  2. Juni 2015, "Fragen bzw. Argumente" aufgelistet und ausgeführt hat, dass sie nicht die Richtigkeit der Berechnung, sondern die rechtlichen Grundlagen anzweifle. Insbesondere die Regelung zur Teildienstfähigkeit in Kombination mit der Altersteilzeit habe in ihrem Fall zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung geführt. Dies hat die Klägerin veranschaulicht in einer tabellarischen Gegenüberstellung der Werte von drei vorläufigen Bescheiden über ihre künftige Besoldung nach Berechnungsständen vom Oktober 2004, Februar 2006 und August 2009 mit dem angefochtenen Festsetzungsbescheid. Insbesondere sei ihr unverständlich, warum sie in zehn Jahren Teildienstfähigkeit (davon vier Jahre in Altersteilzeit) nur einen Zuwachs bei der Versorgung von 2,04 % erarbeitet habe, obwohl sie bei der Berechnung der Dienstzeiten nach dem
  3. Januar 1992 einen Zuwachs von 4 Jahren und 294,55 Tagen erwirtschaftet habe; bei der Pensionsberechnung sei ihre Tätigkeit als teildienstfähige Beamtin wie eine normale Teilzeitarbeit behandelt worden. Diese Widerspruchsbegründung ist als Anlage K 3 der Klageschrift erneut vorgelegt und zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht worden. 19 Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts können diese Ausführungen - obwohl laienhaft - durchaus dahin verstanden werden, dass die Klägerin damit sehr wohl die Frage der Verfassungskonformität der von ihr ausdrücklich als "unverhältnismäßige Benachteiligung" angezweifelten Regelungen zur Teildienstfähigkeit in Kombination mit der Altersteilzeit aufgeworfen hat, nämlich ob das geltende Recht die von ihr erbrachte Dienstleistung auf der Zeitschiene, d.h. bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, verfassungsrechtlich zutreffend bewertet. Insoweit hat die Klägerin sehr wohl den Punkt im System des Versorgungsrechts in Frage gestellt, den das Berufungsgericht selbst als in verfassungsrechtlicher Hinsicht entscheidend bezeichnet (UA S. 10 unten/S. 11 oben). Dass die Klägerin in ihren Ausführungen auch andere Punkte angesprochen hat (Kürzung durch Anpassungsfaktoren, lediglich hypothetische Erreichbarkeit des Höchstsatzes von 71,75 v.H.), ändert daran nichts. 20 Gleichwohl ist die Auslegung des Klagebegehrens und dessen prozessuale Handhabung durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Selbst wenn die oben angesprochenen - laienhaften, aber beachtlichen - Ausführungen der Klägerin persönlich als weitergehendes Anliegen verstanden werden, so liegt es doch in der Hand des anwaltlich beratenden Rechtsschutzsuchenden, sein Rechtsschutzbegehren im gerichtlichen Verfahren - aus welchen Gründen auch immer - einzugrenzen und auf bestimmte Einwände und (Angriffs-)Punkte zu konkretisieren, sein Anliegen also nur eingeschränkt vor Gericht zu bringen. Eine solche Konkretisierung und ggf. Beschränkung geschieht durch die prozessuale Antragstellung. So auch im Streitfall: 21 Nach den angekündigten und gestellten Sachanträgen ihrer früheren und jetzigen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin in beiden Instanzen nicht sämtliche der von ihr in ihrer persönlichen Widerspruchsbegründung tabellarisch aufgelisteten nachteiligen Punkte zur gerichtlichen Prüfung gestellt. Nach dem vor dem Verwaltungsgericht gestellten Hauptantrag ihres damaligen Prozessbevollmächtigten hat sie eine Neufestsetzung ihrer Alimentation allein unter zwei Gesichtspunkten begehrt, nämlich

(1)unter Berücksichtigung eines Teildienstzuschlags als ruhegehaltfähig und
(2)unter Nichtanwendung des Anpassungsfaktors von 0,
  1. Ein Grund dafür mag gewesen sein, dass die Alimentation der Klägerin seinerzeit in insgesamt drei verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit unterschiedlicher Thematik zur Prüfung stand (vgl. VG Bremen 6 K 774/11 <Besoldung>; OVG Bremen 2 LC 14/18 <Anpassungsfaktor> sowie das vorliegende Verfahren OVG Bremen 2 LC 9/18). 22 Nachdem die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtanwendung des Anpassungsfaktors von 0,95567 erfolgreich war (das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach einem gerichtlichen Hinweis im Berufungsverfahren 2 LC 14/18 rechtskräftig geworden), hat sie im vorliegenden Berufungsverfahren durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten unter dem
  2. Februar 2018 schriftsätzlich angekündigt, dass sie an ihrem erstinstanzlichen Antrag festhalte, soweit dieser abgewiesen wurde, mithin dass sie weiterhin (nun nur noch) die Neufestsetzung der Versorgung unter Berücksichtigung eines Teildienstzuschlags nach § 10 Abs. 1 BremBesG als ruhegehaltfähig begehre. Schon deutlich vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts in seinem schriftlichen rechtlichen Hinweis vom
  3. Juli 2019 dargelegt, dass dieses Begehren nicht erfolgreich sein dürfte und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der einzige tragfähige Angriffspunkt und maßgebliche Grund für die von der Klägerin als Benachteiligung angesehene Höhe ihrer Versorgungsbezüge die Regelung über die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei (S. 3 des rechtlichen Hinweises, wortgleich mit den späteren Urteilsgründen). Schon dies hätte der anwaltlich vertretenen Klägerin Anlass zur Überprüfung ihres angekündigten Berufungsantrags und zu dessen Klarstellung oder ausdrücklicher Änderung geben müssen. 23 Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sind ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift Antragstellung und Rechtsschutzziel erörtert worden: Nachdem der Senatsvorsitzende zu Beginn erneut auf seinen rechtlichen Hinweis Bezug genommen hatte, hat wiederum die Klägerin persönlich erklärt, dass es ihr nicht so sehr um die Ruhegehaltfähigkeit des Zuschlags, sondern darum gehe, dass die zwölf Jahre ihrer Tätigkeit als begrenzt Dienstfähige nicht so behandelt werden dürften wie bei einer freiwilligen Teilzeitarbeit und dass sie sich auch gegenüber solchen begrenzt dienstfähigen Beamten benachteiligt sehe, die vorzeitig in den Ruhestand getreten seien. Der Senatsvorsitzende hat sodann darauf hingewiesen, dass nach der Fassung der von den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin formulierten Anträge "stets explizit (nur) die Ruhegehaltfähigkeit des Zuschlags Klagegegenstand" sein sollte. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die von ihr geltend gemachte Benachteiligung tatsächlich zum Prozessgegenstand machen wollte, dann hätte es sich spätestens nach diesem Hinweis aufgedrängt, das Klageziel durch Sachantrag und Vorbringen klarzustellen (so ebenfalls die Prozesslage in dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Senats vom
  4. März 2019 - 2 B 58.18 - ZBR 2019, 417 Rn. 13 a.E.). Gleichwohl hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch daraufhin lediglich den (bisherigen) Antrag gestellt, bei der Neufestsetzung der Versorgung einen Zuschlag nach § 10 Abs. 1 BremBesG (wegen begrenzter Dienstfähigkeit) als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. 24 Es kann dahinstehen, ob der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts (noch) stärker auf eine andere, sachdienliche Antragstellung hätte hinwirken können (vgl. § 86 Abs. 3 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die das Begehren der Klägerin "auf den Punkt gebracht" hätte. Nach dem im Vorfeld erteilten rechtlichen Hinweis sowie dem Verlauf der Berufungsverhandlung, wie er sich aus der darüber gefertigten Niederschrift ergibt, sowie mangels weiterer (der Beschwerde obliegenden) Darstellung des dort geführten Rechtsgesprächs hat das Berufungsgericht in der gebotenen Weise auf die Sach- und Rechtslage einschließlich der Prozesslage hingewiesen. Die Verpflichtung des Gerichts, das aus dem Antrag und Vorbringen ersichtliche Rechtsschutzziel des Klägers sachgerecht zu ermitteln (§ 88 VwGO), und die Verpflichtung des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), finden ihre Grenze, wenn der anwaltlich vertretene Kläger auch nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des bislang angekündigten Antrags und auf die (aus Sicht des Gerichts) sich zutreffender Weise stellenden Rechtsfragen an seinem Antrag festhält. Aus den erteilten Hinweisen die zutreffenden Schlüsse zu ziehen, ist Aufgabe der anwaltlichen Prozessvertretung. Über deren ausdrückliche Anträge kann das Gericht nicht hinausgehen (§ 88 Halbs. 1 VwGO). Bei dieser Sachlage ist die Verfahrensrüge kein Mittel, Versäumnisse eines Beteiligten in den Vorinstanzen zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom
  5. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26 und vom
  6. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14, jeweils zur Aufklärungsrüge). 25
  7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000343&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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