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BVerwG 8 B 2/20

WBRE202000381 ECLI:DE:BVerwG:2020:130320B8B2.20.0 BVerwG 8. Senat 20200313 8 B 2/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 58 Abs 2 VwGO, § 74 Abs 1 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, § 100 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, §

§ 70Vw

GO Rn. 7). 16 Wie die Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht für unzulässig gehalten, weil es von unrichtigen Annahmen zur Verwirkung des Klagerechts ausgegangen ist. Die von ihm angewendeten Grundsätze zur Verwirkung nachbarlicher Klagerechte betreffen nicht die prozessuale Verwirkung, sondern lediglich die Bestandskraft einer Baugenehmigung (a). Die Annahme, das Klagerecht sei verwirkt, erweist sich auch nicht entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Die Voraussetzungen einer solchen Verwirkung liegen hier nicht vor (b). 17 a) Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu sein, verliert seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO das statthafte Rechtsmittel einlegt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <300 f.> und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88 und LS 1>; Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.

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GO Rn. 9). Der Verlust der Anfechtungsbefugnis nach Ablauf der Jahresfrist folgt daraus, dass der betroffene Nachbar sich so behandeln lassen muss, als sei ihm die Baugenehmigung zu dem genannten Zeitpunkt bekanntgegeben worden. Dies führt nach Verstreichen der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO nicht zur Verwirkung des Klagerechts des Nachbarn, sondern zum Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - 4 B 34.

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GO Rn. 8). Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, der seine Grundlage im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis findet (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <299 f.> und vom
  2. August 1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <88 f.>). Der Annahme der Vorinstanz, ein derartiger Verlust der Anfechtungsbefugnis könne auch in Fallkonstellationen eintreten, die nicht von diesem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis geprägt sind, ist daher nicht zu folgen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es stehe in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls die Verletzung eigener Rechte im Raum und die Kenntnis von der in dem Verwaltungsakt enthaltenen Regelung sei von Bedeutung, trifft der Sache nach auf jede Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu (vgl. § 42 Abs. 2 sowie § 70 Abs. 1 und § 74 VwGO) und rechtfertigt die erweiternde Auslegung der im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis wurzelnden Grundsätze nicht. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine derartige Einschränkung der Möglichkeiten zur Anfechtung eines vermögensrechtlichen Bescheids. 18 b) Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärten Voraussetzungen der Verwirkung eines Rechts sind hier nicht gegeben. Die Verwirkung ist ein Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wonach ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 2019 - 10 C 2.19 - Rn. 17). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, Beschluss vom
  4. September 2018 - 4 B 34.

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GO Rn. 15). 19 Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen für die Verwirkung des Klagerechts verkannt. Nach seiner Auffassung tritt die Verwirkung schon aufgrund bloßen Zeitablaufs ein. Allein mit dem Verstreichen der Frist des § 58 Abs. 2 VwGO lässt sich die Verwirkung eines Klagerechts indessen nicht begründen. Das außerdem erforderliche Vorliegen besonderer Gründe, die die Klageerhebung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnte, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht festgestellt. 20 Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und den Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 21 Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000381&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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