G nicht vorliegen. Weiterhin forderte es - neben der Anordnung bzw. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots - den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung
Ghana oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Abschiebungsandrohung <Nr. 5 des Bescheides>). 3 Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Eilantrag) gestellt. 4 Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juni 2017 ab. Die Offensichtlichkeitsfeststellung in Bezug auf die Schutzbegehren sei nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Kläger entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise
Ghana politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohe. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom
dem sog. Gnandi-Urteil sei für eine solche Verknüpfung zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung seine volle Wirksamkeit entfalte, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und für den Fall, dass er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien. Unter "Rechtsbehelf" sei im Falle der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht die Klage, sondern der Eilantrag gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu verstehen. Daher dürfe die Frist zur freiwilligen Ausreise vorher nicht zu laufen beginnen, der Betroffene dürfe nicht zum Zweck der Abschiebung inhaftiert werden, er müsse in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG bzw. RL 2013/33/EU kommen, und es müsse ermöglicht werden, dass er sich auf jede
Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen könne. 7 Das nationale Recht gewährleiste, dass alle Wirkungen der Abschiebungsandrohung sowohl bis zum Ablauf der einwöchigen Eilantragsfrist als auch - sofern ein Eilantrag gestellt werde - bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt blieben. Für den Zeitraum von der (fristgerechten) Stellung eines Eilantrages bis zur Entscheidung sei § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass er eine umfassende Vollzugshemmung im Sinne einer Aussetzung der Vollziehung bewirke. Nichts anderes gelte für den Zeitraum bis zum Ablauf der Eilantragsfrist. Folge aus dieser Vorschrift, dass die fristgemäße Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Aussetzung sämtlicher Wirkungen der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung über diesen Antrag führe, müsse dies erst recht für den Zeitraum bis zum Ablauf der Antragsfrist gelten. 8 Bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 36 Abs. 1 AsylG beginne der Lauf der Frist für die freiwillige Ausreise auch nicht, solange die Eilantragsfrist noch laufe bzw. ein eingelegter Eilantrag noch nicht abgelehnt worden sei; auch § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG stehe einem Beginn der Ausreisefrist vor Beendigung des Bleiberechts entgegen. Der Schutzsuchende könne bis zum (negativen) Abschluss des Eilverfahrens auch nicht inhaftiert werden, weil § 62 Abs. 3 AufenthG stets eine auch vollziehbare Ausreisepflicht voraussetze, an der es aufgrund der umfassenden Vollzugshemmung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG fehle. Bis zum Ablauf des Bleiberechts erhalte der Schutzsuchende auch die Leistungen aufgrund der RL 2013/33/EU; denn Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten
LG auch vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Der Schutzsuchende könne sich
G ferner auf jede
Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen, im Eilverfahren über einen Antrag
GO. 9 Soweit sich die verfügte Ausreisefrist als rechtswidrig erweise, führe dies nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die Ausreisefrist sei zwar nicht aufgrund der Dauer von sieben Tagen (vgl. Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG), wohl aber deswegen rechtswidrig, weil sie
dem Wortlaut des Bescheides mit dessen Bekanntgabe zu laufen beginne. Die Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist berühre aber nicht die Abschiebungsandrohung im Übrigen. Eine Aufhebung allein der Ausreisefrist scheide ebenfalls aus, weil sich diese durch den ablehnenden Eilbeschluss vom 7. Juni 2017 erledigt habe. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG werde die Ausreisefrist unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfalle, und beginne erst wieder zu laufen, wenn die Vollziehbarkeit erneut eintrete. Letzteres sei mit der ablehnenden Eilentscheidung der Fall gewesen. Mithin gehe von der ursprünglich rechtswidrig verfügten Ausreisefrist keine Rechtswirkung mehr aus. Die neue Ausreisefrist hingegen verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. 10 Dass das Bundesamt seinen Informationspflichten nicht
gekommen sei, führe nicht zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Diese komme nur in Betracht, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles feststehe, dass der Verfahrensfehler demjenigen, der sich auf ihn berufe, tatsächlich die Möglichkeit genommen habe, sich in solchem Maße besser zu verteidigen, dass dieses Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 11 Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision zugelassen, soweit es die Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheides) abgewiesen hat. 12 Mit der durch den in der mündlichen Verhandlung gestellten Revisionsantrag auf die Entscheidung zur Abschiebungsandrohung bezogenen Revision rügt der Kläger der Sache
eine Verletzung des § 34 AsylG und trägt zur Begründung vor, die Abschiebungsandrohung entspreche zumindest in Bezug auf den Lauf der Ausreisefrist nicht den Anforderungen, die
der Gnandi-Rechtsprechung des EuGH an eine Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit Abschiebungsandrohung zu stellen seien. Diese sei deswegen aufzuheben. Insgesamt fehle es im deutschen Recht an einem Rechtsbehelf, der die vom EuGH geforderten Wirkungen habe. Die Abschiebungsandrohung sei auch wegen des Verstoßes gegen die Informationspflichten aufzuheben. 13 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Sie hebt hervor, dass den Anforderungen des
6 und 8 RL 2013/32/EU vorzusehenden Bleiberechts dadurch hinreichend Rechnung getragen werde, dass vor Einlegung des Rechtsbehelfs Abschiebungsschutz durch den Lauf der Ausreisefrist (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL 2008/115/EG) gewährleistet sei;
Einlegung des Rechtsbehelfs bestehe ein durch § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG gesichertes Bleiberecht. 14 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. 15 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend den im Revisionsverfahren allein noch geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung mit den Wirkungen, die diese im maßgeblichen Zeitpunkt entfaltete (1.), abgelehnt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die unter dem
Bekanntgabe des Bescheides greift nicht (mehr),
dem das Bundesamt mit Bescheid vom
der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz eintreten, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht
G regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Fassung zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
G erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn einem Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4), kein Asyl oder internationaler Schutz gewährt wird (Nr. 1 bis 2a) und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Dies war hier
der - in der Sache vom Verwaltungsgericht bestätigten - Entscheidung des Bundesamtes der Fall. 21 Die ablehnende Asylentscheidung als auch offensichtlich unbegründet einschließlich der Bewertung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, als Anknüpfungspunkt der Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts lässt insoweit jedenfalls keine Rechtsfehler erkennen, so dass offen bleiben kann, ob es in diesem Punkt bereits rechtskräftig geworden ist. 22
G, der insoweit an den durch Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG belassenen Spielraum zur Ausgestaltung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften anknüpft, soll die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Gründe, die unabhängig von den unionsrechtlichen Vorgaben für diese Verknüpfung (dazu 3.1) im Fall des Klägers ein Absehen von einer Abschiebungsandrohung ermöglicht oder geboten hätten, sind tatrichterlich nicht festgestellt worden und auch sonst nicht erkennbar. Die in dem Bescheid für eine freiwillige Ausreise gesetzte Frist entspricht § 36 Abs. 1 AsylG. Benennung und Auswahl des Abschiebungszielstaates tragen § 59 Abs. 2 AufenthG Rechnung. 23 3. Die Abschiebungsandrohung stand bei Erlass - vorbehaltlich einer unionsrechtskonformen Auslegung (dazu 4.) - mit den Vorgaben, die sich aus dem Unionsrecht für eine Verbindung von ablehnender Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung ergeben (dazu 3.1), jedenfalls nicht vollständig im Einklang (dazu 3.2). 24 3.1
6 RL 2008/115/EG besteht die Befugnis der Mitgliedstaaten,
Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen, nur "unbeschadet der
und
anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien". 25 Für die Verbindung einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes durch die zuständige Behörde mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom
Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom
6 RL 2013/32/EU in Bezug auf hieraus folgende Rechte und Garantien anders einzuordnen als das ebenfalls verfahrensabhängige Bleiberecht
5 RL 2013/32/EU. 28 3.2 Diese Voraussetzungen sind hier bei der Abschiebungsandrohung in der Gestalt, in der sie zunächst erlassen worden war, nicht erfüllt. Zwar war gewährleistet, dass eine Abschiebung bis zu der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht nicht erfolgen konnte (3.2.1) und das Vorbringen neuer Umstände im gerichtlichen Verfahren zulässig war (3.2.2). Es war aber nicht gewährleistet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nicht vor der Entscheidung über ein vorläufiges Bleiberecht lief (3.2.3). Offen bleiben kann, ob eine Verlassenspflicht bestand (3.2.4). Zumindest fraglich ist, ob die Fortgeltung der Rechte als Asylbewerber
der RL 2003/9/EG bzw. der RL 2013/33/EU (3.2.5) und die Nichtverhängung von Abschiebungshaft hinreichend gewährleistet waren (3.2.6). 29 3.2.1 Die Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes, durch den ein Asylantrag
G als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, hat nicht
G aufschiebende Wirkung. Wegen der Herkunft des Klägers aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG i.V.m. Art. 36 ff. RL 2013/32/EU) ist nicht zu vertiefen, ob alle Gründe des § 30 Abs. 3 AsylG sich auf einen der in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU umschriebenen Umstände stützen können. 30
nationalem Recht entfällt mit der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides das asylverfahrensabhängige Bleiberecht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Die Abschiebungsandrohung wird damit zwar nicht vollstreckbar, wohl aber sofort vollziehbar. Gleichwohl konnte eine Vollstreckung nicht erfolgen.
G ist der Ausländer erst abzuschieben, wenn eine gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist. Wegen des zeitlichen Gleichlaufs von Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG), Frist für einen Antrag
GO gegen die Abschiebungsandrohung (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) und Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) von jeweils einer Woche scheidet - zumindest in Fällen ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung - eine Abschiebung vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder in Fällen der Klageerhebung und eines Antrages
GO aus. Bei und mit rechtzeitiger Stellung eines Antrages
GO ist eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG). Entspricht das Gericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, endet die Ausreisefrist 30 Tage
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ 37 Abs. 2 AsylG). 31 3.2.2
dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist es den Betroffenen auch möglich, "sich auf jede
Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Richtlinie 2008/115 und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 64). 32 a)
G stellt das Gericht in Streitigkeiten
dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (oder dem der Entscheidung) ab; dies lässt Raum für eine Berufung auf neue oder veränderte Umstände, die
Erlass der Rückkehrentscheidung eingetreten sind, und gebietet dann deren Berücksichtigung. Die Präklusionsregelung des § 74 Abs. 2 AsylG lässt ungeachtet dessen, dass das gerichtliche Zurückweisungsermessen verfassungs- und unionsrechtskonform auszuüben ist und durch die Präklusion drohende erhebliche Rechtsnachteile zu berücksichtigen hat (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom
Ablehnung des Antrages
GO, aber bei noch nicht abgeschlossenem Klageverfahren bis zu einem Vollzug der Abschiebungsandrohung oder der freiwilligen Ausreise im Rahmen eines Verfahrens
GO Rechnung getragen werden, das von Amts wegen eingeleitet oder von einem Beteiligten wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden kann. 34 b) Die unionsrechtlich geforderte Wirksamkeit des Rechtsschutzes unter Berücksichtigung neuer oder veränderter Umstände wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG), und Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Diese allerdings gewichtige Modifikation des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 VwGO), der jedenfalls in Bezug auf die Durchführung einer Beweiserhebung im Eilverfahren nicht uneingeschränkt greift (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
6 RL 2013/32/EU. Für diese Zwischenentscheidung fordern weder Art. 47 GRC (zur Anwendbarkeit im Asylverfahren s. BVerwG, Beschlüsse vom
GH, Urteil vom
dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom
dem bei rechtzeitiger Antragstellung lediglich die Abschiebung nicht zulässig ist, weist klar auf eine bloße Vollstreckungs- bzw. Vollzugshemmung, also einen Sonderfall einer gesetzesunmittelbaren Duldung, welche die Vollziehbarkeit des Bescheides und damit auch der Abschiebungsandrohung unberührt lässt (s. etwa Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 AsylG Rn. 15, Stand März 2019; Wittkopp, ZAR 2018, 325 <328>; s. bereits - zu §§ 10, 11 AsylVfG <a.F.> - BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1986 - 1 C 16.85 - Buchholz 402.25 § 11 AsylVfG Nr. 2 S. 5 ff.). Die ausdrückliche Regelung in § 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, die sich
dem Wortlaut ("hiervon"), der systematischen Stellung und der Entstehungsgeschichte (BR-Drs. 446/15 S. 43 f. <zu Nr. 11>) nur auf die von dem neu eingefügten Satz 10 erfassten Fälle bezieht, bestätigt aber die aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG folgende Auslegung. Sie wird systematisch zudem durch § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG bekräftigt; der dort vorausgesetzte Ablauf der Ausreisefrist ist mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen erweiternden Auslegung des Vollstreckungsverbots des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG als Vollziehungsaussetzung nicht vereinbar. Sie widerspricht zudem dem klar erkennbaren Beschleunigungswillen des nationalen Gesetzgebers,
dem durch Satz 8 lediglich sichergestellt werden sollte, "daß ein Ausländer nicht vor der gerichtlichen Entscheidung abgeschoben wird" (BT-Drs. 12/4450 S. 24) bzw. "das Bleiberecht des Ausländers bis zum Abschluß des gerichtlichen Eilverfahrens weiterhin gesichert" ist (BT-Drs. 12/2062 S. 33 <zu § 36 Abs. 2 Satz 5 AsylVfG 1992>). Nur bei einer Auslegung als Vollzugshemmung wird auch
vollziehbar, dass
nationalem Recht mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über den Antrag
GO keine erneute Fristsetzung vorgegeben und
der vorherrschenden Ansicht auch nicht erforderlich ist (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 AsylG Rn. 15, 48, Stand März 2019). Die bloße Aussetzung der Abschiebung wird auch nicht von § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG erfasst, der auf den Wegfall der "Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung" abstellt;
diesem Wortlaut reicht die bloße Vollstreckungshemmung gerade nicht aus. 40 3.2.5 Eine bloße Aussetzung der Vollstreckung der Abschiebung für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei fortbestehender Vollziehbarkeit von Ausreisepflicht und Abschiebungsandrohung stellt auch die unionsrechtlich gebotene Fortgeltung der Rechte als Asylbewerber
der RL 2003/9/EG bzw. der RL 2013/33/EU in Frage. Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt worden ist und die nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, sind zwar
dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten;
LG gilt dies bei vollziehbarer Ausreisepflicht auch dann, wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Leistungsberechtigte
LG unterliegen indes bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen
den in § 1a AsylbLG getroffenen Regelungen teils weitreichenden Leistungseinschränkungen. Die Regelungen des § 1a AsylbLG, deren Unions- und Verfassungskonformität im Übrigen unterstellt werden kann, sehen jedenfalls keine ausdrückliche Rückausnahme von jeweils vorgeschriebenen Leistungsabsenkungen für Leistungsberechtigte vor, über deren Antrag
GO noch nicht
Maßgabe von § 36 Abs. 3 AsylG entschieden ist. Auch sonst ist nicht gewährleistet, dass für die Dauer des Verfahrens über diesen Antrag alle leistungsrechtlichen Wirkungen der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet ausgeschlossen sind. Dann aber ist nicht zu vertiefen, ob bzw. in welchem Umfang die Regelungen der RL 2003/9/EG bzw. der RL 2013/33/EU für diesen Zeitraum Absenkungen bei der Leistungsgewährung zulassen oder die abgesenkten Leistungen in vollem Umfang die für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unionsrechtlich gewährleisteten Rechte wahren. 41 3.2.6 Bei einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, deren Vollstreckung durch Abschiebung lediglich gehemmt ist, ist es auch fraglich, ob eine Anordnung von Abschiebungshaft mit der gebotenen unionsrechtlichen Gewissheit ausgeschlossen ist. § 62 AufenthG erfordert zwar auch in der Fassung, welche die Regelung im Laufe des Revisionsverfahrens erhalten hat (Art. 1 Nr. 21 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019, BGBl. I S. 1294), - jedenfalls bei einer verfassungskonformen Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine vollziehbare Ausreisepflicht. Diese ist indes
Ablauf der Ausreisefrist auch dann gegeben, wenn über den Antrag
GO betreffend die Abschiebungsandrohung noch nicht entschieden ist. 42 4. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die unter Nr. 5 des angefochtenen Bescheides verfügte Ausreisefrist als nicht mit den Vorgaben vereinbar angesehen, die das Unionsrecht an eine Verbindung einer ablehnenden Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung stellt, wenn und weil § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG dahin ausgelegt wird, dass sich für die Dauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes diese Regelung auf eine bloße Vollzugshemmung beschränkt. Im rechtlichen Ansatz ist es zutreffend davon ausgegangen, dass eine Vereinbarkeit bestünde, wenn dem Antrag
GO für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens in vollem Umfang - wie bei der Antragsablehnung als einfach unbegründet (dazu Senatsurteil vom
Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG klar auf die Vollstreckbarkeit der Abschiebungsandrohung begrenzte Wirkung "ausgelegt" wird als eine zwar befristete, aber doch umfassende Aussetzung aller Wirkungen der Abschiebungsandrohung. Soweit hierdurch die Vereinbarkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung mit den unionsrechtlichen Vorgaben hergestellt wird, entspricht dies zwar dem gesetzlichen Anliegen des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, die (ablehnende) Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden. Zwischen dem Gesetzesbefehl des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG und der Ausgestaltung des Rechtsschutzes in Fällen einer Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet besteht aber ein allein durch Auslegung des § 36 Abs. 3 AsylG nicht auflösbares Spannungsverhältnis. Will der nationale Gesetzgeber von der unionsrechtlich eröffneten Möglichkeit einer Verknüpfung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung Gebrauch machen, muss er das nationale Recht so ausgestalten, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen hierfür auch erfüllt werden. § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG ordnet jedenfalls nicht an, dass der dort für den Regelfall vorgeschriebenen Verknüpfung entgegenstehendes nationales Recht nicht oder nur teilweise anzuwenden sei. De lege lata ist das Spannungsverhältnis nur so aufzulösen, dass das Bundesamt von einer Verknüpfung abzusehen hat, wenn und solange die unionsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht durch den Gesetzgeber selbst oder eine behördliche Entscheidung gewährleistet sind. 47 4.2 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist zwar grundsätzlich bestimmt und geeignet, die Anwendung unionsrechtswidrigen nationalen Rechts auszuschließen (4.2.1). Er greift hier indes schon deswegen nicht, weil Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG eine Verknüpfung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung unionsrechtlich nicht zwingend gebietet. Die Mitgliedstaaten sind lediglich an einer solchen Verknüpfung "entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der
und
anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien" nicht gehindert (4.2.2). Die hohe Bedeutung, die das Unionsrecht der effektiven Durchsetzung einer bestehenden Rückkehrverpflichtung beimisst, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung, weil auch dann, wenn und solange der zuvörderst zu einer Anpassung der rechtlichen Vorgaben an die unionsrechtlichen Vorgaben berufene Gesetzgeber nicht tätig wird, es das Bundesamt durch eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung in der Hand hat, die Voraussetzungen für eine unionsrechtskonforme Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu gewährleisten (4.2.3). 48 4.2.1 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts (stRspr, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rs. 6-64 [ECLI:EU:C:1964:66], Costa/E.N.E.L. -),
dem nationales Recht insoweit unanwendbar ist, als es dem Unionsrecht entgegensteht, stellt sicher, dass sich das Unionsrecht auch gegen entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht durchsetzt und eröffnet insoweit den nationalen Gerichten auch eine Rechtsanwendung gegen das nationale Recht (zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen vgl. BVerfG, Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH nur für den Fall, dass die ablehnende Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung verbunden wird. Eine solche Verbindung ist
6 RL 2008/115/EG unter den dort geregelten Voraussetzungen unionsrechtlich dem nationalen Gesetzgeber möglich, aber nicht vorgegeben. Will der nationale Gesetzgeber von dieser unionsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch machen, muss er das nationale Rechtssystem so ausgestalten, dass den hierfür greifenden unionsrechtlichen Vorgaben entsprochen wird. Unterlässt er dieses, darf er die unionsrechtlich eröffnete Möglichkeit nicht ausnutzen, um eine Verknüpfung vorzusehen oder anzuordnen. Macht er dies gleichwohl, so ist
dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts eine nationale Regelung, die eine solche Verknüpfung ermöglicht oder gar gebietet, nicht anzuwenden, solange die unionsrechtlich geforderten Rechte und Garantien hierfür nicht gewährleistet sind. 51 Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts rechtfertigt oder gebietet jedenfalls nicht eine "Auslegung" des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG gegen Wortlaut, Systematik und den Zweck dieser Regelung. Die Ausgestaltung des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Sollregelung sieht bereits im nationalen Recht die Möglichkeit vor, das Spannungsverhältnis ohne einen Rückgriff auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts aufzulösen. Sind die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verknüpfung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung nicht erfüllt, liegt - bei dann gebotener unionsrechtskonformer Auslegung - aus normativen Gründen ein atypischer Fall vor, in dem von einer (rechtmäßig nicht möglichen) Verknüpfung abzusehen ist. Der von der Beklagten angenommene (absolute) Vorrang der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers für eine Verknüpfung, der sich dann die Auslegung der Folgeregelungen unterzuordnen hätte, besteht unionsrechtlich nicht. 52 4.2.3 Das im Unionsrecht (Erwägungsgrund 6, 8 RL 2008/115/EG) und im nationalen Recht (§§ 34 ff. AsylG) anerkannte Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zur Ausreise verpflichteter, illegal aufhältiger Ausländer ist unionsrechtlich an die Beachtung fairer und transparenter Verfahren gebunden. Es ermöglicht oder gebietet ebenfalls keine Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, welche die Rechtmäßigkeit der zunächst erlassenen Abschiebungsandrohung gewährleistet. 53 a) Die Wahrung der (unions)rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung obliegt neben dem Gesetzgeber, der den Behörden indes ein - auch unionsrechtlich - rechtmäßiges Handeln zu ermöglichen hat, der gesetzesgebundenen Verwaltung. Verwaltungsgerichte haben im Rahmen der
gelagerten Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, nicht durch eine entsprechende Auslegung des nationalen Rechts die (Unions)rechtskonformität ergangener Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten. 54 b) Eine unionsrechtskonforme Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Regelgebot des § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG und der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG erfordert zur Wahrung der unionsrechtlichen Anforderungen an eine Verbindung jedenfalls nicht die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG. Das Bundesamt kann die unionsrechtlich geforderte Aussetzung der Wirkungen einer mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung - auch schon vor einem Tätigwerden des Gesetzgebers - selbst bewirken. Es kann die Vollziehung der Abschiebungsandrohung (einschließlich des Laufes der Ausreisefrist)
GO für die Dauer der Rechtsmittelfrist und, wird fristgerecht ein Antrag
G gestellt, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens aussetzen und dabei klarstellen, dass die Aussetzung der Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise mit der Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung endet und daher diese Frist zu laufen beginnt. Dass der Gesetzgeber die umfangreichen Änderungen, die er im Laufe des Jahres 2019 am Asyl- und Aufenthaltsgesetz vorgenommen hat (dazu etwa Kluth, NVwZ 2019, 1305), nicht zum Anlass genommen hat, in Reaktion auf das Gnandi-Urteil des EuGH tätig zu werden, steht dem nicht entgegen. 55
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Bundesamt die ihm eröffnete Möglichkeit, die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung
GO auszusetzen, nutzen, wenn hierfür ein sachlich tragfähiger willkürfreier und nicht missbräuchlicher Anlass besteht (BVerwG, Urteile vom
dem die Klage in solchen Fällen nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, enthält kein gesetzliches Verbot, diese
GO behördlich anzuordnen. 56 Der Senat verkennt nicht, dass eine solche Aussetzung, die auch noch
Ablauf einer unionsrechtswidrig gesetzten Ausreisefrist mit ex tunc-Wirkung erfolgen kann, dem System des § 36 AsylG und dem darin zum Ausdruck kommenden Beschleunigungsgedanken widerspricht. Indes besteht kein Widerspruch zum Wortlaut des § 36 AsylG, dessen Absatz 1 einen vollständigen Verzicht auf eine Ausreisefrist oder deren Anlauf erst mit dem Abschluss eines Eilverfahrens nicht zulässt. Es wird - insoweit im Einklang mit dem Beschleunigungsgebot des § 36 AsylG - vermieden, dass mit Blick auf die unionsrechtlichen Anforderungen hieran bei der ablehnenden Asylentscheidung auf die Abschiebungsandrohung insgesamt oder doch die Fristsetzung verzichtet werden muss. 57 Der Hinweis auf den Lauf der einwöchigen Ausreisefrist mit der Bekanntgabe der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG, der auch den Wegfall der Vollziehbarkeit aufgrund behördlicher Entscheidung erfasst, und trägt dem unionsrechtlichen Transparenzgedanken Rechnung. Das Verbot der Bekanntgabe eines Abschiebungstermins (§ 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG) greift nicht. 58 Bei einer behördlichen Vollziehungsaussetzung, die auf die einwöchige Rechtsmittelfrist und, für den Fall der Rechtsbehelfseinlegung, für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens befristet ist, bleiben Notwendigkeit und Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag
GO (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bestehen. Die Verwaltungsgerichte sind gehalten, über den Eilantrag - auch zügig - zu entscheiden; dass bei der Aussetzung der Vollziehung die Frist des § 36 Abs. 1 AsylG nicht anläuft und daher auch nicht
G ablaufen kann, ändert hieran nichts. 59 5. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist indes im Ergebnis zutreffend (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn die im Zeitpunkt ihres Erlasses objektiv rechtswidrige Abschiebungsandrohung entspricht in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch den an eine Verbindung zu stellenden unionsrechtlichen Anforderungen, weil die Beklagte
GO mit Bescheid vom
Ablauf der ursprünglich gesetzten Ausreisefrist möglich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich bei einer solchen Verknüpfung ergeben, also die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, der Nichtlauf der Frist für die freiwillige Ausreise, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, der Ausschluss von Abschiebungshaft, der Genuss der Rechte, die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergeben, sowie die Möglichkeit, sich auf jede
Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der RL 2008/115/EG und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 65, 67). 65 Der EuGH benennt allerdings nicht ausdrücklich diejenige Stelle oder Institution, welche für die Umsetzung dieser unionsrechtlichen Informationspflicht verantwortlich ist, oder die Form der Unterrichtung. Die Gewährleistungsverantwortung, die den Mitgliedstaat trifft, schließt die Überantwortung an Dritte, etwa nichtstaatliche Träger einer unabhängigen Asylverfahrensberatung (§ 12a AsylG), nicht aus. Nicht hinreichend wäre indes der Verweis auf allgemein zugängliche Quellen oder bei Schutzsuchenden tatsächlich vorhandenes Wissen, die Möglichkeit anwaltlicher Rechtsberatung oder eine punktuelle Unterrichtung im Rahmen anhängiger gerichtlicher Verfahren; die unionsrechtliche Informationspflicht ist vor allem auch bei nicht anwaltlich vertretenen sowie solchen Schutzsuchenden zu gewährleisten, die (noch) nicht um gerichtlichen Rechtsschutz
gesucht haben. Solange die Verantwortung für die Erfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht also nicht eindeutig anderen Stellen zugewiesen ist, ist sie durch das Bundesamt als der für den Erlass der Rückkehrentscheidung zuständigen Stelle zu erfüllen. Nicht zu vertiefen ist, ob von dieser ungeschriebenen Informationspflicht Ausnahmen gelten oder diese erlischt, wenn der Schutzsuchende - auch für das Bundesamt erkennbar - vollständig und zutreffend über seine Verfahrens-, Schutz- oder Teilhaberechte informiert ist. 66 Das Bundesamt ist dieser unionsrechtlichen Informationspflicht, die bei Erlass der ablehnenden Asylentscheidung unter Verknüpfung mit der Rückkehrentscheidung durch den EuGH noch nicht klargestellt war, auch in der Folgezeit nicht hinreichend
gekommen. Dies verstößt objektivrechtlich gegen Unionsrecht. 67 6.2 Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht führt indes nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Ein solcher Verstoß gegen das objektive Recht betrifft nicht eine Tatbestandsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung (6.2.1), steht auch sonst mit dieser nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang und ist nicht geeignet, die Rechtsstellung eines Ausländers zu beeinträchtigen, der mit der Klageerhebung diese Rechte und Vorteile genießt (6.2.2). 68 6.2.1
der Rechtsauffassung des Senats ist die (vollständige) Erfüllung der Informationspflicht auch dann keine Tatbestandsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung, wenn diese mit der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag verbunden wird. 69 Der EuGH leitet die unionsrechtliche Informationspflicht nicht aus dem Gedanken der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen die ablehnende Asylentscheidung, sondern dem Gebot eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens her und formuliert die Unterrichtung über die bei der Verknüpfung von Rückkehrentscheidung und Asylentscheidung erforderlichen Gewährleistungen als Konsequenz der Rückkehrentscheidung, nicht als deren Voraussetzung. Die unionsrechtliche Informationspflicht ist mithin ausgestaltet als eine verselbständigte Gewährleistungspflicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung. Die Informationspflicht wird folgerichtig in der abschließenden Antwort des EuGH nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Die (möglichen) Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der Informationspflicht benennt der EuGH ebenfalls nicht. 70 Die Erfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht ist nicht als zusätzliche, zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Rückkehrentscheidung ausgestaltet. Sie tritt als selbständige Pflicht der erlassenden Behörde hinzu und soll über die Rechtsfolgen unterrichten, welche mit dieser Entscheidung verbunden sind, ohne auf die tatbestandlichen Erlassvoraussetzungen zurückzuwirken. Sie betrifft auch nicht das Verfahren bis zum Erlass der Rückkehrentscheidung, sondern setzt deren Erlass voraus. Eine Verletzung der Informationspflichten über die Rechtswirkungen, die bei einer Verknüpfung von ablehnender Asylentscheidung und Rückkehrentscheidung zu gewährleisten sind, vermag auch an der
den vorstehenden Ausführungen sichergestellten Gewährleistung dieser Rechte und Garantien nichts zu ändern. 71 6.2.2 Die Verletzung der unionsrechtlichen Informationspflicht begründet auch sonst keinen Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der Rückkehrentscheidung.
nationalem Recht ist eine solche Rechtsfolge nicht vorgesehen. Sie folgt auch nicht aus dem Unionsrecht und seiner effektiven Durchsetzung. 72 a) Die unionsrechtliche Informationspflicht soll den Einzelnen über die ihm im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zustehenden Rechte und Garantien aufklären und ihn so bei der effektiven Wahrnehmung gegebener Rechtsschutzmöglichkeiten unterstützen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 54, 65). Eine Verletzung der Informationspflicht kann sich indes nicht auf Inhalt oder Gestalt der Rückkehrentscheidung selbst oder die mit ihrer Anfechtung verbundenen Rechte und Garantien auswirken. Bereits dies schließt einen Rechtmäßigkeitszusammenhang
nationalem oder Unionsrecht aus. 73
nationalem Recht sichergestellt sein, dass sie nicht weniger günstig ausgestaltet sind als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz), und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Grundsatz der Effektivität) (EuGH, Urteil vom
nationalem Recht vorgesehene und hier auch erfolgte - Information über die Möglichkeit, gegen die ablehnende Asylentscheidung und die mit ihr verbundene Rückkehrentscheidung um gerichtlichen Rechtsschutz
zusuchen. Bereits die Rechte und Garantien selbst haben für die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und dessen Wirksamkeit lediglich unterstützende Funktion; dies gilt erst recht für die Information über sie. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die pflichtwidrige Unterlassung hinreichender Information über die für die Dauer der Rechtsbehelfsfrist oder des Verfahrens über einen eingelegten Rechtsbehelf bestehenden Rechte und Garantien einem Rechtssuchenden in der Situation des Klägers, der einen Rechtsbehelf eingelegt hat, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf zur Verteidigung der ihm aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte nähme oder ihn in der effektiven Wahrnehmung beeinträchtigte. 77
dem System der RL 2008/115/EG Priorität für die Mitgliedstaaten hat (EuGH, Urteile vom
Inhalt und Erlasszeitpunkt unionsrechtskonformen Rückführungsentscheidung allein mit dem Vorbringen begehrt wird, es sei eine im Einzelnen bezeichnete Informationspflicht verletzt worden, diese Rüge aber klar erkennen lässt, dass der Rechtsschutzsuchende zumindest nunmehr Kenntnis von den ihm vorenthaltenen Informationen hat. Die Frage, ob eine tatsächliche Möglichkeit besteht, dass eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung auftreten wird, ist jedenfalls dann nicht aus der Sicht ex ante im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bei einer abstrakten Betrachtung zu beantworten (so aber VG Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2019 - A 19 K 5742/17 - juris Rn. 37), wenn tatsächlich als Folge der Rechtsbehelfseinlegung diese Rechte und Garantien nicht gefährdet waren. 78
Entscheidung des EuGH: Europarecht nagt am deutschen Asylprozessrecht, Legal Tribune Online vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.