und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). 4 a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich ein Nachbar, dessen Wohn- und Betriebsgrundstücke nur 1 052 m bis 1 512 m von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen mit einer jeweiligen Gesamthöhe von 199 m entfernt sind, sich somit innerhalb eines Abstandes von 10 H befinden, darauf berufen kann,
die Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 82 und 83 BayBO im Hinblick auf den Wegfall der Privilegierung der vorbezeichneten Windenergieanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. Art. 82 und 83 BayBO nicht vorliegen, wenn der Kläger aus anderen Gründen schon klagebefugt ist, ob Art. 82 und 83 BayBO i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für einen Nachbarn drittschützende Wirkung entfalten und ob sich ein Nachbar darauf berufen kann,
Windenergieanlagen in Bayern innerhalb eines Abstandes von 10 H zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen bzw. innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile als privilegierte Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht bauplanungsrechtlich zulässig sind, falls bei der zuständigen Behörde erst nach dem 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag auf Genehmigung solcher Anlagen eingegangen sein sollte, sondern solche Anlagen nur nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB im Außenbereich zulässig sind, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 5 Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie das nicht revisible Landesrecht betreffen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen,
BO keine drittschützende Wirkung zukommt. Er hat das daraus abgeleitet,
BO kein Verbot der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen enthalte, sondern nur dazu führe,
GB auf Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen nicht anzuwenden sei, wenn der Mindestabstand von 10 H im Sinne des Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht eingehalten werde (UA Rn. 34). An diese Auslegung des bayerischen Landesrechts wäre das Revisionsgericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. 6 Einen beachtlichen Bezug zum revisiblen Recht vermag die Beschwerde nicht dadurch herzustellen,
sie sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beruft. Die Rüge einer Verletzung von Bundesrecht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Landesrechts rechtfertigt nur dann die Zulassung der Grundsatzrevision, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2009 - 9 B 2.09 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 6 Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. 7 b) Ferner hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es sich bei dem Weiler E: (einem Ortsteil der Gemeinde R.) mit 16 Gebäuden um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. Art. 82 Abs. 1 BayBO und § 34 Abs. 1 BauGB handelt. 8 Die Frage führt ungeachtet der Tatsache,
sie auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnitten ist, nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war (vgl. UA Rn. 35) und eine für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Beschluss vom
die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
sie ihre Grundsatzfragen auf den Umfang der Rügebefugnis und den drittschützenden Charakter des § 44 BNatSchG münzt. Zwar mögen die so formulierten Fragen ohne weitere Feststellungen klärungsfähig sein. Die tatrichterlichen Feststellungen reichen aber zur Beurteilung ihrer Entscheidungserheblichkeit nicht aus. Darin liegt keine unzulässige Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz. Denn der Einwand fehlender tatrichterlicher Feststellungen kann einer Beschwerde nicht entgegengehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deshalb unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorprüfung am 5. Mai 2017 zusammen mit der Anlage RE 1 eine Windfarm i.S.v. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG a.F. bilden (UA Rn. 44 ff.), nicht aber mit den weiteren Anlagen RF 1 bis 3 (UA Rn. 47 ff.) und auch nicht mit den zwei Bestandsanlagen an Standorten nordöstlich von G. (UA Rn. 60). Er hat daher nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 2 UVPG a.F. für erforderlich gehalten, die als allgemeine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. durchgeführt worden sei und den Vorgaben des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt habe (UA Rn. 62 f.). Vor diesem Hintergrund hält die Beschwerde zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Hinblick auf die drei streitgegenständlichen Windenergieanlagen nach der im Berufungsverfahren noch durchgeführten, allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine UVP-Prüfung hätte durchgeführt werden müssen, weil es sich bei den streitgegenständlichen drei Windenergieanlagen zusammen mit den Windenergieanlagen RE 1 sowie RF 1 bis 3 sowie den Altanlagen um eine Windfarm mit neun Windenergieanlagen handelt. 13 Die Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf die Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnitten und einer allgemeinverbindlichen Klärung nicht zugänglich ist. Sie ist auch nicht klärungsbedürftig. Wie sich aus § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG sowie § 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG ergibt, unterliegen Windfarmen mit drei bis weniger als 20 Windkraftanlagen keiner UVP-Pflicht, sondern nur einer UVP-Vorprüfungspflicht. Erst aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung kann gegebenenfalls eine UVP-Pflicht bestehen. 14 Weiter möchte die Beschwerde klären lassen, wann sich die Einwirkungsbereiche von Windenergieanlagen gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG überschneiden. 15 Zur Zulassung der Revision führt auch diese Frage nicht, denn sie ist so unbestimmt formuliert,
sie für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur im Stil eines Kommentars oder Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
eine Überschreitung des Abstandes vom Zehnfachen des Rotordurchmessers noch keine abschließende Beurteilung zulasse, ob eine einheitliche Windfarm vorliege (UA Rn. 48). Hierzu konsequent hat er geprüft, ob sich ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche unter anderen Gesichtspunkten ergibt, etwa in Bezug auf Schall- und Schattenwurfimmissionen, Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder im Hinblick auf artenschutzrechtlich bedeutsame Auswirkungen des Vorhabens. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Grundsatzrüge der Sache nach in einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung. 18 e) Schließlich möchte der Kläger klären lassen, ob die Regelung über die UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben nach § 10 UVPG n.F. gemäß der gesetzlichen Definition einer Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG n.F. auf Windenergieanlagen ergänzend anwendbar ist. 19 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich war (vgl. UA Rn. 61) und eine für die Entscheidung der Tatsacheninstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. oben). 20 2. Die Beschwerde genügt in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt nicht dar,
die Ablehnung des durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Frage, ob sich die Einwirkungsbereiche der Windenergieanlagen RE 1, RF 1 bis 3, der zwei bestehenden sowie der drei streitgegenständlichen Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 11 UVPG n.F. in artenschutzrechtlicher Hinsicht betreffend den Rotmilan und den Schwarzstorch überschneiden, um keine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Das sieht der Verwaltungsgerichtshof richtig. 21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000398&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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