ein Kind des Zusammenführenden, der als Flüchtling anerkannt worden ist, auch dann minderjährig im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn es im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Zusammenführenden minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling und Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist? 2. Bei Bejahung der Frage 1: Welche Anforderungen sind an die tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG in einem solchen Fall zu stellen?
das Familienleben nach der Einreise in der gemäß Frage 2 b) geforderten Weise im Mitgliedstaat (wieder) aufgenommen wird? I 1 Die am [...] geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige und lebt seit mehreren Jahren in der Türkei. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem als Flüchtling anerkannten Vater. 2 Die Mutter der Klägerin ist verstorben. Ihr Vater reiste 2015 nach Deutschland ein und stellte im April 2016 förmlich Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Vater auf dessen erfolgreiche Klage im Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Beigeladene erteilte ihm im September 2017 eine für drei Jahre gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. 3 Am
die Klägerin in der Türkei kein eigenständiges Leben führen könne. 4 Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom
ein Kind des Zusammenführenden als minderjährig anzusehen sei, wenn es bei der Stellung des Asylantrags durch den Zusammenführenden minderjährig war. Auch im Falle des Kindernachzugs sei die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Minderjährigkeit nicht den Mitgliedstaaten überlassen, sondern sei dieser aus einer autonomen Auslegung der Richtlinie zu gewinnen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ein deklaratorischer Akt. Ebenso wie in dem zu Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG entschiedenen Fall würde die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf Familienzusammenführung in Frage gestellt und wären die Grundsätze der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung verletzt, wenn es bei Art. 4 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumantrags ankäme. Die Klägerin habe ihren Visumantrag innerhalb der vom Gerichtshof geforderten Frist von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten gestellt. 5 Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine fehlerhafte Auslegung der Voraussetzung der Minderjährigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 AufenthG. Nach nationaler Rechtsprechung sei dafür auf den Zeitpunkt der Beantragung des Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung abzustellen. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom
das Kind zwar nicht mehr bei Erteilung des Visums, wohl aber in dem Zeitpunkt, in dem es den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung stellt, noch minderjährig sein muss. Zudem muss es auch in dem Zeitpunkt minderjährig sein, in dem dem Elternteil die jeweils zum Nachzug berechtigende Aufenthaltserlaubnis (hier: Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling, § 32 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) erteilt worden ist.
für die Altersgrenze - abweichend vom allgemein für Klagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird, soll verhindern,
der Nachzugsanspruch des Kindes wegen der Verfahrensdauer allein durch Zeitablauf erlischt. Dies ändert nach der Rechtsprechung des Senats aber nichts daran,
alle Voraussetzungen für den Kindernachzug einmal zeitgleich vorliegen müssen. Das Kind kann deshalb hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen Sachverhaltsänderungen zu seinen Gunsten nach Vollendung des
sich die Minderjährigkeit des Kindes anhand des Zeitpunkts der Asylantragstellung des zusammenführenden Elternteils beurteilt, wäre in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt gebieten sollte. Ihr stünde entgegen,
G nicht nur den Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen, sondern auch den Kindernachzug zu allen anderen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Ausländern regelt; ausgeklammert ist allein der Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Da die Voraussetzung "minderjähriges lediges Kind" für alle nachfolgend unter Nr. 1 bis 7 aufgezählten Varianten eines Kindernachzugs gleichermaßen gilt, kann der für die Minderjährigkeit maßgebliche Zeitpunkt nach geltendem nationalen Recht nur einheitlich bestimmt werden. Als für sämtliche Fallgruppen sachgerechter einheitlicher Zeitpunkt kommt aber nur der Zeitpunkt der Beantragung des Visums zur Familienzusammenführung in Betracht. Es widerspräche nicht nur der gesetzlichen Systematik, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers, beim Kindernachzug zu Flüchtlingen anders als in allen anderen Fällen einen Zeitpunkt zugrunde zu legen, der noch vor Ingangsetzung des durch § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 AufenthG geregelten Verwaltungsverfahrens der Familienzusammenführung liegt. Sollte diese Rechtslage unionsrechtswidrig sein, bedürfte es zur Behebung dieses Mangels mithin einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Das gilt vor allem auch deshalb, weil dieser nicht verpflichtet wäre, die - gemessen an Art. 15 Abs. 1 RL 2003/86/EG - überschießende Umsetzung des deutschen Rechts, wonach nachgezogene Kinder unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer schon mit Volljährigkeit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), auch auf solche Kinder zu erstrecken, die bereits bei Stellung des Antrags auf Familiennachzug volljährig waren. 11 2.2 Falls Vorlagefrage 1 zu bejahen ist, könnte der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung aber in unmittelbarer Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG zustehen. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift lägen vor (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 [ECLI:EU:C:1986:84], Marshall - Rn. 46 f.): Es handelt sich um eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelung, die ein Recht des Einzelnen begründet und die der deutsche Gesetzgeber innerhalb der am 3. Oktober 2005 (Art. 20 Abs. 1 RL 2003/86/EG) abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht hinreichend in das nationale Recht umgesetzt hätte. Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG gibt den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da er den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne
sie dabei ihren Ermessensspielraum ausüben könnten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 [ECLI:EU:C:2006:429], Parlament/Rat - Rn. 60). Die den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 6 RL 2003/86/EG eingeräumten Ermessensspielräume setzen voraus,
die dort für zulässig erklärten abweichenden Regelungen bereits im Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie im nationalen Recht vorhanden waren (sog. Stand-Still-Klauseln), was in Deutschland nicht der Fall ist. Zwar sollte Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 RL 2003/86/EG es gerade Deutschland ermöglichen, die hier vorhandenen Beschränkungen des Nachzugs älterer Kinder beizubehalten (vgl. Hailbronner/Arévalo, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part C II Art. 4 Rn. 17 f.). Derartige Integrationsanforderungen waren aber schon im Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Richtlinie auch im deutschen Recht nur für den Nachzug älterer Kinder zu Drittstaatsangehörigen, die keine Flüchtlinge sind, vorgesehen; für den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen galten und gelten sie nicht (vgl. bereits § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.d.F. vom 30. Juli 2004 <BGBl. I S. 1950>). 12 Von der Beantwortung der Vorlagefrage 2 hängt ab, welche Aufklärungsmaßnahmen das Tatsachengericht gegebenenfalls noch zu ergreifen hat, um festzustellen,
der Familiennachzug auf die (Wieder-)Aufnahme eines tatsächlichen familiären Lebens zielt. 13 Die weiteren, in den Vorlagefragen nicht erwähnten Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung unmittelbar auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG lägen vor. Von dem Nachweis,
der Zusammenführende die in Art. 7 RL 2003/86/EG genannten Bedingungen erfüllt, ist gemäß Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG zwingend abzusehen, weil der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde und nach den Feststellungen des Tatsachengerichts eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat, zu dem eine besondere Bindung der Klägerin oder ihres Vaters besteht, nicht möglich ist. Falls die in Bezug auf den Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit Urteil vom 12. April 2018 entwickelten Erwägungen in Beantwortung der Vorlagefrage 1 sinngemäß auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG zu übertragen sind, so
ein nachzugswilliges Kind, das nach Asylantragstellung, aber vor der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling volljährig geworden ist, noch als minderjähriges Kind im Sinne dieser Regelung anzusehen wäre, sofern es den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Zusammenführenden stellt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom
1 RL 2003/86/EG den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen aufgibt, denen klar definierte subjektive Rechte entsprechen, da er den Mitgliedstaaten in den in der Richtlinie festgelegten Fällen vorschreibt, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne
sie dabei ihren Ermessensspielraum ausüben könnten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C-540/03 - Rn. 60). Die Mitgliedstaaten können über die Festlegung der Altersgrenze schon nicht frei entscheiden, weil diese mit dem Volljährigkeitsalter nach allgemeinem (nationalen) Zivilrecht übereinstimmen muss, das derzeit in allen Mitgliedstaaten bei 18 Jahren liegt (vgl. Hailbronner/Arévalo, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, Second Edition 2016, Part C II Art. 4 Rn. 7). Der mitgliedstaatliche Gestaltungsspielraum ist auf die Festlegung des allgemeinen Volljährigkeitsalters beschränkt. Er dürfte zudem unter dem Vorbehalt stehen,
die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt wird und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit - gerade auch bezogen auf verschiedene Antragsteller in demselben Mitgliedstaat, die sich in derselben Situation befinden - eingehalten sind (vgl. EuGH, Urteil vom
die Bestimmung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nicht im freien Ermessen der Mitgliedstaaten liegt. Eine allgemeine Befugnis zur Festlegung von Altersgrenzen für den Familiennachzug besteht damit jedenfalls nicht. 18 b) Die im Urteil des Gerichtshofs vom
der Familiennachzug eines Kindes zu einem anerkannten Flüchtling nach dieser Vorschrift zu bewilligen ist, wenn das Kind im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Flüchtlings minderjährig war, aber schon vor dessen Anerkennung als Flüchtling - und damit auch vor der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung - bereits volljährig geworden ist. 20 aa) Gegen eine solche Übertragung spricht,
1 Buchst. b und c RL 2003/86/EG ganz allgemein den Kindernachzug zu aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen regeln. Der Zusammenführende ist damit nicht zwingend ein Flüchtling. Als einheitlicher, für alle Fallgestaltungen denkbarer Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit kommt aber nur der Zeitpunkt der Beantragung der Familienzusammenführung in Betracht. Dafür,
die Richtlinie bei Altersgrenzen diesen Zeitpunkt als maßgeblich ansieht, könnte auch die in Art. 4 Abs. 6 RL 2003/86/EG getroffene Sonderregelung sprechen.
(nur) für den Familiennachzug zu Flüchtlingen ein abweichender, wesentlich früherer Zeitpunkt zugrunde zu legen sein sollte, lässt sich der Richtlinie nicht ausdrücklich entnehmen. Diese Auffassung vertritt wohl auch Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (Rn. 41 a.E.). 21 Der Senat hat die Überlegung des Gerichtshofs,
der Anspruch auf Kindernachzug nicht allein durch die Dauer des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens untergehen darf, in seiner Rechtsprechung zu § 32 AufenthG ebenfalls berücksichtigt. Er hat der Richtlinie 2003/86/EG (ebenso wie der nationalen Umsetzungsvorschrift) aber kein Erfordernis entnehmen können, hierbei zusätzlich zu der Dauer des in der Richtlinie allein geregelten Verfahrens der Familienzusammenführung die Dauer weiterer vorgelagerter Verfahren (hier: Asylverfahren des Zusammenführenden und anschließendes Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling) einzubeziehen. Er hat dabei auch zugrunde gelegt,
die Richtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 2 Buchst. a jedenfalls vor der Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling noch keine Anwendung findet. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs steht dies einer Vorverlagerung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts auf den der Asylantragstellung des Zusammenführenden allerdings nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem
der besondere Schutz unbegleiteter Minderjähriger für das Urteil im Verfahren C-550/16 entscheidend war, ist für das vorlegende Gericht unklar. Möglich ist auch,
der Gerichtshof diesen Aspekt nur verstärkend herangezogen hat (siehe insbesondere Rn. 55, 58 des Urteils vom
die in Art. 7 RL 2003/86/EG genannten Bedingungen erfüllt sein müssen. Zudem ist auch an dieser Fallgestaltung - jedenfalls mittelbar - ein im Zeitpunkt der Asylantragstellung Minderjähriger beteiligt, nämlich derjenige, für den der Nachzug begehrt wird. Art. 5 Abs. 5 RL 2003/86/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei Anträgen auf Familienzusammenführung dafür Sorge zu tragen,
vor allem das Wohl des minderjährigen Kindes gebührend berücksichtigt wird. Diese - auch in Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte - Verpflichtung ist nicht auf den Fall beschränkt,
es sich bei dem Minderjährigen um den Zusammenführenden handelt. Allerdings beantworten diese Regelungen für sich genommen nicht die Frage, ob ein Kind, das bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung volljährig war, überhaupt noch als minderjährig behandelt werden muss. 26 3.2 Vorlagefrage 2 dient gegebenenfalls der Klärung, welche Anforderungen an die tatsächlichen familiären Bindungen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG und deren Überprüfung in einem solchen Fall zu stellen sind. 27 Der Anspruch auf Familienzusammenführung ist nach seinem Sinn und Zweck auf die Herstellung eines tatsächlichen Familienlebens gerichtet. Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Richtlinie (vgl. etwa die Begründung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags der Kommission vom 1. Dezember 1999 <KOM
das rein formale Ehe- oder Familienband für sich genommen nicht ausreichend ist, um einen Anspruch auf Familienzusammenführung zu begründen, sondern der Nachzugsantrag auch darauf gerichtet sein muss, in dem Mitgliedstaat, in dem der Zusammenführende sich aufhält, ein tatsächliches Ehe- bzw. hier Familienleben aufzunehmen. Vorlagefrage 2
das Kind im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits volljährig ist. Für den Fall,
bei dem Familiennachzug minderjähriger Kinder zu einem zusammenführenden Elternteil in der Regel ohne weitere Angaben oder Ermittlungen davon auszugehen ist,
dieser der (Wieder-)Aufnahme eines tatsächlichen Familienlebens im Mitgliedstaat dient, möchte das vorlegende Gericht deshalb insbesondere wissen, ob eine solche "Automatik" gegebenenfalls auch für Kinder gälte, die bei der Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung bereits volljährig sind, aber - wegen der Vorverlagerung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts - gleichwohl noch von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b bis d RL 2003/86/EG erfasst sind. 30 4. Auch wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht vorliegen dürften, bittet das vorlegende Gericht um eine möglichst beschleunigte Verfahrensbehandlung. Ein gegebenenfalls fortwirkender Minderjährigenschutz verlöre mit weiterem Zeitablauf immer mehr an Bedeutung. Das gilt über das vorliegende Verfahren hinaus in einer Vielzahl von Fällen, in denen sich die hier aufgeworfenen Fragen mit Blick auf die große Zahl der in Deutschland aufhältigen Flüchtlinge stellen und stellen werden. Eine rasche Klärung erscheint daher wünschenswert. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000404&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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