1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a des Arzneimittelgesetzes in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) - AMG - muss die Fachinformation Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften des Arzneimittels enthalten. 12 a) Diese Angaben müssen sachlich richtig, knapp und präzise sein. 13 Nur so kann die mit der Fachinformation bezweckte schnelle und präzise Information ermöglicht werden (vgl. die Hinweise in dem von der Europäischen Kommission im September 2009 herausgegebenen Guideline on Summary of Product Characteristics - SmPC-Guideline - unter Nr. 5: "Statements should be brief and precise."). Mit der restriktiven Zulassung weiterer Angaben soll verhindert werden, dass die Verwender von den Pflichtinformationen abgelenkt werden; insoweit gilt nichts anderes als für die Gebrauchsinformation
G, Beschluss vom
zuvollziehen, gehören nicht in die Fachinformation des § 11a AMG. Dies ist in § 11a Abs. 1 Satz 6 AMG für weitere Angaben ausdrücklich klargestellt. Für die in § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a AMG vorgesehenen Pflichtangaben gilt dieser Anwendungsbezug erst recht. 16 Aus dem Umstand, dass die in § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 AMG a.F. für pharmakologische Eigenschaften enthaltene Beschränkung auf Angaben, die für die therapeutische Verwendung erforderlich sind, bei der Neuformulierung in § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AMG in der Fassung des Gesetzes vom
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die pharmakologische Wirkung eines Funktionsarzneimittels wissenschaftlich festgestellt sein (vgl. EuGH, Urteile vom
dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforscht und belegt ist. Gesicherte Aussagen zu Veränderungen der physiologischen Funktionen des Menschen durch das Arzneimittel sind regelmäßig nur aufgrund von Untersuchungen am menschlichen Organismus möglich. Dementsprechend sind in Teil I Modul 5 Nr. 5.2.4 des Anhangs I zur Richtlinie 2001/83/EG für den Zulassungsantrag eines Humanarzneimittels Berichte über pharmakodynamische Studien am Menschen vorausgesetzt, die etwa Dosis-Wirkungsbeziehungen umfassen. 20 Zusätzliche Erkenntnisse aus präklinischen Studien - etwa zur Wirkungsweise des Arzneimittels - sind für den Anwender eines Humanarzneimittels nur relevant, wenn aus ihnen Schlüsse für den therapeutischen Einsatz am Menschen gezogen werden können. Angaben zu Erkenntnissen aus Tiermodellen setzen daher Studienergebnisse voraus, aus denen abgeleitet werden kann, dass die beobachteten Effekte auch bei einem therapeutischen Einsatz beim Menschen erwartet werden dürfen. Andernfalls fehlt es am hinreichenden Bezug der Information zur Anwendung des Arzneimittels am Menschen. 21 d) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht anhand der ihm vorliegenden Sachverständigengutachten ohne Rechtsfehler verneint. Es ist von dem dargelegten rechtlichen Maßstab ausgegangen. Insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a AMG nicht generell ausschließt, in präklinischen Studien gewonnene Erkenntnisse in die Fachinformation aufzunehmen. Dass es hier den erforderlichen Anwendungsbezug der Angaben verneint hat, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. 22
den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil können die beantragten Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften des Arzneimittels durch die vorliegenden präklinischen Studien nicht hinreichend belegt werden. Den vorgelegten Studien fehle vielmehr eine Aussagekraft für die Wirkung am Menschen. Eine Übertragung der in Tiermodellen gewonnenen Erkenntnisse - etwa zur Sekretolyse, zur Entzündungshemmung oder zu antiviralen und antibakteriellen Effekten - scheitere schon daran, dass die meisten der beobachteten Effekte mit Konzentrationen erzielt worden seien, die in der klinischen Anwendung nicht erreicht werden könnten. Zum anderen seien in-vitro-Studien ohne geeignete in-vivo-Korrelate nicht geeignet, einen entsprechenden Effekt bei einer klinischen Anwendung beim Menschen zu belegen. 23 Diese - die Annahme eines fehlenden Anwendungsbezugs der Angaben zu Nr. 5.1 in der Fachinformation tragenden - Feststellungen sind der revisionsgerichtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil die Klägerin hiergegen keine Verfahrensrügen vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensfehler auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur daraufhin
zuprüfen, ob es gegen Denkgesetze verstößt, logische oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2a AMG kann die Zulassung eines Arzneimittels zu diesem Zweck mit Auflagen verbunden werden. Das gilt auch für die Verlängerung der Zulassung
26 Das Arzneimittelgesetz hat die Fehlerhaftigkeit der mit dem Antrag vorgelegten Angaben zur Fachinformation (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 AMG) nicht als Versagungsgrund für die Zulassung oder Zulassungsverlängerung eines Arzneimittels ausgestaltet, sondern hierfür das mildere Mittel einer Auflagenbefugnis vorgesehen. Kommt der Zulassungsinhaber dieser Verpflichtung nicht
, kann die Zulassung widerrufen werden (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG). 27 Nur mit der Auflage ist aber sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder deren Verlängerung erfüllt werden. Die Auflage ist damit notwendige Ergänzung zur Zulassung oder Verlängerung; sie kann nicht unterbleiben. Dass es ein milderes Mittel gibt, mit dem die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus § 11a AMG an die Fachinformation gewährleistet werden könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. 28 b) Die Verpflichtung zur Anordnung einer Auflage folgt auch daraus, dass § 22 Abs. 7 Satz 1 AMG den Inhalt der Fachinformation mit den Angaben zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels verknüpft und parallelisiert. Danach handelt es sich bei der Zusammenfassung der Produktmerkmale zugleich um die Fachinformation. Entsprechend hierzu ordnet § 11a Abs. 1 Satz 2 AMG an, dass die Angaben in der Fachinformation in Übereinstimmung mit der im Rahmen der Zulassung genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels stehen müssen. 29 Für die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthält das Unionsrecht aber in Art. 8 Abs. 3 Buchst. j i.V.m. Art. 11 der Richtlinie 2001/83/EG strikte Vorgaben.
2 der Richtlinie 2001/83/EG trifft die zuständige Behörde alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die in der Zusammenfassung enthaltenen Angaben den bei der Genehmigung oder später ermittelten Angaben entsprechen. Hinsichtlich der Gewährleistung der Angaben zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels kommt dem BfArM danach kein Entschließungsermessen zu. Da das deutsche Recht die Fachinformation mit diesen Angaben verklammert, gilt Entsprechendes für die Fachinformation
1 Satz 2 AMG. 30 c) Ob damit auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung
träglicher Auflagen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AMG in Altfällen besteht, die nicht aus Anlass eines Verlängerungsantrags oder im Rahmen einer Änderungsanzeige zur Prüfung stehen, oder ob dem BfArM insoweit ein Entschließungsermessen zuzuerkennen ist, muss im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht entschieden werden. Vertrauensschutz gegen
trägliche Auflagen dürfte das Arzneimittelgesetz dem Inhaber der Zulassung nicht einräumen. 31 Angesichts des Umstands, dass unzulässige Angaben als werbliche Hinweise eingestuft werden könnten (vgl. Rehmann, AMG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.