Obsah (6)
§ 8§ 1§ 6§ 2§ 107§ 136cWBRE202000433 ECLI:DE:BVerwG:2020:260220U3C14.18.0 BVerwG 3. Senat 20200226 3 C 14/18 Urteil § 1 KHG, § 2 Nr 1 KHG, § 8 Abs 1 S 3 KHG, § 8 Abs 2 KHG, § 2 Abs 1 S 1 BPflV, § 2 Abs 3 BPflV, § 2 Abs 1 S
§ 8Abs.
2 Satz 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 [ECLI:DE:BVerwG:2008:250908U3C35.07.0] - BVerwGE 132, 64 Rn. 16 ff.). Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KHG erfolgt nicht nur im öffentlichen Interesse. Ein Krankenhausträger, der sich - wie hier die Klägerin und die Beigeladene als private bzw. freigemeinnützige Trägerin - für seine Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, hat einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Wird eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, besitzt er einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung (BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 19 und vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 [ECLI:DE:BVerwG:2011:140411U3C17.10.0] - BVerwGE 139, 309 Rn. 15, jeweils m.w.N.). Grundsätzlich bietet die Verpflichtungsklage auf Erlass eines begünstigenden Feststellungsbescheides dem unterlegenen Krankenhausträger vollständigen Rechtsschutz. Er kann aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche - flankierende - Anfechtungsklage gegen den an den begünstigten Konkurrenten (Dritten) gerichteten Feststellungsbescheid geltend machen, wenn die Gefahr besteht, dass die Erfolgsaussichten der Klage auf eigene Planaufnahme durch einen zwischenzeitlichen Vollzug des den Dritten begünstigenden Bescheides faktisch geschmälert werden könnten. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Dritte ebenfalls Neubewerber ist. Der Vollzug seiner Planaufnahme kann zu erheblichen tatsächlichen Veränderungen führen, die im Fall einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung von der Behörde zu berücksichtigen wären, weil sie die dann gegebene Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040114.1bvr050603] - NVwZ 2004, 718 <719> und vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090423.1bvr340508] - NVwZ 2009, 977 <978>). 17 Danach kann der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid vom 1. März 2012 nicht abgesprochen werden. Der Beklagte hat die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Beigeladene hat im Januar 2013 den Betrieb der Tagesklinik aufgenommen. 18
- b)Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass zum 1. Januar 2017 der 7. Thüringer Krankenhausplan in Kraft getreten ist, der den 6. Thüringer Krankenhausplan fortschreibt. Das Begehren auf Feststellung der Planaufnahme erledigt sich nicht dadurch, dass der bisherige Krankenhausplan fortgeschrieben oder durch einen neuen abgelöst wird (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U3C11.16.0] - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 21 m.w.N.). 19
- c)Eine Erledigung des Klagebegehrens ist auch nicht deshalb eingetreten, weil der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 24. November 2017 gegenüber der Beigeladenen und mit Feststellungsbescheid vom 13. Juli 2018 gegenüber der Klägerin über ihre Aufnahme in den 7. Thüringer Krankenhausplan entschieden hat. Die Bescheide vom 1. März 2012 sind weiter wirksam (§ 43 Abs. 2 ThürVwVfG). Sie sind durch die nachfolgenden Bescheide nicht widerrufen oder sonst ausdrücklich aufgehoben worden (vgl. unter III im Tenor der Bescheide vom 24. November 2017 und 13. Juli 2018). Sie haben sich auch nicht durch eine neue Sachentscheidung erledigt. Der Beklagte hat durch die Bescheide vom 24. November 2017 und 13. Juli 2018 keine neue Regelung (Auswahlentscheidung) in Bezug auf die streitige Planaufnahme mit einer Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit 12 Plätzen am Standort A. getroffen. Soweit der an die Beigeladene gerichtete Bescheid vom 24. November 2017 auf ihre Planaufnahme mit der Tagesklinik hinweist, handelt es sich nicht um eine neue (Auswahl-)Entscheidung, sondern lediglich um eine informatorische, wiederholende Wiedergabe der im Bescheid vom 1. März 2012 getroffenen Regelung. Aus dem Bescheid an die Klägerin vom 13. Juli 2018 ergibt sich nichts Anderes. Er enthält keine Regelung zu der von ihr begehrten Aufnahme mit einer Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie am Standort A. 20 2. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass die Tagesklinik der Beigeladenen über die erforderliche personelle Leistungsfähigkeit verfügt. 21
- a)Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist der Zeitpunkt zu dem sie getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 Rn. 22). Somit ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Bescheide vom 1. März 2012 abzustellen. 22 b)
§ 1Abs.
1 KHG in der danach maßgeblichen Fassung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
§ 6Abs.
1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne auf. Danach setzt die behördliche Feststellung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines bestimmten Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 KHG) die Klärung der Frage voraus, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 8 S. 1 f. und vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Das aus § 1 Abs. 1 KHG abgeleitete Merkmal der Leistungsfähigkeit ist erfüllt, wenn das Krankenhaus dauerhaft den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Die sächliche und personelle Ausstattung des Krankenhauses muss auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt (BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 8 S. 2; Beschluss vom 12. Februar 2007 - 3 B 77.06 [ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B3B77.06.0] - juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <226 f.>). 23
- c)Dass die Tagesklinik der Beigeladenen im nichtärztlichen Bereich die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach den hierzu im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ist die Verfügbarkeit des erforderlichen nichtärztlichen Personals durch eigene Mitarbeiter/innen der Beigeladenen sichergestellt. 24
- d)Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Tagesklinik sei auf der Grundlage des Kooperationsvertrages mit dem Universitätsklinikum J. vom 24. April 2012 auch in Bezug auf das ärztliche Personal als leistungsfähig anzusehen, steht mit Bundesrecht im Einklang. Ein Krankenhausträger kann die Leistungsfähigkeit seiner Einrichtung mit ärztlichem Personal sicherstellen, das ihm von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals auf Dauer rechtlich gesichert ist. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal. Der Kooperationsvertrag der Beigeladenen mit dem Universitätsklinikum J. erfüllt diese Anforderungen. 25 aa)
§ 2Nr.
1 KHG sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Die Definition des Krankenhauses im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 107 Abs. 1 SGB V knüpft an diese Begriffsbestimmung an, konkretisiert sie jedoch durch organisatorische und fachliche Anforderungen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <Gesundheits-Reformgesetz - GRG> vom 3. Mai 1988, BT-Drs. 11/2237 S. 196). Danach sind Krankenhäuser Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, 2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, 3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, und in denen 4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. Erfasst werden neben vollstationären Einrichtungen auch Einrichtungen, die nur teilstationäre Krankenhausbehandlungen durchführen, wie u.a. Tageskliniken (BSG, Urteil vom 28. Januar 2009 - B 6 KA 61/07 R - BSGE 102, 219 Rn. 17 ff.). Die Regelung des § 107 Abs. 1 SGB V ist bei der Prüfung, ob die Tagesklinik der Beigeladenen die für ein Krankenhaus erforderliche personelle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KHG aufweist, mit in den Blick zu nehmen. Denn sie ist über § 108 Nr. 2, § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V mit den Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KHG über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan verknüpft. 26
- bb)§ 107 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB V verlangen unter anderem, dass ein Krankenhaus fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und darauf eingerichtet ist, mit jederzeit verfügbarem ärztlichem Personal seinem Versorgungsauftrag entsprechende Krankenhausleistungen zu erbringen. Auch für die Leistungsfähigkeit im Sinne des Krankenhausplanungsrechts muss die personelle Ausstattung im ärztlichen Bereich so beschaffen sein, dass das Krankenhaus die Erfüllung des Versorgungsauftrages dauerhaft gewährleisten kann. Es muss auf Dauer sichergestellt sein, dass im Krankenhaus jederzeit eine ausreichende Zahl an zur Klinikleitung und zur ärztlichen Fachbetreuung geeigneten Ärztinnen und Ärzten verfügbar ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 - Buchholz 451.74 § 1 KHG Nr. 8 S. 3). 27
- cc)Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind diese Anforderungen bei der Tagesklinik der Beigeladenen auf der Grundlage des Kooperationsvertrages mit dem Universitätsklinikum J. in tatsächlicher Hinsicht erfüllt. Es besteht die Verpflichtung des Klinikums, durch einen leitenden Arzt, einen Facharzt bzw. einen Assistenzarzt und einen Psychologen die medizinische Versorgung der Tagesklinik sicherzustellen (§ 1 Abs. 2 des Kooperationsvertrages). Es ist bestimmt, wie viele Ärzte zu welcher Zeit in der Tagesklinik zur Verfügung stehen müssen (§ 1 Abs. 4 des Kooperationsvertrages), sowie vereinbart, dass auf Wunsch der Beigeladenen auch bei ihr angestellte Ärzte und Psychologen eingesetzt werden dürfen (§ 2 des Kooperationsvertrages). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht sind in der Tagesklinik ärztliche Mitarbeiter im Umfang von 2,5 Vollbeschäftigteneinheiten und eine psychologische Vollzeitkraft tätig; davon ist eine Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie bei der Beigeladenen angestellt, die anderen sind Beschäftigte des Kooperationspartners (UA S. 17 f.). Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen sind für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Verfügbarkeit des ärztlichen Personals ist auch mit der erforderlichen Kontinuität rechtlich gesichert. Der Vertrag ist unbefristet und mit einer Frist von drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres kündbar (§ 10 Abs. 3 des Kooperationsvertrages). 28
- dd)Dass die Beigeladene ärztliches Personal einsetzt, das nicht bei ihr, sondern in einem anderen Krankenhaus angestellt ist, unterliegt auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. 29
(1)Weder § 2 Nr. 1 KHG noch § 107 Abs. 1 SGB V enthalten ausdrückliche Vorgaben zu Art und Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem bei ihm tätigen ärztlichen Personal. Die Vorgabe des § 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, jederzeit verfügbares ärztliches Personal vorzuhalten, ist in Bezug auf das der Tätigkeit zugrundeliegende Rechtsverhältnis neutral (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen <Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG> u.a., BT-Drs. 17/9992 S. 26). 30 Nach dem traditionellen Leitbild eines Krankenhauses soll die Leistungserbringung allerdings grundsätzlich durch eigenes Personal erfolgen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei eigenem Personal, das in die Organisationsstruktur des Krankenhauses eingebunden ist und dem Weisungs- bzw. Direktionsrecht des Krankenhausträgers unterliegt, am ehesten davon ausgegangen werden kann, dass es nach dem Maßstab höchstmöglicher Qualifikation ausgewählt, angeleitet und überwacht wird. Die Leistungserbringung durch eigenes Personal des Krankenhauses entspricht daher dem Ziel der Qualitätssicherung (vgl. BSG, Urteile vom 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R [ECLI:DE:BSG:2011:230311UB6KA1110R0] - BSGE 108, 35 Rn. 59 und vom 19. September 2013 - B 3 KR 8/12 R [ECLI:DE:BSG:2013:190913UB3KR812R0] - BSGE 114, 237 Rn. 34 f.). 31
(2)Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz im Jahr 2006 und dem Psych-Entgeltgesetz im Jahr 2012 Regelungen erlassen, die die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse zwischen Krankenhaus und ärztlichem Personal flexibilisiert haben. 32 Das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze (Vertragsarztrechtsänderungsgesetz -VÄndG) vom
- Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439) hat mit Wirkung vom
- Januar 2007 organisationsrechtliche Erleichterungen der Leistungserbringung durch Vertragsärzte und Vertragsärztinnen im Krankenhaus gebracht. Nach der neu eingefügten Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
- Mai 2019 (BGBl. I S. 646) ist die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V mit der Tätigkeit als Vertragsarzt vereinbar. Die Neuregelung bezweckte eine Flexibilisierung der beruflichen Betätigungsmöglichkeiten von Vertragsärzten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze <Vertragsarztrechtsänderungsgesetz - VÄndG>, BT-Drs. 16/2474 S. 16). Dadurch hat sie zugleich für die Krankenhäuser die Möglichkeit geschaffen, Vertragsärzte bei der Leistungserbringung im Krankenhaus einzusetzen. 33 Durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG) vom
- Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom
- März 2020 (BGBl. I S. 604) und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) vom
- April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- März 2020 (BGBl. I S. 604) jeweils ausdrücklich verankert worden, dass Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte erbringen können.
§ 2Abs. 3 BPfl
V, § 2 Abs. 3 KHEntgG hat ein Krankenhaus für diesen Fall sicherzustellen, dass die nicht fest angestellten Ärztinnen und Ärzte für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für das fest angestellte ärztliche Krankenhauspersonal gelten. In den Gesetzesmaterialien heißt es zur Erläuterung, dass die Erbringung und Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen nicht vom Status des ärztlichen Personals im Krankenhaus (Angestellten- oder Beamtenverhältnis oder sonstige Vertragsbeziehungen) abhängen könnten. Zudem ist die Regelung von der Erwägung getragen, dass die Versorgungsrealität insbesondere in strukturell benachteiligten Räumen flexible Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Krankenhäusern mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten erfordert, um eine ordnungsgemäße Patientenversorgung sicherzustellen (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz - PsychEntgG), BT-Drs. 17/9992 S. 23 und 26). Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 2 Abs. 3 BPflV, § 2 Abs. 3 KHEntgG deutlich gemacht, dass die Flexibilisierung bei den Kooperationsmöglichkeiten nicht zu einer Minderung der Qualität der Leistungserbringung führen darf. Die Krankenhäuser sind deshalb verpflichtet sicherzustellen, dass das nicht fest angestellte ärztliche Personal die fachlichen Anforderungen und Nachweispflichten in dem Umfang erfüllt, wie sie auch für die fest angestellten Ärztinnen und Ärzte bestehen (BT-Drs. 17/9992 S. 23 und 26). 34
(3)Danach besteht kein Grund, den auf der Grundlage des Kooperationsvertrages erfolgenden Einsatz von ärztlichem Personal des Universitätsklinikums in der Tagesklinik der Beigeladenen als unzulässig anzusehen. Die Kooperation dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Patientenversorgung. Sie sorgt dafür, dass in der Tagesklinik der Beigeladenen auf Dauer qualifiziertes ärztliches Personal in ausreichender Zahl verfügbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Qualität der Leistungserbringung weniger gesichert wäre als beim Einsatz von "eigenem" ärztlichem Personal der Beigeladenen. Das Oberverwaltungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt, dass die mit dem Universitätsklinikum vereinbarten Regelungen denjenigen entsprechen, die ein Krankenhausträger unmittelbar mit einem anzustellenden Arzt abschließen würde (UA S. 18). Es hat des Weiteren festgestellt, dass durch die Regelungen des Kooperationsvertrages die Qualitätssicherung gewährleistet ist (UA S. 19). Zudem haben die Beigeladene und ihr Kooperationspartner vereinbart, dass es sich bei dem entsandten Personal um Ärzte handelt, die beim Universitätsklinikum angestellt sind und aus der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums ausgewählt werden (§ 1 Abs. 5 des Kooperationsvertrages). Auch hat die Beigeladene Einfluss auf die Auswahl und einen etwaigen Austausch des bei ihm tätigen ärztlichen Personals des Kooperationspartners (§ 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 und 7 des Kooperationsvertrages). Zudem können auf ihren Wunsch hin bei ihr angestellte Ärzte und Psychologen in Abstimmung mit dem vom Universitätsklinikum entsandten Leitenden Arzt der Tagesklinik eingesetzt werden (§ 2 Abs. 2 des Kooperationsvertrages). Dass die Beigeladene gegenüber den entsandten Ärzten des Universitätsklinikums nicht zu Weisungen berechtigt ist (§ 1 Abs. 11 des Kooperationsvertrages), begegnet bei der vorliegenden Ausgestaltung der Kooperation keinen Bedenken. Denn durch die im Kooperationsvertrag bestimmten Pflichten des Universitätsklinikums (§ 1 Abs. 3, 4, und 12, § 5 des Kooperationsvertrages) ist rechtlich gesichert, dass die entsandten Ärztinnen und Ärzte für ihre Tätigkeit in der Tagesklinik die gleichen Anforderungen erfüllen müssen, wie sie für eigenes Personal der Beigeladenen gelten. Darüber hinaus ist bestimmt, dass die Parteien organisationsrechtliche Fragen von gemeinsamem Interesse, die in dem Vertrag nicht geregelt sind, bei Bedarf in einem Organisationsplan festhalten, der in seiner jeweiligen Fassung für die betrieblichen Abläufe und die Organisation der Tagesklinik verbindlich ist (§ 6 Abs. 3 des Kooperationsvertrages). Schließlich trägt die Beigeladene nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Gesamtbehandlungsverantwortung für die Leistungen der Tagesklinik. 35 ee) Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich nichts Abweichendes. Die Entscheidungen vom
- März 2011 - B 6 KA 11/10 R - BSGE 108, 35 Rn. 55 ff. (zu § 115b SGB V) und vom
- November 2015 - B 1 KR 12/15 R [ECLI:DE:BSG:2015:171115UB1KR1215R0] - BSGE 120, 69 Rn. 9 ff. betrafen jeweils die Zulässigkeit des Einsatzes von (niedergelassenen) Vertragsärzten im Krankenhaus. Zur Zulässigkeit einer Kooperation zwischen zwei Krankenhäusern, wie sie hier in Rede steht, hat sich das Bundessozialgericht dort nicht geäußert. Im Urteil vom
- September 2013 - B 3 KR 8/12 R - BSGE 114, 237 geht es um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Leistungserbringer für Heilmittel nach § 124 Abs. 2 SGB V. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht ausgeführt, die vollständige Ausgliederung des Heilmittelbereichs eines Krankenhauses der Allgemeinversorgung auf eine rechtlich selbstständige Einrichtung begegne erheblichen rechtlichen Bedenken, wenn nach dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses regelmäßig zur Krankenhausbehandlung auch Heilmittel erforderlich würden (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2013 - B 3 KR 8/12 R - BSGE 114, 237 Rn. 33 ff.). Auch aus dieser Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass das Bundessozialgericht einen Kooperationsvertrag, wie ihn die Beigeladene mit dem Universitätsklinikum J. geschlossen hat, für leistungs- oder vergütungsrechtlich unzulässig erachtet. Das Gleiche gilt für sein Urteil vom
- Juni 2019 - B 12 R 11/18 R [ECLI:DE:BSG:2019:040619UB12R1118R0] - GesR 2019, 700, mit dem es über die Versicherungspflicht einer honorarärztlichen Tätigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung entschieden hat. Es hat angenommen, dass eine Versicherungspflicht besteht, wenn die Tätigkeit als Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV anzusehen ist, also als nichtselbstständige Arbeit. In diesem Zusammenhang ist es davon ausgegangen, dass die Sicherstellung der in § 107 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB V sowie in § 2 Abs. 3 KHEntgG benannten Anforderungen im Regelfall die Eingliederung des ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses bedinge. Dass der Einsatz von ärztlichem Personal, das bei einem anderen Krankenhaus angestellt ist, leistungs- und vergütungsrechtlich unzulässig wäre, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 12 R 11/18 R - GesR 2019, 700 Rn. 26). Im Übrigen ist durch den hier in Rede stehenden Kooperationsvertrag - wie gezeigt - sowohl rechtlich gesichert, dass
§ 107Abs.
1 Nr. 2 und 3 SGB V in der Tagesklinik der Beigeladenen das zur Erfüllung des Versorgungsauftrages erforderliche ärztliche Personal jederzeit verfügbar ist, als auch entsprechend § 2 Abs. 3 BPflV gewährleistet, dass für die Tätigkeit der vom Kooperationspartner entsandten Ärzte die gleichen Anforderungen gelten wie für die Leistungserbringung durch eigenes ärztliches Personal. 36 ff) Die von der Klägerin herangezogene Definition der Fachabteilung nach § 5 Abs. 2 der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallstrukturen in Krankenhäusern
§ 136cAbs.
4 SGB V i.d.F. vom
- April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4; im Folgenden: Regelungen des G-BA) führt ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Regelungen des G-BA legen die Grundsätze des gestuften Systems der stationären Notfallversorgung fest und definieren die konkreten Anforderungen zum Erreichen der jeweiligen Stufen (§ 2 Abs. 1 der Regelungen des G-BA). Mit diesen Bestimmungen werden die Grundlagen zur Verhandlung von Zu- und Abschlägen für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an dem gestuften System von Notfallstrukturen festgelegt. In Abhängigkeit der als Mindestvoraussetzungen für differenzierte Stufen festgelegten strukturellen Voraussetzungen erhalten Krankenhäuser der Höhe nach gestaffelte Zuschläge für ihre Beteiligung an der Notfallversorgung. Bei einer Nichtbeteiligung an der Notfallversorgung sind verbindliche Abschläge zu erheben (§ 1 Abs. 1 und 2 der Regelungen des G-BA). Der Begriff der Fachabteilung nach § 5 Abs. 2 der Regelungen des G-BA steht im Kontext dieses Regelungsziels. Er bezieht sich allein auf die Teilnahme an der Notfallversorgung. Jenseits dieses Regelungsgegenstandes ergeben sich aus der Definition keine Vorgaben für die Personalausstattung von Krankenhäusern. 37
- Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass der Beklagte sein Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 38 a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, aus Ziffer 3.4.2 des
- Thüringer Krankenhausplans ergebe sich ein Bewertungsvorsprung zu ihren Gunsten, weil sie die Tagesklinik im eigenen Pflichtversorgungsgebiet betreiben würde. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, Ziffer 3.4.2 gebe lediglich vor, dass für einen Pflichtversorger der Betrieb einer Tagesklinik im Regelfall nur im eigenen Pflichtversorgungsgebiet in Betracht komme; aus der Regelung lasse sich aber kein Auswahlverbot hinsichtlich eines Neubewerbers entnehmen. Diese Auslegung ist für das Revisionsverfahren verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO). 39 b) Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe die Trägervielfalt fehlerfrei als Auswahlkriterium herangezogen, steht mit Bundesrecht in Einklang.
§ 1Abs.
2 Satz 1 KHG ist bei der Durchführung dieses Gesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Entsprechend regelt § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, dass bei der Auswahlentscheidung die Trägervielfalt zu berücksichtigen ist. Danach hat der Beklagte die Trägervielfalt zu Recht als wesentlichen Belang bei der Ausübung seines Auswahlermessens in den Blick genommen (BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2007 - 3 B 77.06 - juris Rn. 5; BVerfG, Kammerbeschluss vom
- März 2004 - 1 BvR 88/00 [ECLI:DE:BVerfG:2004:rk20040304.1bvr008800] - BVerfGK 3, 39 <47> = juris Rn. 32; Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung, BT-Drs. 10/2095 S. 22 <zu Nummer 10 zu Absatz 2>). Der Grundsatz der Trägervielfalt ist auch im Verhältnis von freigemeinnützigen und privaten Trägern zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom
- März 2004 - 1 BvR 88/00 - BVerfGK 3, 39 <48> = juris Rn. 34; Dettling/Würtenberger, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht,
- Aufl. 2018, § 1 KHG Rn. 251). Danach durfte der Beklagte die Auswahl der Beigeladenen auch darauf stützen, dass es sich bei ihr um einen freigemeinnützigen Träger handelt. Da die auf der Grundlage des Kooperationsvertrages durch Personal des Universitätsklinikums J. erbrachten ärztlichen und psychologischen Leistungen - wie gezeigt - der Beigeladenen zuzurechnen sind, bleibt diese selbst Trägerin der Tagesklinik. 40
- Die Abweisung des Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung der künftigen Aufnahme in den Thüringer Krankenhausplan ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass die Beigeladene im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht weiterhin die zur Erfüllung des Versorgungsauftrags erforderliche Leistungsfähigkeit besessen hat. Es hat weiter festgestellt, dass auch sonst keine tatsächlichen Umstände vorlägen, die zu einer abweichenden Auswahlentscheidung Anlass geben würden. Danach hat es rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch hat, anstelle der Beigeladenen mit einer Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit 12 Plätzen am Standort A. in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen zu werden. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000433&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public