BVerwG, Beschluss vom 07.07.2020 – 8 B 59/19 – Beihilferechtliches Durchführungsverbot Die bis zum 31. Dezember 2013 befristete Genehmigung einer staatlichen Beihilfe nach dem…
WBRE202000518 ECLI:DE:BVerwG:2020:070720B8B59.19.0 BVerwG 8. Senat 20200707 8 B 59/19 Beschluss Art 108 Abs 3 S 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 VwGO, § 4 AgrStruktG vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 10. April 2019, Az: 9 S 75/17, Urteilvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 29. November 2016, Az: 3 K 2814/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Beihilferechtliches Durchführungsverbot Die bis zum 31. Dezember 2013 befristete Genehmigung einer staatlichen Beihilfe nach dem GAK-Programm 2010 bis 2013 durch die Europäische Kommission (Entscheidungen N 115/2008 vom 2. Juli 2008 - K(2008)3157 - und N 368/2009 vom 22. Dezember 2009 - K(2009)10669 -) erstreckte sich nicht auf Zuwendungen, die erst nach Fristablauf durch Zuwendungsbescheid gegenüber dem begünstigten Breitbandnetzbetreiber bewilligt wurden und bezüglich deren vor Fristablauf nur eine vorbehaltliche Vergabeentscheidung getroffen worden war.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 € festgesetzt.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Gewährung eines Zuschusses, den die beklagte Gemeinde der Beigeladenen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat. Mit vorbehaltlichem Vergabebeschluss vom 16. Dezember 2013 wählte die Beklagte die Beigeladene zur Erbringung von Breitbanddiensten in den Ortsteilen B. und E. unter Gewährung einer Zuwendung zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke in Höhe von maximal 150 000 € aus. Mit Schreiben vom 30. April 2014 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, sie erteile ihr nunmehr abschließend den Zuschlag, nachdem das Regierungspräsidium F. zwischenzeitlich den notwendigen Zuwendungsbescheid über die Gewährung der Landes-Beihilfe für den Breitbandausbau erteilt habe.
In der Folgezeit zahlte die Beklagte einen Zuschuss von 150 000 € an die Beigeladene aus. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 30. April 2014 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zuschuss nebst Zinsen von der Beigeladenen zurückzufordern. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Zuwendungsbescheid verstoße gegen das Verbot der Durchführung nicht notifizierter Beihilfen. Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach dem GAK-Programm und den Entscheidungen N 115/2008 und N 368/2009 der EU-Kommission nicht vor, da die Beklagte den Nachweis einer fehlenden oder unzureichenden Breitbandgrundversorgung in den beiden Ortsteilen nicht erbracht habe.
Die Revision gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht und das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, bleibt ohne Erfolg. Ist die angefochtene Entscheidung selbstständig tragend auf mehrere Begründungen gestützt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2019 - 7 B 24.18 - juris Rn. 9 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
3 1. Die Rügen betreffend die selbstständig tragende Annahme der Vorinstanz, der Zuwendungsbescheid habe gegen das unionsrechtliche Verbot der Durchführung nicht notifizierter Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen, greifen nicht durch.
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5 Die Frage, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die beihilferechtliche Überprüfung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit den dafür geltenden Breitband-Beihilferegelungen (wie sie exemplarisch in den Entscheidungen N 115/2008, N 368/2009 und den EU-Breitbandleitlinien enthalten sind), die eine Befristung enthalten, ist, und die daran anschließende Frage, ob eine Maßnahme ordnungsgemäß innerhalb der geltenden Breitband-Beihilferegelung (wie sie exemplarisch in den Entscheidungen N 115/2008, N 368/2009 und den EU-Breitbandleitlinien enthalten sind) durchgeführt worden ist, wenn die formelle Vergabeentscheidung bis zum Laufzeitende des jeweiligen Programms erfolgt ist und die verwaltungsmäßige Umsetzung anschließend zeitnah, jedoch nach Laufzeitende der Breitband-Beihilferegelung erfolgt, würden sich im angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen. Dafür entscheidungserheblich wären sie nur, soweit sie die Befristung der mit den Entscheidungen der EU-Kommission N 115/2008 vom 2. Juli 2008 - K(2008)3157 - und N 368/2009 vom 22. Dezember 2009 - K(2009)10669 - erteilten Genehmigung der Beihilfemaßnahme "Breitbandversorgung ländlicher Räume" betreffen und geklärt wissen wollen, ob diese Genehmigung sich auf Zuwendungen erstreckte, die erst nach Ablauf der Befristung von einer Gemeinde auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz) und des zu dessen Ausführung erlassenen ministeriellen "GAK-Rahmenplan[s] 2010-2013" gegenüber dem Breitbandnetzbetreiber bewilligt wurden, sofern die zugrunde liegende - vorbehaltliche - Vergabeentscheidung vor Ablauf der Befristung getroffen worden war. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne Weiteres aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV anhand der anerkannten Auslegungsregeln unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung - verneinend - zu beantworten ist.
6 Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV untersagt die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV, bevor die Kommission abschließend über ihre Zulässigkeit befunden hat. Genehmigt die Kommission die Beihilfemaßnahme, ist die Reichweite der Genehmigung durch Auslegung der jeweils verfahrensgegenständlichen Beihilfebedingungen und der darauf bezogenen Kommissionsentscheidung zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-129/12 [ECLI:EU:C:2013:200], Magdeburger Mühlenwerke GmbH/Finanzamt Magdeburg - juris Rn. 20 und 36; EuG, Urteil vom 14. Januar 2004 - T-109/01 [ECLI:EU:T:2004:4], Fleuren Compost BV/Kommission - juris Rn. 9, 62 und 74). Soweit es auf die Frage ankommt, ob eine Beihilfe innerhalb des Geltungszeitraumes der Genehmigungsentscheidung der Kommission gewährt wurde, ist zu prüfen, ob der Beihilfeempfänger innerhalb dieses Zeitraums nach nationalem Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-129/12 - Rn. 40 f.; EuG, Urteil vom 14. Januar 2004 - T-109/01 - Rn. 74).
7 Beihilfeempfänger ist der durch die Zuwendung Begünstigte und nicht die staatliche Stelle, die über die Gewährung der Zuwendung entscheidet. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten lässt sich weder mit ihrer von den Kommissions-Entscheidungen N 115/2008 und N 368/2009 abweichenden Definition des Begriffs der Maßnahme begründen noch mit ihrer Bezeichnung der Gemeinden als "prioritäre Zuwendungsempfänger". Die beiden Entscheidungen der Kommission verwenden den Begriff der Maßnahme zur Umschreibung der in den notifizierten Beihilfevorschriften geregelten Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume (vgl. Entscheidung N 115/2008 Rn. 1 und 8 ff.) sowie der im Juni 2009 angemeldeten Änderung dieser Beihilferegelung (Entscheidung N 368/2009 Rn. 2 und 4 ff.). Nach der oben zitierten Rechtsprechung ist Beihilfeempfänger nur das durch die staatliche Beihilfegewährung begünstigte Wirtschaftssubjekt. Das gilt auch, wenn der Träger der für die Bewilligung zuständigen staatlichen Stelle von anderen Hoheitsträgern Zuwendungen zur anteiligen Finanzierung der von ihm zu gewährenden Beihilfe erhält.
8 Einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt deren Empfänger mit dem Erlass eines an ihn gerichteten Zuwendungsbescheides. Ob schon eine Vergabe- oder Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten genügt, wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären, weil eine solche Entscheidung hier nur unter dem Vorbehalt einer nach Ablauf der Befristung der Genehmigung beantragten und zugesagten Bereitstellung von Landesmitteln getroffen wurde. Eine solche Vorbehaltsentscheidung begründet jedenfalls noch keinen Anspruch des Ausgewählten auf die Beihilfe, da sie deren Gewährung von einem künftigen, ungewissen und auch nicht allein vom Auswählenden herbeizuführenden Ereignis abhängig macht.
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Jedenfalls kommt eine solche Pflicht nur in Betracht, wenn die dem Gericht obliegende eigenständige und umfassende Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3.15 - BVerwGE 156, 199 Rn. 33) auf Zweifel betreffend entscheidungserhebliche Fragen der Auslegung einer Kommissionsentscheidung führt, die sich nicht ohne eine Erläuterung der Kommission ausräumen lassen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Wie oben dargelegt, ist in der unionsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass befristet genehmigte Beihilferegelungen nur Beihilfegewährungen decken, bei denen der Beihilfeempfänger vor Ablauf der Befristung einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hat.
Die Voraussetzungen des Anspruchserwerbs sind von den mitgliedstaatlichen Gerichten nach nationalem Recht zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-129/12 - Rn. 40 f.; vgl. EuG, Urteil vom 14. Januar 2004 - T-109/01 - Rn. 74 ff.). Ob erst der Erlass des Zuwendungsbescheides oder schon eine - überdies vorbehaltliche - Auswahlentscheidung einen Rechtsanspruch des Beihilfeempfängers entstehen lässt, ist daher eine Frage des nationalen Rechts und kein Problem der Auslegung einer Kommissionsentscheidung. Unionsrechtliche Fragen der Umgehung des Durchführungsverbots würden sich nur bei einer Auslegung des nationalen Rechts stellen, die den Zeitpunkt vorverlegte, in dem die Beihilfe - trotz Fehlens mindestens einer Anspruchsvoraussetzung - als gewährt anzusehen wäre (EuGH, Urteil vom 21.
März 2013 - C-129/12 - Rn. 43 ff.). Eine solche Auslegung hat die Vorinstanz abgelehnt.
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13 2. Mangels durchgreifender Rügen gegen die erste, selbstständig tragende Urteilserwägung zu Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV kommt es auf die Wirksamkeit der Rügen betreffend das Fehlen der Beihilfevoraussetzungen nicht an. Unabhängig davon sind auch die insoweit erhobenen Rügen erfolglos, weil sie nicht prozessordnungsgemäß substantiiert wurden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
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15 Im Übrigen wären die Fragen im angestrebten Revisionsverfahren nicht erheblich. Zum einen hat das Berufungsurteil keine technische Ermittlung einer Gesamtversorgung verlangt, sondern nur beanstandet, dass der Beklagten bei seiner Haushaltebefragung die vertragliche Versorgung in den betreffenden Ortsteilen erhoben hat, nicht jedoch das seinerzeit und in absehbarer Zukunft dort für die Einwohner verfügbare Angebot. Zum anderen stellt das Berufungsurteil nicht darauf ab, dass eine fehlende oder unzureichende Breitbandversorgung nicht durch kartographische Darstellungen und Abfrageergebnisse der von der Beklagten beschriebenen Art zu belegen wäre. Es begründet das Fehlen des erforderlichen Nachweises mit den dargestellten inhaltlichen Mängeln der Einwohnerabfrage.
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17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000518&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public