WBRE202000540 ECLI:DE:BVerwG:2020:250620B1WB72.19.0 BVerwG 1. Wehrdienstsenat 20200625 1 WB 72/19 Beschluss § 6 Abs 1 WBO, § 7 Abs 1 WBO, § 7 Abs 2 WBO, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtsprechungsänderung Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 Der Antrag betrifft die rückwirkende Zulassung des Antragstellers zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. 2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Mit Wirkung vom 11. Juni ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. 3 Mit Bescheid vom 22. Juni 2015, dem Antragsteller ausgehändigt am 27. Juli 2015, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag vom 14. August 2014 auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ab. Dem Antragsteller fehle bezogen auf die besondere Altersgrenze eines Hauptmanns und Berufssoldaten die erforderliche Mindestrestdienstzeit von 15 Jahren. 4 Auf einen erneuten Antrag auf Laufbahnwechsel vom 27. Mai 2016 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Die Entscheidung war ihm mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. April 2017 eröffnet worden. 5 Unter dem 17. Februar 2018 bat der Antragsteller unter Bezugnahme auf Parallelfälle um Prüfung auch seiner rückwirkenden Zulassung zum Laufbahnaufstieg für das Auswahljahr 2015. Dies lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Bescheid vom 14. März 2018, dem Antragsteller am 28. März 2018 ausgehändigt, ab. Die Ablehnung der Zulassung durch Bescheid vom 22. Juni 2015 sei nach damaliger Rechtslage rechtmäßig gewesen, da erst mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Oktober 2015 die allgemeine Altersgrenze als Bezugsgröße für die Restdienstzeit festgelegt worden sei. In den angeführten Parallelfällen hätten die Betroffenen anders als der Antragsteller gegen ablehnende Bescheide Rechtsmittel eingelegt. 6 Am 19. November 2018 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 22. Juni 2015 und den Bescheid vom 14. März 2018 Beschwerde ein, beantragte die Rücknahme dieser Bescheide und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sowie die umgehende Beförderung zum Leutnant und Schadlosstellung. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14. Januar 2019 führte er aus, er habe erst durch eine Anfrage beim Deutschen Bundeswehrverband e.V. am 13. November 2018 Kenntnis vom Beschluss des Senats vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - erhalten, nach dem die Forderung nach einer Restdienstzeit von 15 Jahren rechtswidrig gewesen sei. Die Beschwerde sei nicht verfristet, da der Bescheid vom 14. März 2018 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Zudem bestehe wegen einer Änderung der Sach- und Rechtslage durch Außerkraftsetzung einer Erlassregelung ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Es liege auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Mit der Entscheidung vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung geändert, die zuvor von der Vereinbarkeit von Restdienstzeiten mit dem Vorbehalt des Gesetzes ausgegangen sei (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 WDS-VR 23.13 -). Hierin liege keine Fortentwicklung einer bestehenden Rechtsprechung, sondern die Abkehr von früheren Grundsätzen und eine neue Rechtsauffassung. Dass dies Berücksichtigung finden müsse, komme im Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 SGB X zum Ausdruck. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Rücknahme. Das Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert, weil der Bestand der Ablehnung mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar und damit schlichthin unerträglich sei. 7 Mit Schreiben vom 29. Mai 2019, am 3. Juni 2019 beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. November 2019 dem Senat vorgelegt. 8 Der Antragsteller macht geltend, die Beschwerde sei nicht verfristet. Für die Fristberechnung sei nicht die Kenntnis der angegriffenen Bescheide, sondern die Kenntnis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 maßgeblich, von dem der Antragsteller erst nach einer Nachfrage beim Deutschen Bundeswehrverband e.V. erfahren habe. Als juristischem Laien sei ihm nicht zuzumuten, selbst die Rechtsprechungsentwicklung zu verfolgen und hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Der Bescheid vom 14. März 2018 sei in Unkenntnis des genannten Beschlusses ergangen und enthalte keinen Anhaltspunkt für generelle Änderungen der Erlasslage. Er biete daher keinen Anlass für die Annahme von Handlungsbedarf. Jedenfalls lägen Umstände im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO vor. Davon unabhängig bestehe auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus § 51 VwVfG, der nicht im Ermessen des Dienstherrn stehe. Eine Änderung der Sachlage liege in der Änderung von Erlassen des Dienstherrn. Eine Änderung der Rechtslage folge aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018. Die Entscheidung stelle nicht nur eine Änderung der Rechtsprechung dar, habe vielmehr das materielle Fachrecht geändert. Er habe nämlich das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage festgestellt und damit Handlungsbedarf für den Erlass eines materiell-rechtlichen Gesetzes ausgelöst. Auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen vor. Der Bestand der auf seinen Fall angewandten früheren Rechtslage wäre hiernach schlichthin unerträglich. Die Rücknahme des Ablehnungsbescheides verpflichte zu der sinngemäß beantragten Neubescheidung. 9 Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 22. Juni 2015 sowie 14. März 2018 das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, ihn mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuzulassen. 10 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. 11 Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2018 sei verfristet. Hinsichtlich beider mit ihr angegriffener Bescheide sei die Monatsfrist längst abgelaufen gewesen. Als truppendienstliche Erstmaßnahmen hätten die Bescheide keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurft. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Von der durch Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung geänderten Erlasslage habe der Antragsteller mit Aushändigung des Bescheides vom 14. März 2018 Kenntnis gehabt, sodass der Antrag auf Wiederaufgreifen die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht wahre. Wenn man im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 eine Änderung der Rechtslage sehe, sei der Antrag ebenfalls verfristet, denn hierfür komme es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an, die mit der Veröffentlichung des Beschlusses auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2018 bestanden habe. Zudem ändere der Beschluss nicht die Rechtslage, sondern entscheide in einem Einzelfall mit Wirkung unter den Beteiligten. Nach dem Beschluss sei eine Rechtsdienstzeit sogar grundsätzlich zulässig, sodass der Bestand des Ablehnungsbescheides auch nicht schlechthin unerträglich sei. Auf Folgerungen aus dem Beschluss könne sich nur berufen, wer fristgerecht Beschwerde eingelegt habe. Das Wiederaufgreifen liege im pflichtgemäßen Interesse des Dienstherrn. Hier sei der Rechtssicherheit Vorrang eingeräumt worden, da das Wiederaufgreifen die Neubewertung einer Vielzahl bestandskräftiger Entscheidungen bedeute. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf eine Rücknahme nach § 48 VwVfG. Mit einer bloßen Rücknahme könne der Antragsteller das Ziel einer rückwirkenden Laufbahnzulassung zudem nicht erreichen. 12 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 13 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 14 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er zulässig als Untätigkeitsantrag gestellt worden, weil das Bundesministerium der Verteidigung über die Beschwerde des Antragstellers nicht innerhalb eines Monats entschieden hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). 15 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Er kann wegen seines Antrages auf Zulassung zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn eine mögliche Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG geltend machen. Zudem kann er auch geltend machen, möglicherweise einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag zu haben. 16 Seiner Zulassung steht nicht entgegen, dass der maßgebliche Zulassungstermin bereits verstrichen ist. Der Rechtsstreit hat sich hierdurch nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des Bundesministeriums der Verteidigung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag in der Sache erfolgreich wäre (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 - 1 WB 8.17 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 14 m.w.N.). 17 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf rückwirkende Zulassung zum Laufbahnaufstieg zum 1. Oktober 2015. Der Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2015 ist bestandskräftig und der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.