richtendienstlichen Arbeitsweise. Vielmehr bestehe der Regelungszweck des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG darin, das Bundesamt von unverhältnismäßigen Recherchen zu entlasten und einer Ausforschung vorzubeugen. Es seien zahlreiche Fälle denkbar, in denen Daten in Sachakten durch eine Recherche im elektronischen Aktensystem ohne größeren Aufwand aufgefunden werden könnten. Das Bundesamt habe das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Zum einen habe es den Arbeits- und Zeitaufwand nicht dargelegt, der voraussichtlich anfallen würde, um das auf bestimmte Sachakten beschränkte Auskunftsbegehren des Klägers zu bearbeiten. Zum anderen fehlten tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Ausforschungsgefahr. 5 Die Beklagte will die Zulassung der Revision mit Grundsatz- und Verfahrensrügen erreichen. II 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass ein Revisionszulassungsgrund
GO vorliegt.
GO ist das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prüfung derjenigen Gesichtspunkte beschränkt, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. 7 1. Die Beklagte macht vorrangig geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein genereller Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann und der Beschwerdeführer keine neuen, bislang nicht behandelten Gesichtspunkte aufzeigt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungsrecht Nr. 421 Rn. 8). 8 Danach ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sich § 15 Abs. 1 BVerfSchG ein intendiertes Ermessen dergestalt entnehmen lässt, dass in Bezug auf personenbezogene Daten in Akten, die nicht über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG auffindbar sind, nicht nur kein Auskunftsanspruch besteht, sondern das Bundesamt für Verfassungsschutz außer in atypischen Fällen auch nicht besonders zu begründen braucht, wenn es sein Ermessen gegen die Auskunftserteilung ausübt, selbst wenn sowohl auf einen hinreichend konkreten Sachverhalt hingewiesen wird als auch ein besonderes Interesse an der Auskunft dargelegt worden ist, nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann. 9
teile hinzunehmen hätte. Im Regelfall kann die Behörde das Auskunftsbegehren ohne fallbezogene Ermessensbetätigung unter Verweis auf die gesetzliche Wertung ablehnen (BVerwG, Urteile vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das behördliche Ermessen im Sinne einer Ablehnung vorgezeichnet, wenn Auskunft über die Herkunft von Daten oder über die Empfänger von Übermittlungen verlangt wird. Dies folgt aus § 15 Abs. 3 BVerfSchG, der derartige Mitteilungen ausdrücklich von der Auskunftsverpflichtung ausnimmt. Dieser Bestimmung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Offenlegung von Herkunft und Weitergabe der Daten generell geeignet ist, die Erfüllung der
richtendienstlichen Aufgaben zu gefährden. Mitteilungen über die Sammlung von Daten und deren Verwendung lassen typischerweise Rückschlüsse auf die Methoden zu, die der
richtendienst einsetzt, um Informationen zu beschaffen und zu verwerten. Der Entscheidung des Gesetzgebers für den Schutz der
richtendienstlichen Arbeitsweise, die in § 15 Abs. 3 BVerfSchG Ausdruck gefunden hat, muss auch im Rahmen des Ermessensanspruchs Rechnung getragen werden. Daher muss das Bundesamt eine ergebnisoffene Ermessensausübung nur dann vornehmen, wenn der Betroffene darlegt, dass ihm bei einer Verweigerung der Auskunft gewichtige persönliche
teile entstünden (BVerwG, Urteile vom
SchG i.d.F. des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) erstreckt sich die Auskunft zu personenbezogenen Daten in Akten auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG auffindbar sind. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Bestimmungen unter Verweis auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4654 S. 31) dahingehend ausgelegt, dass eine Speicherung von Daten gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG vorliegt, wenn das Bundesamt in das elektronische Informationssystem NADIS einen Hinweis aufgenommen hat, in welcher elektronischen oder papiernen Sachakte sich die Daten befinden. Danach besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten in Sachakten des Bundesamts, die nicht durch eine Fundstelle in NADIS dokumentiert sind. 13 Der Zweck dieser Einschränkung des Auskunftsanspruchs besteht darin, den Aufwand des Bundesamts für die Suche
Daten in seinen Aktenbeständen in einem verhältnismäßigen Rahmen zu halten.
der Einschätzung des Gesetzgebers besteht eine typische Gefahrenlage für die Betroffenen nur in Bezug auf die in NADIS gespeicherten Informationen. Nur auf diese könne das Bundesamt kurzfristig zugreifen und sich ein Bild von der betroffenen Person machen. Dagegen würde die Ermittlung von Informationen ohne Fundstelle in NADIS und deren Aufbereitung in vielen Fällen einen erheblichen Aufwand erfordern. Diesem stünde ein deutlich geringeres Auskunftsinteresse des Betroffenen gegenüber, weil die typische Gefahrenlage des kurzfristigen Datenzugriffs kaum gegeben sei. Gespeicherte Daten von nicht in NADIS erfassten Personen seien für das Bundesamt nicht gezielt auffindbar. Für die elektronische Akte sei dies durch § 13 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG ausgeschlossen (vgl. BT-Drs. 18/4654 S. 31). 14 Davon ausgehend liegt auf der Hand, dass die Ermessensausübung des Bundesamts nicht im Sinne einer Auskunftsverweigerung vorgezeichnet ist, wenn der gesetzliche Auskunftsanspruch
SchG in Bezug auf personenbezogene Daten in Sachakten ohne Fundstelle in NADIS ausgeschlossen ist. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass dieser gesetzlichen Regelung eine darauf gerichtete Wertung des Gesetzgebers zugrunde liegt. 15 Zum einen lässt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4654 S. 31) nicht erkennen, dass sich der Gesetzgeber für die generelle Geheimhaltung personenbezogener Daten entschieden hat, weil sie das Bundesamt nicht in NADIS aufgenommen hat. Die Begründung verhält sich ausschließlich dazu, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Auskunftsanspruch insoweit ausgeschlossen hat, weil er den Aufwand für das Auffinden solcher Daten vielfach als unverhältnismäßig eingeschätzt hat. Dagegen befassen sich die Ausführungen nicht mit der subsidiären, bei Nichtbestehen eines Auskunftsanspruchs zu treffenden Ermessensentscheidung des Bundesamts über die Auskunftserteilung. Daher kann daraus nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe den allgemein anerkannten Ermessensanspruch ausschließen oder auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränken wollen. 16 Zum anderen lässt das in der Gesetzesbegründung angeführte Interesse, einen unverhältnismäßigen Aufwand für die behördeninterne Suche
Daten zu vermeiden, eine gesetzliche Wertung des Inhalts fernliegend erscheinen, die nicht in NADIS aufgenommenen personenbezogenen Daten den Betroffenen ohne Abwägung des Für und Wider vorzuenthalten. Dieses Interesse ist
seiner Bedeutung nicht mit dem Interesse an dem Schutz der
richtendienstlichen Arbeitsweise vergleichbar, das
der Wertung des Gesetzgebers den generellen Vorrang der Geheimhaltung der Herkunft von Daten und deren Weitergabe rechtfertigt. Der Schutz der Arbeitsmethoden, der Quellen und der Zusammenarbeit mit ausländischen
richtendiensten ist unverzichtbar, um die Erfüllung der
richtendienstlichen Aufgaben zu gewährleisten (BVerwG, Urteile vom
Daten in den Aktenbeständen zu vermeiden, ein erheblich geringeres Gewicht. Die damit bezweckte Arbeitsentlastung des Bundesamts ist nicht gleichermaßen existenziell für die Gewährleistung der
richtendienstlichen Aufgabenerfüllung. Darüber hinaus dürfte die behördeninterne Suche
personenbezogenen Daten ohne Fundstelle in NADIS nicht typischerweise mit einem übermäßigen Aufwand verbunden sein. Es liegt auf der Hand, dass der Umfang der notwendigen Recherchen entscheidend davon abhängt, ob die Betroffenen ihr Auskunftsersuchen auf den gesamten Aktenbestand erstrecken oder wie im vorliegenden Fall auf bestimmte Akten begrenzen. Auch dürfte die Suche
personenbezogenen Daten in elektronischen Akten ohne großen Aufwand möglich sein, wenn das Aktensystem entsprechend gestaltet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zugriffshindernisse
SchG Auskunftsersuchen von Betroffenen nicht entgegengehalten werden können, wenn diese mit dem Zugriff einverstanden sind; hierauf lässt das Auskunftsersuchen schließen. 18 Schließlich hat das Bundesamt die Möglichkeit, die Auskunft über nicht in NADIS aufgenommene personenbezogene Daten ermessensfehlerfrei abzulehnen, wenn es die Notwendigkeit eines aufwändigen, aber wenig erfolgversprechenden Verwaltungsaufwands darlegt. Die Ablehnung setzt allerdings eine fallbezogene Abwägung mit der Bedeutung des Auskunftsinteresses voraus. Insoweit lassen sich keine verallgemeinerungsfähigen Rechtssätze aufstellen. Eine Ablehnung des Auskunftsersuchens wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Betroffene ohne weitere Begründung Auskunft über sämtliche personenbezogene Daten beantragt und keine Personenakte geführt wird. Grenzt er das Auskunftsbegehren ein oder weist er ein besonderes Interesse an der Auskunft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG
, können sich die Anforderungen an den zu betreibenden Aufwand erhöhen. 19 Das Interesse, Ausforschungsgefahren zu begegnen, kann die Vorzeichnung des behördlichen Ermessens im Sinne einer Auskunftsverweigerung nicht rechtfertigen. Einem derart intendierten Ermessen steht bereits entgegen, dass Auskünfte aus dem Datenbestand eines
richtendienstes Einblicke ermöglichen. Die Möglichkeit einer Ausforschung hängt vom Inhalt der Mitteilungen ab; sie lässt sich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Ist im jeweiligen Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Schluss berechtigt, dass der Betroffene seine personenbezogenen Daten missbräuchlich verwenden könnte, kann das Auskunftsersuchen ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. 20
alledem erweist sich die Annahme, das Auskunftsermessen in Bezug auf personenbezogene Daten in Sachakten ohne Fundstelle in NADIS sei im Sinne einer Auskunftsverweigerung intendiert, als unverhältnismäßige Einschränkung des grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. 21 2. Die Beklagte hat nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Oberverwaltungsgericht den Überzeugungsgrundsatz
GO, das Gebot der Sachaufklärung
GO oder das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs
GO verletzt hat. 22 a) Die Beklagte beanstandet die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, es seien zahlreiche Fälle denkbar und ihm auch aus anderen Verfahren bekannt, in denen personenbezogene Daten in Sachakten des Bundesamts ohne Speicherung in NADIS ohne großen Aufwand durch eine Recherche im elektronischen Aktensystem auffindbar seien. Damit hat die Beklagte Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz
GO und die gerichtliche Aufklärungspflicht
GO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Rügen auf ein unzutreffendes Verständnis der Urteilsgründe des Oberverwaltungsgerichts gestützt sind. Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächliche Feststellung des Inhalts getroffen, dass in zahlreichen Fällen personenbezogene Daten ohne Fundstelle in NADIS durch Recherchen im elektronischen Aktensystem ohne großen Aufwand aufgefunden worden seien. Vielmehr hat es eine solche Auffindbarkeit für "denkbar" gehalten. Die Verwendung des Begriffs "denkbar" in Bezug auf die Auffindbarkeit, d.h. die Möglichkeit der Auffindung von Daten ist dahingehend zu verstehen, dass es das Oberverwaltungsgericht für möglich gehalten hat, dass derartige Fälle in der Praxis vorkommen. Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine Einschätzung geäußert, die
seiner Rechtsauffassung gegen die Annahme eines auf Auskunftsverweigerung gerichteten intendierten Ermessens spricht. 23 b)
GO darf das Gericht seine Überzeugung nicht auf beweisbedürftige tatsächliche Umstände stützen, die es ungeprüft behauptet (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 35; Beschluss vom 14. Juni 2011 - 8 B 74.10 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 5). Ein derartiger Verstoß setzt voraus, dass das Gericht eine Tatsache "ins Blaue hinein" behauptet hätte; dies ist hier nicht der Fall. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angestellte Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, die Auffindbarkeit personenbezogener Daten sei auch ohne Speicherung in NADIS über eine Recherche im elektronischen Aktensystem ohne großen Aufwand denkbar, verstößt auch ansonsten nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz: Sie ist weder objektiv willkürlich noch mit den Denkgesetzen oder einem allgemeinen Erfahrungssatz unvereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Vielmehr ist die Einschätzung "denkbar", d.h. denkgesetzlich möglich. Sie bedurfte daher auch keiner weitergehenden Begründung gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.