← Deutschland

BVerwG 2 B 23/20

WBRE202000563 ECLI:DE:BVerwG:2020:140720B2B23.20.0 BVerwG 2. Senat 20200714 2 B 23/20 Beschluss Art 33 Abs 2 GG, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 Abs 6 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO vorgehend Sächsisches Oberver

§ 144Vw

GO Nr. 83 Rn. 9 m.w.N.). 9 Die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO besteht jedoch nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts, der sich durch neue Tatsachenermittlungen und weitere Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang ändern kann. Bei einer nachträglichen entscheidungserheblichen Änderung der Sach- und Rechtslage entfällt sie ohnehin. Sie entfällt aber auch bei einer entscheidungserheblichen Änderung des Streitstoffs. Die Vorinstanz, an die die aufgehobene Entscheidung durch das Revisionsgericht zurückverwiesen wird, ist nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 6 VwGO lediglich an die "rechtliche" Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden; keine Bindung besteht jedoch hinsichtlich der Tatsachen, die der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Die revisionsgerichtliche Entscheidung, die zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt, beruht auf der Tatsachengrundlage, die das Tatsachengericht im ersten Rechtsgang festgestellt hatte und an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, sofern nicht von den Prozessparteien angebrachte Verfahrensrügen greifen. Den Beteiligten ist jedoch unbenommen, nach Zurückverweisung dem Tatsachengericht im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen vorzutragen (§ 128 Satz 2 VwGO). Auch das Tatsachengericht selbst ist nicht gehindert, den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ändert sich auf diese Weise der entscheidungserhebliche Streitstoff, so wird der zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Entscheidung gleichsam die Tatsachengrundlage entzogen. Da das Revisionsgericht die veränderte Tatsachengrundlage noch nicht beurteilt hatte, kann es für sie keine bindende Aussage getroffen haben (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 B 25.

§ 144Vw

GO Nr. 83 Rn. 10 m.w.N.). 10 Die so zu bemessende Reichweite der Bindungswirkung entspricht dem Zweck des § 144 Abs. 6 VwGO. Dieser liegt darin, dass es für die Beteiligten eines Rechtsstreits untragbar und mit der rechtlichen Bedeutung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung unvereinbar wäre, wenn das Tatsachengericht im zweiten Rechtsgang die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts als für seine Entscheidung unmaßgeblich behandeln dürfte. Anderenfalls könnte eine endgültige Entscheidung in der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert werden, dass sie endlos zwischen Tatsachen- und Revisionsinstanz hin- und hergeschoben wird. Eine andere Lage besteht jedoch dann, wenn nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im zweiten Rechtsgang neuer Sachvortrag der Beteiligten oder die Sachverhaltsermittlung durch das Tatsachengericht eine gegenüber der revisionsgerichtlichen Entscheidung wesentlich veränderte Tatsachengrundlage ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich insoweit um das Entdecken oder Auffinden "alter", also bereits zur Zeit des ersten Rechtsgangs vorliegender, damals vom Tatsachengericht aber noch nicht festgestellter oder übersehener Tatsachen handelt. Denn das Tatsachengericht muss nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreits, sofern nicht einzelne Teilentscheidungen (teil-)rechtskräftig geworden sind, eigenständig prüfen, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa aufgrund neuen Tatsachenvortrags oder einer nunmehrigen Heranziehung bisher übersehenen oder nicht hinreichend zur Kenntnis genommenen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt. Das mag für die Prozesspartei, die auf der alten Tatsachengrundlage eine für sie günstige, aber noch nicht (teil-)rechtskräftige Entscheidung des Revisionsgerichts erreicht hat, schmerzlich sein, dient aber der materiellen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 B 25.

§ 144Vw

GO Nr. 83 Rn. 11 m.w.N.). 11 Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO gilt auch für zurückverweisende Beschlüsse nach § 133 Abs. 6 VwGO. Bei der Bestimmung der Reichweite der Bindungswirkung des Beschlusses nach § 133 Abs. 6 VwGO ist aber dessen beschränkter Gegenstand zu berücksichtigen. Aus § 133 Abs. 3 VwGO ergibt sich, dass das Beschwerdegericht, sofern die Beschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird, nur prüfen kann, ob die geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen. Erwirkt ein Beteiligter mit der Rüge der unzureichenden Sachaufklärung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 133 Abs. 6 VwGO, so ist die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO auf die Beurteilung der gerügten Sachaufklärung und anderer nicht durchgreifender Rügen durch das Bundesverwaltungsgericht beschränkt; diesem ist es aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verwehrt, sich mit Gesichtspunkten zu befassen, die der Beschwerdeführer nicht gerügt hat (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2019 - 2 B 25.

§ 144Vw

GO Nr. 83 Rn. 14 m.w.N.). 12 b) Das Berufungsgericht hat die Bindungswirkung des Zurückverweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. November 2017 dadurch missachtet, dass es einen anderen rechtlichen Maßstab dafür zugrunde gelegt hat, welches der maßgebliche Zeitraum für die Einschätzung einer möglichen Voreingenommenheit des Beurteilers ist. 13 Das Berufungsgericht - das insoweit in seinem ersten Berufungsurteil noch zutreffend auf den Zeitpunkt der Erstellung und Aushändigung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung im Februar 2009 abgestellt hat - hat im zweiten Berufungsurteil nunmehr angenommen, dass dieser Zeitraum mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünschen ende, "hier also mit dem Widerspruchsbescheid vom
  2. August 2009". Demgegenüber hat der Senat in seinem Zurückverweisungsbeschluss den Februar 2009 als den Endpunkt des insoweit zu betrachtenden Zeitraums benannt (vgl. Rn. 12 und - ausdrücklich - Rn. 15 des Zurückverweisungsbeschlusses). 14 Dem liegt ersichtlich ein abweichendes Verständnis zwischen dem zurückverweisenden Gericht und dem Berufungsgericht darüber zugrunde, worin die Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche besteht: Während das Berufungsgericht insoweit auf den - ggf. erst deutlich später ergehenden - Widerspruchsbescheid abstellt, war und ist für den Senat eine - positive oder negative - Entscheidung des Beurteilers über die bei der oder im unmittelbaren Anschluss an die Beurteilungseröffnung erhobenen Einwendungen des Beurteilten maßgeblich. Das ergibt sich auch aus dem vom Senat in dem Zurückverweisungsbeschluss insoweit in Bezug genommenen früheren Senatsurteil, das ersichtlich von einem solchen Verständnis ausgeht (BVerwG, Urteil vom
  3. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <320 f.>). Nur dies wird dem Umstand gerecht, dass auch die Widerspruchsbehörde die tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers für den Zeitraum prüft, in dem dieser tätig geworden ist. Das Tätigwerden des Beurteilers in diesem Sinne endet mit dem Abschluss des in seiner Hand liegenden Beurteilungsverfahrens, spätestens also mit der Nichtabhilfeentscheidung über einen vom Beurteilten eingelegten Widerspruch, nicht jedoch erst mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids. 15 Das Berufungsgericht hat aus dem Schreiben des Beurteilers vom April 2009 auch nicht als einem "späteren Verhalten" lediglich Rückschlüsse auf den maßgeblichen früheren Zeitraum gezogen (vgl. Zurückverweisungsbeschluss Rn. 12 a.E. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
  4. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <320>). Es ist vielmehr - wie bereits ausgeführt - von einem über den Februar 2009 hinausgehenden Zeitraum als maßgeblichen Zeitraum ausgegangen, weil es den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids als maßgeblich angesehen hat. 16 Nicht von Bedeutung für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist demgegenüber, dass das Berufungsgericht das Schreiben des Beurteilers vom
  5. August 2004 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Denn die Nichtberücksichtigung ist nicht tragend für dessen - aus anderen Gründen erfolgte - Bejahung der tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers. Dementsprechend hätte die Nichtberücksichtigung nur für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bei einer Verneinung der Voreingenommenheit des Beurteilers durch das Berufungsgericht von Bedeutung sein können. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000563&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.