WBRE202000564 ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C14.19.0 BVerwG 3. Senat 20200618 3 C 14/19 Urteil § 4 Abs 2 S 3 StVG, § 4 Abs 5 S 5 StVG, § 4 Abs 5 S 6 StVG, § 4 Abs 5 S 7 StVG, § 29 Abs 7 S 1 StVG, § 65 Abs 3 StVG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Juni 2019, Az: 11 BV 18.778, Urteilvorgehend VG München, 28. Februar 2018, Az: M 6 K 16.5922, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG begrenzt das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems. 2 Mit Schreiben vom 7. November 2013 wurde der Kläger wegen des Erreichens von neun Punkten im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG in der vor dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (a.F.) verwarnt. Aufgrund der Einführung des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 wurden die neun Punkte des Klägers im Verkehrszentralregister auf vier Punkte im Fahreignungsregister umgestellt. Nach der Eintragung einer weiteren mit zwei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeit des Klägers im Fahreignungsregister verwarnte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2015 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. wegen des Erreichens von sechs Punkten. Der Kläger beging in der Folge zwei weitere mit jeweils einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten, die rechtskräftig geahndet und in das Fahreignungsregister eingetragen wurden; der letzte Tattag war der 19. Juli 2015. 3 Nach einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über den aktuellen Punktestand entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. November 2016 gestützt auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG seine Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheids. Der Kläger sei wegen der von ihm begangenen Verkehrsverstöße, für die im Fahreignungsregister acht Punkte eingetragen seien, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Eine Tilgung nach dem Erreichen dieses Punktestandes sei für die Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung. Der Führerschein des Klägers ging am 2. Dezember 2016 bei der Beklagten ein. 4 Seine Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt habe, die dem Kläger gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr hätten vorgehalten werden dürfen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei auf den Tattag abzustellen; gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG blieben spätere Verringerungen des Punktestandes aufgrund von Tilgungen unberücksichtigt. 5 Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und den Bescheid der Beklagten mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt: Für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung, die sich durch die Vorlage des Führerscheins erledigt habe, fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Ansonsten sei der Bescheid rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG hätten nicht vorgelegen. Zwar habe die Fahrerlaubnisbehörde zuvor die im Stufensystem des § 4 Abs. 5 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen, doch habe der Kläger zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, der Entziehung der Fahrerlaubnis, keine acht Punkte mehr im Fahreignungs-Bewertungssystem gehabt. Die Beklagte habe Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die ihm gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Die Regelungen zur Berechnung des Punktestandes (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) seien im Rahmen der Rechtsfolgenregelung einer Löschung im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) nicht anzuwenden. Es sei kein durch Gesetzesauslegung auszuräumender Wertungswiderspruch, sondern eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung des für die Berechnung des Punktestandes maßgeblichen Tattagprinzips, wenn § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG tatbestandlich an die Tilgung bzw. Tilgungsreife anknüpfe und § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG an die Löschung einer Eintragung nach Tilgungsreife und Ablauf einer einjährigen Überliegefrist. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG sei keine das Verwertungsverbot durchbrechende Spezialvorschrift; die Bestimmung sei auch nicht analog anzuwenden. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch dem Regelungszusammenhang oder den der Regelung zugrundeliegenden Wertungen ließen sich Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Durchbrechung des Verwertungsverbots entnehmen. Die Gesetzesbegründung zeige, dass der Gesetzgeber die einjährige Überliegefrist als ausreichend angesehen habe, um das Risiko taktisch motivierter Rechtsmittel zu begrenzen. Nach seiner Auffassung sollte die Löschung einer Eintragung nach Ablauf der Überliegefrist ein absolutes Verwertungsverbot nach sich ziehen und das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip hierdurch begrenzen. 6 Mit ihrer - vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend: Die Annahmen des Berufungsgerichts zur Reichweite von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG verletzten das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG. Sie habe auch die seit dem 25. September 2015 tilgungsreifen und seit dem 25. September 2016 im Fahreignungsregister gelöschten Eintragungen berücksichtigen dürfen; diese Eintragungen seien am 19. Juli 2015, dem hier maßgeblichen Tattag, weder tilgungsreif noch gelöscht gewesen. Für die Punkteberechnung sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG ausschließlich auf den Tattag der letzten relevanten Zuwiderhandlung abzustellen. Daran habe auch die Änderung von § 29 StVG zum 1. Mai 2014 nichts geändert. 7 Der Kläger tritt der Revision entgegen. 8 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Auffassung, dass § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das Tattagprinzip einschränke und das Berufungsurteil daher zutreffend sei. 9 Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Fahrerlaubnisentziehung war rechtswidrig, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt hat, die dem Kläger gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zum Zwecke der Beurteilung seiner Fahreignung vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden durften. Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das in § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG geregelte Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems. 10 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems ist nicht anders als bei sonstigen Fahrerlaubnisentziehungen die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:231014U3C3.13.0] - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 13 und vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11, jeweils m.w.N.); danach ist hier auf den Erlass des Bescheides vom 24. November 2016 abzustellen. 11 Zugrunde zu legen ist daher das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zum maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz - WSVZuAnpG) vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217). Anzuwenden sind die Regelungen zum Fahreignungs-Bewertungssystems, die durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingeführt wurden, einschließlich der dort in § 65 StVG getroffenen Übergangsbestimmungen zu "Alttaten" (Speicherung der Eintragung im Verkehrszentralregister vor Ablauf des 30. April 2014). 12 2. Die Fahrerlaubnisentziehung ist - wie das Berufungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß annimmt - nicht deshalb rechtswidrig, weil die ihr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG vorgelagerten Stufen der Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) beim Kläger nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden wären. Er war mit Schreiben vom 7. November 2013 beim Erreichen von neun Punkten (alt) gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt worden. Die fehlerhafte Ersatzzustellung wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß Art. 9 BayVwZG durch Kenntnisnahme geheilt. Die Verwarnung nach altem Recht entspricht der Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; eine (erneute) Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. war nicht erforderlich (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Mit Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2015 war der Kläger beim Erreichen von sechs Punkten (neu) gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG auch ordnungsgemäß verwarnt worden. 13 3. Auch hinsichtlich der Anwendung von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG verstößt das Berufungsurteil nicht gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die rechtlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für die mit Bescheid vom 24. November 2016 verfügte Fahrerlaubnisentziehung waren zwar zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tattag, hier dem 19. Juli 2015, erfüllt (a). Dem Kläger durften jedoch gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG die zum Zeitpunkt der Fahrerlaubnisentziehung bereits gelöschten Eintragungen nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden; dementsprechend ergaben sich nicht mehr, wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG voraussetzt, acht oder mehr, sondern nur noch vier Punkte (b). 14
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