WBRE202000565 ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C1.19.0 BVerwG 3. Senat 20200618 3 C 1/19 Urteil Art 4 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 6a Abs 2 BJagdG, § 11 Abs 4 BJagdG, § 12 BJagdG vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Dezember 2018, Az: 16 A 1834/16, Urteilvorgehend VG Arnsberg, 8. August 2016, Az: 8 K 3730/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen Befriedung Die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen kann der Grundeigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. August 2016 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 werden geändert, soweit sie das Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... betreffen. Der Bescheid des Kreises Olpe vom 30. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... zum befriedeten Bezirk zu erklären. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 1 Der Rechtsstreit betrifft die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - auf einer im Eigentum des Klägers stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche aus ethischen Gründen. 2 Der Kläger ist Alleineigentümer des vom Streitgegenstand des Revisionsverfahrens noch betroffenen Grundstücks der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... Das Flurstück ist überwiegend bewaldet und hat eine Fläche von etwa 2,75 ha. Es liegt im gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft, der Beigeladenen zu 1., der eine Gesamtgröße von etwa 310 ha aufweist. Die Ausübung des Jagdrechts ist an den Beigeladenen zu 2. verpachtet. 3 Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau einen "Gnadenhof", in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 - und damit unmittelbar nach Inkrafttreten der in § 6a BJagdG enthaltenen Neuregelung zur Befriedung - teilte er dem Beigeladenen zu 2. mit, dass er von den Möglichkeiten des neuen Jagdrechts Gebrauch machen wolle, und bat ihn, jegliche Jagd auf seinen Grundstücken einzustellen sowie die aufgestellten jagdlichen Einrichtungen zu entfernen. Nachdem der Beigeladene zu 2. dieses Schreiben dem beklagten Kreis - der nach Landesrecht zuständigen Jagdbehörde - zugeleitet hatte, teilte dieser dem Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 mit, für sein Begehren reiche eine Erklärung gegenüber dem Jagdpächter nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Antrag an die untere Jagdbehörde, in dem die ethischen Gründe, aus denen die Jagd abgelehnt werde, aufgeführt werden müssten. Die Entscheidung treffe die untere Jagdbehörde nach Prüfung des Antrags und Anhörung der weiteren Beteiligten. Bis dahin verblieben die betroffenen Grundflächen weiter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und könnten vom Jagdpächter bejagt werden. 4 Einen derartigen Antrag stellte der Kläger zunächst nicht, sondern erst rund ein Jahr später; er ging dem Beklagten am 10. Februar 2015 per Telefax zu. Darin beantragte der Kläger, seine näher bezeichneten Grundstücke zum 1. April 2015 zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Zu seinen Motiven teilte der Kläger mit, er lehne die Jagd aus tiefster Überzeugung ab. Das Leben sei so einzigartig und wertvoll, dass es nicht sinnlos beendet werden solle. Dieser Gedanke habe ihn dazu bewogen, Tierarzt zu werden und damit dazu beizutragen, Tiere vor Leid zu bewahren. Gerade die Jagd bringe Tiere aber in große und vermeidbare Nöte. Diesen Zustand könne er auf seinen Grundstücken nicht mehr ertragen und hinnehmen. Für eine Gefährdung der in § 6a Abs. 1 BJagdG normierten Allgemeinbelange sei nichts ersichtlich, eine solche müsse im Übrigen die Behörde im Einzelfall nachweisen. Ein Zuwarten über das Ende des gegenwärtigen Jagdjahres hinaus sei ihm unzumutbar, was sich bereits aus dem schweren Gewissenskonflikt ergebe. Der Antrag sei rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres gestellt. Vertragliche Gesichtspunkte zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft könnten nicht dazu führen, dass die Ausübung eines Menschenrechts suspendiert werde. 5 In diesem Zwischenzeitraum zeigte die Beigeladene zu 1. beim Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 den Abschluss eines neuen Jagdpachtvertrags mit dem Beigeladenen zu 2. an und bat um Bestätigung. Der beigefügte Vertrag sah im Anschluss an das Ende der Laufzeit des bestehenden Vertrags zum 31. März 2015 eine neunjährige Pachtdauer ab dem 1. April 2015 vor. Der Beklagte teilte der Beigeladenen zu 1. durch Schreiben vom 30. Januar 2015 mit, eine Bestätigung sei nicht möglich, weil der Vertrag nicht alle erforderlichen Unterschriften des Vorstands der Jagdgenossenschaft trage. Daraufhin übersandte diese einen geänderten, am 14. Februar 2015 unterzeichneten Vertrag. Unter dem 21. März 2015 bestätigte der Beklagte, dass Beanstandungen gegen den angezeigten Jagdpachtvertrag nicht erhoben würden. 6 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Befriedungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Antrag auf ethischen Gründen beruhe. Vielmehr ergebe sich aus den schriftlichen Stellungnahmen, dass primäres Interesse nicht die allgemeine Ablehnung der Jagdausübung, sondern die Vermeidung einer Störung der von ihm in einem Offenlaufstall gehaltenen Pferde sei. Unabhängig hiervon müsse die beantragte Befriedung versagt werden, weil ein Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen zu einer Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im gesamten Jagdbezirk führe. 7 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Ablehnungsbescheid durch Urteil vom 8. August 2016 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, im Einzelnen bezeichnete Grundstücke zu befriedeten Bezirken zu erklären. Im Übrigen - und damit auch in Bezug auf das Flurstück ... - hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive nachvollziehbar gemacht; ein etwaiges Mitschwingen weiterer Erwägungen, wie etwa der Schutz eigener Tiere, ändere hieran nichts. Eine Befriedung des Flurstücks ... begründe durch den damit entstehenden Rückzugsraum jedoch die konkrete Gefahr, dass es zu einer Beeinträchtigung der revierübergreifenden Schwarzwildjagd und damit zu übermäßigen Wildschäden kommen werde. 8 Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 13. Dezember 2018 geändert und den Beklagten u.a. verpflichtet, das Flurstück ... mit Wirkung vom 1. April 2024 zu einem befriedeten Bezirk zu erklären; hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Befriedung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuordnen, hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gemessen an den von der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäben eine Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Befriedigung des Flurstücks ... auch keine öffentlichen Belange entgegen. Zwar werde die Jagdausübung im Jagdbezirk im Falle einer Befriedung dieser Grundflächen erschwert. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lägen die hierdurch zu erwartenden Wildschäden aber unterhalb der maßgeblichen Übermäßigkeitsschwelle. Die Befriedung sei, dem gesetzlichen Regelmodell entsprechend, mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags anzuordnen. Anhaltspunkte für ein besonders gewichtiges Interesse an einer vorzeitigen Befriedung lägen nicht vor. Dies gelte auch in Ansehung des an den Jagdpächter gerichteten Schreibens vom 7. Januar 2014. Die nicht an die zuständige Behörde adressierte Bitte habe nicht als Verlangen nach einer jagdrechtlichen Befriedung verstanden werden können und der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, hiermit alles seinerseits Erforderliche getan zu haben. Auch die noch verbleibende Laufzeit des Jagdpachtvertrags von etwas mehr als fünf Jahren entspreche den typischen und damit hinzunehmenden Folgen der gesetzlichen Regelung. Demgegenüber sei das Interesse der Beigeladenen an einer vollständigen Erfüllung des Jagdpachtvertrags nicht unerheblich. Der Abschluss längerfristiger vertraglicher Bindungen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden; überdies werde die Bejagbarkeit des gesamten Jagdbezirks durch die Befriedung dieses Flurstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. 9 Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Annahme, dem Kläger könne der Ablauf des Jagdpachtvertrags zugemutet werden, verkenne Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Jagdpachtvertrag betreffe zwar das Grundstück des Klägers, sei aber nicht von ihm geschlossen worden. Vielmehr sei er durch den zwangsweisen Anschluss an die Jagdgenossenschaft zur Duldung verpflichtet. Allein die weitere Laufzeit eines nicht freiwillig geschlossenen Vertrags und die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen seien nicht geeignet, einen fortdauernden Grundrechtseingriff zu tragen. Dies gelte umso mehr, als den Beigeladenen mit einer Befriedung die Bejagung des gesamten Jagdbezirks nicht unmöglich gemacht werde. 10 Der Beklagte tritt der Revision entgegen. § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG sei die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass auch im Falle ethischer Gründe dem Grundeigentümer das Abwarten bis zum Ende des Jagdpachtvertrags grundsätzlich zuzumuten ist. Dies sei mit Blick auf den Schutz der anderen Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft und öffentlicher Belange grundsätzlich gerechtfertigt. Der Eingriff in einen laufenden Vertrag setze daher atypische Umstände von derartigem Gewicht voraus, dass ein Abwarten der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr hingenommen werden könne. Die hierfür erforderlichen konkreten Umstände habe das Berufungsgericht zutreffend verneint. 11 Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert. 12 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ermessensregelung des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG knüpfe vorrangig an das Allgemeininteresse an einer grundstücksübergreifenden geordneten Jagdausübung und an den Schutz des Vertrauens in die Erfüllung des Jagdpachtvertrags an. 13 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Fehlverständnis des § 6a Abs. 2 BJagdG und damit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Jagdpachtvertrag (1.). Entscheidet die Behörde erst während des Laufs eines neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung zum Ende des laufenden Jagdjahres anzuordnen (2.). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; der Beklagte ist zu verpflichten, die Befriedung mit sofortiger Wirkung anzuordnen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der für das Verpflichtungsbegehren des Klägers maßgeblichen aktuellen Fassung vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.