WBRE202000600 ECLI:DE:BVerwG:2020:160620U2C12.19.0 BVerwG 2. Senat 20200616 2 C 12/19 Urteil § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, §§ 29ff BtMG, § 29 BtMG, § 13 Abs 3 DG NW, § 13 Abs 2 DG NW, §
§ 67Satz 1 LDG NRW i.V.m.
§ 137 Abs.
§ 191Abs. 2 Vw
GO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Zu dem nach diesen Vorschriften revisiblen Recht gehört auch das Landesbeamtendisziplinarrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 Rn. 10 und vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - juris Rn. 13 <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt>). 12 Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat und dass dieses disziplinarwürdig ist (1.). Ein Verstoß gegen revisibles Recht, nämlich gegen § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), liegt aber in der Annahme des Berufungsgerichts, der Orientierungsrahmen für die disziplinare Maßnahmebemessung reiche im Streitfall (nur) bis zu einer Zurückstufung, weil es an einem hinreichenden Bezug zwischen dem außerdienstlichen Dienstvergehen des Beklagten und seinem Statusamt fehle (2.). Darüber hinaus leidet die Maßnahmebemessung des Berufungsgerichts gemäß § 13 LDG NRW an weiteren Rechtsfehlern (3.). Die eigene Maßnahmebemessung des erkennenden Senats führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (4.). 13 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat. 14
- a)Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts besaß der Beklagte im August 2013 auf ihm gehörenden Speichermedien 1 057 kinderpornographische Dateien (624 Bilddateien und 433 Videodateien). Auf diesen waren unbekleidete Kinder vorwiegend männlichen Geschlechts - neben bloß "posierenden" Haltungen - u.a. aktiv oder passiv bei manipulierenden Handlungen am eigenen Körper, am Geschlechtsteil anderer Kinder oder Erwachsener und bei vaginalem, analem und oralem Geschlechtsverkehr abgebildet. Damit hat der Beklagte gegen seine Pflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). 15
- b)Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. 16 Das Fehlverhalten des Beklagten, der Besitz des auf privaten Medien abgespeicherten kinderpornographischen Bild- und Videomaterials, lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10). Allerdings erwartet der Gesetzgeber außerhalb des Dienstes von Beamten kein wesentlich anders Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG). Disziplinarwürdig ist ein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG deshalb nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f.). Dies ist im Streitfall erfüllt. Gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt (August 2013) geltenden Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) war der Besitz kinderpornographischer Schriften, wozu definitionsgemäß (§ 11 Abs. 3 StGB) auch Bild- und Videodateien gehören, mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. 17 Daneben kann die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens auch bei einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 15 ff. <für Polizeibeamte> und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 11 ff. <für Lehrer>). Da das Berufungsgericht die Disziplinarwürdigkeit des Fehlverhaltens des Beklagten zu Recht bereits unter dem erstgenannten Aspekt bejaht hat, ist es unschädlich, dass es den zweitgenannten, auch für die Bestimmung des Orientierungsrahmens relevanten Aspekt - unzutreffender Weise - verneint hat (dazu sogleich). 18 2. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW) sei im Streitfall (nur) bis zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (§ 9 LDG NRW) eröffnet. 19 Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW sowie den inhaltlich entsprechenden Parallelvorschriften des Bundes und der anderen Länder ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen, ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist. Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist der Beamte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. erstmals grundlegend zu den parallelen Kriterien gemäß § 13 BDG: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>). Die Schwere des Dienstvergehens ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch die disziplinare Maßnahmebemessung steuern (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). 20
- a)Ein wesentlicher normativer Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet. Schwerwiegende, vorsätzlich begangene Straftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der - unabhängig vom jeweiligen Amt - dazu führt, dass der Betroffene für eine Weiterverwendung als Beamter untragbar geworden ist. Demgemäß hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG); für bestimmte näher festgelegte Straftaten gilt dies bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (vgl. die jeweilige Folgeziffer der genannten Vorschriften). Hier hat der Gesetzgeber aus der Höhe der verhängten Strafe unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Darüber hinaus können schwerwiegende Straftaten auch deliktsbezogen - ohne Bezug zum Statusamt des Betroffenen - identifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 29 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 25). Dies hat der Senat insbesondere für den (außerdienstlichen) sexuellen Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - IÖD 2010, 189 <190>). 21 Ist bei dem in Rede stehenden strafbaren Fehlverhalten - etwa wegen der Vielfalt der denkbaren Begehungsformen - eine eindeutige Zuordnung zur disziplinaren Höchstmaßnahme nicht möglich, ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen der entscheidende normative Anhaltspunkt für die Maßnahmebemessung. Denn mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlichen Straftaten und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene (sei es strengere, sei es mildere) Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 28, jeweils m.w.N.). 22 Angesichts des Umstands, dass das Strafgesetzbuch das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafen mit fünfzehn Jahren bestimmt (§ 38 Abs. 2 StGB), ordnet das Bundesverwaltungsgericht eine mit einer Strafandrohung von zwei Jahren bewehrte Straftat als mittelschwere Straftat ein. Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem für die Zeit von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 LDG NRW) eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f. und zuletzt vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 29). Die erst später beschlossene Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren durch § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), bei der der disziplinare Orientierungsrahmen folglich bis zur Höchstmaßnahme reicht, ist erst nach dem für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Tatzeitraum in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden. 23
- b)Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial bislang für zwei Fallgruppen bejaht, nämlich zum einen bei beamteten Lehrern, zum anderen bei Polizeivollzugsbeamten. Bei beiden Gruppen von Beamten besteht beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial aufgrund der mit ihrem jeweiligen Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung ein spezifischer Bezug zu ihrem Statusamt, der zu einem gravierenden, die Höchstmaßnahme rechtfertigenden Vertrauensverlust führt. 24
- aa)Bei Lehrern ist dies ihre Obhuts-, Erziehungs- und Vorbildfunktion gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern, also gerade gegenüber derjenigen schutzbedürftigen Personengruppe, die Objekt des pornographischen Bild- und Videomaterials ist, das sich der betreffende Beamte verschafft hat. Eine Verfehlung wie der Besitz kinderpornographischen Bildmaterials ist daher mit der Aufgaben- und Vertrauensstellung eines Lehrers, wie sie sich aus dem Bildungsauftrag der Schule (aus Art. 7 Abs. 1 GG und den Landesschulgesetzen) ergibt, unvereinbar und berührt in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gilt bereits dann, wenn zu befürchten ist, dass der betreffende Lehrer wegen dieser Verfehlungen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt schon die bloße Eignung für den Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 und zuletzt Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 32). 25
- bb)Bei Polizeibeamten beruht der hinreichende Amtsbezug auf der ihrem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Verfolgung von Straftaten. Zwar ist ihnen - anders als Erziehern und Lehrern - keine spezifische Dienstpflicht zum Schutz und zur Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen (vgl. etwa § 1 Abs. 2 PolG NRW und § 161 Abs. 1 Satz 2, § 163 StPO). Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22). 26
- cc)Auch bei Justizvollzugsbeamten kann ein außerdienstliches Fehlverhalten in bestimmten Fallkonstellationen einen vergleichbaren hinreichenden Bezug zu ihrem Statusamt aufweisen mit der Folge, dass auch in diesen Fällen der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht. Dazu gehört zum einen der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial
(1). Zum anderen ist der erforderliche Amtsbezug beispielsweise bei außerdienstlichen Straftaten, die mit einer Form von Gewaltanwendung verbunden sind, sowie bei Betäubungsmitteldelikten gegeben
(2). 27
(1)Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist beim außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial ein hinreichender Bezug zum Statusamt eines Strafvollzugsbeamten gegeben. 28 Das Berufungsgericht hat einen solchen Amtsbezug deshalb verneint, weil die mit dem Statusamt eines Justizvollzugsbeamten verbundenen Pflichten weder mit denen eines Lehrers noch mit denen eines Polizeibeamten vergleichbar seien. Mit dieser vergleichenden, vor allem negativ abgrenzenden Betrachtung hat es sich den Blick dafür verstellt, die für einen Amtsbezug sprechenden, in der besonderen Pflichtenstellung dieser Gruppe von Beamten liegenden Gründe zu erkennen. Ein zur Anhebung des disziplinaren Orientierungsrahmens führender Amtsbezug kann sich je nach Personengruppe aus ihrer jeweils eigenen Amtsstellung ergeben und unterschiedliche Gründe haben. Auch bei den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits anerkannten Personengruppen ist der hinreichende Amtsbezug - wie dargestellt - kein einheitlicher: Die Schutz- und Obhutsstellung eines Lehrers ist anders und nicht vergleichbar mit der Vertrauens- und Garantenstellung eines Polizeibeamten. Im Übrigen mag es zutreffen, dass Justizvollzugsbeamte in der allgemeinen Anschauung der Bevölkerung nicht dasselbe - herausragende - Ansehen und dieselbe Vertrauensstellung genießen wie Polizeibeamte; doch werden auch sie, z.B. bei der Begleitung und Vorführung von Strafgefangenen in einer Gerichtsverhandlung, von der Bevölkerung sehr wohl als Justizvollzugsorgan wahrgenommen, das der Durchsetzung des Justizgewährleistungsanspruchs eines jeden Bürgers (Art. 20 Abs. 3 GG) dient. 29 Bei Strafvollzugsbeamten ergibt sich der erforderliche hinreichende Amtsbezug aus der ihrem Statusamt eigenen Pflicht, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt nach innen und außen zu gewährleisten. Zur Durchsetzung der Anstaltsordnung sind sie befugt, den Strafgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (§ 4 Abs. 2 StVollzG) und Anordnungen zu erteilen, die diese zu befolgen haben (§ 82 Abs.
2 StVollzG). Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können ihre Anordnungen mit unmittelbarem Zwang, also mit legaler Gewaltanwendung, durchgesetzt werden (§§ 94 ff. StVollzG). Zu Recht weist das klagende Land darauf hin, dass der Beklagte im Rahmen seiner statusamtsgemäßen Aufgaben auch im Jugendstrafvollzug eingesetzt werden kann. Dort unterliegen auch Jugendliche seiner Obhut und Gewalt, also eine Personengruppe, deren sexualisierte Darstellung in pornographischem Bild- und Videomaterial ebenso strafbewehrt ist wie der dem Beklagten zu Last gelegte Besitz vergleichbaren Materials von Kindern unter 14 Jahren. Dieser Bezug zum Statusamt des Beklagten kann nicht mit der - auch vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Maßnahmebemessung angestellten - Erwägung in Abrede gestellt werden, dass der Beklagte auch in anderen Bereichen des Strafvollzugs eingesetzt werden könne. Ein Beamter muss auf allen seinem Statusamt gemäßen Dienstposten einsetzbar sein. Es kann dem Dienstherrn nicht angesonnen werden, einen Beamten nur noch eingeschränkt auf solchen Dienstposten zu verwenden, auf denen dies mit Rücksicht auf dessen straf- oder disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhalten möglich ist. Die Organisationshoheit und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn betreffend die Verwendung seiner Beamten steht dem entgegen. 30 Hinzu kommt, dass die vorstehend beschriebene Aufgaben- und Pflichtenstellung nach dem Strafvollzugsgesetz in der Person jedes einzelnen Justizvollzugsbeamten einen - gerade in seiner Amtsstellung begründeten - Achtungs- und Autoritätsanspruch bedingt, der unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten ist. Wird unter den Insassen der Justizvollzugsanstalt oder unter den anderen dort tätigen Bediensteten bekannt, dass einem Justizvollzugsbeamten der Besitz kinder- oder jugendpornographischen Bild- oder Videomaterials vorgeworfen wird oder er deswegen (straf- oder disziplinarrechtlich) belangt worden ist, hat dies schwerwiegende Folgen für dessen Achtungs- und Autoritätsanspruch und damit für seine Verwendbarkeit im Strafvollzug. 31 Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 16 und 18). Unabhängig davon ist im Streitfall auch ganz konkret davon auszugehen, dass das Fehlverhalten des Beklagten in seiner bisherigen Dienststelle bekannt geworden ist, weil nach dem nicht bestrittenen Vortrag des klagenden Landes auch Strafgefangene aus der bisherigen Justizvollzugsanstalt des Beklagten mit ihm in derselben Therapie-Einrichtung gewesen sind. 32 Hiervon ausgehend ist das hier in Rede stehende Dienstvergehen mit einem derartigen Ansehens- und Achtungsverlust - auch unter den Strafgefangenen - verbunden, dass der betreffende Justizvollzugsbeamte seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Hinzu kommt die Gefahr der Erpressbarkeit des Beamten, etwa durch die Drohung eines Strafgefangenen, das Fehlverhalten des Beklagten in dessen privatem Umfeld weiter zu verbreiten, wenn der Beamte nicht zu pflichtwidrigen "Gefälligkeiten" zugunsten des Strafgefangenen und anderen Verstößen gegen die Anstaltsordnung bereit sein sollte. 33 Schließlich wäre der Beamte auch in der ihm gesetzlich als Aufgabe (§ 155 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und damit als Dienstpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) übertragenen Mitwirkung am Vollzugsziel des Strafvollzugs beeinträchtigt. Dieses Vollzugsziel besteht darin, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG). 34
(2)Jenseits des streitgegenständlichen Besitzes kinder- (und jugend-)pornographischen Bild- und Videomaterials können weitere Fallkonstellationen außerdienstlicher Straftaten identifiziert werden, in denen ein hinreichender Amtsbezug zu den statusamtsgemäßen Dienstpflichten eines Strafvollzugsbeamten zu bejahen sein kann und damit ebenfalls eine Erweiterung des Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme in Betracht kommt. 35 Dies sind zum einen außerdienstliche Betäubungsmitteldelikte, also Verstöße gegen die §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und damit im Zusammenhang stehende Straftaten. Dies ergibt sich normativ nicht zuletzt daraus, dass eine Besonderheit des Betäubungsmittelstrafrechts darin besteht, dass die Vollstreckung auch einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ausgesetzt wird, wenn die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren beträgt, der Verurteilte eine Therapie in einer Entziehungseinrichtung macht und sich wegen seiner Drogenabhängigkeit behandeln lässt (vgl. § 61 Nr. 2, § 67 ff. StGB; § 35 Abs. 1 BtMG). Zum anderen sind dies sämtliche außerdienstlich begangenen Straftatbestände, die mit einer Form von Gewaltanwendung verbunden sind (für unerlaubte Gewaltanwendung im Dienst versteht sich das Disziplinarbedürfnis von selbst). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Statusamt eines Justizvollzugsbeamten dadurch geprägt, dass der Beamte in einem Zweig der Staatsverwaltung tätig ist, die sich durch eine besondere Form der staatlichen Gewaltausübung auszeichnet: In diesem Bereich ist es dem Staat ausnahmsweise und in besonders gravierender Weise gestattet, Menschen mit den Mitteln staatlicher, legaler Macht festzuhalten und in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Dies begründet zugleich eine Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen und schließt es aus, dass (Aufsichts-)Personen mit einer Bereitschaft oder Neigung zu Gewaltanwendung in einem Bereich eingesetzt werden, in denen ihnen legale Gewaltausübung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Leitsatz 2 und Rn. 19, dort zu Gewalt- und Tötungsphantasien). 36
- Ebenfalls nicht frei von revisiblen Rechtsfehlern sind ferner einige der Überlegungen, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Maßnahmebemessung angestellt hat. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW vor. 37 Das Berufungsgericht hat in seinen Erwägungen zur Maßnahmebemessung u.a. ausgeführt, dass das Dienstvergehen des Beklagten nicht zwingend in seiner (bisherigen) Justizvollzugsanstalt bekannt werden müsse (UA S. 37 Mitte), dass der Beklagte auch in einer anderen Justizvollzugsanstalt eingesetzt werden könne, in der seine Suspendierung und seine Dienstpflichtverletzung nicht bereits bekannt seien (UA S. 36,
- Abs.) und dass er ggfs. auf einem Dienstposten eingesetzt werden könne, der "mit geringerem Kontakt zu den Gefangenen verbunden" sei (UA S. 36,
- Abs.). Schließlich müsse seine Dienstpflichtverletzung nicht unbedingt mit einem Autoritätsverlust gegenüber den Strafgefangenen einhergehen, weil der Beklagte etwaigen Anfeindungen mit dem Hinweis begegnen könne, dass er die Problematik umfassend aufgearbeitet habe (UA S. 37 unten), womit seine therapeutische Behandlung gemeint ist. 38 Diese Erwägungen sind mit der - bereits oben (s. Rn. 31) angeführten - Rechtsprechung des Senats nicht zu vereinbaren, wonach die für die Maßnahmebemessung maßgebliche Frage, ob das Dienstvergehen zu einer Beeinträchtigung oder zum endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG; § 13 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW), von einem objektiven Standpunkt aus zu bestimmen ist. Das Bekanntwerden des Dienstvergehens ist zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> und vom
- Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.). Grundgedanke dieses Abstellens auf einen objektiven Maßstab ist, dass die disziplinare Bewertung nicht von Zufälligkeiten abhängen soll, ob das Dienstvergehen - etwa von der Presse oder durch Indiskretionen, z.B. aus Anlass einer vorläufigen Suspendierung - in die Öffentlichkeit getragen wurde oder wie es nach der subjektiven Einschätzung eines einzelnen mit der Disziplinarsache befassten Amtswalters oder einer - wie auch immer zusammengesetzten, für oder gegen den Beamten "Partei ergreifenden" - Teilmenge der "Allgemeinheit" bewertet wird. Damit ist auch die - bereits oben aus anderem Grund beanstandete - Erwägung des Berufungsgerichts zurückzuweisen, der Dienstherr könne einen Justizvollzugsbeamten ggf. auch dort einsetzen, wo er "geringeren Kontakt" mit Strafgefangenen hätte (wo auch immer dies in einer solchen Anstalt möglich sein soll). Der fehlerhafte Ansatz des Berufungsgerichts erfasst schließlich auch dessen Erwägung, der Beamte könne Strafgefangenen bei etwaigen Anfeindungen mit dem Hinweis begegnen, er habe seine sexuelle "Problematik umfassend aufgearbeitet". Im Übrigen erscheint die Annahme fraglich, wenn nicht gar lebensfremd, ein Justizvollzugsbeamter könne mit einer solchen Einlassung gegenüber einem Strafgefangenen den für seine Dienstausübung erforderlichen Achtungs- und Autoritätsanspruch zurückgewinnen oder den Strafgefangenen auch nur zu einer differenzierteren wohlwollenden Betrachtung bewegen. 39
- Angesichts des Verstoßes gegen revisibles Recht sowie gemäß § 3 Abs.
§ 67Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 144 Abs. 3 Nr. 1 Vw
GO und der entsprechenden Geltung der Vorschriften des disziplinargerichtlichen Berufungsverfahrens auch für das Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 38) kann der Senat eine eigenständige Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme treffen. Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche für die Bemessungsentscheidung relevanten be- und entlastenden Umstände festgestellt sind und die Beteiligten hierzu vorher gehört wurden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom
- Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 f., vom
- Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 72, vom
- November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 39, vom
- Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 43 und zuletzt vom
- April 2020 - 2 C 21.19 - juris Rn. 43 <zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt>). Dies ist im Streitfall gegeben. 40 Bei der Beurteilung der nach den Kriterien des § 13 Abs. 2 LDG NRW insbesondere zu berücksichtigenden Schwere der Tat ist zunächst festzuhalten, dass dem im Strafbefehl gegen den Beklagten verhängten konkreten Strafmaß keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zukommt, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34); im Übrigen ist der Strafbefehl noch auf der unzutreffenden tatsächlichen Annahme ergangen, dass der Beklagte kinderpornographisches Material auch zugänglich gemacht (weiterverbreitet) habe. 41 Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit "vollbefriedigend" bewertet wurden, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
- Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschluss vom
- August 2018 - 2 B 4.18 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 59 Rn. 48 f., jeweils m.w.N.). Dass der Beklagte - nach Aufdeckung der Tat - geständig war und die Tat nicht verharmlost hat, stellt - zumal angesichts der klaren Beweislage - ebenfalls keinen gewichtigen disziplinaren Milderungsgrund dar. Da der Beklagte mehrfach und über einen längeren Zeitraum Kinderpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom
- Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 6 und vom
- Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 28 f., jeweils m.w.N.). 42 Hiernach bleibt als berücksichtigungsfähiger entlastender Umstand von Gewicht einzig, dass der Beklagte sich eigeninitiativ einer Therapie unterzogen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 29 f.; Beschluss vom
- August 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 21 ff. und Urteil vom
- Juli 2018 - 2 WD 10.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2020 Nr. 57 Rn. 35 <ebenfalls zum Besitz einer großen Menge von kinderpornographischen Bild- und Videodateien>). Allerdings ist insoweit - ohne dass es darauf im Ergebnis entscheidend ankäme - anzumerken, dass der hierzu vorgelegten Abschlussbescheinigung vom
- August 2014 zum einen (nach ihrem Wortlaut) nicht zu entnehmen ist, dass die Therapie "erfolgreich" war (so aber die Formulierung des Berufungsgerichts), wie auch immer dieser "Erfolg" zu definieren wäre. Zum anderen dürfte dieser Bescheinigung in fachärztlicher Hinsicht schwerlich eine disziplinarrechtlich erhebliche Bedeutung beizumessen sein, da der Unterzeichner ausweislich des seinem Namen beigefügten Zusatzes "Psychotherapie HPG" lediglich eine Ausbildung zum Heilpraktiker absolviert hat und dementsprechend nur über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (vgl. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom
- Februar 1939, RGBl. I S. 251, BGBl. III 2122-2 - HPG -, zuletzt geändert durch Art. 17e des Gesetzes vom
- Dezember 2016, BGBl. I S. 3191). 43 Auf der anderen Seite sind als erheblich belastende Umstände die große Anzahl (von über 1 000 Bild- und Videodateien) und der Inhalt des kinderpornographischen Materials zu berücksichtigen, dessen Herstellung für die abgebildeten Kinder - mindestens teilweise - eine besondere physische und für ihr weiteres Leben möglicherweise dauerhafte psychische Belastung bedeuten muss. Dies gilt insbesondere für den in den Videodateien festgehaltenen erheblichen vaginalen, oralen und analen Missbrauch von Kindern. Angesichts der sich hieraus ergebenden Schwere des Dienstvergehens kommt dem Milderungsaspekt des "erfolgreichen" Besuchs der Therapieeinrichtung keine die Maßnahmebemessung entscheidend beeinflussende Bedeutung zu. Hiernach ist die Höchstmaßnahme und damit die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 LDG NRW) die angezeigte, angemessene Disziplinarmaßnahme i.S.v. § 13 LDG NRW. 44
- Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Da für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 75 LDG NRW i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz), bedarf es keiner gerichtlichen Streitwertfestsetzung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000600&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public