BVerwG, Urteil vom 01.07.2020 – 2 WD 15/19 – Äußerungen eines Offiziers als nominierter Landtagskandidat Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das…
WBRE202000642 ECLI:DE:BVerwG:2020:010720U2WD15.19.0 BVerwG 2. Wehrdienstsenat 20200701 2 WD 15/19 Urteil Art 3 Abs 2 S 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 17a GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 46 Abs 2 GG, Art 65a GG, Art 93 Abs 1 Nr 4 GG, Art 115b GG, Art 137 Abs 1 GG, § 6 SG, § 7 SG, § 8 SG, § 10 Abs 6 SG, § 11 Abs 1 S 1 SG, § 12 S 2 SG, § 15 Abs 1 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 3 SG, § 23 Abs 1 SG, § 25 Abs 2 SG, § 17 Abs 2 WDO 2002, § 22 Abs 1 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 6 WDO 2002, § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 5 Abs 1 AbgG, § 3 Abs 3 SoldGG, Art 96 Abs 1 Verf RP, § 2 Abs 1 AbgG RP, § 28 Abs 1 S 1 AbgG RP, § 81 StGB, § 82 StGB, § 94 StGB, § 185 StGB, Art 48 Abs 1 GG, Art 48 Abs 2 GG vorgehend Truppendienstgericht Süd, 12. März 2019, Az: S 4 VL 4/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Äußerungen eines Offiziers als nominierter Landtagskandidat Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen.
Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen das Urteil der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 12. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf unangebrachter Äußerungen gegenüber einer Untergebenen und polemischer Äußerungen als Landtagskandidat im Wahlkampf.
2 1. Der ... geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und eine Ausbildung zum Schriftsetzer. 1978 wurde er Soldat auf Zeit, ergriff die Unteroffizierslaufbahn und wurde 1986 für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen und 2000 wurde er in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen. Er war 1996 in Kroatien sowie 2003 und 2011 in Afghanistan im Einsatz. 2006 erfolgte die Beförderung zum Oberstleutnant. Zuletzt war er als ... im ... eingesetzt.
3 Der frühere Soldat wurde 2011 planmäßig im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "7,00" beurteilt. Er sei ein hoch motivierter Stabsoffizier mit herausragender und beispielgebender Pflicht- und Berufsauffassung. Er übernehme in vorbildlicher Art und Weise Verantwortung. Der nächsthöhere Vorgesetzte ergänzte, der frühere Soldat sei Garant für eine erfolgreiche Auftragserfüllung. Dessen physische Belastbarkeit sei auch für deutlich jüngere Soldaten beispielgebend. Erstinstanzlich hat ihn sein früherer Disziplinarvorgesetzter Oberst ... als äußerst qualifizierten Soldaten beschrieben, der seinen Aufgabenbereich souverän und zur vollsten Zufriedenheit wahrgenommen habe.
4 Der Disziplinarbuchauszug des früheren Soldaten weist förmliche Anerkennungen aus den Jahren 1981, 1992, 1996 und 2004 aus. 2002 und 2011 erhielt er Leistungsprämien. Der Soldat ist berechtigt, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold und Silber zu tragen. Gegen ihn wurden wegen des mit Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen Vorwurfes unangemessener Äußerungen gegenüber einer Untergebenen disziplinare Vorermittlungen geführt, die mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 13. Mai 2016 mit der Feststellung eines Dienstvergehens ihren vorläufigen Abschluss fanden. Der Zentralregisterauszug enthält keine Eintragungen.
5 Der frühere Soldat wurde am 5. September 2015 auf dem Parteitag der "..." zum Spitzenkandidaten für die Landtagswahl nominiert und im März ... zum Abgeordneten des Landtags von ... gewählt. Seit 18. Mai ... ruhten seine Pflichten aus dem Dienstverhältnis. Der Landtag hat ... sein Einverständnis zur Durchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens erteilt.
6 Die Dienstzeit des früheren Soldaten endete mit Ablauf November 2016. Er ist verheiratet, Vater von zwei volljährigen Kindern und bezieht Versorgungsbezüge.
7 2. Nach der unter dem 29. Mai 2017 erfolgten Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft den früheren Soldaten unter dem 14. Februar 2018 wie folgt angeschuldigt: "1. Der frühere Soldat tätigte im Zeitraum von September 2014 bis Mai 2015 im und außer Dienst mehrfach Äußerungen gegenüber der ihm unmittelbar unterstellten Hauptmann, jetzt Major, ..., durch die diese sich aufgrund ihrer dem früheren Soldaten bekannten privaten familiären Situation, einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft und zwei Kindern, durch ihn als Vorgesetzten kritisiert bzw. vorgeführt fühlte und eine dienstliche Schlechterstellung fürchtete:
8 3. Das Truppendienstgericht Süd hat mit Urteil vom 12. März 2019 das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Zwar stehe fest, dass sich der frühere Soldat wie angeschuldigt geäußert habe; die unter Punkt 2 und 3 angeschuldigten Äußerungen seien jedoch durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Die Äußerungen nach Anschuldigungspunkt 1 a), 1 b) und 1 d) stellten zwar Pflichtverletzungen dar, weil sie gegen § 10 Abs. 1, 3 und 6, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstießen; sie seien jedoch fahrlässig begangen worden und geringen Gewichts. Vom Vorwurf einer Pflichtverletzung gemäß Anschuldigungspunkt 1 c) sei der frühere Soldat freizustellen. Da keine gerichtliche Disziplinarmaßnahme geboten sei, müsse das Verfahren eingestellt werden.
9 4. Mit ihrer frist- und formgerecht zulasten des früheren Soldaten uneingeschränkt eingelegten Berufung macht die Wehrdisziplinaranwaltschaft geltend, die unter Anschuldigungspunkt 2 und 3 angeschuldigten Äußerungen seien nicht durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Zudem wiege der Unrechtsgehalt der festgestellten Pflichtverletzungen deshalb höher, weil sie vorsätzlich begangen worden seien. Aufgrund der Verletzung der inner- und außerdienstlichen Mäßigungspflicht sei eine Kürzung des Ruhegehalts geboten.
10 5. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Werdegang und zur Person des früheren Soldaten wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts, hinsichtlich der näheren Details der Beweisaufnahme auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.
11 Die zulässige Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist unbegründet. Da sie von ihr in vollem Umfang eingelegt worden ist, hatte der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach ist die erstinstanzlich vorgenommene Einstellung des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 WDO dafür vorliegen.
12 1. Die angeschuldigten Äußerungen stehen zur Überzeugung des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht fest. Der frühere Soldat hat ausdrücklich eingeräumt, alle ihm vorgeworfenen Aussagen getätigt zu haben. Sie werden im Übrigen durch die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen teilweise bestätigt.
13 2. Durch die unter Punkt 1 angeschuldigten Äußerungen gegenüber der ihm unterstellten Soldatin Major ... hat der frühere Soldat teilweise seine Dienstpflichten aus § 10 Abs. 6 SG verletzt.
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16 Der Soldat hat zu seiner Verteidigung ausgeführt, er habe der Soldatin ... ein Kompliment machen wollen, das indes - wie er zu spät gemerkt habe - "verunglückt" sei. Dahingehend haben auch die Zeuginnen G. und D., die das Auftreten und die Persönlichkeit des früheren Soldaten aus mehrjähriger Zusammenarbeit kennen, das Geschehen bewertet. Daher kann nicht angenommen werden, der frühere Soldat habe wissentlich und willentlich eine Ehrverletzung der Zeugin ... in Kauf genommen, sodass nur eine fahrlässige Begehensweise vorliegt. Der frühere Soldat hat sich im Übrigen später bei der Soldatin dafür entschuldigt.
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18 Dass die Zeugin derartige Nachfragen nach der Herkunft, Zeugung und Schwangerschaft nicht wünschte, hätte der frühere Soldat erkennen können und müssen. Seine Annahme, sich angesichts des damals guten Verhältnisses und des lockeren Umgangstons in dem Gespräch eine solche Frage erlauben zu können, hatte keine ausreichende Grundlage. Zwar hat auch die Zeugin ... ausgesagt, sie sei mit dem früheren Soldaten zunächst beruflich gut ausgekommen. Dies berechtigt jedoch einen Vorgesetzten nicht zu der Annahme, eine ihm unterstellte Soldatin sei mutmaßlich mit dem Wechsel eines allgemein gehaltenen, familienpolitischen Gesprächs hin zur Erörterung ihrer höchstpersönlichen Privatangelegenheiten einverstanden. Auch wenn der frühere Soldat die Grenze des Erlaubten irrtümlich und nicht vorsätzlich überschritten hat, liegt jedenfalls ein grob fahrlässiges Verhalten vor.
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20 Dagegen hat der frühere Soldat nicht schon dadurch verstoßen, dass er seine allgemein ablehnende Haltung gegenüber der Erziehung von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zum Ausdruck gebracht hat. Auch seine unter Punkt 1 b) angeschuldigten Worte, in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erzogene Kinder würden sich nicht "bürgerlich-konservativ" entwickeln und bei Söhnen sei nicht garantiert, dass sie später eine Frau heiraten würden, stellen objektiv betrachtet nur eine allgemein gehaltene und in sachlichem Ton formulierte Begründung für seine ablehnende Haltung gegenüber "Regenbogenfamilien" dar. Aus der Sicht eines verständigen Dritten ist mit diesen Worten kein unsachlicher persönlicher Angriff auf das Familienleben und Erziehungsverhalten der Zeugin ... verbunden, der § 10 Abs. 6 SG verletzen würde.
Anders als in der Anschuldigungsschrift angenommen, hat der frühere Soldat nicht unterschwellig den Vorwurf zum Ausdruck gebracht, die Soldatin schade durch die Erziehung in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ihren Kindern. Denn der frühere Soldat hat mit seiner allgemein gehaltenen Begründung für die Erziehung in traditionellen Familien und gegen das Erziehungsmodell "Regenbogenfamilie" gerade keinen persönlichen Bezug hergestellt. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung ist der Sinngehalt einer Meinungsäußerung objektiv zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Beachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.
Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 - NJW 1992, 2750 <2751>).
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Hingegen gibt es keine objektivierbaren Umstände für die in der Anschuldigungsschrift zum Ausdruck kommende Annahme, der frühere Soldat habe damit zum Ausdruck gebracht, die ihm unterstellte Soldatin sei wegen ihres privaten Lebensmodells beruflich in ihrer Offizierslaufbahn nicht mehr förderungswürdig. Die angeschuldigten Äußerungen enthalten auch keine anderweitige das Zurückhaltungsgebot verletzende persönlich abwertende Note gegenüber der Zeugin. Da ihre Kinder deutsche Staatsangehörige sind, kann insbesondere nicht aus dem vom früheren Soldaten eingefügten Zusatz "deutsche Kinder" eine Spitze gegen sie oder ihre Familie abgeleitet werden.
22 3. Auch mit den unter Anschuldigungspunkt 2 und 3 zitierten Wahlkampfaussagen hat der frühere Soldat seine Dienstpflichten nicht verletzt. Die Äußerungen verstoßen insbesondere nicht gegen das Zurückhaltungsgebot aus § 10 Abs. 6 SG, das die Pflicht zu einem besonnenen, toleranten und sachlichen Auftreten beinhaltet (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 2 WDB 3.19 - juris Rn. 19).
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24 Die sogenannte "Wechselwirkungstheorie" verlangt mithin eine einzelfallbezogene "Rückvermittlung des grundrechtsbegrenzenden Gesetzes an das beschränkte, aber gleichwohl höherrangige Grundrecht" (Schmitt Glaeser, NJW 1996, 873 <874>). Es muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob in der jeweiligen Situation bei Abwägung der geschützten Rechtsgüter das grundrechtlich geschützte Interesse des Soldaten an einer auch in der Form des Auftretens freieren Rede gegenüber dem für Zurückhaltung sprechenden dienstlichen Interesse an der Erhaltung der Autorität als militärischer Vorgesetzter überwiegt. Dies bedeutet insbesondere bei außerdienstlichen Meinungsäußerungen, dass das Zurückhaltungsgebot des § 10 Abs. 6 SG umso mehr zurücktreten muss, je weniger ein Soldat in der konkreten Situation als militärischer Vorgesetzter in Erscheinung tritt, je geringer die dienstlichen Bezüge einer Meinungsäußerung sind und je mehr ein Bedürfnis nach einer spontanen, in der Ausdrucksform scharfen oder auch persönlich werdenden Kritik anzuerkennen ist.
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26 Im Wahlkampf macht ein als Spitzenkandidat nominierter Wahlbewerber von seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht ausschließlich zur Entfaltung seiner Persönlichkeit Gebrauch, sondern auch zur Verwirklichung seines grundrechtsgleichen passiven Wahlrechts, d.h. "sich um ein Mandat zu bewerben, sich als Kandidat aufstellen zu lassen, gewählt werden zu können und die Wahl anzunehmen" (vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2018, Art. 137 Rn. 16; Bonner Kommentar, GG, Stand Mai 2004, Art. 137 Rn. 244). Diese Rechte stehen auch Soldaten zu. Der Gesetzgeber hat von der in Art. 137 Abs. 1 GG vorgesehenen Möglichkeit der Beschränkung der Wählbarkeit von Berufssoldaten nur in Form von Inkompatibilitätsregelungen (vgl. § 25 Abs. 2 SG i.V.m. § 5 AbgG) Gebrauch gemacht, die Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes aber nicht von vornherein durch Ineligibilitätsvorschriften ausgeschlossen. Ob er dazu befugt gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben (zum Meinungsstand: Bonner Kommentar, GG, Stand Mai 2004, Art. 137 Rn. 251; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 10 C 2.16 - BVerwGE 159, 113 Rn. 27). Jedenfalls hat er damit in Kauf genommen, dass auch Soldaten für Parlamente kandidieren und in einen Wahlkampf eintreten.
27 Ein zu diesem Zweck geführter Wahlkampf ist darauf angelegt, Wählerstimmen zu gewinnen. Er lebt von rhetorischen Zuspitzungen und pointierter Kritik an der politischen Handhabung aktueller Probleme, um auf diese Weise die für die eigene Wahl erforderliche Zustimmung der Wähler nicht nur durch die Kraft von Argumenten, sondern auch durch die Kraft von Worten zu erzielen. Da sich in einem Wahlkampf Lager bilden, die um die Mehrheit ringen, sind Wahlkampfreden oft auch durch Polemik und persönliche Attacken auf Vertreter des jeweils anderen Lagers gekennzeichnet, um auf diese Weise die für die eigene Wahl erforderliche Zustimmung bei den Wählern zu gewinnen. Wenn ein Soldat - wie vorliegend - für eine Oppositionspartei kandidiert, stehen die notwendige politische Offensive und die amtsgebundene Defensive (Mäßigung) in einem zusätzlichen Spannungsverhältnis (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, SG, 10. Aufl. 2018, § 28 Rn. 29). Zudem richten sich Äußerungen von Kandidaten einer Oppositionspartei zwangsläufig gegen Politiker, die Inhaber eines Regierungsamts sind und in dieser Eigenschaft den Dienstherrn repräsentieren. Diese Besonderheiten der Wahlkampfsituation kann sich ein auch soldatischer Wahlbewerber nicht entziehen. Sie verlangt, seine Mäßigungspflichten zu reduzieren, bildet die Wahl doch die "Quelle der Staatsgewalt" (BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerfGE 123, 267 <340>).
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Ein Offizier darf auch im Wahlkampf nicht durch unbedachte oder unsachliche Bemerkungen über die ihm unterstellten Soldaten, seine Kameraden oder militärische Vorgesetzte seine Autorität als Vorgesetzter beeinträchtigen. Zwar darf er Kritik an der Verteidigungspolitik üben (BVerwG, Beschluss vom 12. April 1978 - 2 WDB 24.77 - BVerwGE 63, 37 <40 f.>). Äußerungen im Wahlkampf sind insbesondere dann nicht mehr mit dem Mäßigungsgebot nach § 10 Abs. 6 SG vereinbar, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Loyalität eines Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn erwecken und den Eindruck entstehen lassen, der Soldat werde den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten keine Folge leisten. Das Vertrauen in einen Soldaten als Vorgesetzten setzt voraus, dass auch er selbst im Rahmen des gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SG durch Befehl und Gehorsam geprägten Dienstbereichs die Vorgesetzteneigenschaft höherer Vorgesetzter anerkennt und respektiert.
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30 Meinung ist somit auch die - wertende - Einschätzung des früheren Soldaten, die außerordentlich hohe Zuwanderung von Flüchtlingen im Jahr 2015 habe den Interessen des Landes geschadet, die Bundeskanzlerin habe durch ihre Weigerung, den Zuzug durch Benennung einer Obergrenze einzuschränken, gegen ihren Amtseid verstoßen und damit Verrat am Land begangen. Dasselbe gilt für seine Behauptung, die Vorfälle in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 seien auf jahrelange Versäumnisse bei der Ausstattung der Polizei mit Personal und Material zurückzuführen. Die verantwortlichen Ministerpräsidenten und Innenminister dürften nicht von ihrem politischen Versagen durch Kritik am Verlauf des Polizeieinsatzes ablenken. Dadurch benähmen sie sich ehrlos und hasenfüßig. Dass die Äußerungen polemisch überspitzt und herabwürdigend formuliert sind, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 <289>). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch in scharfer Form zu kritisieren, markiert gerade den Kernbereich der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433/17 - NJW 2019, 2600).
31 Die polemischen Äußerungen erreichen auch nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik, sodass sie nicht mehr von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt wären (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 28. April 2007 - 2 BvR 71.07 - BVerfGK 11, 82 <85 f.> und vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954/17 - NVwZ 2019, 719 Rn. 10 f.). Sie stehen im Kontext und Kommunikationszusammenhang einer im Januar ... gehaltenen Wahlkampfrede. Der frühere Soldat sprach mit der Obergrenze für Flüchtlinge sowie dem polizeilichen Verhalten in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 Themen an, die damals politisch kontrovers beurteilt wurden, seinerzeit im Zentrum einer hitzigen politischen Diskussion standen und Anlass gaben, politische Positionen zu beziehen. Er übte zunächst eine inhaltliche Kritik an den getroffenen Entscheidungen. Die daran anknüpfende Polemik gegenüber den aus seiner Sicht dafür verantwortlichen Politikern bewirkte auch nicht, dass sein sachliches Anliegen (Forderung nach einer "Obergrenze" und Verstärkung von Polizeikräften) völlig in den Hintergrund und eine persönliche Kränkungsabsicht in den Vordergrund trat. Dagegen spricht vor allem, dass die verbal attackierten Personen vom früheren Soldaten in ihrer Eigenschaft als staatliche Funktionsträger - Bundeskanzler, Ministerpräsident, Innenminister - angegriffen wurden und er deren Subjektqualität und Menschenwürde nicht infrage stellte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. April 2007 - 2 BvR 71.07 - BVerfGK 11, 82 <85>).
32 Zwar erweckt die Äußerung des früheren Soldaten, die Bundeskanzlerin habe gegen ihren Amtseid verstoßen und "Vaterlandsverrat" begangen, auf den ersten Blick Zweifel an seiner Loyalität gegenüber einer demokratisch legitimierten Repräsentantin seines Dienstherrn. Denn die Bundeskanzlerin übernimmt im Verteidigungsfall nach Art. 115b GG die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte und ist damit für Soldaten fakultativ die höchste Vorgesetzte. Der frühere Soldat hat die Bundeskanzlerin jedoch nicht in militärischem Zusammenhang scharf kritisiert, sondern ihre asylrechtliche Entscheidung gegen eine Zuzugsbegrenzung als "Vaterlandsverrat" gebrandmarkt. Damit hat er aber nicht im strafrechtlichen Sinne Umsturzbestrebungen im Sinne des Hochverrats (§§ 81 f.
StGB) oder Spionagetätigkeiten im Sinne des Landesverrats (§ 94 StGB) vorgeworfen; vielmehr hat er - wenn auch in äußerst polemischer Form - zum Ausdruck gebracht, ihre Asylpolitik nicht juristisch, sondern politisch für verwerflich zu halten. Damit hat er aber nicht ihre (potenzielle) militärische Vorgesetztenstellung infrage gestellt oder untergraben. Des Weiteren hat er sich - nach eigener Aussage - gerade im Hinblick auf seinen Status als Soldat zugespitzte Äußerungen im Bereich der Verteidigungspolitik enthalten. Auch abwertende Äußerungen gegenüber der (damaligen) Bundesverteidigungsministerin als aktuelle Inhaberin der Befehls- und Kommandogewalt (Art. 65a GG) hat er nicht getätigt. Keine Zweifel an seiner Loyalität begründet auch die Äußerung des früheren Soldaten über die nach seiner Ansicht für die Geschehnisse in der Silvesternacht in Köln 2015 verantwortlichen Amtswalter.
Sie repräsentieren nicht seinen Dienstherrn und er ist ihnen gegenüber folglich auch nicht zu besonderer Loyalität verpflichtet.
33 Nach Maßgabe dieser Grundsätze verbieten mithin die konkreten Umstände, unter denen die Äußerungen gefallen sind (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a. - BVerfGE 93, 266 <295 f.>), sie als Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG disziplinarisch zu ahnden. Aus entsprechenden Erwägungen hat der frühere Soldat mit seinen Äußerungen auch nicht gegen § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen.
34 4. Im Ergebnis hat der frühere Soldat damit durch zwei Äußerungen gegenüber einer ihm unterstellten Soldatin ein Dienstvergehen begangen, das nur mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme zu ahnden wäre. Es handelt sich um Pflichtverletzungen lediglich verbaler Art, die nur fahrlässig begangen worden und darum im Vergleich zu einer vorsätzlichen Begehung milder zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 54 m.w.N.). Auch in der Kumulation der Pflichtverletzungen erreicht das Dienstvergehen keine solche Schwere, dass eine disziplinargerichtliche Maßnahme geboten wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - Buchholz 449 § 11 SG Nr. 3 Rn. 101 und vom 7. Mai 2020 - 2 WD 13.19 - juris Rn. 39). Eine einfache Disziplinarmaßnahme kann jedoch nach Ablauf der sechsmonatigen Verhängungsfrist des § 17 Abs. 2 WDO nicht mehr verhängt werden. Da die pflichtwidrigen Äußerungen im Dezember 2014 und Mai 2015 gefallen sind, das disziplinargerichtliche Verfahren aber erst mit Verfügung vom 29. Mai 2017 eingeleitet worden ist, hat keine rechtzeitige Hemmung der sechsmonatigen Verhängungsfrist stattgefunden. Das Verfahren ist daher unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 46 Rn. 37 ff.).
35 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 3, § 140 Abs. 1 WDO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000642&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public