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BVerwG 3 BN 1/19

WBRE202000665 ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B3BN1.19.0 BVerwG 3. Senat 20200811 3 BN 1/19 Beschluss Art 70 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 7 GG, Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, § 75 SGB 9 2018, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, §

§ 11Abs.

1 SGB XI pflegen, versorgen und betreuen die Pflegeeinrichtungen die Pflegebedürftigen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (Satz 1). Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (Satz 2). Dieser Qualitätsanspruch findet sich ebenso im Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 6 WTPG). Nach der Gesetzesbegründung werden damit hinsichtlich der pflegerischen Leistungen auch die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung nach den für die Pflege relevanten Leistungsgesetzen erfasst (LT-Drs. 15/4852 S. 68). Des Weiteren hat der Landesgesetzgeber in den Blick genommen, dass der jeweils anerkannte Stand fachlicher Erkenntnisse in den zwischen Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbarten Maßstäben und Grundsätzen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 SGB XI sowie in den Expertenstandards nach § 113a SGB XI näher konkretisiert werde (LT-Drs. 15/4852 S. 68). 13 e) Die Antragstellerin zeigt nicht auf, welcher weitergehende fallübergreifende Klärungsbedarf danach in Bezug auf die Reichweite der Landesgesetzgebungskompetenz bestehen könnte, auch nicht im Hinblick auf die Regelungen über die personelle Ausstattung von Pflegeeinrichtungen in Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI.

§ 75Abs.

1 Satz 1 SGB XI (i.d.F. des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 <BGBl. I S. 2789>) schließen die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich (§ 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI).

§ 75Abs.

2 Satz 1 Nr. 3 SGB XI regeln die Verträge Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen. Nach § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 entweder landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten (Nr. 1) oder landesweite Personalrichtwerte zu vereinbaren (Nr. 2). Die Personalrichtwerte nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen, § 75 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 SGB XI), sowie im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal (§ 75 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI). § 75 Abs. 3 Satz 5 SGB XI in der bis zum

  1. Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmte, dass die Heimpersonalverordnung des Bundes in allen Fällen unberührt bleibt. Danach durften die Vorgaben der Heimpersonalverordnung durch Regelungen des Rahmenvertrages nicht unterschritten werden (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege <Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG>, BT-Drs. 14/5395 S. 29). Nachdem alle Länder von der auf sie übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit für die Heimordnung Gebrauch gemacht und die ordnungsrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes des Bundes durch landesrechtliche Regelungen ersetzt hatten, ist der Hinweis auf die Heimpersonalverordnung gegenstandslos gewesen. § 75 Abs. 3 Satz 5 SGB XI ist mit Wirkung vom
  2. Januar 2017 aufgehoben worden (vgl. Art. 2 Nr. 34 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften <Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II> vom
  3. Dezember 2015 <BGBl. I S. 2424, 2449>; BT-Drs. 18/5926 S. 136). 14 Anhaltspunkte dafür, dass der Bund die personelle Ausstattung zugelassener Pflegeeinrichtungen durch § 75 SGB XI im Verhältnis zum Heimrecht der Länder abschließend geregelt haben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Vor Übergang der Gesetzgebungskompetenz für die Heimordnung auf die Länder war die Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen Gegenstand des Sozialversicherungsrechts und des Heimrechts. Wie sich aus dem Verweis auf die Heimpersonalverordnung in § 75 Abs. 3 Satz 5 SGB XI ergibt, hat der Bund an diesem Nebeneinander von Sozialversicherungsrecht und Heimrecht auch nach Änderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG festgehalten. Er hat den Verweis erst aufgehoben, nachdem alle Länder von ihrer neuen Zuständigkeit Gebrauch gemacht hatten. Woraus sich ergeben sollte, dass er damit auch die Eigenständigkeit des Heimrechts gegenüber dem Sozialversicherungsrecht beenden wollte, legt die Beschwerde nicht dar. 15
  4. Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Die Antragstellerin meint, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Einwand übergangen, dass die Landespersonalverordnung gegen § 10 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 WTPG verstoße. Nach dieser Vorschrift könne der Verordnungsgeber strengere Anforderungen an die Fachkraftquote als in § 10 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 WTPG nur vorsehen, wenn sie für eine fachgerechte Betreuung der Bewohner erforderlich seien. Sie habe ausführlich vorgetragen, dass kein Erfordernis für die in § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 LPersVO vorgenommene Anhebung der Anforderungen bestehe. Im angegriffene Urteil fehle jede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von ihr gerügten Verstoß. Soweit das Urteil auf § 10 Abs. 3 Nr. 4 WTPG eingehe, stünden die Ausführungen in einem anderen rechtlichen Kontext. 16 Die Rüge der Antragstellerin greift nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist indes nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass es den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Gehörsverstoß kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschlüsse vom
  6. November 1999 - 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64 und vom
  7. September 2014 - 3 B 18.14 - juris Rn. 11 m.w.N.). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag der Antragstellerin zum Fehlen der Voraussetzungen für eine Abweichung von den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 WTPG nicht übergangen. Er hat ausführlich dargelegt, dass und warum die personellen Vorgaben der Landespersonalverordnung nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit von Heimbetreibern eingriffen (UA S. 36 ff.). Dabei hat er auch die Ausgestaltung der Fachkraftquote auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 WTPG in den Blick genommen (UA S. 38 <dort bezeichnet als § 10 Abs. 3 Nr. 4 Satz 4 WTPG>). Er hat ausgeführt, dass die personellen Vorgaben der Verordnung erforderlich seien, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen, eine gute Qualität in der Betreuung und Pflege der Menschen, verbunden mit einem hohen Maß an Lebensqualität, Selbstbestimmung und Teilhabe zu gewährleisten (UA S. 43 ff.). Zum selben Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 LPersVO gelangt. § 8 Abs. 2 LPersVO solle sicherstellen, dass die Zahl der tagsüber anwesenden Pflegefachkräfte zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend sei (UA S. 54 f.). Ein milderes Mittel betreffend die ausreichende pflegerische Betreuung im Tagdienst sei nicht ersichtlich (UA S. 55). Entsprechendes hat er für die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 LPersVO angenommen (UA S. 58 f.). 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000665&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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