WBRE202000726 ECLI:DE:BVerwG:2020:160720U2C7.19.0 BVerwG 2. Senat 20200716 2 C 7/19 Urteil § 12 Abs 2 S 3 BBesG, § 12 Abs 2 S 1 BBesG, § 12 Abs 2 S 2 BBesG, § 9a Abs 2 BBesG, § 818 Abs 3 BGB, § 819 Ab
§ 12BBes
G Nr. 35 Rn. 16 f.). 18 Daran gemessen hält die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger sei keine grobe Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- September 1984 - 2 C 58.81 - DokBer B 1985, 57 <60 f.>) nicht stand. Das Berufungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Es hat darauf abgestellt, dass die ausnahmsweise Nichtanrechnung von anderweitigen Bezügen auf die Beamtenbesoldung in einer kompliziert verfassten Anrechnungsrichtlinie geregelt sei, die der Kläger als Technischer Beamter des gehobenen Dienstes nicht habe verstehen können und müssen; zudem habe ihm die DB Projektbau GmbH in einer Vereinbarung bestätigt, dass die Sonderzahlung in Höhe der jährlichen Höchstgrenze mit der Anrechnungsrichtlinie vereinbar sei. 19 Zwar ist von dem Kläger als Technischen Beamten des gehobenen Dienstes, der mit Besoldungsangelegenheiten dienstlich nicht befasst ist, nicht mehr als ein beamten- und besoldungsrechtliches Grundwissen zu verlangen. Dazu gehört nicht die Kenntnis, ob anderweitige Bezüge im Einzelfall ausnahmsweise nicht auf die Dienstbezüge gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG anzurechnen sind, weil sie einen der Anrechnungstatbestände des § 3 AnRl erfüllen. Es handelt sich um besoldungsrechtliches Detailwissen. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass es für das ausnahmsweise gänzliche oder teilweise Absehen von der grundsätzlichen Anrechnung anderweitiger, aus der Zuweisung erlangter Bezüge einer Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde bedurft hätte. 20 Die Beklagte hat dem Kläger mit Personalverfügung vom
- März 2012 mitgeteilt, dass seine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis wunschgemäß mit Ablauf des
- März 2012 widerrufen werde, er mit Ablauf der Beurlaubung gemäß Art. 2 § 12 Abs. 2 ENeuOG dem DB-Konzern zugewiesen werde und die Besoldungszahlung nach der Dienstantrittsmeldung erfolge. Aufgrund der Personalverfügung der Beklagten konnte und musste der Kläger die zur Anwendung gelangende Vorschrift des Art. 2 § 12 ENeuOG und damit § 12 DBGrG kennen. 21 Bei der Vorschrift des § 12 DBGrG handelt es sich um eine aus sich heraus verständliche Norm. Nach dem klaren, eindeutigen Wortlaut und dem danach unzweifelhaft bestehenden Regelungszusammenhang zwischen § 12 Abs. 2 sowie § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 DBGrG musste sich bei einfachem Nachdenken und logischer Schlussfolgerung aufdrängen, dass nur ausnahmsweise ein Absehen von der grundsätzlich vorzunehmenden Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Beamtenbesoldung in Betracht kommt und dass es dafür nach § 12 Abs. 7 Satz 2 DBGrG einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde bedarf. Für dieses, sich aus dem Wortlaut der Norm ohne Weiteres erschließende Verständnis ist ein spezielles, über das beamten- und besoldungsrechtliche Grundwissen hinausgehendes Wissen nicht erforderlich. Deshalb hätte auch der Kläger als technischer Beamter des gehobenen Dienstes, damals im Amt eines Technischen Bundesbahnoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesG), erkennen können und müssen, dass es sich bei der Nichtanrechnung anderweitiger Bezüge auf die Beamtenbesoldung um eine Ausnahme handelt, die eine Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde erfordert. Dass dem Kläger der Mechanismus der regelmäßigen Anrechnung von über seine gesetzliche Besoldung hinausgehenden anderweitigen Bezügen bekannt war, zeigt die von ihm vorgelegte, mit der DB Projektbau GmbH geschlossene "Vereinbarung" vom
- Januar
- Sie diente - wie sich auch den protokollierten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entnehmen lässt - seinen finanziellen Interessen an der Wahrung seines im vormaligen privaten Arbeitsverhältnis erreichten Besitzstandes. 22 c) Ungeachtet dessen ist der Regelung des § 12 Abs. 7 DBGrG ein Rückforderungsvorbehalt immanent, der eine verschärfte Haftung des Klägers für die Rückzahlung der überzahlten Dienstbezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB zur Folge hat. 23 Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Regelung des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach Maßgabe der gesetzlichen Verweisung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG auf unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt gewährte Besoldung und Versorgung entsprechend anzuwenden. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt enthalten die Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf anderweitiges Erwerbseinkommen oder nach Erreichen der Altersgrenze im Hinblick auf sog. Verwendungseinkommen (vgl. §§ 53 ff. BeamtVG, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom
- November 1985 - 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f., vom
- September 1992 - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 <68 f.>, vom
- November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 22 und vom
- Juni 2017 - 2 C 46.16 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 33 Rn. 29), die Regelung des § 8 BBesG über die Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1997 - 2 C 26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10 S. 10) und die Regelung des § 9 BBesG, wonach der Anspruch auf die im Voraus gezahlten Dienstbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst steht (BVerwG, Urteil vom
- Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <96>). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die davon ausgeht, dass bei den jeweils gewährten Dienst- und Versorgungsbezügen eine Nachprüfung vorbehalten ist, die Zahlungen nur vorläufig erbracht werden und von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss, ist auf die Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG und die in Anlehnung an deren ursprüngliche Fassung geschaffene Regelung des § 12 Abs. 7 DBGrG ohne Weiteres zu übertragen. 24 Die Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 1990, (BGBl. I S. 967), neugefasst durch Art. 2 Nr. 7 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes - DNeuG - vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 48 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes - BesStMG - vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053), betrifft die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamten oder Richtern, die nach der allgemeinen Norm des § 29 BBG einer öffentlichen oder anderen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind. Sie bestimmt in § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG, dass anderweitige Bezüge, die ein Beamter oder Richter aus einer Verwendung nach § 29 BBG erhält, auf die Besoldung angerechnet werden. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde selbst nach § 9a Abs. 2 Satz 2 BBesG oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9a Abs. 2 Satz 3 BBesG von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Die Vorschrift dient dazu - dem Gedanken des Vorteilsausgleichs Rechnung tragend - eine Besserstellung gegenüber Beamten, die Dienst beim Dienstherrn leisten, zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1997 - 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <233>; Beschluss vom
- Februar 1992 - 2 B 162.91 - Buchholz 240 § 9a BBesG Nr. 1 S. 1). Sie trägt das für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebende Kriterium der "Unsicherheit" (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 1990 - 2 B 182.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 4 S. 4) des Behaltendürfens der gewährten Dienstbezüge bis zur nachgelagerten Anrechnungsentscheidung der obersten Dienstbehörde in sich. Die monatlich vom Dienstherrn im Voraus zu berechnende und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG im Voraus zu zahlende Besoldung unterliegt ihrer Höhe nach der Nachprüfung, ob dem Besoldungsempfänger aus der Zuweisung nachträglich anderweitige Bezüge zugeflossen sind und ob diese Bezüge anzurechnen oder ausnahmsweise ganz oder teilweise anrechnungsfrei sind. 25 Folglich ist auch der Vorschrift des § 12 Abs. 7 DBGrG über die Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Besoldung zugewiesener Bundesbahnbeamter ein gesetzlicher Rückforderungsvorbehalt immanent. Die spezielle Vorschrift für der DB AG und ihren Tochterunternehmen zugewiesene Bundesbahnbeamte ist der Regelung des § 9a Abs. 2 BBesG in Wortlaut und Struktur nachgebildet (vgl. BT-Drs. 12/4609 <neu> S. 82 f. zur vormaligen im Wesentlichen inhaltsgleichen Fassung des § 9a Abs. 2 BBesG). 26 Soweit das Berufungsgericht meint, dass es ("fallbezogen im Überzahlungszeitraum") an dem für einen gesetzesimmanenten Vorbehalt maßgebenden Kriterium der "Unsicherheit" fehle, weil mit der Anrechnungsrichtlinie abschließende Regelungen über die Anrechnung für die Verwaltungspraxis bestünden, ist dem nicht zu folgen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine besoldungsrechtliche Vorschrift einen gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt enthält, ist das die Anrechnung regelnde Gesetz maßgebend. 27 Die Annahme, dass den Regelungen des § 9a Abs. 2 BBesG und des § 12 Abs. 7 DBGrG ein Rückforderungsvorbehalt immanent ist, steht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Mai 1975 - 2 C 25.73 - (Buchholz 230 § 49 BRRG Nr. 1 S. 1) zur Überzahlung von Dienstbezügen wegen des Außerachtlassens des Verbots der Doppelbesoldung. Anders als die Regelung des Verbots der Doppelbesoldung haben die Regelungen des § 9a Abs. 2 BBesG und des § 12 Abs. 7 DBGrG keine nur anfangs bestehende Ungewissheit zum Gegenstand. Die Zuweisungen von Bundesbahnbeamten an die DB AG und ihre Tochterunternehmen sind regelmäßig von gewisser Dauer. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass sich die anderweitigen Bezüge, die der Beamte neben der Besoldung aus dem - einen - innegehaltenen Statusamt erhält, während der Zeit seiner Zuweisung dem Grunde und der Höhe nach verändern können. 28 Der gesetzesimmanente Rückforderungsvorbehalt des § 12 Abs. 7 DBGrG mit der Folge der verschärften Haftung des Beamten für die Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge besteht auch im vorliegenden Fall. Die Überzahlung ist nicht darauf zurückzuführen, dass der zuständigen Besoldungsstelle der Beklagten bei der Anwendung der Anrechnungsregelung ein Fehler unterlaufen ist. Das Verhalten der privatrechtlich organisierten DB Projektbau GmbH ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. 29
- Schließlich hält die Annahme des Oberverwaltungsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil sie außer Acht lasse, dass das Fehlverhalten der DB Projektbau GmbH mittelbar der Sphäre und damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten im Rahmen des behördlichen Mitverschuldens zuzurechnen sei. Ein überwiegendes Verschulden der Beklagten an der Überzahlung lässt sich weder aus diesem Grund noch aus anderen Gründen feststellen. Die Einräumung der Ratenzahlungsmöglichkeit genügt der nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffenden Billigkeitsentscheidung. 30 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom
- April 2012 - 2 C 15.
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G Nr. 35 Rn. 24 m.w.N., vom
- November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 28 und vom
- Februar 2019 - 2 C 24.17 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 2 Rn. 18). 31 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom
- April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 NWLBG Nr. 10 S. 4 f., vom
- Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97>, vom
- April 2012 - 2 C 15.
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G Nr. 35 Rn. 25 und vom
- November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 33). 32 Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom
- April 2012 - 2 C 15.
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G Nr. 35 Rn. 26 und vom
- November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 34). 33 Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Mai 1997 - 2 C 26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10 S. 11, vom
- Oktober 1998 - 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 S. 14 und vom
- Februar 2019 - 2 C 24.17 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 2 Rn. 21). 34 Im Fall des Klägers lässt sich ein überwiegendes Verschulden der Beklagten an der Überzahlung nicht feststellen. 35 Die Argumentation des Berufungsgerichts, dass die DB Projektbau GmbH nach der Gesamtkonzeption des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens im Verhältnis zwischen der Rückzahlungsansprüche geltend machenden Behörde und dem in Anspruch genommenen Beamten auf der Seite des Dienstherrn zu verorten sei und ihr Verhalten deshalb rechtlich der Sphäre der Beklagten zuzurechnen sei, greift zu kurz. 36 Mit der Zuweisung des Klägers an die DB Projektbau GmbH gemäß § 23 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und § 12 Abs. 2 DBGrG bleibt sein Status als Beamter und die Gesamtverantwortung der Beklagten als Dienstherr gewahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Februar 1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <276>, vom
- Februar 2003 - 2 C 3.02 - Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 4 S. 10 und vom
- März 2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 33 f.). Einzelne beamtenrechtliche Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im unmittelbaren Zusammenhang stehen, sind aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 12 Abs. 6 und § 23 DBGrG durch die Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten (DBAG-Zuständigkeitsverordnung - DBAGZustV) vom
- Januar 1994 (BGBl. I S. 53) der DB AG und den Tochterunternehmen zur Ausübung übertragen worden. Ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung dieser "Übertragung zur Ausübung" als verwaltungsrechtliche Beleihung bleibt der Dienstherr grundsätzlich das rechtliche Zuordnungssubjekt der aufgrund der Ausübungsermächtigung getroffenen Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1999 - 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 <277 f.>). Zu den zur Ausübung an die DB-Unternehmen übertragenen Befugnissen gehört nach § 1 Nr. 11 DBAGZustV auch die Befugnis, anderweitige Bezüge an zugewiesene Beamte zu gewähren. Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Gesetzgeber mit der Anrechnungsregelung in § 12 Abs. 7 DBGrG eine weitere gesetzgeberische Entscheidung getroffen hat. Er hat - wie ausgeführt - die Zahlung der im Voraus zu gewährenden Dienstbezüge gerade unter den gesetzesimmanenten Vorbehalt gestellt, dass im Fall der Gewährung anderweitiger Bezüge nachträglich zu prüfen ist, ob in Bezug auf diese Bezüge ein besonderer Fall gegeben ist, in dem die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der regelmäßigen Anrechnung ganz oder teilweise absieht. 37 Die Beklagte hat hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Zahlung anderweitiger Bezüge durch die DB-Unternehmen zu überwachen und zu überprüfen. Ein grob fahrlässiges Verschulden an der Entstehung der Überzahlung ist ihr im vorliegenden Fall nicht vorzuwerfen. 38 Nach § 21 Abs. 9 und § 23 DBGrG müssen die DB AG und ihre Tochterunternehmen jährlich über die Personalkosten der zugewiesenen Beamten u.a. nach § 21 Abs. 1 DBGrG Rechnung legen, wobei die Beklagte die Feststellung durch einen im Einvernehmen zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder zu beauftragende Wirtschaftsprüfergesellschaft verlangen kann. Mit einer auf der Rechnungslegung basierenden - naturgemäß nachträglichen - Kontrolle der Personalkosten auf die Zahlung anderweitiger Bezüge genügt die Beklagte den Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht. Eine Pflicht der Beklagten, die DB-Unternehmen gemäß § 12 Abs. 5 DBGrG turnusmäßig anlasslos um Auskunft zu bitten, an welche zugewiesene Beamte anderweitige Bezüge gewährt werden - wie es im Berufungsurteil anklingt - würde in Anbetracht der Masse der zu bearbeitenden Vorgänge die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannen. Daraus, dass es möglicherweise bessere Kontroll- und Überwachungssysteme gibt, folgt kein Organisationsverschulden der Beklagten. Es liegt im Organisationsermessen der Behörde, für welches Kontrollverfahren sie sich entscheidet. Dabei kann auch der durch das jeweilige Prüfsystem entstehende Verwaltungsaufwand ein zu berücksichtigender Aspekt sein, gerade - wie hier - im Bereich der Massenverwaltung. Ein Organisationsverschulden kommt nur dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom
- April - 2 C 4.11 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Bd. 8, ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 16 und - 2 C 15.
§ 12BBes
G Nr. 35 Rn. 22). Dafür, dass die Verfahrensweise der Beklagten zu einer nicht tolerierbaren Fehlerquote führt, besteht kein Anhalt. Die Überprüfung der an den Kläger gewährten Sonderzahlungen erfolgte gerade auf Veranlassung der Beklagten. 39 Die Beklagte hat auch keinen maßgeblichen behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung dadurch gesetzt, dass sie die an den Kläger gezahlten anderweitigen Bezüge als zu versteuernde Nebenbezüge in der Bezügemitteilung für den Monat Juni 2012 aufgeführt hat. Die Ausweisung betrifft die Versteuerung der Nebenbezüge, für die die Beklagte zuständig ist. Ein darüber hinausgehender Erklärungsgehalt kommt ihr nicht zu. Auch hat die vorausgehende Meldung der zu versteuernden Nebenbezüge durch die private DB Projektbau GmbH nicht den Charakter einer behördeninternen Zahlungsanweisung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- April 2012 - 2 C 4.11 - Schütz/Maiwald, a.a.O. ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 12). Die Meldung dient allein dem gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzug, den die Beklagte ungeachtet der besoldungsrechtlichen Anerkennung der Zahlung vorzunehmen hat. 40 Die Meldung der Nebenbezüge zur Versteuerung gibt allerdings der Besoldungsstelle Anlass, die Frage der Anrechnung erlangter anderweitiger Bezüge auf die Beamtenbesoldung zu prüfen. Dabei ist der Beklagten im Hinblick auf die Größe des Personalkörpers, den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand sowie im Hinblick auf die nötigen Erkundigungen bei dem jeweiligen DB-Unternehmen eine gewisse Prüfzeit zuzubilligen. Unter Berücksichtigung dessen kann der Beklagten ein grob fahrlässiges Handeln im Überzahlungszeitraum nicht vorgeworfen werden. Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass die Beklagte die Meldungen der Nebenbezüge für das Steuerabzugverfahren nicht hinreichend überwacht hat. Der zuständige Referatsleiter beim Bundeseisenbahnvermögen hat bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die von den DB-Unternehmen systemtechnisch zugeleiteten Angaben über die zu versteuernden Nebenbezüge von einer Prüfgruppe stichprobenartig geprüft würden und Verdachtsfälle im Durchschnitt innerhalb von sechs Monaten geklärt werden könnten. Die Verfahrensdauer habe ihren Grund darin, dass das Steuerabzugverfahren rund 20 000 Beamte betreffe und die anhand von schematischen Prüfkriterien auftretenden Unstimmigkeiten erst durch (ggf. mehrmalige) Nachfrage bei den jeweiligen DB-Unternehmen geklärt werden könnten. 41 Demgegenüber hat der Kläger einen nicht nur untergeordneten Beitrag für die Überzahlung gesetzt. Wie die zwischen ihm und der DB Projektbau GmbH geschlossene "Vereinbarung" vom
- Januar 2012 zeigt, war ihm der "Regel-Ausnahme-Mechanismus" bei der Anrechnung anderweitiger Bezüge bekannt. Nach der ihm benannten, leicht verständlichen Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 DBGrG hätte er durch einfaches Nachdenken erkennen können und müssen, dass es für die Entscheidung über die Anrechnung oder Nichtanrechnung anderweitiger Bezüge auf die Dienstbezüge einer Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde bedarf. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass es sich bei der "Vereinbarung" mit der DB Projektbau GmbH nicht um eine solche Entscheidung handelt. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000726&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public