WBRE202000737 ECLI:DE:BVerwG:2020:160920B5PB22.19.0 BVerwG 5. Senat 20200916 5 PB 22/19 Beschluss § 65 Nr 5 PersVG BB vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 9. Mai 2019, Az: OVG 61 PV 4.17, Beschlussvorgehend VG Potsdam, 19. September 2017, Az: 21 K 5192/16.PVL DEU Bundesrepublik Deutschland Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende Arbeitsverhältnisse Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg - vom 9. Mai 2019 wird zurückgewiesen. 1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.), der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage (2.) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (3.) gestützte Beschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen. 3 Nach den gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 8 m.w.N.). Gemessen daran ist eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt. 4 Die Beschwerde entnimmt der angefochtenen Entscheidung folgenden Rechtssatz: "Der Mitbestimmungstatbestand (des § 65 Nr. 5 PersVG) setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis auswirkt." 5 Dem stellt sie einen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere dem Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 - BVerwGE 108, 233 sowie ferner den Beschlüssen vom 26. September 1995 - 6 P 18.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 9, vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 36, vom 18. Mai 2004 - 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 und vom 14. Juni 2011 - 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17) entnommenen Rechtssatz folgenden Inhalts gegenüber: "Der Mitbestimmungstatbestand setzt voraus, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf einen Arbeitsplatz auswirkt." 6 Die Beschwerde zieht hieraus den Schluss, für das Vorliegen des in § 65 Nr. 5 PersVG BB bezeichneten Mitbestimmungstatbestandes sei es nicht erforderlich, dass von der beabsichtigten Maßnahme bereits beschäftigte Bedienstete betroffen seien, weshalb eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung auch dann vorliege, wenn sie sich ausschließlich auf künftige Arbeitsverhältnisse beziehe. 7 Ein in diesem Sinne zu verstehender Rechtssatz ist den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass als eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen ist, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - BVerwGE 157, 266 Rn. 21 m.w.N.). Danach setzt eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne immer Auswirkungen auf aktuell Beschäftigte (vgl. § 4 PersVG BB) voraus, von denen allein der Personalrat mandatiert ist. Unerheblich ist insoweit, ob sich eine Maßnahme auch auf erst künftig Beschäftigte auswirken wird. 8 Deshalb sind Entscheidungen der Dienststelle im organisatorischen Bereich, die keinen personalen, sondern allein einen funktionalen Bezug zum Dienstposten oder Arbeitsplatz aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 6 P 19.10 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 8 Rn. 17), keine derartigen Maßnahmen, was auch für die hier in Rede stehende Deputaterhöhung ausschließlich für künftige Beschäftigte zutrifft. Soweit die Beschwerde die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend verstehen will, dass diese sich hinsichtlich des Maßnahmebegriffs für die von § 65 Nr. 5 PersVG BB erfassten Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung von dem Bezug zum Rechtsstand des bzw. der konkret Beschäftigten lösen und gleichsam abstrakt auf einen Arbeitsplatz bzw. Dienstposten und damit seine funktionale Ausgestaltung etwa in Gestalt einer Tätigkeitsbeschreibung bzw. entsprechender hierauf bezogener allgemeiner Vorfestlegungen für den Inhalt von erst künftig abzuschließenden Arbeitsverträgen beziehen solle, beruht dies auf einer Fehlinterpretation. Die genannten Entscheidungen stellen vielmehr sämtlich darauf ab, dass von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (erst) dann gesprochen werden kann, wenn sich die Arbeitsbedingungen des oder der Beschäftigten in einem solchen Sinne verändern sollen bzw. unausweichlich verändern. Fehlt es hieran, ist auch der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, vor einer Überbeanspruchung zu schützen, nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - 6 P 9.88 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 72 <S. 55>). Selbst wenn eine Erhöhung der Lehrverpflichtung grundsätzlich als Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 65 Nr. 3 PersVG BB anzusehen sein sollte, bedeutet dies nicht, es komme für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt, nicht mehr darauf an, dass zugleich der (bestehende) Rechtsstand eines (tatsächlich) Beschäftigten berührt ist. 9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 10 Den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, "Kommt es für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 BbgPersVG darauf an, dass sich die Erhöhung, die Auswirkungen der Maßnahme, im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vollziehen?", "Kommt es für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 BbgPersVG darauf an, dass die Auswirkungen der Maßnahme in einem Vergleich bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz bzw. den Dienstposten oder eine Zusammenfassung von Arbeitsplätzen bzw. Dienstposten ergeben?", und "Schließt es das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Nr. 5 BbgPersVG aus, wenn die Auswirkungen wegen einer Besitzstandswahrung für bestehende Arbeitsverhältnisse erst nach Neuabschluss eines Arbeitsvertrages oder Verlängerung der Befristung eines Arbeitsvertrages eintreten?" kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 5 PB 28.19 - juris Rn. 2 m.w.N.). 11 In den von der Beschwerde formulierten Fragen kommt sämtlich die Auffassung zum Ausdruck, für das Vorliegen des in § 65 Nr. 5 PersVG BB bezeichneten Mitbestimmungstatbestandes komme es darauf an, dass sich die beabsichtigte Maßnahme auf einen Arbeitsplatz unabhängig von der Betroffenheit bereits beschäftigter Bediensteter auswirke. Dies ist in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsbedürftig, weil sich die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 5 PB 23.15 - PersV 2016, 185 Rn. 7 m.w.N.). 12 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie bereits dargelegt - geklärt, dass von einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (erst) dann gesprochen werden kann, wenn sich die Arbeitsbedingungen des oder der bereits tätigen Beschäftigten in einem solchen Sinne verändern sollen bzw. unausweichlich verändern. Die Geltung dieser Rechtsprechung auch für § 65 Nr. 5 PersVG BB wird durch systematische Erwägungen gestützt, die belegen, dass auch das brandenburgische Landespersonalvertretungsgesetz jedenfalls insoweit inhaltlich von keinem anderen Maßnahmebegriff ausgeht. Nach der allgemeinen Grundregel des § 62 Abs. 1 Satz 1 PersVG BB bestimmt der Personalrat nach Maßgabe der §§ 63 bis 66 PersVG BB u.a. bei organisatorischen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich unmittelbar auf sie auswirken. Gleiches gilt nach § 62 Abs. 1 Satz 2 PersVG BB für Personen, die der Dienststelle nicht angehören, aber für diese oder deren Beschäftigte tätig sind und innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Diese Bestimmungen machen deutlich, dass auch nach dem Verständnis des brandenburgischen Landesrechts eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nur in Betracht kommt in Bezug auf Personen, die in der Dienststelle tatsächlich bereits beschäftigt sind, und die deshalb einen konkreten personalen Bezug zum Arbeitsplatz oder Dienstposten aufweisen. Von daher ist es - anders als die Beschwerde meint - unerheblich, dass weder der Wortlaut des § 65 Nr. 5 PersVG BB selbst noch derjenige der in Bezug zu dieser Vorschrift spezielleren Regelungen in § 65 Nr. 3 und 4 PersVG BB ausdrücklich an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen. 13 3. Die Rechtsbeschwerde ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.