WBRE202000741 ECLI:DE:BVerwG:2020:150720U6C6.19.0 BVerwG 6. Senat 20200715 6 C 6/19 Urteil Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 1 RdFunkStVtr BW, § 20a RdFunkStVtr BW, § 24 RdFunkStVtr BW, § 25 Abs 4 RdFunkStVtr BW, § 26 RdFunkStVtr BW, § 35 RdFunkStVtr BW, § 36 RdFunkStVtr BW, § 38 RdFunkStVtr BW, § 39 RdFunkStVtr BW, § 62 Abs 1 S 2 RdFunkStVtr BW, § 22 LMG RP 2018, § 24 LMG RP 2018, § 38 Abs 1 S 1 LMG RP 2018, § 40 LMG RP 2018, § 42 LMG RP 2018 vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. November 2018, Az: 3 LB 19/14vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. Mai 2013, Az: 11 A 3/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Klage einer Landesmedienanstalt gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt 1. Landesmedienanstalten fehlt die Klagebefugnis für Anfechtungsklagen gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt. Sie können sich gegenüber anderen Landesmedienanstalten weder auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) noch auf eine Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme als wehrfähige Rechtsposition berufen. 2. Die im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene materielle Entscheidungsbefugnis der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) für die Zulassung bundesweiter Programme unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, die Letztverantwortung für die Zulassung und Aufsicht bundesweiter privater Rundfunkangebote solchen Gremien zu übertragen, in denen sich die unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Strömungen wiederfinden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 1 Die Klägerin und die Beklagte sind als Landesmedienanstalten nach dem jeweiligen Landesrecht für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zuständig. 2 Die Klägerin hatte der Beigeladenen zu 2, einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1, zuletzt mit Bescheid vom 26. August 2008 die Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten Fernsehprogramms "SAT.1" ab dem 1. Juni 2010 für eine Dauer von zehn Jahren erteilt. Im Hauptprogramm "SAT.1" wird werktäglich ein Regionalfensterprogramm für das Land Rheinland-Pfalz gesendet. Hierfür hat die Klägerin einem weiteren Veranstalter die Zulassung erteilt. 3 Am 2. April 2012 beantragte die Beigeladene zu 1 bei der Beklagten die Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehvollprogramms "SAT.1". Die Beklagte leitete den im Wesentlichen mit einer konzerninternen Umstrukturierung begründeten Antrag an die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und an die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) weiter. Die KEK fasste am 12. Juni 2012 den Beschluss, dass der von der Beigeladenen zu 1 beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehvollprogramms "SAT.1" Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegenstünden. Die ZAK beriet in ihren Sitzungen vom 22. Mai und 26. Juni 2012 über den Antrag der Beigeladenen zu 1 und fasste am 26. Juni 2012 mit der Mehrheit der gesetzlichen Vertreter der 14 Landesmedienanstalten den Beschluss, dass der Beigeladenen zu 1 zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehvollprogramms "SAT.1" die Zulassung nach § 20a des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) für die Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Juni 2013 erteilt wird (Nr. 1.1). Ferner wurden verschiedene Nebenbestimmungen beschlossen: Danach wird die Zulassung unter der Voraussetzung erteilt, dass die bisherigen Nachrichtenanteile im Programm "Sat.1" in ihrem Gesamtumfang für die Lizenzdauer mindestens erhalten bleiben (Nr. 1.3). Die Zulassung ist insoweit eingeschränkt, als Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 RStV in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht bestehen oder organisiert werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm "Sat.1" bleibt unberührt (Nr. 1.4). Soweit die Beigeladene zu 1 nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 RStV zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet ist und hierfür eigenständige Zulassungen erteilt sind oder zukünftig erteilt werden, ist die Zulassung der Beigeladenen zu 1 insoweit eingeschränkt (Nr. 1.5). Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die Zulassung der Beigeladenen zu 2 für das Programm "Sat.1" durch Rückgabe bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Zulassung unwirksam geworden ist (Nr. 1.6). Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 die Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm "SAT.1" (Ziffer 1.1) mit den in dem Beschluss der ZAK aufgeführten Nebenbestimmungen. 4 Die gegen den Zulassungsbescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, zwar könne sich die Klägerin auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen und sei daher klagebefugt. Wenn sie an die von der Beklagten der Beigeladenen zu 1 erteilte Zulassung für die bundesweite Ausstrahlung des Programms "SAT.1" gebunden und daher verpflichtet wäre, ein nach ihrer Auffassung rechtswidriges Rundfunkprogramm in ihrem Sendegebiet zu verbreiten, müsse sie auch in der Lage sein, die ihrer Auffassung nach rechtswidrige Lizenzerteilung einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zuzuführen. Dies gebiete die aus Art. 5 Abs. 1 GG folgende Verantwortung der Klägerin für ihr Sendegebiet. 5 Die zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe den angefochtenen Zulassungsbescheid als nach § 36 RStV zuständige Landesmedienanstalt erlassen. Bei dem Antrag der Beigeladenen zu 1 vom 2. April 2012 habe es sich um einen Antrag auf Neuzulassung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV und nicht um eine Anmeldung der Änderung der Beteiligungsverhältnisse im Sinne des § 29 Satz 1 RStV gehandelt. Aus § 20a RStV folge, dass die Zulassung personenbezogen ergehe. Die Beigeladene zu 1 sei weder selbst Inhaberin einer rundfunkrechtlichen Zulassung noch sei sie an dem Veranstalter, der Beigeladenen zu 2, unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 RStV beteiligt. Die Beteiligungsverhältnisse der beiden Beigeladenen, die jeweils eigenständige Rechtsträger seien, hätten sich nicht verändert. 6 Da die Beklagte für die der Beigeladenen zu 1 erteilte Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehvollprogramms "SAT.1" zuständig sei, könne die Klägerin die Zulassungsentscheidung im Nachhinein nicht mehr unter Berufung auf den Schutz der Rundfunkfreiheit rechtlich angreifen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 - (BVerwGE 104, 170 ff.) aus der staatlichen Schutzpflicht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Grundrechtsträgerschaft der Landesmedienanstalten im Verhältnis untereinander abgeleitet und angenommen habe, dass die Landesmedienanstalten nur zur Hinnahme und Übernahme rechtmäßig zugelassener Programme verpflichtet seien, sei diese Entscheidung noch unter der Geltung des Rundfunkstaatsvertrages in der ursprünglichen Fassung von 1991 ergangen. Anders als nach damaliger Rechtslage erteile die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung bei bundesweiten Programmen nach der grundlegenden Neustrukturierung aufgrund des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages heute nicht mehr nach Landesmedienrecht. Für Maßnahmen im Bereich von Zulassung und Aufsicht sei die ZAK geschaffen worden, die sich aus von den Landesmedienanstalten entsandten, jeweils nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern zusammensetze. Hierdurch sei gewährleistet, dass alle Landesmedienanstalten in das Verfahren auf Neuzulassung einbezogen seien. Mit der Zuständigkeit der ZAK, die für jede Landesmedienanstalt tätig werde, und den nach § 20a RStV einheitlich geltenden Zulassungsvoraussetzungen für bundesweit verbreiteten Rundfunk werde ein einheitlicher Maßstab und Vollzug gewährleistet. Der Klägerin komme deshalb eine Letztverantwortung, die sie berechtigen würde, die Rechtmäßigkeit eines Zulassungsbescheids gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht mehr zu. 7 Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit stünden der Neuorganisation der Medienaufsicht nicht entgegen. Zwar müsse der Schutz der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung abgesichert sein. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch die Organisationsform für die Medienaufsicht im bundesweiten privaten Rundfunk ausdrücklich offengelassen. Der ZAK fehle auch nicht die hinreichende Legitimation. Ihre Zusammensetzung und die Rechtsstellung ihrer Mitglieder trage den Anforderungen sowohl an die Staatsferne des Rundfunks als auch an eine effektive Regulierungsverwaltung hinreichend Rechnung. Sie nehme lediglich die Aufgaben der Zulassung, der Zuweisung und der Aufsicht im Sinne einer klassischen Regulierungsverwaltung wahr. Für die verfassungsrechtlich brisante Aufgabe der Beurteilung von Meinungsvielfalt sei hingegen die KEK zuständig. Da die Entscheidungen der ZAK nicht den Bereich von Meinungsvielfalt und programmlicher Bewertung beträfen, fehle ihnen die gesellschaftliche Relevanz, bei der der Öffentlichkeit eine wesentliche Kontrollfunktion zukomme. Der Verfassungsgrundsatz, dass die im Grundgesetz geregelten Verwaltungskompetenzen nicht abdingbar und die zugewiesenen Zuständigkeiten grundsätzlich mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen seien, stehe der Einrichtung der ZAK ebenfalls nicht entgegen. Im Rahmen staatsvertraglicher Zusammenarbeit könnten einzelne Länderaufgaben und die zu ihrer Erfüllung notwendigen Hoheitsbefugnisse einer Gemeinschaftseinrichtung übertragen werden, sofern die Übertragung nur zur vorübergehenden Ausübung und damit grundsätzlich rückholbar erfolge. Dem rechtsstaatlichen Erfordernis, das sich eindeutig bestimmen lasse, welches Landesrecht jeweils anwendbar sei und wer für die getroffenen Entscheidungen im Verhältnis zu Dritten einzustehen habe, sei wegen der im Außenverhältnis bestehenden Zuständigkeit der jeweiligen Landesmedienanstalt genügt. 8 Aus der Beeinträchtigung von Rechten Dritter, etwa hinsichtlich bestehender Finanzierungsvereinbarungen von Regionalfenstern, folge kein Anfechtungsrecht anderer Landesmedienanstalten. Ein Leerlaufen von Aufsichtsmaßnahmen sei nicht zu befürchten. Denn jeder Landesmedienanstalt stehe im Fall von Rechtsverstößen der Beigeladenen zu 1 als künftiger Lizenzinhaberin im Bereich der Veranstaltung von privatem bundesweit ausgestrahltem Rundfunk das Anzeigerecht nach § 38 Abs. 1 RStV zu. Schließlich sei der Zulassungsbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragstellung durch die Beigeladene zu 1 oder die vorzeitige Rückgabe der rundfunkrechtlichen Zulassung durch die Beigeladene zu 2 rechtsmissbräuchlich wären. Ein Verbot der vorzeitigen Aufgabe der Veranstaltertätigkeit würde den Veranstalter in seiner unternehmerischen Freiheit beeinträchtigen und bedürfte als Eingriff in die negative Rundfunkfreiheit einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn der Verzicht der Beigeladenen zu 2 auf ihre Zulassung als Veranstalterin des Fernsehvollprogramms "SAT.1" rechtsmissbräuchlich wäre, würde dies den der Beigeladenen zu 1 erteilten Zulassungsbescheid nicht tangieren. 9 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit sowie der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages. Sie könne sich auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, soweit sie die Aufgabe der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit habe. Die Landesmedienanstalten gewährleisteten auch durch die Entscheidungsbefugnisse ihrer pluralistisch zusammengesetzten Organe die Staatsfreiheit des Rundfunks und seien insoweit nicht der originären Exekutivgewalt zuzurechnen. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 1 sei schon nicht bescheidungsfähig, weil sie als Konzerntochter dasselbe Fernsehvollprogramm anbiete wie zuvor eine andere Konzerntochter desselben Medienkonzerns, die ihrerseits noch im Besitz der Rundfunkzulassung sei, die ihr die Klägerin im Jahr 2008 erteilt habe. Innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bisherigen Konzession könne kein neues rundfunkrechtliches Rechtsverhältnis begründet werden. Der Antrag der Beigeladenen zu 1 sei als Anmeldung einer geplanten Veränderung von Beteiligungsverhältnissen im Sinne des § 29 RStV zu behandeln. Zwischen den Beigeladenen bestehe nach der Zurechnungsklausel des § 28 RStV wirtschaftliche Identität. Die maßgeblichen Entscheidungsstrukturen über die Veranstaltung des Programms "SAT.1" seien nicht verändert worden. Bei der formalen Verlagerung des Geschäftsbetriebs des Programms "SAT.1" innerhalb des Konzerns handele es sich um eine Umgehung der rundfunkrechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, das Programm ohne Veränderung der Veranstaltereigenschaft der regulatorischen Verantwortung der Klägerin als derjenigen Landesmedienanstalt zu entziehen, die zuerst über den Zulassungsantrag entschieden habe und daher nach § 36 RStV weiterhin zuständig sei. Der Verzicht auf eine rundfunkrechtliche Lizenz sei mangels Dispositionsbefugnis des Inhabers nicht möglich. Die Zulassung diene zugleich auch dem öffentlichen Interesse sowie rechtlich geschützten Interessen Dritter. Die Möglichkeit eines Verzichts begründe Manipulationsgefahren, erschwere die Kontrolle und widerspreche damit der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherung der Rundfunkfreiheit. 10 Mit der angefochtenen Zulassung greife die Beklagte in die bestehende Zulassung für die Regionalfensterverpflichtung der Beigeladenen zu 2 aus § 25 Abs. 4 RStV sowie in das laufende Drittsendezeitenverfahren gemäß § 31 Abs. 4 RStV ein, das allein im Verantwortungsbereich der Klägerin angesiedelt sei. Diese habe ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung der vorhandenen regionalen Fensterprogrammstruktur, deren nach § 25 Abs. 4 Satz 7 RStV dem Hauptprogrammveranstalter obliegende Finanzierung durch den Zuständigkeitswechsel in der Regel gefährdet werde. 11 Die Annahme einer abschließenden Zuständigkeit der ZAK mit der Folge des Verlusts einer rundfunkrechtlichen Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalt sei weder mit dem Rundfunkstaatsvertrag noch mit Verfassungsrecht vereinbar. Eine Bindung an die Beschlüsse der ZAK gemäß § 35 Abs. 9 Satz 5 RStV bestehe nur innerhalb der einzelnen Landesmedienanstalt, nicht aber gegenüber allen übrigen Landesmedienanstalten. Die Besetzung der ZAK genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Rundfunkwesen, da sie die Pluralität nicht berücksichtige und ihre Mitglieder wegen der gemäß § 35 Abs. 8 RStV vorgeschriebenen Weisungsfreiheit die Interessen des Bundeslandes, aus dem sie entsandt seien, nur eingeschränkt wahrnehmen könnten. Die Überprüfung der Einhaltung von Programmgrundsätzen und der anerkannten Grundsätze des Journalismus verlangten eine inhaltsbezogene Wertung, die ausschließlich den gruppenplural legitimierten Gremien übertragen sei. Die Beschlüsse der ZAK verfehlten wegen der durch den Rundfunkstaatsvertrag vorgeschriebenen Verschwiegenheitspflicht ihrer Mitglieder zudem das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß an Transparenz. Da die ZAK mit einfacher Mehrheit entscheide, könnte die Eigenständigkeit der überstimmten Länder in Frage gestellt sein, zumal es sich bei der Erteilung einer rundfunkrechtlichen Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk um eine Entscheidung von erheblichem politischem Gewicht handele. Die Weisungsfreiheit der Mitglieder der ZAK bei der Erfüllung ihrer Aufgaben führe ferner zu einem Defizit in Bezug auf die demokratische Legitimation. Das Rechtsstaatsprinzip lasse eine Bindung an rechtswidrige Beschlüsse eines interföderalen Organs nicht zu. 12 Der Beschluss der ZAK sei verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 35 Abs. 9 Satz 4 RStV zustande gekommen, weil das ablehnende Mehrheitsvotum der Prüfgruppe bei der endgültigen Abstimmung der ZAK verschwiegen worden sei. Die gegenteilige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts sei aktenwidrig und verletze § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 13 Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das Berufungsurteil. 14 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Berufungsurteil steht zwar insoweit nicht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu Unrecht bejaht hat. Da die von der Vorinstanz als unbegründet abgewiesene Klage damit bereits unzulässig ist, erweist sich das Urteil aus diesem Grund jedoch als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). 15 Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 6 C 36.11 - BVerwGE 144, 284 Rn. 17 und vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815U6C8.14.0] - BVerwGE 152, 355 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2012, mit dem die Beklagte der Beigeladenen zu 1 die Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm "SAT.1" erteilt hat, ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich gegenüber anderen Landesmedienanstalten weder auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen (1.), noch lässt sich eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme (2.) oder der Zuständigkeit für die Zulassung von Regionalfensterprogrammen (3.) herleiten. 16 1. Die Klägerin kann sich gegenüber anderen Landesmedienanstalten nicht auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen. 17 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass den Landesmedienanstalten in dem Verhältnis zu den privaten Rundfunkveranstaltern ein eigener bundesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz, der im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz berücksichtigt werden müsste, nicht zukommt, sondern sie ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den Rundfunkveranstaltern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentreten und im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet sind (BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310517U6C42.16.0] - BVerwGE 159, 64 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2018 - 6 B 47.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:0611186B47.18.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 12 Rn. 11). Eine eigene Grundrechtsberechtigung, die sie mit der Klage geltend machen könnte, kommt der Klägerin darüber hinaus auch nicht gegenüber anderen Landesmedienanstalten zu. 18 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht Ausnahmen von dem Grundsatz anerkannt, dass die Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht anwendbar sind. Diese werden damit begründet, dass die betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Umfang der Zuordnung zu dem jeweils geschützten Lebensbereich Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen. Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - BVerfGE 68, 193 <207>). 19 Hiervon ausgehend ist jedoch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass neben den Rundfunkveranstaltern auch die Klägerin Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist und sich im Verhältnis zu anderen Landesmedienanstalten hierauf berufen kann. Nach dem rheinland-pfälzischen Landesmediengesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431) - LMG RP - sind ihr die Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 22 LMG RP), die Zulassung privater Rundfunkveranstalter (§§ 24 ff. LMG RP), die Ahndung von Rechtsverstößen (§ 27 LMG RP) sowie die Zuweisung von Übertragungskapazitäten (§§ 28 ff. LMG RP) als wesentliche Aufgaben zugewiesen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird die Klägerin lediglich administrativ und in erster Linie grundrechtsbeschränkend tätig. Anders als die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist sie an der Gestaltung, Produktion und Verbreitung von Rundfunkprogrammen nicht selbst beteiligt. Selbst wenn die der Klägerin durch das Landesrecht übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch der Förderung und Unterstützung grundrechtlicher Freiheitsausübung dienen und inhaltlich durch den objektiven Gehalt der Rundfunkfreiheit geprägt sind, werden sie daher vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit nicht erfasst (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21. März 1997 - Vf. 10-IV-96 - NJW 1997, 3015 f.). Dass die Klägerin das Recht auf Selbstverwaltung hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LMG RP) und - vor allem mit Blick auf die Zusammensetzung des Organs der Versammlung (§§ 40 ff. LMG RP) - eine staatsferne pluralistische Organisation aufweist, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls nicht die Zuordnung ihrer Aufsichtstätigkeit zu dem durch die Rundfunkfreiheit geschützten Lebensbereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1999 - 6 C 19.98 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 33 S. 7). 20 Die Annahme einer Grundrechtsberechtigung der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass das Landesrecht ihr bestimmte Wertungs- und Gestaltungsspielräume einräumt, deren Ausfüllung sich auf das Programm auswirken kann. Zum einen können Letztentscheidungsrechte in dem von Art. 19 Abs. 4 GG zugelassenen Umfang auch ausschließlich grundrechtsverpflichteten Behörden zustehen. Zum anderen hat der Senat Beurteilungsspielräume im Bereich der Rundfunkaufsicht nach den revisiblen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags grundsätzlich verneint. So unterliegen die Auslegung und Anwendung des Verbots der zu starken Herausstellung eines Produkts (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 RStV), des Schleichwerbungstatbestands (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV) oder der Erkennbarkeits- und Trennungsgebote bei der Werbung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV) vollständiger gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Urteile vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:230714U6C31.13.0] - BVerwGE 150, 169 Rn. 48, vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - BVerwGE 153, 129, Rn. 32 ff. und vom 22. Juni 2016 - 6 C 9.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:220616U6C9.15.0] - BVerwGE 155, 270 Rn. 16). Soweit der Senat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 <1305>) für mit den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben vereinbar gehalten hat, wenn der Landesgesetzgeber einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumt, hat er zugleich die Erfordernisse einer hinreichenden Vorstrukturierung durch im Gesetz festgelegte Auswahlgrundsätze sowie der Vermeidung einer unzulässigen Bewertung des jeweiligen Programmangebots hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64, Rn. 16 ff., in Bezug auf das Bayerische Mediengesetz). Die Möglichkeit einer Einflussnahme der Klägerin auf die inhaltliche Ausrichtung des Programmangebots, die mit einer Mitwirkung an der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltung ansatzweise vergleichbar wäre, ist nach geltender Rechtslage ausgeschlossen. 21 2. Eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin lässt sich auch nicht aus der von ihr geltend gemachten Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramme herleiten. 22 Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung auf der Grundlage der damaligen, noch nicht revisiblen Fassung des Rundfunkstaatsvertrags sowie mit Blick auf durch Art. 5 Abs. 1 GG ausgelöste staatliche Schutzpflichten eine solche Letztverantwortung im Sinne einer gegenüber allen anderen Landesmedienanstalten verteidigungsfähigen Rechtsposition als mit Bundesrecht vereinbar bestätigt. Daraus hat der Senat die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage hergeleitet, mit der geltend gemacht wird, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren Rundfunkprogramms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt (BVerwG, Urteil vom 19. März 1997 - 6 C 8.95 - BVerwGE 104, 170 <177 f.>). Hieran kann indes jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Jahr 2008 nicht mehr festgehalten werden. Denn über die Zulassung privater bundesweiter Rundfunkveranstalter entscheidet im Innenverhältnis nunmehr die ZAK unter Mitwirkung der KEK. Die Landesmedienanstalten haben die jeweiligen Beschlüsse zu vollziehen (a). Gegen diese einfach-rechtliche Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens durch die den Regelungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umsetzenden Landesgesetzgeber hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Die Einwände der Revision geben zu derartigen Bedenken keinen Anlass (b). 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.