Abfallrecht. 8 Die Klägerin habe die Pflicht, den Klärschlamm ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder ihn gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Er sei eine bewegliche Sache im Sinne des Abfallrechts. Eine Verwachsung des Klärschlamms mit dem Erdreich sei nicht eingetreten. Die Klägerin wolle sich des Klärschlamms auch entledigen. Er stelle für sie eine wirtschaftlich wertlose Last dar. 9 Die Beklagte habe von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die Entsorgung in einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage belasse der Klägerin die Möglichkeit, alle abfallrechtlich zulässigen Methoden zur Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms zu nutzen. Die Klägerin könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Bei den Schlammplätzen handele es sich nicht um eine von abfallrechtlichen Zulassungserfordernissen freigestellte Altdeponie. Die ministeriellen Genehmigungen deckten das Liegenlassen des Klärschlamms in den Schlammplätzen nicht ab. 10 Die Klägerin begründet die vom Senat zugelassene Revision wie folgt: Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht Abfallrecht und nicht Wasserrecht für anwendbar gehalten. Das Abfallrecht sei erst
einer Entfernung der eingeleiteten bzw. eingebrachten Stoffe einschlägig. Der Klärschlamm sei keine bewegliche Sache im Sinne des Abfallrechts. Für eine feste Verbindung könne eine nur auf der Schwerkraft beruhende Verbindung genügen. Bei einer Ablagerung von Abfällen in einer illegalen Deponie komme gemäß § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage allein das Bodenschutzrecht in Betracht. Für das Vorliegen einer Altlast komme es nicht darauf an, ob etwas dauerhaft oder nur vorübergehend in den Boden auf- oder eingebracht worden sei. Die Anordnung der Beklagten sei insbesondere wegen der Kosten in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags für Ausbaggerung und Transport unverhältnismäßig. 11 Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2017 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2011 in der Gestalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. Juli 2011 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf 17 L 968/11 und der weiteren Abänderung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 aufzuheben, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Errichtung eines Landschaftsbauwerks auf dem Gelände der Kläranlage D. vom 11. März 2013 zu entscheiden. 12 Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 Sie verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. 14 Die zulässige Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Bundesrechtsverstoß zurückgewiesen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 15 1. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Entsorgungsanordnung vom 29. März 2011 auf § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gestützt werden kann. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. 16 Anwendbar ist vorliegend das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in der Fassung von Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Entsorgungsanordnung galt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2018 - 7 C 18.18 - juris Rn. 15). Soweit das Oberverwaltungsgericht auf Absatz 1 der Vorschrift abgehoben hat, hat es übersehen, dass die Absätze 2 und 3 bereits durch Art. 2 Nr. 4 Buchst. a und b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. Juli 2005 aufgehoben worden sind und der frühere Absatz 1 der einzige Inhalt der Vorschrift geworden ist. 17
seinen Feststellungen fehlt es an einem plan- und zielgerichteten Entwässerungsvorgang für die Zeit
der Stilllegung der Kläranlage im Jahr 1999, sodass ein funktionaler Zusammenhang mit einer Abwasserbehandlung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht mehr bestand. Das für die Kläranlage genannte Ziel, den Wassergehalt des Klärschlamms auf 45 % herabzusetzen, hat die Klägerin aufgegeben. Das Schlammwasser wird nicht mehr aufgefangen und einer weiteren Bearbeitung zugeleitet (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 3 und 80). Dass der Klärschlamm bei der Abwasserbeseitigung in der Kläranlage angefallen und in die zu seiner Austrocknung angelegten Schlammplätze eingespült wurde, ändert daran nichts. Der Klärschlamm wird nur noch gelagert und er entwässert aufgrund seines Eigengewichts, ohne dass ein Entwässerungsziel verfolgt wird. 20 Soweit die Revision geltend macht, die Stilllegung von Abwasseranlagen sei als Teil deren Betriebs im Sinne von § 6o WHG anzusehen, ergibt sich kein anderes Ergebnis.
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind im Rahmen der Stilllegung der Kläranlage keine Vorkehrungen zur Fortsetzung und zum Abschluss der Entwässerung des Klärschlamms getroffen worden. Dass Genehmigungen für Kläranlagen
3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WHG auch die Stilllegung mitregeln müssen, spricht im Übrigen dafür, von einer fortdauernden Abwasserbeseitigung nur dann auszugehen, wenn Vorgaben für den Stilllegungsfall in der Genehmigung zu finden sind. 21 bb) Auch der von der Revision angeführte, im Berufungsverfahren nicht thematisierte und vom Oberverwaltungsgericht nicht geprüfte § 36 KrW-/AbfG sperrt die Anwendung der abfallrechtlichen Generalklausel nicht. 22
sorgephase bis hin zu deren Abschluss (Klages, in Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, Stand Januar 2012, § 36 KrW-/AbfG vor Rn. 1).
W-/AbfG ist der Betreiber einer Deponie verpflichtet, die beabsichtigte Stilllegung anzuzeigen und die dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG verpflichtet die zuständige Behörde, alle erforderlichen Anordnungen zur Rekultivierung der Deponie und sonstigen Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit zu treffen.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich die Anzeigepflicht in Absatz 1 und die Anordnungsermächtigung in Absatz 2 Satz 1 auch und gerade auf illegale Anlagen gleichgültig, ob sie von den Behörden geduldet wurden oder dies nicht der Fall war. Denn bei diesen Anlagen besteht in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung, dass es in der
betriebsphase zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kommen könnte (BVerwG, Urteil vom
diesen Maßstäben wird die abfallrechtliche Generalklausel des § 21 KrW-/AbfG hier nicht verdrängt. 23 Es spricht vieles dafür, dass die von der angefochtenen Verfügung erfassten Klärschlammplätze den den Anwendungsbereich des § 36 KrW-/AbfG eröffnenden Deponiebegriff erfüllen. Deponien sind gemäß § 3 Abs. 10 Satz 1 KrW-/AbfG Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche. Ablagerung ist die zielgerichtete und dauerhafte Entledigung an einem bestimmten Ort (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes 1972 errichteten und rechtmäßig betriebenen, insbesondere
den einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften geprüften und planfestgestellten oder in sonstiger Weise zugelassenen Deponie aus. Daraus folgt insbesondere, dass die deponierechtlichen Anforderungen an den Standort erfüllt sein müssen und nur solche Abfälle angenommen und abgelagert werden dürfen, die den Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse entsprechen. Die Grundpflicht, Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu entsorgen (§ 10 Abs. 1 KrW-/AbfG), ist bei Deponien erst erfüllt, wenn eine gemeinwohlverträgliche Endablagerung auf Dauer gesichert ist. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG dient der Durchsetzung dieser
sorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteile vom
den einschlägigen deponie- und sonstigen abfallrechtlichen Vorgaben - etwa wegen unzureichender Untergrundbeschaffenheit - an diesem Standort nicht abgelagert werden dürfen. Ein weiteres Ablagern von Abfällen und damit die Anwendung des § 36 KrW-/AbfG kommt daher bei illegalen Deponien nur in Betracht, wenn die Deponie im
hinein als Abfallbeseitigungsanlage genehmigt werden kann. Das ist hier nicht der Fall.
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts scheidet eine Deponierung des Klärschlamms wegen seines hohen organischen Gehalts und der bezogen auf organische Substanzen beim Ablagern von Abfall auf Deponien einzuhaltenden Zuordnungskriterien aus. Die Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nur möglich, wenn der Klärschlamm vor seiner Deponierung vorbehandelt wird (OVG Münster, Urteil vom
W-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. 29 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Klärschlamm als bewegliche Sache angesehen. Es geht zutreffend davon aus, dass es im Ausgangspunkt auf die zivilrechtlichen Maßstäbe der §§ 93 ff. BGB ankommt. 30 Bewegliche Sachen sind alle Sachen, die nicht Grundstücke, den Grundstücken gleichgestellt oder Grundstücksbestandteile (§§ 93 bis 95 BGB; § 12 ErbbauRG) sind (vgl. Stresemann, in: Säcker/Rixecker/Oetker/Limperg, Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2018, § 90 Rn. 13). Der in § 93 BGB definierte Begriff des wesentlichen Bestandteils umfasst Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
1 Satz 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Das Vorliegen einer festen Verbindung mit Grund und Boden ist
der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Breuer, in: Jarass/Petersen/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Stand
Maßgabe einer abfallrechtlichen Verkehrsanschauung zu bestimmen. Diese bietet hinreichend Spielraum, um abfallrechtlichen Besonderheiten gerecht zu werden (vgl. Breuer a.a.O. § 3 Rn. 34). Die abfallrechtliche Verkehrsanschauung hat bei der Frage, wann ein ursprünglich Abfall darstellender Stoff die Eigenschaft als bewegliche Sache wegen einer
folgenden festen Verbindung mit Grund und Boden verlieren kann, die für Abfall bestehende Pflicht zur Entsorgung zu berücksichtigen. Die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
W-/AbfG gehört zum wesentlichen Gesetzeszweck. Dabei geht es, anders als die Revision mit ihrer Rüge eines Verstoßes des Oberverwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen eines Zirkelschlusses geltend macht, nicht um die Frage einer erstmaligen Begründung der Abfalleigenschaft, sondern darum, wann ein Stoff wegen des Verlusts der Eigenschaft einer beweglichen Sache aufhört, Abfall zu sein. 32 Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit diesen Kriterien den Klärschlamm als bewegliche Sache eingeordnet. Dabei durfte es berücksichtigen, dass der Klärschlamm seine Eigenschaft als bewegliche Sache nicht aufgrund Verwachsung mit dem Boden verloren hat (OVG Münster, Urteil vom
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der Klärschlamm
Struktur und Beschaffenheit von dem umgebenden Erdreich ohne Schwierigkeiten zu unterscheiden und eine Trennung ist möglich (OVG Münster, Urteil vom
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in tieferen Bereichen pastös bis schlammig geblieben und keine feste Verbindung mit dem Boden eingegangen ist (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 10 und 104). Die diesbezüglich geäußerte Kritik der Revision an der Tatsachenfeststellung und -würdigung des Oberverwaltungsgerichts führt nicht zum Erfolg. Einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln hat sie nicht dargetan. Die Feststellungen sind
GO für das Revisionsgericht bindend. 33 Soweit das Oberverwaltungsgericht seine Auffassung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG, wonach vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Böden im Sinne von § 2 Abs. 1 BBodSchG am Ursprungsort ("in situ") ausgenommen sind, bekräftigt hat, bedarf es an sich keiner weiteren Ausführungen zu dieser hier nicht anwendbaren Vorschrift. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es
WG weiterhin darauf ankommt, ob die Bestandteile des Bodens im Rechtssinne gemäß § 94 Abs. 1 BGB als wesentlich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO verstoßen. Die gegenübergestellten Zitate aus den Urteilsgründen (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 122 ff. zum Entledigungswillen
W-/AbfG sowie OVG Münster a.a.O. Rn. 82 ff. zum Lagern und Ablagern ohne Bezug zur Abwasserbeseitigung) beziehen sich auf unterschiedliche rechtliche Zusammenhänge und widersprechen sich inhaltlich nicht. 36
W-/AbfG nicht vor. Die Beklagte musste andere Entsorgungsmöglichkeiten außerhalb zugelassener Anlagen nicht berücksichtigen. 38
W-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
W-/AbfG können die zuständigen Behörden im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen hiervon zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 39 Im Einklang mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Ausnahme vom Anlagenzwang
W-/AbfG schon nicht in Betracht kommt, weil eine solche Ausnahme kein Mittel zur Zulassung einer Entsorgungsanlage ist.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht als weitere Entscheidungsform neben Planfeststellung und Genehmigung die Zulassung ortsfester Abfallentsorgungsanlagen. Im Wege der Ausnahme
W-/AbfG können vielmehr nur Ausnahmen von der Benutzungspflicht für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen (BVerwG, Beschluss von
den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind keine spezifischen Besonderheiten der Klärschlämme erkennbar, die sie von anderen Altschlämmen unterscheiden würden und die von solchem Gewicht sind, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung des Klärschlamms außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen könnten. 41 bb) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anordnung zur Entsorgung des Klärschlamms in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zutreffend als nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 5 BBodSchG in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung stehend erachtet (OVG Münster, Urteil vom 13. September 2017 - 20 A 601/14 - juris Rn. 148 ff.).
SchG gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht, soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten
SchG sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Es existieren hier weder ein entsprechender Sanierungsplan noch eine solche Anordnung. 42 cc) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht einen Bestandsschutz zugunsten der Schlammplätze verneint. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Unterlagen zur Entstehungsgeschichte und zum Genehmigungstatbestand der Kläranlage nicht in der gebotenen Weise gemäß den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB gewürdigt. 43 Die Auslegung von Willenserklärungen, Verträgen und Verwaltungsakten unterliegt als Tatsachenwürdigung nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle. Zu prüfen ist, ob das Tatsachengericht den Inhalt
den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln ermittelt hat. In diesem Fall ist der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung
GO bindend. Die Bindung tritt lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom
ihrem Vorbringen war es zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs und der Erweiterung der Kläranlage üblich, Klärschlamm in den Schlammbecken dauerhaft zu belassen. Zudem seien die Schlammplätze in den Antragsunterlagen und der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn von 1970 als Schlammdeponien bezeichnet worden. Die Umstände der Stilllegung der Kläranlage belegten, dass von einem dauerhaften Verbleib des Klärschlamms auszugehen gewesen sei. Die Revision sieht deshalb in dem Schweigen der behördlichen Genehmigungen eine Billigung zur Ablagerung der Klärschlämme. Damit stellt die Klägerin die Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch das Oberverwaltungsgericht aber nicht durchgreifend in Frage. Die Motive zum weiteren Umgang mit dem Klärschlamm haben - wie vom Oberverwaltungsgericht ausgeführt - weder im Wortlaut der erteilten Genehmigungen noch in den Antragsunterlagen oder bei den sonstigen Umständen von deren Erlass positiv Niederschlag gefunden. Bloßes Schweigen stellt jedoch grundsätzlich keine Regelung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.