WBRE202000763 ECLI:DE:BVerwG:2020:280920B20F3.20.0 BVerwG Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO 20200928 20 F 3/20 Beschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 154 Abs 2 VwGO, § 99 Abs 2 VwGO, § 99 Abs 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 1 VwGO, § 99 Abs 1 S 2 Alt 3 VwGO vorgehend OVG Lüneburg, 28. Februar 2020, Az: 14 PS 6/19, Beschlussvorgehend VG Göttingen, 28. August 2019, Az: 1 A 524/18, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Erfolglose Beschwerde gegen OVG-Beschluss Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I 1 In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt der Kläger Auskunft über die beim ... (Beigeladener) zu seiner Person gespeicherten Daten, deren vollständige Bekanntgabe das ... (Beklagter) gestützt auf § 51 Abs. 3 NDSG abgelehnt hat. 2 Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aufgefordert, die vollständigen Unterlagen zu übersenden. Daraufhin wurde ein teilweise geschwärzter Teil der Akten vorgelegt, die Vorlage der vollständigen, ungeschwärzten Akten aber unter Vorlage einer Sperrerklärung des Beigeladenen vom 25. März 2019 verweigert. 3 Nachdem der Kläger sich nicht zur Mitteilung der Berichterstatterin geäußert hatte, bei welchen Dokumenten zweifelhaft sei, dass ein Auskunftsinteresse an der Offenlegung bestimmter Schwärzungen/Fehlblätter bestehe, hat das Verwaltungsgericht die Sache auf Antrag des Klägers dem Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2019 zur Durchführung des In-Camera-Verfahrens vorgelegt (Vorlagebeschluss). Der Kläger habe bezüglich bestimmter Dokumente ein Auskunftsinteresse nicht dargelegt, sodass die Kammer annehme, dass es insoweit auch nicht bestehe. 4 Mit Beschluss vom 28. Februar 2020 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der bezeichneten Teile des Akteninhalts für den streitgegenständlichen Auskunftsanspruch nachvollziehbar begründet habe. Die Sperrerklärung sei nur bezogen auf eine Schwärzung rechtswidrig. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II 6 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 7 1. Der Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO setzt für seine Zulässigkeit voraus, dass das Gericht der Hauptsache die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen in ordnungsgemäßer Form bejaht hat (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75 Rn. 12 und vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5). 8 Zwar hat das Verwaltungsgericht keinen - regelmäßig erforderlichen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5) - Beweisbeschluss gefasst, auf Grundlage dessen die Sperrerklärung zeitlich nachfolgend und inhaltlich abgestimmt abgegeben wurde (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 - NVwZ 2016, 467 Rn. 5); vielmehr wurde eine förmliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts erst mit dessen Vorlagebeschluss vom 28. August 2019 getroffen, während die Sperrerklärung des Beigeladenen bereits vom 25. März 2019 datiert. Der Vorlagebeschluss weist jedoch noch die Qualität einer zumindest vergleichbaren förmlichen Äußerung auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 11), obgleich er den Eindruck einer lediglich formalen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75). Dieser Eindruck entsteht, weil er sich ausdrücklich dazu verhält, dass der Kläger hinsichtlich bestimmter Akteninhalte kein Auskunftsinteresse dargelegt habe, sich in ihm jedoch keine Erwägungen dazu finden, warum bei den sonstigen Unterlagen die Entscheidungserheblichkeit vorliegt. Insbesondere fehlt jede Erörterung, dass die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wohl einschlägigen Rechtsnormen des Fachrechts (§ 30 Abs. 2 Satz 1 NVerfSchG <gemäß Seite 2, 1. Absatz des Vorlagebeschlusses> oder § 51 Abs. 3 NDSG <Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 2018>) materiellrechtlich mit den Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO identisch sind. Die insoweit bestehenden Zweifel stellt der Senat jedoch im Interesse der Beteiligten an einer zeitnahen Sachentscheidung zurück. Denn der Vorlagebeschluss ist noch der Auslegung zugänglich, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der nicht ausgeklammerten und folglich entscheidungsunerheblichen Aktenbestandteile im Übrigen deren Entscheidungserheblichkeit jedenfalls konkludent bejaht hat. 9 2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist in der Sache nicht zu beanstanden. Es hat das Vorliegen der mit der Sperrerklärung differenzierend auf die einzelnen Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung rechtlich zutreffender Maßstäbe auch einzelfallbezogen zutreffend gewürdigt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.