WBRE202000781 ECLI:DE:BVerwG:2020:290920B9KSt3.20.0 BVerwG 9. Senat 20200929 9 KSt 3/20, 9 KSt 3/20 (9 KSt 1/19, 9 VR 2/16) Beschluss § 162 Abs 1 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO, § 147 VwGO, § 151 VwGO, § 165 VwGO, § 78 Abs 3 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Kosten für private Sachverständigengutachten im Eilverfahren 1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 VwGO. 2. Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, sind unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig (im Anschluss an BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 2. März 2020 - Gr. Sen. 1.19 - juris Rn. 14). 3. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind, soweit sie sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln nicht ohne Weiteres klären lassen, nicht in diesem Verfahren, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Demgemäß wird eine Aufrechnung im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt, falls die Gegenforderung nicht ausnahmsweise unstrittig oder rechtskräftig tituliert ist. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. Dezember 2018 wird verworfen. Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss wird zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. I 1 Der Antragsteller erstellte im Dezember 2016 und Januar 2017 für einen nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverband eine Reihe von Gutachten zu Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A 1. Sechs dieser Gutachten wurden vom Kläger nicht nur im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss, sondern auch in einem parallel geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt. 2 Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses weitgehend selbst ausgesetzt hatte und das Eilverfahren in diesem Umfang übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, hat der Senat den Antrag, im noch streitigen Umfang die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, mit Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - abgelehnt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses einerseits und der umfänglichen, gutachterlich unterlegten Einwendungen andererseits stelle sich die Rechtmäßigkeit der umstrittenen Planung als offen dar. Im Rahmen einer Folgenabwägung überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil mit den wenigen von der Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners ausgenommenen Maßnahmen noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden. Der Senat hat die Kosten des Eilverfahrens dem Antragsgegner auferlegt, weil dieser die Teilerledigung herbeigeführt hatte und der Antragsteller nur geringfügig unterlegen war. Die Klage des Umweltverbandes hat der Senat dann aber durch Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - abgewiesen. 3 Schon zuvor hatte der Umweltverband in einem Vertrag vom 30./31. Mai 2017 seine Erstattungsansprüche gegen den Antragsgegner an den Antragsteller abgetreten. Daraufhin beantragte dieser die Kostenfestsetzung für das Eilverfahren. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gab dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Dezember 2018 teilweise statt. Sie begrenzte darin die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen und verteilte diese auf das Eil- und auf das Hauptsacheverfahren - in Anlehnung an die Festsetzung der jeweiligen Streitwerte - im Verhältnis von 1/3 zu 2/3. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragt. 4 Der Senat hat dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Kosten eines Privatgutachtens, das sich zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wird, vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen anteilig in beiden Verfahren erstattungsfähig sind. Der Große Senat hat die Frage mit Beschluss vom 2. März 2020 - Gr. Sen. 1.19 - bejaht. II 5 Beide Anträge auf gerichtliche Entscheidung bleiben ohne Erfolg. 6 1. Die Kostenerinnerung des Antragstellers ist schon mangels Prozessvertretung unzulässig. 7 Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur eine vertretungsberechtigte Person kann namens des Beteiligten wirksam prozessuale Erklärungen abgeben und Rechtshandlungen für ihn vornehmen. Das gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit auch für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 165 VwGO (Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 151 Rn. 3; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 151 Rn. 6; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 151 Rn. 6). 8 Dem kann nicht entgegengehalten werden, § 165 Satz 2 VwGO enthalte mit der Verweisung auf § 151 Satz 3 i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine den § 67 Abs. 4 VwGO verdrängende Sonderregelung, weil Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig sind, gemäß § 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO nicht dem Anwaltszwang unterlägen (so aber Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 151 Rn. 5 m.w.N.). Diese Ansicht verkennt, dass mit § 67 Abs. 4 VwGO eine für das Verwaltungsprozessrecht abschließende Bestimmung getroffen worden ist, die - auch im Rahmen des § 147 Abs. 1 VwGO - für eine entsprechende Anwendung des § 78 Abs. 3 ZPO keinen Raum lässt. Das folgt namentlich aus § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der § 67 Abs. 4 VwGO ausdrücklich unberührt lässt. Danach gilt im Verwaltungsprozessrecht der Grundsatz nicht, wonach Prozesserklärungen, die zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden können, allein deshalb vom Vertretungszwang ausgenommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 13). 9 2. Die Erinnerung des Antragsgegners ist zulässig aber unbegründet. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.