dem seine mehrfach verlängerte Beurlaubung mit dem
der Prüfung des Bundesministeriums der Verteidigung aber nicht vor. Zudem sollten Bundeswehrangehörige nicht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber stehen. 7 Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller am
holbare Anhörung der Vertrauensperson sei unterblieben. Daher sei die Entscheidung vom
Bekanntgabe des Tenors der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verlängert. 13 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag vom
Prüfung der Stellungnahme hielt das Bundesministerium der Verteidigung an seiner Einschätzung fest. 15 Mit Bescheid vom
Prüfung der zuständigen Fachreferate im Bundesministerium der Verteidigung kein besonderes dienstliches Interesse an einer Verlängerung der Beurlaubung über die regelmäßige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. Der Verbleib des Antragstellers bei der A. sei insbesondere für den Erhalt eines Ansprechpartners dort nicht notwendig. Im täglichen Dienst sei Ansprechpartner dort ein Oberstleutnant und auf der technischen Seite ein Technischer Oberregierungsrat. Der Posten sei zudem nicht dauerhaft der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis neben dem Dienstverhältnis eines Soldaten liege grundsätzlich nicht im dienstlichen Interesse. Soldaten und Beamte in vergleichbaren Positionen bei der NATO würden in der Regel fünf bis sechs Jahre beurlaubt. 16 Der Antragsteller trägt vor, die Aufhebung des ersten ablehnenden Bescheides sei keine Abhilfe. Der im gerichtlichen Verfahren ergangene zweite Ablehnungsbescheid sei in dieses einzubeziehen. Sein Verbleib in dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis stehe im dienstlichen Interesse, da er dort auf die örtliche Vergabe von Projekten in deutschen Liegenschaften Einfluss nehmen und für die Durchsetzung deutscher Interessen im Hinblick auf IT-Sicherheitsmängel bei der NATO ... sorgen könne. Dies habe der Chef des Stabes Deutscher ... schriftlich bekundet. Dagegen liege sein Einsatz im IT-Bereich des Dienstherrn abseits seiner Fähigkeiten und Erfahrungen, die er durch seine gegenwärtige Position, ein Studium und sein Promotionsvorhaben erworben habe. Eine diesen Fähigkeiten entsprechende inländische Verwendung sei ihm nicht angeboten worden. Zudem sei den Gesamtumständen eine das Ermessen bindende Zusage einer Verlängerung der Beurlaubung zu entnehmen. Sein Personalführer habe ihm geraten, eine Verlängerung der Beurlaubung zu beantragen und eine Genehmigung in Aussicht gestellt. Dabei habe er zumindest den Eindruck erweckt, entscheidungsbefugt zu sein und schutzwürdiges Vertrauen begründet. Wer für die Entscheidung
der Entsenderichtlinie zuständig sei, habe er als juristischer Laie nicht erkennen können. Maßgeblich sei die
außen handelnde Behörde. Schon bei der letzten Verlängerung der Beurlaubung sei die Zehnjahresfrist überschritten gewesen und er habe sich in seiner Lebensplanung auf den Verbleib in Brüssel eingerichtet. Eine Rückversetzung auf einen nationalen Dienstposten würde sich negativ auf sein begonnenes Studium und Promotionsvorhaben auswirken. Durch einen Doktortitel könne das Ansehen der Bundesrepublik im internationalen Zusammenhang und durch die Ergebnisse seiner Forschungen die transatlantische und europäische Zusammenarbeit gefördert werden. Er habe seinen Lebensmittelpunkt zudem dauerhaft in Belgien, wo seine Ehefrau berufstätig sei. Eine örtliche Trennung von seiner Ehefrau beeinträchtige seine in Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Damit sprächen gewichtige persönliche schutzwürdige Interessen im Sinne von § 2 Abs. 4 EntsR Bund für die Verlängerung der Beurlaubung. Dass neben dem Dienstverhältnis zur Bundeswehr ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit der NATO grundsätzlich nicht vorgesehen sei, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Zudem würde er durch das Ende seiner Beurlaubung Laufbahnnachteile erleiden, da seine Beförderung und höherwertige Verwendung bei der NATO für eine nationale Verwendung keine Bedeutung hätten. Der Wechsel in eine höherwertige Laufbahn sei ihm nun dadurch, dass die Beurlaubung nicht weiter verlängert werde, verschlossen. Der zweite Ablehnungsbescheid missachte die auch von der Gruppe der Soldaten im Personalrat angeführten schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an einer Verlängerung seiner Beurlaubung. Er setzte sich nicht damit auseinander, dass eine Überschreitung des als Soll-Regelung ausgestalteten Zehnjahreszeitraumes bei schutzwürdigen Interessen des Antragstellers möglich sei und leide daher an einem Ermessensausfall. Soweit sich das Bundesministerium der Verteidigung auf die Grundsätze zur Vereinbarkeit von Versetzungen und privaten Interessen berufe, übersehe es, dass es hiernach zunächst einmal dienstliche Gründe für die Inlandsverwendung geben müsse. Zwar seien auch andere Ansprechpartner des Dienstherrn bei der A. vorhanden, jedoch stelle gerade sein Verbleib dort nationale Kontinuität auf seinem Posten und die Einbringung nationaler Interessen
haltig sicher. In der Beschäftigungsdienststelle des Antragstellers gebe es zudem einen Beamten, der in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehe und bereits länger als der Antragsteller beurlaubt sei. 17 Der Antragsteller beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom
R i.V.m. Nr. 204 ZDv A-1420/35 zehn Jahre nicht überschreiten, sofern nicht besondere dienstliche Gründe oder besonders schutzwürdige Interessen eine weitere Verlängerung rechtfertigen würden.
der Regelungssystematik seien höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Beurlaubung bereits dauere. Besondere dienstliche oder schutzwürdige Interessen des Antragstellers, die den hier besonders hohen Anforderungen genügen würden, gebe es nicht. Bei der A. gebe es neben dem Antragsteller auch andere deutsche Ansprechpartner des Dienstherrn. Sein Dienstposten sei zudem nicht dauerhaft der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Auch bei einer kürzeren Beurlaubung und Entsendung sei von einer hinreichenden Kontinuität auf dem Dienstposten des Antragstellers auszugehen. 20 Die Promotion des Antragstellers liege nicht im dienstlichen Interesse. Auch für die Annahme besonders schutzwürdiger Interessen des Antragstellers sei ein hoher Maßstab zugrunde zu legen. Sein Interesse, nicht von seiner in Brüssel berufstätigen Ehefrau getrennt zu werden, genüge nicht. Die Befristung der Beurlaubung sei ihm bekannt gewesen und führe nicht zu erheblichen Laufbahnnachteilen oder einer faktischen Degradierung. Der Antragsteller werde im Inland seinem Dienstgrad entsprechend verwendet werden. Besonders schutzwürdige Interessen in der Person des Antragstellers seien geprüft, aber verneint worden, so dass kein Ermessensausfall vorliege. Dem Antragsteller sei keine verbindliche Zusicherung einer Verlängerung der Beurlaubung erteilt worden. Sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zur A. könne der Antragsteller jederzeit kündigen, um auf einem etatisierten Dienstposten verwendet zu werden. 21 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. 22 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg. 23 1. Der Antrag, den der Senat im Lichte des Sachvortrages des Antragstellers als auf die Verlängerung seiner Entsendung und seiner Beurlaubung gerichtet versteht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), ist zulässig. 24 a) Der Antragsteller hat den richtigen Rechtsweg beschritten, weil Streitigkeiten um eine Beurlaubung (§ 28 SG) den Wehrdienstgerichten zugewiesen sind (§ 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 38.09 - Buchholz 232.2 § 7 AZV Nr. 2 Rn. 20, vom 31. Januar 2018 - 1 WB 12.17 - Buchholz 449 § 30c SG Nr. 2 Rn. 23 f. und vom 30. August 2019 - 1 WB 24.18 - Buchholz 449 § 28 SG Nr. 12 Rn. 19). Nichts Anderes gilt für die Entsendung des Antragstellers. 25 b) Die "weitere Beschwerde" vom 7. Oktober 2019 enthält einen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 WBO), der zulässig als Untätigkeitsantrag gestellt wurde, weil das Bundesministerium der Verteidigung über die Beschwerde des Antragstellers vom 31. Juli 2019 nicht innerhalb eines Monats entschieden hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). 26 Der Verpflichtungsantrag ist
1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO auch statthaft. Der
Bekanntgabe des Bescheides vom
V ist Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zu gewähren.
V richtet sich die Dauer des Sonderurlaubs
der Dauer der Entsendung. Nr. 201 der ZDv A-1420/35 "Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten in öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen" regelt, dass für die Entsendung von Soldatinnen bzw. Soldaten zu öffentlichen zwischenstaatlichen Organisationen die Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR) vom 9. Dezember 2016 (GMBl. 2016 S. 34) maßgebend ist.
R soll die Entsendung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten, sofern nicht besondere dienstliche Gründe oder besondere schutzwürdige Interessen der oder des Beschäftigten eine weitere Verlängerung rechtfertigen (ebenso Nr. 204 Satz 2 ZDv A-1420/35). 31 Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle
pflichtgemäßem Ermessen über die Verwendung eines Soldaten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
geordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
Nr. 104 ZDv A-1420/35 zuständige personalbearbeitende Stelle darüber entschieden. Nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesministerium der Verteidigung als für die Entsendung
R zuständige oberste Dienstbehörde im Innenverhältnis gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und nicht durch einen (gesonderten) Bescheid gegenüber dem Antragsteller tätig wurde. Diese Verfahrensgestaltung nimmt dem Antragsteller nicht das Recht, gegen den ihm bekannt gegebenen Bescheid auch die die Entsendung betreffenden Einwände geltend zu machen, die dann inzident geprüft werden können. 34 Am 10. Juli 2020 ist die
2 Nr. 1, Abs. 3 §§ 59, 63 Abs. 1 SBG erforderliche Personalratsanhörung
geholt worden. Ihr Ergebnis wurde in die letzte Sachentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr einbezogen. 35 b) Die Ablehnung ist
den oben angeführten Maßstäben auch materiell rechtmäßig. 36 aa) Ein (strikter) Anspruch auf eine Verlängerung der Entsendung und in der Folge auch der Beurlaubung folgt nicht aus einer Zusicherung. 37 aaa) Eine bindende Zusicherung liegt
der Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine zur Überzeugung des Gerichts feststehende eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist oder wird, der zu dieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist. Die Zusicherung muss entweder von einer Dienststelle der Bundeswehr oder von einem bestimmten (militärischen) Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220>, vom 30. September 2008 - 1 WB 31.08 - Rn. 36 m.w.N. und vom 1. März 2018 - 1 WB 38.17 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 23 Rn. 29). Zusicherungen, die sich auf truppendienstliche Verwendungs- und Personalmaßnahmen der Bundeswehr beziehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
VfG der Schriftform (BVerwG, Beschluss vom
seinem eigenen Vortrag nicht um dem Schriftformerfordernis genügende Erklärungen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsteller erkennen konnte, dass sein Personalführer bzw. das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Verlängerung der Beurlaubung nicht zuständig gewesen sind. 41 bbb) Aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Telefonat mit seinem Personalführer vor der Stellung des hier in Rede stehenden Antrages folgt auch keine Ermessensreduzierung aus Gründen des Vertrauensschutzes. Selbst wenn ihm vor Antragstellung telefonisch eine weitere Verlängerung der Beurlaubung in Aussicht gestellt worden ist, wusste der Antragsteller, dass abschließend schriftlich über den noch zu stellenden Antrag entschieden würde und dass eine erste mündliche Einschätzung über die Erfolgsaussichten eines noch gar nicht vorliegenden Antrages das Ergebnis seiner Prüfung nicht präjudiziert. 42 Nichts Anderes folgt auch aus dem Vortrag des Antragstellers, er hätte sich Ende 2018 für einen Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes entschieden, hätte er damals die Auskunft erhalten, die Beurlaubung würde nicht weiter verlängert werden. Solange dem Antragsteller die Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung nicht vorlag, war er nicht gehindert, parallel zu diesem Antrag auch den Antrag auf einen Laufbahnwechsel zu stellen. Eine entsprechende Empfehlung ist in der vom Antragsteller selbst vorgelegten E-Mail seines Personalführers vom 18. Dezember 2018 enthalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Personalführer den Antragsteller tatsächlich entsprechend instruiert hat. Solange der Verlängerungsantrag offen war, durfte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, alternative Vorbereitungen für sein weiteres Fortkommen im Dienst der Streitkräfte erübrigten sich. 43 Zu keinem anderen Ergebnis führt des Weiteren der Umstand, dass die Beurlaubung des Antragstellers bereits einmal
Ablauf der Zehnjahresfrist verlängert worden ist. Bei jeder Entscheidung über die Verlängerung ist erneut Ermessen auszuüben. In die Ermessensausübung darf dabei auch eingestellt werden, dass das
Ablauf der Zehnjahresfrist grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an einer Rückführung in den regulären Dienst umso gewichtiger ist, je länger auch die Zehnjahresfrist überschritten ist. Damit folgt aus einer Gewährung einer Ausnahme nicht die schutzwürdige Erwartung, eine solche werde auch in Zukunft weiter gewährt werden. 44
R, Nr. 204 Satz 2 ZDv A-1420/35 die dort genannte Höchstdauer einer Entsendung bzw. Beurlaubung als Sollvorschrift ausgestaltet ist, sind an die Annahme eines ihr Überschreiten erlaubenden atypischen Ausnahmefalles hohe Anforderungen zu stellen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Anforderungen umso höher sind, je länger die Regeldauer einer Beurlaubung überschritten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 1 WDS-VR 5.07 - Rn. 23). 48 Unstreitig sind bei der NATO-..., bei der der Antragsteller tätig ist, weitere deutsche Vertreter - ein Oberstleutnant und ein technischer Oberrat - eingesetzt. Über diese Personen hat der Dienstherr bei der in Rede stehenden Agentur Ansprechpartner und Einflussnahmemöglichkeiten. Der Dienstherr überschreitet seine Einschätzungsprärogative nicht, wenn er die damit bestehenden Möglichkeiten zur Wahrung seiner dienstlichen Interessen für ausreichend und eine nationale Kontinuität gerade in der Position, die der Antragsteller gegenwärtig noch innehat, nicht für notwendig hält. 49 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass ein dienstliches Interesse an einer Promotion des Antragstellers nicht angenommen worden ist.
dem
vollziehbaren Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung ist für eine dem Dienstgrad des Antragstellers entsprechende Verwendung in den Streitkräften eine Promotion nicht erforderlich und vom ihm daher auch nicht verlangt worden. 50 Unerheblich ist, ob der Chef des Stabes ... - wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 6. August 2019 vorträgt - ein dienstliches Interesse an der Verlängerung der Beurlaubung sieht. Denn die Entscheidung über die Entsendung und ihre Verlängerung kommt dem Bundesministerium der Verteidigung zu, dem auch die Einschätzungsprärogative zukommt. Deren Überschreiten ist nicht dadurch aufgezeigt, dass auf abweichende Einschätzungen anderer Stellen verwiesen wird. 51 Unerheblich ist auch, ob dienstliche Interessen eine Rückkehr des Antragstellers in den Dienst verlangen. Da die Zehnjahresfrist für eine Beurlaubung als Sollbestimmung ausgestaltet ist, kann eine Verlängerung nur in einem atypischen Ausnahmefall erfolgen, während
Ablauf des Zehnjahreszeitraumes grundsätzlich ein öffentliches Interesse des Dienstherrn daran besteht, Soldaten in den Streitkräften auch zu verwenden. 52 bbb) Besondere schutzwürdige Interessen des Antragstellers rechtfertigen seine weitere Entsendung ebenfalls nicht. 53 An die eine Verlängerung der Beurlaubung aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) und wegen des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) rechtfertigenden Gründe sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an Gesichtspunkte, die im Lichte dieser Rechtsgrundsätze einer mit einer Ortsveränderung verbundenen Versetzung eines Soldaten entgegenstehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 36 m.w.N.). Da bei einer Beurlaubung, die die Dauer von zehn Jahren bereits überschritten hat, wie ausgeführt, grundsätzlich ein öffentliches Interesse des Dienstherrn besteht, Soldaten wieder in den Streitkräften zu verwenden, ist dies mit den persönlichen und familiären Gründen, die für eine Verlängerung sprechen können, abzuwägen. In diesem Rahmen sind die Anforderungen an das Gewicht persönlicher Belange des betroffenen Soldaten nicht geringer als im Rahmen einer Versetzungsentscheidung. 54 Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb auch hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange durch das Ende einer für einen bestimmten Zeitraum erteilten Beurlaubung und der damit verbundenen Rückkehr in den Dienst im Bundesgebiet beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer Rückkehr in den Dienst verbundenen
teile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (BVerwG, Beschlüsse vom
Ablauf der Frist erfolgen würde und notwendige Vorbereitungen rechtzeitig treffen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller begonnenen Studium und seinem Promotionsvorhaben. Der Dienstherr muss das Interesse eines Soldaten an einer vom Soldaten gewünschten, vom ihn aber nicht verlangten Fortbildung nicht höher bewerten als sein eigenes Interesse, einen Soldaten in den Streitkräften zu verwenden. Das Gleiche gilt für den mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers bei der A. verbundenen finanziellen Einbußen. Die Rückkehr in den regulären Dienst in den Streitkräften
dem Ende des Sonderurlaubs stellt keine "faktische Degradierung" des Antragstellers dar. Dieser verliert dadurch weder sein Statusamt noch steht eine unterwertige Beschäftigung im Raum. 56 Unerheblich ist in diesem Verfahren, auf welchem Dienstposten der Antragsteller
dem Ende seiner Beurlaubung verwendet werden soll und ob sein Einsatz dort seinen Fähigkeiten entspricht. Soweit subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers durch die Zuweisung eines konkreten Dienstpostens verletzt sein sollten, kann er dies im Rahmen einer Beschwerde bzw. eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegen die
dem Ende seines Sonderurlaubs erfolgende Personalmaßnahme geltend machen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000795&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.