(2006)493 <511>). Mit der Anordnung der Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands derogiert § 10 Abs. 2 IFG den Kostendeckungsgrundsatz nicht; er modifiziert ihn nur. Hierfür besteht mit dem Transparenzziel des Informationsfreiheitsgesetzes (BT-Drs. 15/4493 S. 6) ein hinreichender sachlicher Grund. 19 Diesem modifizierten Kostendeckungsgrundsatz wird die Gebührenpraxis des Bundesministeriums des Innern gerecht. Der entstehende Verwaltungsaufwand wird nur zu einem Teil in Ansatz gebracht. Die einstündige Dienstleistung eines Beamten im höheren Dienst wird nur mit 60 € berechnet, obwohl nach den Berechnungen des Bundesministeriums der Finanzen insoweit tatsächliche Kosten in Höhe von 84,29 € anfallen. Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten werden zudem überhaupt nicht berechnet. Durch den Ansatz des Zeitaufwands wird die durch das Gesetz vorgesehene Orientierung am Verwaltungsaufwand gewährleistet. 20
- bb)Die Wahrung des Abschreckungsverbots ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 20 Rn. 18). Der Behörde ist verwehrt, hierbei die individuellen Verhältnisse des Antragstellers oder dessen Motivlage zu berücksichtigen. Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG ist ein voraussetzungsloser Anspruch, bei dessen Geltendmachung diese Umstände gerade keine Rolle spielen. Sie können deswegen grundsätzlich auch nicht bei der Bestimmung der Gebührenhöhe berücksichtigt werden (s. aber unten Rn. 23 a.E.). 21 Die danach objektiv zu bestimmende Obergrenze für die Gebührenhöhe hat der Gesetzgeber nicht selbst festgelegt, weshalb in der Zukunft notwendig werdende Änderungen im einfacheren Verordnungswege bewerkstelligt werden können (Guckelberger, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, Stand Oktober 2018, § 10 IFG Bund Rn. 35). Allerdings lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs zum Informationsfreiheitsgesetz entnehmen, dass eine Obergrenze von 500 € für angemessen gehalten wurde. Dort heißt es, dass je nach Verwaltungsaufwand Gebühren bis zu 500 € erhoben werden können; dies sei ein Höchstsatz (BT-Drs. 15/4493 S. 16). 22 Gebühren bis zur genannten Höhe begegnen im Hinblick auf das Abschreckungsverbot keinen grundsätzlichen Bedenken. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass das Informationsfreiheitsgesetz nicht nur der Wahrnehmung von Bürgerrechten, insbesondere der demokratischen Teilhabe und der demokratischen Meinungs- und Willensbildung (BT-Drs. 15/4493 S. 6), sondern auch dem Transparenzgedanken dient. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass die Informationsgewährung tendenziell gebührenfrei sein müsse. Der Verordnungsgeber durfte sich von dem Gedanken leiten lassen, dass ein Bürger, der ein Interesse an einer amtlichen Information geltend macht, auch bereit sein wird, zu den Kosten der Informationsgewährung in einem angemessenen Umfang beizutragen, sofern er dadurch wirtschaftlich nicht überfordert wird. 23 Soweit sich die Behörde - wie hier - an die Vorgaben der Informationsgebührenverordnung hält, liegt im Hinblick auf das Abschreckungsverbot auch kein Ermessensfehler vor. Die Informationsgebührenverordnung setzt das Abschreckungsverbot des § 10 Abs. 2 IFG mit ihren differenzierten Tatbeständen und unterschiedlich hohen Maximalgebühren wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liegt wie hier bei 500 €. Andere Tarifstellen sehen zum Teil einen niedrigeren, keine einen höheren Maximalwert vor. So ist etwa für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften (Tarifstelle 1.2) ein Gebührenrahmen von 30 bis 250 € und für die Herausgabe von Abschriften (Tarifstelle 2.1) ein Gebührenrahmen von 15 bis 125 € vorgesehen. Zudem kennt die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen, etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften (Tarifstelle 1.1) oder für Veröffentlichungen nach § 11 IFG (Tarifstelle 4). Dass der Gebührenrahmen und dessen Anwendung die individuellen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers oder dessen Motivlage unberücksichtigt lässt, schließt im Übrigen nicht aus, die hiernach eigentlich gebotene Gebühr gemäß § 2 IFGGebV im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit abzusenken oder ganz zu erlassen. Hierdurch kann - die freiwillige Offenlegung diesbezüglicher Daten vorausgesetzt - auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers einzelfallbezogen reagiert werden. 24
- cc)Es liegt auch kein Fall einer missbräuchlichen Umgehung der Ermessenszwecke vor. Das könnte der Fall sein, wenn die Behörde ihre Bemessungsparameter so ausgestaltet, dass in nahezu jedem Fall die Höchstgebühr zur Anwendung gelangte (vgl. Schönenbroicher, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht 2016, D Rn. 708). Ein solcher Maßstab widerspräche dem von der Verordnung vorgegebenen Rahmen. Dass der hier bestehende Gebührenrahmen zu einem solchen Ergebnis führte, hat das Verwaltungsgericht weder festgestellt, noch ist dies sonst ersichtlich. Schon der vorliegende Fall widerspricht mit einer Gebührenhöhe von 235 € einer solchen Überlegung. 25 Auch kann die Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung der Gebührenpraxis nicht auf den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite vorgebrachten Einwand gestützt werden, dass eine Gebührenfestsetzung am unteren Rand des Gebührenrahmens praktisch ausscheide, weil die Tarifstelle 2.2 stets einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand verlange. Damit ist nicht dargetan, dass es nie zur Festsetzung einer Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens kommen kann. Aus der genannten Tarifstelle ergibt sich zwar, dass sie einen Fall, der einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand verursacht, insbesondere annimmt, wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen. Im Einzelfall ist es aber nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Fall mit geringem Zeitaufwand zu erledigen ist und folglich eine Gebühr am unteren Rand des Gebührenrahmens auslöst - etwa, wenn auf konkrete Vorarbeiten zurückgegriffen werden kann. 26
- b)Die Ermessensentscheidung der Beklagten verstößt schließlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 47). 27
- aa)Dem wird die im Streit stehende Gebührenregelung gerecht. Zwar werden sämtliche Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz, die einen Aufwand von mehr als 8 Stunden und 20 Minuten Tätigkeit des höheren Dienstes verursachen, unterschiedslos mit einer Gebühr von 500 € belegt. Für die Einführung der Kappungsgrenze bei 500 € besteht jedoch ein hinreichender sachlicher Grund. Eine Kappungsgrenze kann insbesondere gerechtfertigt sein, um zu verhindern, dass die ansonsten stets weiter steigenden Beträge abschreckend auf ein an sich gesetzlich gewünschtes Verhalten wirken (BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910/05, 1 BvR 1389/05 - BVerfGE 118, 1 <26 f.> = juris Rn. 96 ff.). So liegt der Fall auch hier. Das Abschreckungsverbot des § 10 Abs. 2 IFG dient gerade dazu, dem Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes (BT-Drs. 15/4493 S. 6) effektive Wirkung zu verschaffen. Der Bürger soll von dem gesetzgeberisch gewünschten Verhalten der Erlangung von amtlichen Informationen nicht durch zu hohe Belastungen abgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 20 Rn. 18). 28
- bb)Dem allgemeinen Gleichheitssatz lässt sich darüber hinaus nicht entnehmen, dass das vom Verwaltungsgericht angeführte Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit in dem von ihm verstandenen Sinne anzuwenden ist. Ein solches mag seine Rechtfertigung in Konstellationen haben, bei denen ein größerer Gesamtverwaltungsaufwand auf eine Gruppe unterschiedlich Begünstigter zu verteilen ist, wie dies im Kommunalabgabenrecht häufig der Fall ist. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte hat keinen Gesamtaufwand für die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf eine Mehrzahl von Antragstellern zu verteilen. Vielmehr hat sie in einem Einzelfall nach den Vorgaben des § 10 Abs. 2 IFG über die richtige Gebührenhöhe zu entscheiden. 29 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1967 - IV C 179.65 - (BVerwGE 26, 305 <312 f.>), auf das sich das Verwaltungsgericht bezieht. Dort ist lediglich beschrieben, dass unterschiedlich gestaffelte Festgebühren (nach dem Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit) ebenso gleichheitsgerecht sein können wie Rahmengebühren, die eine Ermessensentscheidung erforderlich machen. Der dort so benannte "Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit", auf den sich das Verwaltungsgericht beruft, verlangt nicht die vom Verwaltungsgericht als allein ermessensgerecht angesehene Bestimmung der Gebührenhöhe. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000832&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public