dem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend hinsichtlich der in den Bescheiden enthaltenen Festsetzungen von Rundfunkbeiträgen für die Zweitwohnung des Klägers für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in diesem Umfang in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts sind insoweit
GO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend für wirkungslos zu erklären. 7 Im Übrigen ist die zulässige Revision zurückzuweisen. Sie ist unbegründet, da das Berufungsurteil nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien <Rundfunkstaatsvertrag - RStV>, jeweils in der Fassung des durch das Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom
V ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort
dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
V haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung). 9 Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung der Bekanntmachung des 15. RÄStV). 10 Die Voraussetzungen für die Beitragspflicht des Klägers im Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2013 für seine Wohnung in S. lagen vor. Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber dieser Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die für diese Wohnung festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit. 11 2.
GG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Die Bindungswirkung
GG soll eine verbindliche einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherstellen (BVerwG, Urteil vom
weisen aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung). 13 Danach hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 [ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180718.1bvr167516] - (BVerfGE 149, 222) auch mit Wirkung für das vorliegende Verfahren entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung - mit Ausnahme der hier nicht mehr in Rede stehenden Beitragspflicht für Zweitwohnungen - mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Aus den tragenden Gründen des Urteils ergibt sich, dass die Rundfunkbeitragspflicht formell verfassungsgemäß ist. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich finanzverfassungsrechtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast in Gestalt eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Er wird für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (ebenda, Rn. 50 ff. und 58 ff.). Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich - abgesehen von der Beitragspflicht für Zweitwohnungen - eingehalten. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein individueller Vorteil, der durch den Beitrag abgegolten wird, ohne dass es auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger oder darauf ankommt, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (ebenda, Rn. 63 ff. und 74 ff.). Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Landesgesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Sie mussten keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern konnten auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen. Auch dürften sie unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts die Erhebung des Beitrags vorsehen, da die Nutzungsmöglichkeit bereits dann gegeben ist, wenn dem Beitragsschuldner ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (ebenda, Rn. 86 ff.). Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verletzt, auch soweit sie zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten führt, unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums nicht den Grundsatz der Belastungsgleichheit (ebenda, Rn. 97 ff.). Auch im Übrigen ist die Beitragspflicht verfassungsgemäß (ebenda, Rn. 134 ff.). 14 Auf der Grundlage dieser tragenden Erwägungen handelt es sich bei dem hier zu entscheidenden Fall des Klägers betreffend die Erhebung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung in S. um einen Parallelfall, der von der Bindungswirkung des bundesverfassungsgerichtlichen Urteils erfasst ist. Eine Abweichung des vorliegenden Falles von der Sach- und Rechtslage, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, ist weder ersichtlich noch zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen eine solche Abweichung auf. Die
seiner Auffassung von dem Bundesverfassungsgericht nicht oder nicht hinreichend geprüften Argumente, die sich gegen die Qualifizierung des Beitrags als Vorzugslast und gegen dessen Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG richten, rechtfertigen nicht den Ausschluss der Bindungswirkung und eröffnen keine erneute Prüfung. 15 Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass die in § 31 Abs. 1 BVerfGG normierte Bindungswirkung nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht; es kann seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend waren (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 11. August 1954 - 2 BvK 2/54 - BVerfGE 4, 31 <38> und vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 [ECLI:DE:BVerfG:2001:es20011122.2bve000699] - BVerfGE 104, 151 <197>; Beschluss vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 - BVerfGE 78, 320 <328>; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 6 B 159.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B6B159.18.0] - juris Rn. 7). Soweit der Kläger meint, das Bundesverfassungsgericht habe mit der Auswahl von Verfahren, über die es in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - (BVerfGE 149, 222) entschieden hat, eine Prüfung seiner gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Erhebung des Rundfunkbeitrags vorgebrachten Argumente abgeschnitten, steht ihm hiernach der Weg frei, diese Argumente nochmals gegenüber dem Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen. 16 3. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler, soweit er an seinen Verfahrensrügen festhält, liegen nicht vor. 17
seinem materiell-rechtlichen Standpunkt auf diesen Umfang nicht entscheidungserheblich abgestellt. Damit steht fest, dass das Urteil nicht auf der unterlassenen ausdrücklichen Bescheidung der Anträge im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO beruhen kann. 21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt wurde, entspricht es der Billigkeit, der beklagten Rundfunkanstalt die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung aufzuerlegen; im Übrigen hat der Kläger wegen Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Kosten zu tragen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202000842&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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