← Deutschland

BVerwG 4 VR 4/20

WBRE202100011 ECLI:DE:BVerwG:2020:041220B4VR4.20.0 BVerwG 4. Senat 20201204 4 VR 4/20 Beschluss § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 44 Abs 1 S 2 EnWG 2005, § 18 Abs 5 NABEG, § 37 Abs 1 VwVfG,

§ 50Vw

GO Nr. 31 Rn. 11). Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang. Eine genaue Angabe etwa zu einzelnen Bohrpunkten oder der konkreten Fahrstrecke ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.

§ 50Vw

GO Nr. 31 Rn. 11 und vom

  1. März 1994 - 7 VR 4.94, 7 VR 5.94, 7 VR 6.94 - NVwZ 1994, 483 = juris Rn. 17). 20 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Die betroffenen Grundstücke sind im Bescheid benannt, ebenso die zugelassenen Vorarbeiten und deren voraussichtliche Dauer (Zeitraum von zehn Monaten ab Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung). Die ungefähre Lage des Bohrpunktes auf Flurstück 1696 ist im Bescheid konkretisiert durch die Bezugnahme auf den Untersuchungspunkt "VTA - 542" in den Lageplänen, die die Beigeladene ihrem Antrag als Aktenkonvolut Anlage 1 beigefügt hat, ebenso die Fahrstrecke. 21 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Duldungsanordnung auch in Bezug auf die Bohrtiefe hinreichend bestimmt. Zwar wird die Tiefe der Kernbohrung im Tenor des Bescheids nicht ausdrücklich ausgewiesen. Aus der Begründung der Duldungsanordnung ergibt sich jedoch, dass die Bohrung in eine Tiefe von ca. 25 m reichen wird, in seltenen Fällen, abhängig von der Geologie, auch tiefer. Das genügt. Denn mit der zugelassenen Bohrung soll gerade die Lage der grundwasserführenden Bodenschichten festgestellt werden; deren Verlauf lässt sich nicht im Voraus exakt bestimmen. Deswegen muss bei der Benennung der Bohrtiefe eine gewisse Bandbreite verbleiben, damit den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwieweit ihr mit noch exakteren Angaben über die Bohrtiefe gedient wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Juli 1993 - 7 ER 308.93 - NVwZ 1994, 368 = juris Rn. 17). Eine Bohrung bis 100 m Tiefe - wie sie die Antragstellerin in den Raum stellt - ist unter Berücksichtigung der in das vorliegende Verfahren eingebrachten Gutachten nicht zu befürchten. 22 cc) Die in der Duldungsanordnung genannten Maßnahmen sind nach Art und Umfang notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig. 23 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG muss der Grundstückseigentümer nur notwendige Vorarbeiten dulden. Dies bestimmt sich auch nach dem Zeitpunkt oder dem Verfahrensstadium, in dem die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen. Die Behörde muss daher die für die Anordnung sprechenden Gründe darlegen können. Das gilt umso mehr, je stärker die Maßnahmen in das Eigentum am Grundstück eingreifen (BVerwG, Beschluss vom
  3. August 2002 - 4 VR 9.02 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 1 S. 3). 24 Ausweislich der Begründung der Duldungsanordnung verspricht sich die Beigeladene von den Vorarbeiten Erkenntnisse zur Trassierung des SuedOstLinks. So werden Grundwassermessstellen - wie bereits oben dargelegt - benötigt zur Sicherung der Trinkwasserqualität und zum Monitoring von möglichen Veränderungen im Grundwasser. Darüber hinaus dienen die Daten aus der Kernbohrung der geotechnischen Einschätzung der Unterquerung der BAB 93 sowie der Naab. Schließlich soll die Bohrung nach Rücksprache mit der Denkmalbehörde auf eine etwaige archäologische Relevanz überprüft werden. Durch die so gewonnenen Erkenntnisse erübrigen sich eine zweite oder sogar dritte Bohrung. Damit ist die Notwendigkeit der in der Duldungsanordnung bezeichneten Vorhaben hinreichend begründet. Dafür, dass die Maßnahmen, die nach ihrer Eingriffsintensität nicht über das Maß dessen hinausgehen, was dem Grundstückseigentümer im Allgemeinen auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 EnWG zuzumuten ist (BVerwG, Beschlüsse vom
  4. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 17 und vom
  5. August 2017 - 9 VR 2.17 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 6 Rn. 15), im Übrigen nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig sind, bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet. 25

(1)Der Einwand, die Errichtung der Messstelle auf dem Flurstück ... sei nicht notwendig, weil ebenso gut eine Messstelle im Staatswald hätte eingerichtet werden können, greift nicht durch. Die Beigeladene hat ausführlich dargelegt, dass es auf den gewählten Messpunkt gerade deshalb ankommt, weil er Bestandteil eines sog. hydrogeologischen Dreiecks und aufgrund seiner Nähe zur BAB 93 in besonderer Weise geeignet sei, zur Klärung der Bodenverhältnisse in diesem Bereich beizutragen. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. 26
(2)Die Notwendigkeit der in der Duldungsanordnung genannten Maßnahmen ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil - wie die Antragstellerin behauptet - die Erforderlichkeit des Vorhabens SuedOstLink zu verneinen oder der Netzentwicklungsplan zu beanstanden sei. Mit ihrer umfassenden Kritik am geplanten Bau des SuedOstLinks kann die Antragstellerin im Verfahren um eine Duldungsanordnung nicht gehört werden (BVerwG, Beschluss vom
  1. März 2012 - 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 Nr. 2 Rn. 10 zu § 16a FStrG; Greinacher, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG,
  2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 3), weil dies auf eine - unzulässige - vorbeugende Unterlassungsklage hinausliefe (BVerwG, Beschluss vom
  3. Februar 2004 - 9 VR 2.04 - juris Rn. 4). Solche Einwendungen können nur Gegenstand eines gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahrens sein. 27 Eine inzidente Überprüfung der Bundesfachplanungsentscheidung vom
  4. Dezember 2019 für den Abschnitt C des SuedOstLinks im Rahmen eines Verfahrens gegen die Duldungsanordnung kommt ebenso wenig in Betracht. Denn nach § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist eine gerichtliche Überprüfung der Bundesfachplanung (§ 12 NABEG) nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme vorgesehen. Ob diese Regelung aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen einer Einschränkung bedarf, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Selbst wenn bereits vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens festgestellt würde, dass es dem Plan mangels einer rechtmäßigen Entscheidung nach § 12 NABEG an einer zwingenden Voraussetzung fehlt, wäre dies für die Rechtmäßigkeit von Vorarbeiten i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - juris Rn. 16 f.). 28
(3)Der weitere (zentrale) Einwand, die Bundesnetzagentur hätte umfassend die wasserrechtliche Zulässigkeit der geplanten Maßnahmen, insbesondere deren Auswirkungen auf die gemeindliche Trinkwasseranlage prüfen müssen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Antragstellerin verkennt den Regelungsgehalt einer Duldungsanordnung. 29 § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG schränkt den allgemeinen zivilrechtlichen Abwehranspruch des Grundeigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB ein, indem er ihm gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der erforderlichen Vorarbeiten verpflichtet (vgl. Pielow, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. I/2,
  1. Aufl. 2019, § 44 EnWG Rn. 1, 12). Weigert sich ein nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG Verpflichteter, die Maßnahmen zu dulden, ermächtigt § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG die zuständige Behörde, auf Antrag des Vorhabenträgers deren Duldung anzuordnen. Die Regelung dient der besseren Durchsetzung der Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG (vgl. BT-Drs. 15/5268 S. 122). Es handelt sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom
  2. April 1999 - 4 VR 4.99 - juris Rn. 10 zu § 16a FStrG; ferner Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG,
  3. Aufl. 2015, § 44 Rn. 2). Die Duldungsanordnung gibt damit den "Weg frei", nicht in der Verfügungsbefugnis des Vorhabenträgers stehende Grundstücke auch gegen den Willen des Berechtigten für notwendige Vorarbeiten nutzen zu dürfen. In der Überwindung entgegenstehender Eigentümerrechte erschöpft sich indessen ihr Regelungsgehalt. Eine Konzentrationswirkung kommt ihr nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. März 2003 - 9 VR 2.03 - BeckRS 2003, 21694 zu § 16a FStrG); eine Duldungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG ersetzt nicht die nach anderen Fachgesetzen für die Vornahme der Vorarbeiten erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG,
  5. Aufl. 2015, § 44 Rn. 8; Turiaux, in: Kment, EnWG,
  6. Aufl. 2019, § 44 Rn. 3; Nebel/Riese, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau,
  7. Aufl. 2017, § 44 EnWG Rn. 31). Deren Vorliegen ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung. Die fachrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Vorarbeiten ist nur insoweit von Bedeutung, als die Duldungsanordnung dann ins Leere geht und zur Erreichung ihres Zwecks ungeeignet ist, wenn bereits mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass der Durchführung der Maßnahmen auf Dauer fachgesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Eine Duldungsanordnung kann demnach ergehen, wenn die Erteilung einer noch ausstehenden Genehmigung nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom
  8. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 14). Hat die zuständige Fachbehörde die Zulässigkeit der Maßnahme bereits bescheinigt - wie hier das Landratsamt S. mit Bescheid vom
  9. Februar 2020 auf der Grundlage der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W. -, ist diese Rechtsanwendung bei Erlass der Duldungsanordnung zugrunde zu legen und nicht weiter zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom
  10. März 2003 - 9 VR 2.03 - BeckRS 2003, 21694). 30 Damit gehören die Fragen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets und der Trinkwasseranlage der Antragstellerin nicht in das Verfahren um die Erteilung der streitigen Duldungsanordnung, sondern in ein wasserrechtliches Verfahren. Folglich stellen sich auch Fragen zu § 49 WHG und Art. 30 BayWG nicht. Die Antragstellerin wird hierdurch nicht anders gestellt als in den Fällen, in denen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken mit oder ohne Duldungsanordnung durchgeführt werden, die möglicherweise Auswirkungen auf ihre Trinkwasseranlage haben. Im einen wie im anderen Fall wäre sie darauf verwiesen, ihre Interessen im jeweiligen Fachverfahren - etwa durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf behördliches Einschreiten - zu verfolgen und Entscheidungen der zuständigen Fachbehörden ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierdurch wird ihr ausreichender Rechtsschutz eröffnet. 31
(4)Dafür, dass die Dauer der Maßnahmen von zehn Monaten ab Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung, unverhältnismäßig sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. oben). Die entsprechende Rüge der Antragstellerin ist substanzlos. 32 dd) Schließlich ist auch die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Bescheid lässt erkennen, dass die Duldungsanordnung notwendig erscheint, um die örtliche Grundwassersituation, insbesondere etwaige Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung, sowie die Bodenverhältnisse, auch in archäologischer Hinsicht, zu klären. Angesichts der kraft Gesetzes bestehenden Duldungspflicht, der ausdrücklichen Weigerung der Antragstellerin, und der Geringfügigkeit der Eingriffe in ihr Eigentum, waren weitere Erwägungen nicht veranlasst. 33
  1. An der Ausnutzung der Duldungsanordnung besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses wird dadurch indiziert, dass es sich bei dem SuedOstLink um ein Projekt des vordringlichen Bedarfs handelt, für das der Gesetzgeber in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellung angeordnet hat. Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Ausarbeitung der Planunterlagen dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
  2. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 20 und vom
  3. Oktober 2012 - 7 VR 10.

§ 50Vw

GO Nr. 31 Rn. 17). Dass es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gleichwohl an der Dringlichkeit fehlt, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Ihre - vor allem energiepolitisch motivierte - Kritik an der Einstufung des SuedOstLinks als vordringlicher Bedarf im Bundesbedarfsplangesetz teilt der Senat nicht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnergG Nr. 10 Rn. 34 m.w.N.). 34 Auch die Beigeladene hat ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren hat sie bisher keinen Gebrauch von der Duldungsanordnung gemacht. Von dem ihr durch den Bescheid vom
  2. Juni 2020 eingeräumten Zeitraum von zehn Monaten für die Durchführung der Vorarbeiten sind mittlerweile bereits fünf Monate verstrichen. Ein weiteres Zuwarten ist der Beigeladenen nicht zumutbar, zumal die Grundwassermessstellen über einen längeren Zeitraum unterhalten werden müssen, um valide Daten zu erhalten, und nach Aktenlage sämtliche für die Durchführung der Vorarbeiten etwa erforderliche Freistellungen oder Genehmigungen vorliegen. 35 Der Antragstellerin drohen durch die vorgesehenen Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere keine irreparablen Schäden an den betroffenen Grundstücken. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100011&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.