VG. Der Antragsteller könne sich sowohl auf die allgemeine Überwachungsaufgabe der Personalvertretung aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als auch auf die allgemeine Überwachungsaufgabe aus § 67 Abs. 1 BPersVG berufen. Diese allgemeinen Aufgaben seien weder von den Mitbestimmungstatbeständen der § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt noch enthalte § 77 Abs. 1 BPersVG eine sperrende Wirkung. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschriften sowie dem systematischen Zusammenhang zu § 78 Abs. 2 Satz 1 und § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, der belege, dass § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG die Mitwirkung des Personalrats nicht vollständig ausschließe. Es sei auch nicht zu befürchten, dass der Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG konterkariert werde. Die Personalvertretung sei bei den allgemeinen Aufgaben auf ein bloßes Rügerecht, das keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer Entscheidung habe, beschränkt, sodass eine unabhängige und von einer Einflussnahme des Personalrats losgelöste Stellenbesetzungsentscheidung der Dienststellenleitung nicht gefährdet werde. Gegen eine Sperrwirkung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG spreche auch, dass die allgemeinen Überwachungsaufgaben nach § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG qualitativ und quantitativ nicht gleichzusetzen seien mit der Rechtmäßigkeitskontrolle gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, da von § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter anderem auch Dienstvereinbarungen umfasst seien. Vielmehr würden die Überwachungsaufgabe der Personalvertretung und ihre Aufgaben aus Beteiligungsrechten nebeneinanderstehen und sich nicht gegenseitig ausschließen. Die allgemeine Überwachungsaufgabe sei auch kein Unterfall der Beteiligungsrechte, sondern eine spezielle Aufgabe der Personalvertretung, die nicht vom Bestehen eines Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts abhänge. Die Ausübung der Überwachungsaufgabe sei zudem nicht an eine dem Personalrat bekannt gewordene Rechtsverletzung der Dienststellenleitung gebunden, sodass die Personalvertretung im Zusammenhang mit der allgemeinen Überwachungsaufgabe auch vorbeugend tätig werden könne. Eine Sperrwirkung für Informationsansprüche für die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe würde bedeuten, dass die Personalvertretung diese grundlegende Aufgabe oftmals nicht wahrnehmen könnte. Die begehrten Unterlagen dienten im vorliegenden Fall auch der Umsetzung der allgemeinen Überwachungsaufgabe und seien für deren Wahrnehmung in ihrem Umfang erforderlich. 5 Die Beteiligte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II 6 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. 7
VG beanspruchen. 13 Nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat die Personalvertretung darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Die Überwachungsaufgaben der Personalvertretung und ihre Aufgaben aus Beteiligungsrechten sind nebeneinander anwendbar und schließen sich nicht aus. Der Informationsanspruch der Personalvertretung muss danach zwar stets im Zusammenhang mit einer von der Personalvertretung wahrzunehmenden Aufgabe gesehen werden, an die er gebunden ist. Dabei kann es sich jedoch sowohl um eine der allgemeinen Aufgaben handeln als auch um Aufgaben in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten. Dementsprechend kann sich der Personalrat auf sein als allgemeine Aufgabe normiertes Überwachungsrecht unabhängig von speziellen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten und deren Umfang, d.h. auch dann stützen, wenn keine diesbezüglichen Beteiligungsangelegenheiten einschlägig sind (BVerwG, Beschluss vom
VG umfasst zwar nach ihrem Wortlaut auch die Überwachung der Gesetzmäßigkeit von Personalauswahlentscheidungen in Bezug auf Beamtenstellen von A 16 an aufwärts, in deren Zusammenhang die vom Antrag erfassten Unterlagen anfallen. Soweit jedoch die Mitbestimmung des Personalrats in diesen Personalangelegenheiten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG ausgeschlossen ist, kann der Personalrat in diesen Angelegenheiten die Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen nicht auf sein allgemeines Wächteramt (§ 68 Abs. 1 Nr. 2, § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) stützen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Denn Sinn und Zweck des für diese Fälle gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG angeordneten Ausschlusses der Mitbestimmung schließen auch eine entsprechende Information des Personalrats und die Vorlage zugehöriger Unterlagen zu den Stellenbewerbern und zum Auswahlverfahren aus. Soweit das Oberverwaltungsgericht insoweit eine Beschränkung des Ausschlusses auf anlasslose Informationsbegehren des Personalrats vorgenommen haben sollte, folgt der Senat dem nicht, weil der Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BPersVG eine solche Differenzierung nicht zulässt. 16 Zum Ausschluss der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass eine außerhalb des Mitbestimmungsverfahrens ergehende Stellungnahme des Personalrats genau diejenige Situation herbeiführen würde, vor welcher § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG den dort bezeichneten Personenkreis schützen will. Für dessen Beeinträchtigung macht es nämlich keinen wesentlichen Unterschied, ob die Äußerung des Personalrats in einem förmlichen Mitbestimmungsverfahren oder in einem informellen Verfahren nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG erfolgt (BVerwG, Beschluss vom
VG zur Vermeidung einer Umgehung des Ausschlusses der Mitbestimmung verdrängt. 19 Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis des Antragstellers auf den der Überwachung durch den Personalrat unterliegenden Abschluss von Dienstvereinbarungen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil der Feststellungsantrag diesen nicht umfasst, sondern sich ausschließlich auf die Wahrnehmung der allgemeinen Überwachungsaufgabe im Rahmen der Besetzung von Beamtenstellen von Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts bezieht. 20 b) Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde auch in Bezug auf den Hilfsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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