(1)ZDv A-2160/6). Daher sprach das Prinzip der Verfahrensbeschleunigung (§ 17 Abs. 1 WDO) mit sehr hohem Gewicht dafür, eine Fristverlängerung nicht über Mitte September 2016 hinaus zu gewähren. Denn die Einleitungsverfügung musste noch erstellt, gezeichnet und bis Ende September 2016 wirksam zugestellt werden. Eine unangemessene Benachteiligung der früheren Soldatin war damit nicht verbunden, weil ihrem Verteidiger die Möglichkeit blieb, seinen Urlaubsvertreter (vgl. § 53 BRAO) über die vereinbarten Verteidigungsargumente zu informieren und ihn mit der noch offenen Stellungnahme zur Äußerung der Vertrauensperson zu betrauen. 20 Der Einwand, dass die Vertrauensperson nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, greift gleichfalls nicht durch. Die Vertrauensperson hat sich unter dem 2. September 2016 zur Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 4 Satz 1 WDO i.V.m. § 28 Abs. 2 SBG geäußert. Soweit es der Vertrauensperson unmöglich gewesen sein sollte, mit der erkrankten Soldatin vorher Kontakt aufzunehmen, liegt darin kein Verfahrensmangel. Denn eine Aussprache zwischen der Vertrauensperson und dem angeschuldigten Soldaten ist nicht zwingend vorgeschrieben. Vielmehr entscheidet die Vertrauensperson in sachlicher Unabhängigkeit darüber, ob sie eine Aussprache mit der angeschuldigten Soldatin für ihre Stellungnahme benötigt. Dies war anscheinend nicht der Fall. Die Zustimmung der Vertrauensperson zur Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde dem Verteidiger der früheren Soldatin auch am 2. September 2016 übermittelt, sodass es ihm oder seinem Urlaubsvertreter möglich war, sich binnen der verbliebenen zehn Tage dazu zu äußern. Auf eine Belehrung der Vertrauensperson über die Pflicht, ggf. als Zeuge über ein Gespräch mit der früheren Soldatin aussagen zu müssen, kam es nicht an, weil ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat. 21 2. Aufgrund der verfahrensfehlerfreien Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts steht für den Senat bindend fest, dass die frühere Soldatin den angeschuldigten 24fachen Reisekostenbetrug mit 8facher Urkundenfälschung begangen und dass sie dadurch vorsätzlich ihre Treue-, Wahrheits- und Wohlverhaltenspflichten verletzt hat. 22
- a)Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO grundsätzlich die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Die Bindungswirkung entfällt zwar ausnahmsweise, wenn die erstinstanzliche Entscheidung an schweren Verfahrensmängeln im Sinne von § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2 WDO leidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2020 - 2 WD 3.19 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein derartiger Verfahrensfehler lag aber bei der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - wie ausgeführt - nicht vor. Das truppendienstgerichtliche Urteil enthält auch keine unklaren, lückenhaften oder widersprüchlichen Feststellungen. Seine Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen stehen vielmehr im Einklang mit den nach § 84 Abs. 2 WDO grundsätzlich bindenden Feststellungen des Strafbefehls vom 16. Januar 2017 (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13) und der geständigen Einlassung der früheren Soldatin. Sie sind daher im vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde zu legen. 23
- b)Nicht bindend sind hingegen die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Beweggründen der früheren Soldatin. Das Tatmotiv ist in der Regel nur für die Maßnahmebemessung von Bedeutung, so dass die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen einer maßnahmebeschränkten Berufung überprüft werden können. Allerdings ist auch bei Berücksichtigung der im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Beweismittel die Einlassung der früheren Soldatin unglaubhaft, dass sie bei dem Dienstvergehen aus Zukunftsangst "neben sich" gewesen sei. Dagegen spricht schon, dass keine einmalige, möglicherweise kopflos begangene Tat vorliegt, sondern eine fast einjährige planvolle kriminelle Aktivität, die aus der Ausarbeitung von 44 wahrheitswidrigen Erklärungen und dem Anfertigen von zahlreichen Scheinbelegen bestanden hat. 24 Nicht plausibel ist auch das Vorbringen, dass die Sorge um das medizinische Wohl der Tochter die Triebfeder ihres Handels gewesen sei. Zwar ist ihr Kind tatsächlich herzkrank zur Welt gekommen und hat an einer Hämangiomatose gelitten. Als die frühere Soldatin mit ihren Betrugstaten im September 2014 begann, war ihre Tochter aber bereits über ein Jahr alt, seit längerem aus dem Krankenhaus entlassen und dank erfolgversprechender pharmakologischer Behandlung auf dem Weg der Ausheilung. Dies folgt aus den vorgelegten Arztbriefen von Dr. med. B, Dr. med. C und Prof. Dr. med. D vom 22. November 2013, vom 13. Dezember 2013, vom 3. Januar 2014 und vom 24. September 2014. Es bestand also weder ein akutes medizinisches Problem noch ein aktuelles finanzielles Problem. 25 Zugleich wusste die frühere Soldatin, dass sie noch zwei Jahre im Dienst sein würde und dass ihr familiärer Lebensunterhalt durch Übergangsgebührnisse weitere drei Jahre abgesichert war. Da Zeitsoldaten frühzeitig über die mit einer mehrjährigen Verpflichtung verbundenen Vorteile informiert werden, ist es völlig unglaubhaft, wenn die frühere Soldatin behauptet, über diese Absicherung nicht hinreichend informiert gewesen zu sein. Vielmehr hat sie mit dem Karrierecenter der Bundeswehr frühzeitig mehrere Gespräche über ihre Zukunft nach der Bundeswehr geführt. Am 19. und 20. März 2014 wurde sie darüber unterrichtet, welche Auswirkungen eine Anschlussbeschäftigung im öffentlichen Dienst auf ihren Anspruch auf Übergangsgebührnisse hätte. Daher muss ihr die damit verbundene Unterhaltssicherung klar gewesen sein. Dass die im Reisekostenrecht gut informierte frühere Soldatin in Bezug auf ihre Versorgungsansprüche weitgehend ahnungslos gewesen sein soll, ist demnach auszuschließen. 26 Schließlich hatte die frühere Soldatin für sich und ihre Tochter eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, die in großem Umfang von der Heilfürsorge oder Beihilfe nicht übernommene medizinische Kosten abdeckte. Es bestand also keine Notwendigkeit, illegal Geld für die Bezahlung von Arztrechnungen oder Medikamenten aufzutreiben. Dass die frühere Soldatin letztlich das durch Betrug erlangte Kapital nicht für künftige Behandlungskosten aufgespart hat, spricht ebenfalls gegen das behauptete Motiv, für das medizinische Wohl der Tochter gehandelt zu haben. Diese Einlassung ist auch nicht dadurch plausibler geworden, dass der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung Zahlungsbelege für Arztbehandlungen und Medikamentenrechnungen vorgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die frühere Soldatin dafür keine Erstattungsleistungen bezogen hätte; auch ist keine Notwendigkeit dafür erkennbar, voll abgesicherte medizinische Behandlungskosten durch Reisekostenbetrug zu finanzieren. 27 Vielmehr lässt die durch Konsumenten- und Überziehungskredite belastete Einnahmen- und Ausgabenübersicht der früheren Soldatin erkennen, dass ihr wirtschaftliches Verhalten gerade nicht auf Vorsorge für langfristig anstehende medizinische Kosten oder künftige finanzielle Belastungen ausgelegt war. Sämtliche Einnahmen einschließlich der durch Reisekostenbetrug erzielten 6 100 € sind weitgehend zur Befriedigung aktueller Konsumbedürfnisse und momentan anstehender Ausgaben verwendet worden. Dies lässt darauf schließen, dass der wahre Beweggrund der früheren Soldatin für ihre Taten darin bestand, durch die Erschließung einer illegalen Finanzquelle ansonsten notwendige und ihr unangenehme Schritte, einen erheblichen Konsumverzicht oder eine Klage auf Unterhalt gegenüber dem Kindsvater, zu vermeiden. 28 3. Bei Art und Maß der für das Dienstvergehen zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Im Einzelnen legt der Senat ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde: 29
- a)Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 12 Rn. 70 und vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - juris Rn. 12). 30
- b)Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Situation zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht hinsichtlich des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Eine Maßnahmemilderung kann zudem wegen einer überlangen Verfahrensdauer geboten sein. 31 Nach Maßgabe dessen liegen derart erschwerende Umstände vor, dass von der Regelmaßnahme zur Höchstmaßnahme überzugehen ist. Zwar ist der Vermögensschaden mit ca. 6 100 € noch nicht fünfstellig, so dass nicht schon die Schadenshöhe die Höchstmaßnahme indiziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2017 - 2 WD 5.17 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 12 Rn. 73). Jedoch weist das Dienstvergehen insbesondere im Hinblick auf die Vorgehensweise und Dauer einen wesentlich höheren Schweregrad auf als sonstige Fälle des Reisekostenbetrugs. Denn die frühere Soldatin hat zum einen über einen langen Zeitraum von nahezu einem Jahr und zum anderen in 24 Fällen den Entschluss gefasst, bei ihrem Dienstherrn ihr nicht zustehende Leistungen mit insgesamt 44 unrichtigen Erklärungen einzureichen. Zuvor hat sie zu diesem Zweck acht falsche Urkunden und etliche gefälschte E-Mails erstellt. Die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie ist weit höher als in vergleichbaren Fällen und die darin liegenden Wahrheitspflichtverletzungen zerstören das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und dienstliche Zuverlässigkeit der früheren Soldatin. Das gewohnheitsmäßige Handeln über einen längeren Zeitraum zum Erschleichen eines Nebenverdienstes steigert das Gewicht des Dienstvergehens so erheblich, dass die Höchstmaßnahme tatangemessen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - Buchholz 450.2 § 63 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 38). 32 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass die frühere Soldatin aufgrund ihres Dienstgrades als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30). 33 Das Dienstvergehen hatte darüber hinaus erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn. Neben der beträchtlichen Schädigung seines Vermögens musste er mit entsprechendem Verwaltungsaufwand die Überzahlungen zurückfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 WD 12.19 - juris Rn. 18). 34 Diesen erschwerenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von erheblichem Gewicht gegenüber. Milderungsgründe müssen umso gewichtiger sein, je schwerer das Dienstvergehen wiegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2013 - 2 WD 15.11 - juris Rn. 43 und vom 2. Mai 2019 - 2 WD 15.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 63 Rn. 24). Das Maß der Schuld der uneingeschränkt schuldfähigen früheren Soldatin wird in erster Linie durch ihr vorsätzliches Handeln geprägt. Die Beweggründe der früheren Soldatin waren eigennützig darauf gerichtet, durch das Erschließen einer illegalen Finanzquelle ansonsten notwendige und ihr unangenehme wirtschaftliche Schritte zu vermeiden. Milderungsgründe in den Umständen der Tat oder in der Person der früheren Soldatin liegen nicht vor. Zwar war sie im Tatzeitraum wegen der Erkrankung ihres Kindes einer erhöhten familiären Belastungssituation ausgesetzt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte. 35 Hinsichtlich der Bemessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" spricht zu ihren Gunsten, dass sie sich in einem Auslandseinsatz bewährt hat. Gegen die frühere Soldatin sprechen ihre ansonsten mäßigen Leistungen, die im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit 3,50 beurteilt wurden. Damit wurde sie sehr deutlich im hinteren Drittel der Unteroffiziere ohne Portepee eingeordnet. Ein negatives Licht auf ihre Persönlichkeit wirft auch der Umstand, dass sie - nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und - bei laufender strafrechtlicher Bewährungsfrist nochmals 2018 strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten und nunmehr ein weiteres Mal vorbestraft ist. 36 Ihrem Geständnis der Taten kommt bei vollständiger Überführung keine besonders entlastende Bedeutung zu. Da durch das Geständnis aber die straf- und disziplinargerichtlichen Verfahren erheblich erleichtert worden sind, ist es - wie die Berufung zu Recht vorträgt - in gewissem Umfang mildernd einzustellen. Dass die frühere Soldatin die betrügerisch erlangten Reisekostenzahlungen zurückgeführt hat, wirkt angesichts der von Amts wegen durchgeführten Aufrechnungen bzw. Gehaltspfändungen nicht mildernd. 37
- c)Insgesamt erreichen die mildernden Umstände der Bewährung im Auslandseinsatz, der familiären Belastungssituation, des Geständnisses und der Reue nicht ein solches Gewicht, dass sie die Erschwerungsgründe aufwiegen würden und dass von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Dem objektiv eingetretenen Vertrauensverlust entspricht die vom Truppendienstgericht verhängte Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts. Angesichts des endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses kann eine unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr maßnahmemildernd berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 77 und vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - Buchholz 450.2 § 63 WDO 2002 Nr. 3 Rn. 42). 38 4. Da das Rechtsmittel der früheren Soldatin keinen Erfolg hat, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihr darin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-WBRE202100057&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public